BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 15/99 vom 5. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. Juli 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM [geschätzter E r - lösanteil für die fragliche Grundschuld bei einer Verwertung des Grundstücks]. Gründe: Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Die Ehefrauen der Gesellschafter T. und M. haben mit der Grundschuld ihr eigenes damaliges Vermögen belastet, das die Gesamtvollstreckung s - schuldnerin erst später (zurück-)erworben hat. Die Voraussetzungen für eine - 3 - Anfechtung der Belastung - insbesondere entsprechend § 40 Abs. 2 KO - sind nicht dargetan. Das Berufungsgericht geht aufgrund der notariellen Eintr a - gungsbewilligung von einer "Bestellung" der Grundschuld aus; demgegenüber hat die Klägerin nicht näher vorgetragen, daß eine beiderseitige dingliche Ein i - gung i.S.v. § 873 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen wäre, so daß eine so l - che Gestaltung hier auch nicht Streitgegenstand ist. Die Klägerin hat ferner nicht substantiiert dargetan, daß die Grundschuld ohne Rechtsgrund bestellt wurde; im Gegenteil hat sie eine Kreditforderung der Beklagten von mehr als 1,5 Mio. DM zur Gesamtvollstreckungstabelle anerkannt. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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