BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 16/00Verkündet am: 23. Juli 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 557, 574 a.F., 581 a.F., 1124 Abs. 2, 1125ZVG §§ 57, 57 b, 152, 155a)Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nut-zungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB.b)Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischendem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahin-gehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen be-schränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i.S. von §§ 574 a.F.,1124 Abs. 2 BGB dar.BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 - OLGRostockLGRostock - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenatesdes Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Dezember 1999 aufge-hoben.Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung derAnschlußberufung des Klägers - das Urteil der 3. Zivilkammer desLandgerichts Rostock vom 6. Juni 1997 abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht als Zwangsverwalter Ansprüche aus einem Pachtver-trag geltend.Der Beklagte und der an dem Rechtsstreit nicht beteiligte GesellschafterS. gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1992 die "B. und S. Automatenaufstellgesellschaft bR" (fortan: GbR). Der Gesell-schaftsvertrag enthielt in § 3 a Abs. 4 die Regelung, daß die Gesellschafter imInnen- wie im Außenverhältnis lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haften. - 3 -Die GbR, vertreten durch den Gesellschafter S., pachtete mit schriftli-chem Pachtvertrag vom 30. August/21. September 1994 von Dr. H. (fortan:Verpächter) das Gastronomieobjekt "Café K. " zu einem monatlichen Pachtzinsvon 11.500 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von 1.500 DM. DerVerpächter schloß am 1. Dezember 1994 mit dem Beklagten als Vertreter derGbR eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser im Namen und für Rech-nung der GbR einen Baukostenzuschuß in Höhe von 100.000 DM zur Verfü-gung stellen sollte, welcher zweckgebunden für die Fertigstellung des Gastro-nomieobjekts verwendet und auf die laufenden Pachtzinsen angerechnet wer-den sollte. Zusätzlich sollten die Kosten der Lüftungsanlage in Höhe von50.000 DM von der GbR als Baukostenzuschuß übernommen und mit den mo-natlichen Pachtzinsen verrechnet werden. In einer weiteren Zusatzvereinbarungvom 25. Januar 1995 vereinbarten die Vertragsparteien, daß der Verpächterweiterhin Konzessionsträger der Gaststätte bleibt und die GbR die Gaststätteim Namen und im Auftrag des Verpächters führt und leitet. Die GbR entrichtetebis einschließlich Mai 1995 den vereinbarten Pachtzins.Durch Beschluß vom 17. Mai 1995 ordnete das Amtsgericht Rostock aufAntrag eines Grundpfandgläubigers die Zwangsverwaltung über das Pacht-grundstück an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Dieser nahm am7. Juni 1995 das Grundstück in Besitz und forderte die GbR mit Schreiben vom29. Juni 1995 auf, ab Juli 1995 den Pachtzins an ihn zu zahlen. Die GbR ent-richtete ab diesem Zeitpunkt die Pachtzinsen weder an den Kläger noch an denVerpächter. Der Kläger kündigte deshalb das Pachtverhältnis mit Schreibenvom 16. August 1995 fristlos.Der Kläger verlangt mit der Klage rückständige Pachtzinsen und Neben-kostenvorauszahlungen für die Monate Juli und August 1995 sowie eine Nut-zungsentschädigung für den Zeitraum von September 1995 bis März 1997. DieParteien streiten unter anderem darüber, ob der Beklagte persönlich für die - 4 -Klageforderung haftet. Er wendet gegen seine Inanspruchnahme ein, daß dieHaftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und diesbei Abschluß des Pachtvertrages mit dem Verpächter erörtert worden sei. DieVereinbarung der Haftungsbeschränkung sei gegenüber dem Kläger wirksam,da sie keine Vorausverfügung i.S. von § 574 BGB a.F., § 1124 Abs. 2 BGB sei.Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluß vom 27. Mai 1999 aufgeho-ben, nachdem das Grundstück zwangsversteigert worden war.Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 273.000 DMnebst 4 % Zinsen aus 26.000 DM seit dem 3. August 1995 zu zahlen. Im übri-gen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten und die An-schlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzlicheUrteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 230.000 DM nebst 4 %Zinsen monatlich gestaffelt verurteilt. Im übrigen hat es die weitergehendenRechtsmittel der Parteien zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Dagegenrichtet sich die von dem Senat angenommene Revision des Beklagten, mit derer die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel des Beklagten führen zur Aufhebung des angefochte-nen Berufungsurteils und zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin,daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. - 5 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, diewegen der Vorenthaltung der Pachtsache nach §§ 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGBa.F. geschuldete Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Er sei alsZwangsverwalter Gläubiger des vertraglichen Rückgabeanspruches. Deshalbenthalte die zur Rückgabe verpflichtete GbR die Pachtsache dem Zwangsver-walter vor, wodurch diesem auch der Anspruch nach § 557 Abs. 1 BGB a.F.zustehe. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung lasse die Aktivlegitimation desKlägers hinsichtlich der Ansprüche aus der Zeit der Zwangsverwaltung nichtentfallen, da diese weiterhin den Realgläubigern zustünden. Der Beklagte seiauch passivlegitimiert. Pächterin des Gastronomieobjektes sei zwar die vondem Beklagten und dem Gesellschafter S. gegründete GbR gewesen. Für dieaus Rechtsgeschäften der GbR folgenden Verbindlichkeiten könne jedoch derBeklagte persönlich in Anspruch genommen werden, da die Gesellschafter mitdem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen hafteten. Dem ste-he nicht entgegen, daß die Haftung des Beklagten auf das Gesellschaftsvermö-gen nach § 3 a Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages beschränkt gewesen sei. DieHaftungsbeschränkung habe zwar gegenüber dem Verpächter gewirkt, da nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme die im Gesellschaftsvertrag eingeschränkteHaftung der Gesellschafter mit dem Verpächter bei Abschluß des Pachtvertra-ges vereinbart worden sei. Sie gelte jedoch dem Kläger als Zwangsverwaltergegenüber nur in den zeitlichen Grenzen des § 574 BGB a.F., auf den § 57 bZVG verweise. Die Vorschrift des § 57 b ZVG entspreche § 1124 Abs. 2 BGB,der ebenfalls sicherstellen wolle, daß die Pachtzinseinnahmen aus demzwangsverwalteten Grundstück den Grundpfandrechtsgläubigern zufließen. Zuden von diesen Vorschriften erfaßten Rechtsgeschäften seien sämtliche Hand-lungen zu zählen, die diesen Zweck beeinträchtigten, indem sie auf den Be-stand der Mietforderung oder die Berechtigung des Vermieters einwirkten. Dies - 6 -sei nicht nur bei der zum Erlöschen der Forderung führenden Mietzinsvoraus-zahlung oder dem Erlaßvertrag der Fall, sondern auch bei weniger einschnei-denden Maßnahmen, wie der Stundung oder der Änderung der Zahlungsart.Die mit dem Verpächter vereinbarte Haftungsbeschränkung der Gesellschafterhabe zumindest dieselbe wirtschaftliche Auswirkung wie eine Stundungsabre-de. Sie habe zwar nicht zum Erlöschen des Mietzinsanspruches geführt. DieDurchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche hänge jedoch während des Be-stehens der Gesellschaft von deren Vermögensbestand ab; nach Auflösung derGesellschaft seien die Ansprüche faktisch nicht mehr zu realisieren. Nach § 152Abs. 2 ZVG müsse der Zwangsverwalter den Inhalt des Pachtvertrages bzw.ein mit dem Vertrag vereinbartes Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen. DieVorschriften der § 574 BGB a.F., § 1124 Abs. 2 BGB, § 57 b ZVG würden je-doch die Grundpfandrechtsgläubiger und damit auch den Zwangsverwalter ge-gen eine schon im ursprünglichen Mietvertrag enthaltene Vorausverfügungschützen. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß § 574Satz 1 BGB a.F. nur insoweit wirksam, als sie sich auf den der Zustellung derBeschlagnahme folgenden Monat und damit den Monat Juli 1995 beziehe. Fürdie Folgezeit sei die vereinbarte Haftungsbeschränkung unwirksam, weshalbder Beklagte für die Erfüllung des Mietzinses und für die Erfüllung der Nut-zungsentschädigung persönlich mit seinem Privatvermögen hafte. Die von demKläger geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht aufgrund einer Mietvor-auszahlung oder eines anzurechnenden Baukostenzuschusses erloschen.II.Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichenNachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. - 7 -1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru-fungsgerichts, daß der Kläger als Zwangsverwalter berechtigt ist, die Klagefor-derung geltend zu machen. Soweit er mit der Klage rückständige Pachtzinsenverlangt, ergibt sich seine Aktivlegitimation - was die Revision auch nicht an-greift - aus § 152 Abs. 1 ZVG. Daß die Zwangsversteigerung nach zwischen-zeitlich erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgehoben wurde,steht nicht entgegen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 -NJW-RR 1993, 442 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 -zur Veröffentlichung bestimmt). Er ist aber - entgegen der Revision - nach dervorgenannten Bestimmung auch befugt, den in §§ 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGBa.F. vorgesehenen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen.Die nach § 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Zwangsverwalters, füreine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstückes zu sorgen,schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus ei-ner rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegendenSache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung die-ser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 Abs. 2 ZVG zu ver-teilenden Überschüsse zu vermeiden (vgl. BGHZ 109, 171, 174 f.; BGH, Urteilvom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487 m.w.N.; Zeller/Stöber ZVG17. Aufl. § 152 Rdn. 11.2). Zu diesen Rechten gehört auch die Berechtigungdes Zwangsverwalters, eine Entschädigung für eine rechtsgrundlose Nutzungder beschlagnahmten Räume zu verlangen. Die Durchsetzung dieses Anspru-ches liegt im Rahmen des dem Kläger als Zwangsverwalter gesetzlich übertra-genen Pflichtenkreises, da ihm in diesem Fall Räume vorenthalten werden, diesonst anderweitig hätten vermietet werden können, (vgl. BGH, Urteil vom14. Mai 1992 aaO 2487 m.w.N.; Zeller/Stöber aaO Rdn. 11.2; Wolf/Eckert/Ball,Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl.Rdn. 1527; Belz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,3. Aufl. Kapitel VII Rdn. 145). Der aus § 557 Abs. 1 BGB a.F. folgende Ent- - 8 -schädigungsanspruch setzt die Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus.Er ist vertragsähnlicher Natur, da er einen Ausgleich dafür gewährt, daß derMieter die Nutzungsmöglichkeit der Mieträume nach Beendigung des Mietver-hältnisses weiterhin für sich in Anspruch nimmt. Der Entschädigungsanspruchtritt daher im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses als vertraglicherAnspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruches (vgl. BGH, Urteilvom 15. Februar 1984 - VIII ZR 213/82 - NJW 1984, 1527, 1528 m.w.N.).2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von der Re-vision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im Wege der Beweisaufnah-me festgestellt, daß zwischen dem Verpächter und dem Beklagten eine wirk-same Vereinbarung getroffen worden ist, durch welche die Haftung für die ver-traglichen Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen der GbR beschränkt, diepersönliche Haftung des Beklagten als Gesellschafter mithin ausgeschlossenwurde. Eine solche Haftungsbeschränkung ist wirksam, wenn sie - wie hier -durch eine mit dem Vertragspartner getroffene individualvertragliche Abredevereinbart worden ist (vgl. BGHZ 142, 315, 319 f.). Die von der Revisionserwi-derung gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerich-tete Gegenrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet,§ 561 Abs. 2 ZPO a.F.3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung desBerufungsgerichts, die vorgenannte Haftungsbeschränkung des Beklagten seigegenüber dem Kläger gemäß § 57 b ZVG i.V. mit § 574 a.F. BGB; § 1124Abs. 2 BGB unwirksam.a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Wirksam-keit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen einerZwangsverwaltung allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn- wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Dies er- - 9 -gibt sich aus der Vorschrift des § 146 ZVG, der hinsichtlich der Anordnung derZwangsverwaltung auf die Regelungen der Zwangversteigerung und damit aufdie §§ 15 - 27 ZVG verweist (vgl. Steiner/Teufel ZVG 9. Aufl. Bd. I §§ 57 - 57 dRdn 9; Steiner/Hagemann ZVG 9. Aufl. Bd. II § 146 Rdn. 4). Durch diese Ver-weisung findet auch § 20 Abs. 2 ZVG Anwendung, der zur Bestimmung desUmfangs der Beschlagnahme über das ZVG hinausgreift und seinerseits auf dieVorschriften des materiellen Rechts über den Haftungsumfang bei Grundpfand-rechten verweist. Die Beschlagnahme erfaßt danach neben dem Grundstückauch alle gemäß §§ 1120 ff. BGB dem Haftungsverband zugeordneten Gegen-stände. Da die Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 1 ZVG auch die Miet- undPachtzinsforderungen i.S. von § 1123 BGB erfaßt, richtet sich die Wirksamkeitvon Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners nicht nach den §§ 57,57 b ZVG, sondern nach den §§ 1124, 1125 BGB (vgl. Steiner/Teufel ZVG9. Aufl. Bd. I §§ 20 - 21 Rdn. 28, Rdn. 130; Dassler/Muth ZVG 12. Aufl. § 20Rdn. 6; Staudinger/Emmerich BGB (13. Bearb. 