BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 160/02 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 663 348 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Voranmeldung vom 13. Januar 1994 am 13. Dezember 1994 angemeldet worden ist. 1 Patentanspruch 1 lautet: 2 "Kombination aus einem Schlauchbeutel zur Aufnahme einer flie337-f344higen Substanz und einer Vorrichtung zu seiner Entleerung, wo-bei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Geh344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem ver- - 3 - schiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbring366ffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels zusammenwirkenden ringf366rmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) ver-sehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Ring (17) ei-nen den Innendurchmesser des Geh344uses (1) 374berschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten St374tzfl344che (5) des Geh344uses (1) aufweist." Wegen des Wortlauts der Patentanspr374che 2 bis 5 wird auf die Streit-patentschrift verwiesen. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig. 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-tergehenden Klage im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 4 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Pa-tentanspr374che 1 bis 4 in f374nf Fassungen verteidigt, bei denen jeweils Patentan-spruch 1 wie folgt lauten soll (Abweichungen gegen374ber dem erteilten Anspruch kursiv): 6 Hauptantrag: "Kombination aus einem eine flie337f344hige dentale Abformmasse enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge- - 4 - h344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen ei-nem verschiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbring366ffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringf366r-migen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Geh344uses (1) 374berschreitenden Randbe-reich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten St374tz-fl344che (5) des Geh344uses (1) aufweist und wobei eine Ausbringt374lle (11) am vorderen Ende der Ausbring366ffnung (9) gegen374ber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist." Hilfsantrag 1: "Kombination aus einem eine flie337f344hige dentale Abformmasse enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-h344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Geh344use (1) auf-steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbring366ffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringf366rmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Geh344uses (1) 374ber-schreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten St374tzfl344che (5) des Geh344uses (1) aufweist und wobei eine Ausbringt374lle (11) am vorderen Ende der Ausbring366ffnung (9) gegen374ber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist." - 5 - Hilfsantrag 2: "Kombination aus einem eine flie337f344hige dentale Abformmasse enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-h344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Geh344use (1) axial aufsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Aus-bring366ffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringf366rmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Geh344uses (1) 374berschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten St374tzfl344che (5) des Geh344uses (1) aufweist und wobei eine Ausbringt374lle (11) am vorderen Ende der Ausbring366ffnung (9) gegen374ber der Achse der Vorrichtung seit-lich versetzt ist." Hilfsantrag 3: "Kombination aus einem eine flie337f344hige dentale Abformmasse enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-h344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Geh344use (1) auf-steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbring366ffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) - 6 - zusammenwirkenden ringf366rmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei sich die ringf366rmige Anlage (12) der Kappe (2) und der Ring (17) des Schlauchbeutels (15) im