ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR159.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/15 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wi s sen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit d urchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Anna h- me nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der IX. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 4 . März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h- terin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urtei l des 9 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24 . Juni 201 5 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen S . (im Folgenden: Erblasser). D ie B e- klagte ist dessen Witwe . Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikoleben sversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. W i- derruflich b ezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges B e- zugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder de r Ehegatten . 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 28. März 20 12 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte n die Beklagte in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsb e- rechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers i n Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12. April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020, 30 70 v.H. der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolven z- anfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an s i e ausgezahlten Versicherung s- summe nebst Zinsen in Anspruch. D i e Beklagte mach t geltend, durch Zahlu n- gen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Bee r- digungs - und Grabstein kosten in Höhe von 158.891,78 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung de r Bekla gten is t erfolglos geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision begehrt d i e Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung . Entscheidungsgründe: Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen E rfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht ha t ausgeführt , dem Kläger stehe ein Erstattung s- anspruch aus § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsO , § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § § 291, 288 BGB zu. Die Änderung der Bezugsb e- rechtigung mit Schreibe n des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrech t- lich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensvers i- cherung und einer Kapitallebensversicherung. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich d ie Beklagte auf die b e- hauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bestimmung der B e- zugsberechtigung und d ie Auszahlung der Versic herungssumme an sie zurec h- nen lassen müsse. Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Z uwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgr und des Inhalts des Abschiedsbriefes des Erblassers, von de m sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio. Schulden ihres Ehemannes zu decken. Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung. Damit sei für sie die Schmälerung der Befried i- gungsaussichten der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von Ve r- mögen ihres Ehemann es erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Eh e- mannes an sie gehandelt habe. 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsg e- richt ist zutreffend v on der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherung s- summe nach § 134 Abs. 1 InsO ausgegangen . Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht nicht durchgreifen lassen. 1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikol e- bens versicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfa h- ren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechti g- ten nach § 134 Abs. 1 InsO anf e cht bar sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, ZInsO 2015, 2374 Rn. 8 ff). An einer Gläubigerbenachte i ligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen , wenn die i n nerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtsei n räumung unwirksam ist , weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufl i- ches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff) . So liegt d er Fall hier aber nicht . Die 1997 erfolgte Bezug s- recht s einräumung war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen wide r- ruflich und g ab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hof f nung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 1 0 mwN ) . Einwendungen werden von der Revision hiergegen nicht erh o- ben. 2 . Die Beklagte kann sich nicht au f den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikol e- bensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den Er b- lasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten a us Mitteln der Versicherung zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwe n- 8 9 10 - 6 - dung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO) . a) Der Empfänger einer anfechtbar erhaltenen unentgeltlichen Leistung haftet nach der Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nur bereicherungsrech t- lich. Die Regelung schränkt die Haftung auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 20 09 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 R n. 15) . Soweit die Lei s- tung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfec h- tungsgegner sie allerdings unabhängig von gutem oder bösem Glauben z u- rückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke de s § 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Aufwendu n- gen, welch e der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Lei s- tung getätigt hat, begründen keine Entreicherung (BGH, Ur teil vom 22. April 2010 - IX ZR 163 /09, ZInsO 2010, 1 185 Rn. 1 0 ff ) . Den Nachweis, dass Rüc k- gewähr in Natur unmöglich ist und dass und warum der Anfechtungsgegner auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 17). D as Berufungsg e- richt hat insoweit unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000 20.000 Freundin in München 2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000 , in Höhe von 2.758,90 Beerdigungs - und in Höhe von 1.132,88 r- von ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen. 11 - 7 - b) Die Voraussetzungen, unter denen sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind auf Grundlage dieser Unte r- stellung nicht erfüllt. aa) Die in § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers ein er unentgeltlichen Leistung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO , wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die u n- entgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der A n- fechtungsgegner nach § 819 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 InsO. In zeitlicher Hi n- sicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. E rfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhalte nen von der Benachteiligung der Gläubiger , haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO ( vgl. die Begründung de r Vorschrift BT - Drucks. 12/2443, S. 168) . Die Pflicht zum Werter satz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 11 mwN ; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40, 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 20 11, § 143 Rn. 70; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK - InsO/Kreft, 7 . Aufl., § 143 Rn. 3 2; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 108). Beweispflic h- tig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt ma n- gels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer de m Schuldner nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Näh e- verhältnis allerdings in die Bew e iswürdigung nach § 286 ZPO einfließen ( vgl. 12 13 - 8 - Gehrlein, aaO; HK - InsO/ Kreft, aaO Rn. 34; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 1 43 Rn. 90; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 119 ; Uhle n- bruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 67). bb) Die Annahme de s Berufungsgericht s, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerb enachteiligung schließen mü s- sen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Die Beklagte wusste aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Ja h- ren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wi e- der weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Na chlass übe r- schuldet war. Schon hieraus musste sie zwingend den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befried i- gungsaussichten der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausm aß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entn e hmen, der " Schuld en turm " sei auf über 3 Mio. Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr ha tt e, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückza hlen können, nicht ausgehen. Der weitere , in dem Brief besonders her vorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht anne h- men, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte , wie das B e- ru fungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat, von ihr nur dahin versta n- den werden, dass keine ausreichend en Mittel vorhanden waren, um die Nac h- lassverbindlichkeiten zu befriedigen. 14 15 - 9 - Die Beklagte hat den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12. April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. D i e Bekla g- te konn te sich der Einsicht nicht verschließen , jede unentgeltlich e Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beei n- trächtigen. Sie hatte damit Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK - InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 31). S ie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweis baren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnt en. (2 ) Soweit di e Revision meint, entscheid end für die Frage des Kenne n- müssens sei es , ob dem Anfechtungsgegner nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewe rtung der ihm bekannten Umstände zur Last zu l e- gen sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 Ins O Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlä ssigkeit unb e- kannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Fre i- giebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist ( vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK - InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, Ins O , 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein /Ringstmeier , Insolvenzrecht, 16 17 - 10 - 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, Ins O , 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07, nv Rn. 7 ) . D ie Streitfrage braucht nicht ent sch i e den zu werden , weil die Bekla g- te sich auf die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgega n- gen wird. Für die Beklag te lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des Abschied s- briefes auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträch tigt e. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Übe rlegungen oder Erkenntnisse. Di e s ergab sich auch aus der Höhe der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahe ge legt hatt e, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es vor di e- sem Hin tergrund nicht. Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden I n- formationen, um zu erkennen , dass die Auszahlung der Versicherung als mi t- telbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger b e- nachteiligte. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht bestehen soll (vgl. Jacoby, aaO Rn. 72; Jaeger/ Henckel, aaO Rn. 156; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a) , kommt es nicht an . (3 ) Auf einen u nverschuldeten Rechtsirrtum darüber , dass die Mittel, welche sie von der V ersicherung erhielt, der Gläubigergesamtheit zur Verf ü- gung stehen mussten , kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der R e- vision nicht berufen. Für die Haftung nach dem Normalm aß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist entscheidend , dass de r Empfänger der unentgeltlichen Leistung 18 19 - 11 - deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 109 ). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vors tellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich em p- fangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwir t- schaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern - wie auch immer - verloren ging , bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung v om 07.11.2014 - 5 O 51/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.06.2015 - 9 U 117/14 -
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