1997) § 573 Rdn. 6; Belz in:Bub/Treier aaO Kap. VII Rdn. 148; Emmerich in: Emmerich/SonnenscheinMiete 7. Aufl. § 573 Rdn. 2).b) Die mit dem Verpächter vereinbarte Haftungsbeschränkung des Be-klagten ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine Vorausver-fügung über den Pachtzins i.S. von § 1124 Abs. 2 BGB. Unter einer solchenVerfügung ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die Miet- oderPachtzinsforderung unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehobenwird. Hierunter fallen insbesondere die Erfüllung der Forderung durch Aufrech-nung, durch Annahme an Erfüllung statt sowie ihre Stundung und ihr Erlaß. DieVorausverfügung muß zudem unmittelbar auf den Miet- bzw. Pachtzins einwir-ken (vgl. Staudinger/Wolfsteiner BGB (13. Bearb.1996) § 1124 Rdn. 6; Gatherin: Schmidt-Futterer Mietrecht 7. Aufl. § 574 Rdn. 2). - 10 -aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vereinbarteHaftungsbeschränkung des Beklagten nicht wie eine Stundungsabrede zu be-handeln. Eine Vorausverfügung i.S. von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die Existenzeiner - nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen - Miet- bzw. Pachtzins-forderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft ein-gewirkt wird (vgl. BGHZ 137, 106, 110 f.; BGHZ 37, 346, 351 f.). Nicht ausrei-chend ist, daß die Verfügung den Miet- bzw. Pachtzins erst dem Grunde undder Höhe nach schafft (vgl. Gather in: Schmidt-Futterer aaO § 573 Rdn. 6).Vielmehr muß die Verfügung auf einen bereits bestehenden Miet- bzw. Pacht-zins einwirken. Unter diesen Voraussetzungen kann zwar die Miet- bzw. Pacht-zinsforderung und das auf sie einwirkende Rechtsgeschäft in demselben Ver-trag begründet werden, da die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB den Zwangs-verwalter auch gegen eine schon im ursprünglichen Miet- bzw. Pachtvertragenthaltene Vorausverfügung schützt (vgl. BGHZ 137 aaO 110 f.; BGHZ 37 aaO351 f.). Jedoch ist auch in diesem Fall die Vorausverfügung von der Vereinba-rung zu unterscheiden, die den Mietzins erst dem Grunde und der Höhe nachentstehen läßt (vgl. Gather in: Schmidt-Futterer aaO § 573 Rdn. 6).bb) Im Streitfall ist durch die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht aufeine Forderung eingewirkt worden, die aus der persönlichen Haftung des Be-klagten für die Verbindlichkeiten der GbR resultiert. Vielmehr ist eine - aus demPachtvertrag sich ergebende - persönliche Verpflichtung des Beklagten vonvornherein nicht zur Entstehung gelangt. Als rechtsfähige Gesamthandsge-meinschaft wird die GbR aus den sie treffenden Schuldverhältnissen unmittel-bar selbst berechtigt und verpflichtet. Die daneben in Analogie zu §§ 128 ff.HGB bestehende akzessorische Haftung ihrer Gesellschafter erfaßt zwargrundsätzlich sämtliche Verbindlichkeiten der Gesamthand. Sie tritt jedoch dannnicht ein, wenn mit dem jeweiligen Gläubiger eine Haftungsbeschränkung aufdas Gesamtshandsvermögen vereinbart wird (vgl. BGHZ 142, aaO 319 ff.; - 11 -MünchKomm/Ulmer aaO § 714 Rdn. 27, m.w.N.). Insofern handelt es sich beider gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter einer GbR um dispositi-ves Recht.Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Ver-tragsparteien bei den Vertragsverhandlungen die nach dem Gesellschaftsver-trag bestehende Haftungsbeschränkung der Gesellschafter für Verbindlichkei-ten der GbR aus dem Pachtvertrag vereinbart haben. Zu diesen Verbindlich-keiten gehören nicht nur die Pachtzinsforderungen, sondern auch die von demKläger geltend gemachte Nutzungsentschädigung, da ein solcher Anspruch- wie sich aus den Ausführungen zu II 1. ergibt - aus dem Pachtvertrag resul-tiert. Dies führt dazu, daß ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich ausVerbindlichkeiten der GbR von vornherein nicht zur Entstehung gelangt ist unddamit nicht Gegenstand eines Rechtgeschäfts im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGBsein kann. Der Umstand, daß die Durchsetzbarkeit der ausschließlich gegen dieGbR gerichteten Forderungen von deren Leistungsfähigkeit bzw. von derenFortbestand abhängt, ist eine Folge der vertraglichen Haftungsabreden, dievom Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG hinzunehmen sind. Es liegtdaher keine Einwirkung des Vollstreckungsschuldners (Verpächters) auf denBestand bzw. die Durchsetzbarkeit einer gegen den Beklagten persönlich ge-richteten Forderung vor. - 12 -4. Auf die Frage, ob die Baukostenzuschüsse als schuldbefreiende Lei-stungen des Beklagten an den Verpächter anzusehen wären, kam es nach Vor-stehendem nicht mehr an.HahneGerberWagenitzFuchsVézina
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