aufgesteckten Zustand der Kappe ber374h-ren, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Geh344u-ses (1) 374berschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten St374tzfl344che (5) des Geh344uses (1) auf-weist und wobei eine Ausbringt374lle (11) am vorderen Ende der Ausbring366ffnung (9) gegen374ber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist." Hilfsantrag 4: "Kombination aus einem eine flie337f344hige dentale Abformmasse enthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-leerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-h344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem verschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Geh344use (1) auf-steckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbring366ffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) zur Ausbildung einer schmalen ringf366rmigen Dichtfl344che zusam-menwirkenden ringf366rmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Aus-bringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Geh344uses (1) 374berschrei-tenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zuge-wandten St374tzfl344che (5) des Geh344uses (1) aufweist und wobei eine Ausbringt374lle (11) am vorderen Ende der Ausbring366ffnung (9) ge-gen374ber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist." - 7 - Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. G. , vormals Inhaber des Lehrstuhls f374r Verarbeitungsmaschinen und Verarbei- tungstechnik der Technischen Universit344t D. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang der im Berufungsverfahren noch angegriffenen Pa-tentanspr374che 1 bis 4 zu Recht f374r nichtig erkl344rt. 9 I. Das Streitpatent betrifft eine Kombination aus einem Schlauchbeu-tel, der eine flie337f344hige Substanz aufnimmt, und einer Vorrichtung zu seiner Entleerung; nach der im Berufungsverfahren nur noch verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 handelt es sich bei der flie337f344higen Substanz um eine den-tale Abformmasse. Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Geh344use, das den Schlauchbeutel aufnimmt, einen verschiebbaren Kolben, der den Schlauchbeu-tel zum Auspressen seines Inhalts zusammendr374ckt, und auf der gegen374berlie-genden Seite des Zylinders eine Kappe. Die Kappe enth344lt eine Ausbring366ff-nung, die zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels mit einer ringf366rmigen Anlage versehen ist, die mit einem Ring am Ausbringende des Schlauchbeutels zusammenwirkt. 10 - 8 - Eine solche Kombination ist, wie die Streitpatentschrift erl344utert, aus der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 541 972 (D 1) bekannt, wobei der am Schlauchbeutel angebrachte Ring eine konische Dichtfl344che aufweist. Zur Inbetriebnahme des Ger344ts wird der Schlauchbeutel in das zylindrische Geh344use von dessen vorderem oder hinterem Ende her eingeschoben, worauf-hin das vordere Ende des Geh344uses mit der Kappe verbunden und der Kolben in das hintere Ende eingef374hrt wird. Die konische Dichtfl344che des Rings kommt dabei mit der in der Kappe vorhandenen Anlagefl344che in Kontakt, wodurch si-chergestellt werden soll, dass sich der au337erhalb des Rings abgeschnittene Schlauchbeutel nur durch die Ausbring366ffnung der Kappe nach au337en entleeren kann, jedoch kein Material in den Raum zwischen Kappe, Schlauchbeutel und Geh344use gelangt. Da die Dichtkraft aus dem durch den Vorschub des Kolbens erzeugten Ausbringdruck stammt, wird sie zwangsl344ufig immer dann erh366ht, wenn der Ausbringdruck hoch ist. 11 Die Streitpatentschrift bem344ngelt, dass sich beim Ankleben des Rings am Ausbringende des Schlauchbeutels Ungenauigkeiten nicht vermeiden lie337en und es daher m366glich sei, dass der Ring und damit auch seine konische Dicht-fl344che gegen374ber der Achse der Gegenfl344che schr344g oder exzentrisch sitze; infolgedessen k366nne es zu einer unvollst344ndigen Abdichtung kommen. Ferner k366nne sich ein von der Kolbenseite in das Geh344use eingef374hrter Schlauchbeu-tel verklemmen und die Dichtfl344che des Rings hierdurch die Gegenfl344che in der Kappe nicht erreichen. Das Gleiche k366nne passieren, wenn der Schlauchbeutel von der Kappenseite zu weit in das Geh344use eingeschoben werde. 