BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 160/01 vom26. September 2002in dem Rechtsstreitgegen - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 26. September 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2001 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Streitwert für die Revisionsinstanz: 184.337,30 (= 360.532,42 DM).Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Ein Mitverschulden muß sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Dieserhat den zweiten Anwalt nicht eingeschaltet, um einen erkannten oder für mög-lich gehaltene Fehler des ersten Anwalts (= Beklagten) zu beheben. Der zweiteRechtsanwalt wurde nicht zu dem Zweck beauftragt, um die noch laufendeVerjährungsfrist zu unterbrechen, sondern - angestoßen durch den Beklagten -um die Berufung des Versicherers auf die vermeintlich eingetretene Verjährungals treuwidrig darzustellen.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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