BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 16/00 vom10. April 2003in dem RechtsstreitA - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 10. April 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November1999 wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 82.416,12 (161.191,92 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Klägerin hat den ihr nach § 287 ZPO obliegenden Beweis eines Ur-sachenzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Verletzung der Be-lehrungspflichten und dem Schaden nicht geführt. Die Beweiserleichterung ei-nes Anscheinsbeweises kommt ihr hierbei, wie das Berufungsgericht rechtlicheinwandfrei ausgeführt hat, schon tatbestandlich nicht zugute. Abgesehenhiervon erstreckten sich die Belehrungs- und Warnpflichten des beklagtenNotars nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf erbrechtliche Fragen.KreftGanterRaebelKayserr
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