12 Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, eine zuverl344ssigere Abdichtung zwischen Schlauchbeutel und Kappe zu erreichen. 13 - 9 - Erfindungsgem344337 soll dies durch folgende Merkmalskombination erreicht werden: 14 [1] Kombination aus [1.1] einem Schlauchbeutel (15), der eine flie337f344hige den-tale Abformmasse enth344lt, und [1.2] einer Vorrichtung zur Entleerung des Schlauchbeu-tels. [2] Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Geh344use (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen [2.1] einem verschiebbaren Kolben (3) und [2.2] einer Kappe (2). [3] Der Schlauchbeutel (15) weist an seinem Ausbringende ei-nen Ring (17) auf. [4] Der Ring (17) hat einen Randbereich (19), der [4.1] den Innendurchmesser des Geh344uses (1) 374ber-schreitet und [4.2] zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten St374tzfl344che (5) des Geh344uses (1) dient. [5] Die Kappe (2) ist mit einer ringf366rmigen Anlage (12) verse-hen, die [5.1] eine Ausbring366ffnung (9) umgibt und - 10 - [5.2] mit dem Ring (17) zur Abdichtung des Ausbring-endes des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkt. [6] Eine Ausbringt374lle (11) ist am vorderen Ende der Ausbring-366ffnung (9) gegen374ber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt. Die nebenstehend wiedergegebene einzige Figur des Streitpatents zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel, bei dem der Ring (17) eine konische Dichtfl344che (20) aufweist. 15 Der gegen374ber dem Innendurch-messer des Geh344uses vergr366337erte Ring (Merkmal 4.1) bewirkt, wie die Streitpatent-schrift erl344utert, dass sich der Schlauchbeu-tel nur von der Ausbringseite in das Geh344u-se einschieben l344sst und dabei nicht zu weit in das Geh344use eingef374hrt werden kann. Durch die Anlage an die St374tzfl344che des Geh344uses (Merkmal 4.2) wird der Ring zwangsl344ufig ausgerichtet, auch wenn er etwas verkantet am Schlauchbeutel ange-klebt sein sollte. 16 II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den im Beru-fungsverfahren noch verteidigten Fassungen nicht patentf344hig, da er sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und somit nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruht (Art. 56 EP334). 17 - 11 - 1. In der Praxis befassten sich, wie die ausf374hrliche Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat, im Priorit344tszeitpunkt mit Problemen der Verpackungstechnik, wie sie dem Streitpatent zugrunde liegen, typischerweise Fachhochschulingenieure, die entweder einen der speziellen Studieng344nge f374r Verpackungstechnik oder eine allgemeine maschinenbau-technische Ausbildung absolviert hatten und 374ber entsprechende praktische Erfahrung verf374gten. 18 F374r den Fachmann, der, weil er Wert auf eine zuverl344ssige Abdichtung legte, nach M366glichkeiten suchte, die Vorrichtung nach der europ344ischen Pa-tentanmeldung 541 972 (D 1) zu verbessern, verstand es sich von selbst, dass er nicht nur andere Vorrichtungen zur Abgabe einer dentalen Abformmasse in Betracht zog. Bereits in der D 1 selbst ist allgemein angegeben, dass sie einen Beh344lter mit Folienschlauch f374r eine flie337f344hige Substanz betreffe und dass sol-che Beh344lter als Einwegverpackungen beispielsweise f374r Klebstoffe, Dicht- und Formmassen oder andere aush344rtbare Substanzen dienten. Ebenso kamen f374r flie337f344hige Lebensmittel verwendete Beh344lter in Betracht, denn dem Fachmann musste bewusst sein, dass es f374r die grunds344tzliche Eignung bekannter L366sun-gen f374r seinen Zweck nicht auf den Verwendungszweck der abzugebenden Substanz, sondern allenfalls auf deren Materialeigenschaften wie etwa den Grad der Viskosit344t ankommen konnte. Auch die US-Patentschrift 3 815 787 (D 2) best344tigt diese Sichtweise, denn sie befasst sich - ohne sich hierauf zu be-schr344nken - speziell mit einer Abgabevorrichtung f374r Ketchup, Senf und andere Produkte von 344hnlicher Konsistenz, erw344hnt jedoch bei der Darstellung des Standes der Technik, dass Vorrichtungen f374r die Abgabe von flie337f344higen Sub-stanzen wie Schmierfett, Politurcreme, Leim, Lack, Zahnpasta, Rasiercreme und dergleichen entwickelt worden seien, und schl344gt damit gleichfalls den Bo-gen zur einer Vielzahl anderer Anwendungen. 