BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/01 Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1 Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin Ma y en für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mrz 2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Kl a - geforderung unzulssig ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklrten Aufrec h - nung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Erwerb versch iedener hochwertiger Luxus-Automobile lterer Bauart (sogenannte Oldtimer) gewhrte die Klgerin dem Beklagten Kr e - dite, zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der - 3 - Geschftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschftsb e - dingungen der Klgerin zug runde. Im Dezember 1998 kndigte die Kl - gerin die Geschftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoberziehu n - gen. Die Klgerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag von 1.500.000 DM. Der B eklagte hat gegen die als solche nicht mehr b e - strittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen sttzt er darauf, daû die Klgerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherung s - bereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er spter nur zu wesentlich niedrigeren Preisen habe veruûern können. Die Klgerin bestreitet, die Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesg e - richt hat die Berufung des Beklagten zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidun g ausgefhrt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Sch a - - 4 - densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der Klgerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte. II. Ob dem gefolgt werden knnte, bedarf keiner Entsc heidung. Die vom Beklagten erklrte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht bersehen hat, bereits an dem beschrnkten Aufrechnungsverbot nach Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschftsbedi n - gungen der Klgerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die Klgerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskrftig festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGB- Sparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken bereinstimmt, trgt § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich (so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478 fr Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.). 1. Der Schadense rsatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet, ist weder unbestritten noch rechtskrftig festgestellt. Es liegt daher keine der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klgerin vorgesehenen Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert auch nicht daran, daû die Klgerin sich auf sie in den Vori n - stanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnung s - verbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschlieût (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte - 5 - einen solchen Aufrechnungsausschluû von Amts wegen zu beachten ( MnchKomm BGB/Schlter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.). 2. Grnde, die es rechtfertigen knnten, das vertraglich verei n - barte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. a) Die in den Allgemeinen Geschftsbedingungen der Banken und der Sparkassen enthaltene Beschrnkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute davor schtzen, daû ein Zahlungsunfh i - ger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Spa r - kasse mit erdichteten oder sonstigen unbegrndeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen ve r - sucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundstze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschrnkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, daû sie sich als begrndet erweist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478). Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die vom Beklagten gegenber der Klgerin erhobenen Vorwrfe der Wah r - heit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklrt werden kn n - te. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsg e - richts, der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegrndet, weil das der Klgerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit en t - halte, rechtlicher Prfung standhlt. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begrndetheit zur - 6 - Entscheidungsreife htte fhren knnen, wenn es den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben htte. b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Au f - rechnungsverbot drfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berc k - sichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorstzlichen Vertragsverletzung der Klgerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach ve r - tragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klgerin behauptet, d a - gegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorstzlich, das heiût im Bewuû t - sein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im brigen wrde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daû die ange b - liche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735). c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956, 563, 564), in der der I. Zivi lsenat einem vertraglichen Aufrechnungsve r - bot einer Bank mit der Begrndung die Wirksamkeit versagt hat, das den Klagegrund bildende Kreditverhltnis und das Kreditsicherungsverhl t - nis, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhltnis, das fr die verschi e - denen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluû treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser En t - scheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wre, kann dahi n - stehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem spt e - ren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988, - 7 - 989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Glubiger mit einer auf die Gegenforderung gesttzten Zahlungsverweigerung berrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweig e - rung zur Veruûerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 vllig berr a - schend erstmals etwa sieben Jahre spter geltend gemacht, nachdem er zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluû der Klgerin u n - widersprochen gelassen, fr deren Forderung eine Grundschuld bestellt und mehrere Raten ber jeweils 100.000 DM gezahlt hatte. III. Die Aufrechnung gegen die Klageforderung muûte daher als u n - zulssig zurckgewiesen werden. Mit dieser Maûgabe war die Revision des Beklagten als unbegrndet zurckzuweisen. - 8 - Die Kosten des Revisionsverfahr ens hat der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO), mag es fr ihn auch mglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daû seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegrndet a b - gewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, ZIP 1986, 494, 495). Nobbe Siol Bungeroth Wassermann Mayen
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