19 - 12 - Die letztgenannte Entgegenhal-tung, deren Figur 3 nebenstehend wie-dergegeben ist, beschreibt eine Kombi-nation aus einem einen Schlauchbeutel umfassenden zusammendr374ckbaren Beh344ltnis (collapsible cartridge or con-tainer 14) zur Aufnahme einer flie337f344hi-gen Substanz und einer Vorrichtung zu seiner Entleerung (dispensing device 10) [Merkmal 1]. Die Vorrichtung um-fasst ein zylindrisches Geh344use (recep-tacle 12) zur Aufnahme des Schlauchbeutels zwischen einem verschiebbaren Kolben (carriage 18; in Figur 3 nicht dargestellt) und einer Kappe (cap 64) [Merkmal 2]. Die Kappe weist in Gestalt der Schulter, die im 334bergang vom Ba-sisteil (base portion 70) zum Zwischenst374ck (intermediate portion 72) gebildet ist, einen ringf366rmigen Ansatz auf, der im Sinne des Merkmals 5.1 die Aus-bring366ffnung umgibt. Der Schlauchbeutel weist an seinem Ausbringende sei-nerseits ein die Ausbring366ffnung ringf366rmig [Merkmal 3] umgebendes Deckelteil (top 50) auf, das mit dem ringf366rmigen Ansatz der Kappe zur Abdichtung des Ausbringendes zusammenwirkt, denn beide Teile werden miteinander ver-schraubt [Merkmal 5.2]. Dabei kommen die einander zugewandten Fl344chen des Deckelteils und des ringf366rmigen Ansatzes zur Anlage (oder k366nnen jedenfalls zur Anlage kommen), so dass der Ansatz auch die Funktion einer ringf366rmigen Anlage im Sinne des Merkmals 5 erf374llt. Schlie337lich hat der Deckelteil einen Randbereich [Merkmal 4], der den Innendurchmesser des Geh344uses 374ber-schreitet [Merkmal 4.1] und zur Anlage an einer der Kappe zugewandten St374tz-fl344che des Geh344uses dient [Merkmal 4.2]. 20 - 13 - F374r den Fachmann, der sich mit der Entgegenhaltung D 2 befasste, war ohne weiteres erkennbar, dass ihm mit der gezeigten Anordnung und Befesti-gung des ringf366rmigen Deckelteils zwischen der St374tzfl344che des Geh344uses und der Kappe eine M366glichkeit zu Gebote stand, wie er die Nachteile der Ringan-ordnung nach der D 1 vermeiden konnte. Denn er brauchte lediglich Anordnung und Befestigung des ringf366rmigen Deckelteils aus der D 2 zu 374bernehmen, um mittels der mit diesem zusammenwirkenden St374tzfl344che sowohl ein Verkanten des Rings als auch ein Einschieben des Schlauchbeutels von der Kolbenseite oder ein zu weites Einschieben von der Kappenseite zuverl344ssig zu verhindern. Der Umstand, dass die Abdichtung dort (jedenfalls im Wesentlichen) durch die Verschraubung zwischen Kappe und Deckelteil erzielt wird, stand dem nicht entgegen. Denn Patentanspruch 1 schlie337t eine solche Verschraubung - auch nach dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gesamtinhalt der Beschrei-bung - nicht aus. Ebenso wenig konnte die bei der D 1 gegen374ber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzte Anordnung der Ausbringt374lle den Fachmann an dem R374ckgriff auf die D 1 hindern, denn der seitliche Versatz erfolgt erst im Anschluss an die zentrische Ausbring366ffnung in der Kappe und war damit un-problematisch mit einem zentrischen unteren Kappenteil vereinbar. 21 2. In den von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen hat Patentanspruch 1 gleichfalls keinen Bestand. Die Gegenst344nde dieser An-spruchsfassung ergaben sich f374r den Fachmann gleichfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Auch insoweit ist daher der geltend ge-machte Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentf344higkeit gegeben (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 lit. a EP334). 22 a) In der Fassung des ersten Hilfsantrags kommt zu den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 folgendes Merkmal hinzu: 23 - 14 - [7] Die Kappe (2) ist auf das Geh344use (1) aufsteckbar. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch zul344ssigerweise mit der Einf374-gung dieses Merkmals, denn die Streitpatentschrift beschreibt - in 334berein-stimmung mit der ihr zugrunde liegenden Anmeldung - bei der Darstellung des Ausf374hrungsbeispiels der Erfindung, dass die Kappe auf das vordere Ende des Geh344uses aufgesteckt wird (Sp. 3 Z. 31-35 = S. 4 Z. 10-15 der Anmeldung). 24 Der so umschriebene Gegenstand unterscheidet sich mit diesem Merk-mal zus344tzlich gegen374ber der Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D 2. Denn bei der bekannten Ausbringvorrichtung wird die Kappe nicht im Sinne des Merkmals 6 auf das Geh344use aufgesteckt, sondern das Deckelteil des Beh344lt-nisses wird in die Kappe eingeschraubt und die Kappe sodann auf das Geh344u-se aufgeschraubt (Sp. 4 Z. 12-17, 25-29 und 39-43). Zwar mag man, wie die Kl344gerin meint, in einem allgemeinen Sinne davon sprechen, dass dem Inein-anderschrauben ein Aufstecken der Kappe auf das Geh344use vorausgehe. Das Streitpatent schlie337t jedoch in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 ein Einschrauben des Rings des Schlauchbeutels in die Kappe aus. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 und 7 mit Merkmal 4, das f374r die richtige Positionierung des Ausbringendes des Schlauchbeutels zur Kappe sor-gen soll. Durch ein blo337es Aufstecken der Kappe (und eine nachfolgende Ver-riegelung von Geh344use und Kappe gegeneinander; Sp. 2 Z. 53-56 u. Sp. 4 Z. 42-52 der Streitpatentschrift) soll es m366glich sein, den bei der Einf374hrung in das Geh344use mit seinem Randbereich an der Geh344usest374tzfl344che anliegenden Ring zuverl344ssig (jedenfalls bei Druckaus374bung mittels des verschiebbaren Kolbens) mit der ringf366rmigen Anlage der Kappe zur Abdichtung des Ausbrin-gendes zusammenwirken zu lassen. 25 - 15 - F374r den Fachmann war es jedoch naheliegend, bei der Vorrichtung nach der D 2 von einer Gewindeverbindung zwischen Beh344lterdeckelteil und Kappe abzusehen. Bei der Vorrichtung nach der D 2 ist das Deckelteil zwischen dem Geh344usek366rper und der Kappe angeordnet. Es ist in die Kappe eingeschraubt, die ihrerseits mit der Geh344usek366rperwandung durch eine Schraubverbindung verbunden ist. Es geh366rt zum gel344ufigen Wissen eines Technikers, dass er bei einem solchen "Zwischenteil" auf die erste Schraubverbindung verzichten und Deckel- und Zwischenteil ineinanderstecken kann, wenn er sodann durch die zweite Schraubverbindung daf374r sorgt, dass die ineinandergesteckten Teile in dieser Position fixiert werden. 26 Die Schraubverbindung zwischen Kappe und Geh344use steht zur techni-schen Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht in Widerspruch. Denn der Patentanspruch l344sst es offen, wie die auf das Geh344use aufgesteckte Kap-pe in dieser Position fixiert wird. In der Beschreibung wird erw344hnt, dass die notwendige Verriegelung dadurch erfolgen k366nne, dass das Geh344use (Kartu-sche) samt Kappe und Schlauchbeutel in ein entsprechend gestaltetes Ger344t eingelegt werde, das einen Antrieb f374r den Kolben aufweise; ein solches Ger344t sei in der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 492 413 beschrieben (Sp. 4 Z. 46-52). Die Verriegelung kann aber auch dadurch erfolgen, dass Kap-pe und Geh344use miteinander verschraubt werden. 27 b) In der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist die aufsteckbare Kap-pe n344her dahin qualifiziert, dass die Kappe axial auf das Geh344use aufsteckbar sein soll. Es kann dahinstehen, ob hierdurch eine Schraubverbindung zwischen Kappe und Geh344use ausgeschlossen wird. Denn jedenfalls stand dem Fach-mann ohne Weiteres die M366glichkeit zu Gebote, die Schraubverbindung, wie sie die D 2 vorsieht, durch eine anderweitige leicht l366sbare Verbindung wie eine 28 - 16 - Schnapp- oder Spannverbindung zu ersetzen, bei der eine Drehbewegung nicht erforderlich ist, sondern eine rein axiale Zuf374hrung erfolgt. c) Auch der Gegenstand des dritten Hilfsantrags ergab sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Dieser Ge-genstand unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 durch das weitere Merkmal, dass sich ringf366rmige Anlage der Kappe und Ring des Schlauchbeutels in aufge-stecktem Zustand der Kappe ber374hren. Dies ist jedoch ebenso bei der Vorrich-tung nach der D 2 der Fall, wenn bei dieser Deckelteil und Kappe ineinander-gesteckt werden. 29 d) Schlie337lich verhilft auch der vierte Hilfsantrag der Verteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg. 30 Allerdings ist der vierte Hilfsantrag entgegen der Auffassung der Kl344gerin zul344ssig. Er unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag durch die Angabe, dass die ringf366rmige Anlage der Kappe mit dem Ring des Schlauchbeutels "zur Aus-bildung einer schmalen ringf366rmigen Dichtfl344che" zusammenwirkt. Ein so defi-nierter Gegenstand der Erfindung geht 374ber den Inhalt der der Anmeldung zugrunde liegenden Unterlagen nicht hinaus. 31 Zwar ist die "schmale ringf366rmige Dichtfl344che", wie die Kl344gerin insoweit zu Recht geltend macht, nach der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmel-dung wie nach der Streitpatentschrift das Resultat der in Patentanspruch 5 vor-gesehenen Kombination einer am Ring vorgesehenen konischen Dichtfl344che (20) und einer ringf366rmigen Kante, welche die in der Kappe vorgesehene Anla-ge f374r die konische Dichtfl344che des Rings bildet. Von dieser Kombination wird bemerkt, dass sie aufgrund der geringen Kontaktfl344che zwischen Ring und Kappe in einem hohen Dichtungsdruck resultiere (Ver366ffentlichung der Patent- 32 - 17 - anmeldung Sp. 3 Z. 18-21 = Sp. 3 Z. 24-26 der Streitpatentschrift). Auch das einzige beschriebene Ausf374hrungsbeispiel, von dem es hei337t, dass das hintere Ende des Einlasses (10) von einer ringf366rmigen, zur Achse der Kartusche ko-axialen Dichtkante (12) gebildet werde, die in der Praxis eine schmale Dichtfl344-che darstelle (Ver366ffentlichung der Patentanmeldung Sp. 3 Z. 47-51 = Sp. 3 Z. 50-53 der Streitpatentschrift), entspricht der Lehre des Patentanspruchs 5. Eine konkrete M366glichkeit, auch ohne konische Dichtfl344che am Schlauchbeutel-ring eine schmale ringf366rmige Dichtfl344che verwirklichen zu k366nnen, ist nicht of-fenbart. Das steht jedoch der Beschr344nkung auf den Gegenstand des Hilfsan-trags 4 nicht entgegen. Denn der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch f374r eine bestimmte Ausf374hrungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist nicht ge-n366tigt, s344mtliche Merkmale eines Ausf374hrungsbeispiels in den Anspruch aufzu-nehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zul344ssig, wenn dadurch die zun344chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr344nkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh366rend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmoment374bertragungsein-richtung). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf374hrungsbeispiels ge-nannte Merkmale der n344heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfin-dung, die je f374r sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f366rdern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s344mtlicher dieser Merkmale beschr344nkt; in dieser Hinsicht k366nnen dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Splei337kammer). 33 - 18 - Den angegebenen Stellen der Beschreibung ist zu entnehmen, dass eine Kombination aus Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung mit schmaler ring-f366rmiger Dichtfl344che wegen des hierdurch erm366glichten hohen Dichtungsdrucks eine vorteilhafte Ausf374hrungsform der Erfindung darstellt. Durch Patentan-spruch 5 wird dem Fachmann eine M366glichkeit aufgewiesen, wie er eine solche schmale ringf366rmige Dichtfl344che erzielen kann. Ihm ist damit jedenfalls ein Weg beschrieben, wie er den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 be-reitstellen kann. Das gen374gt f374r die Zul344ssigkeit dieses Anspruchs. 34 Auch der so beschr344nkte Gegenstand der Erfindung war jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. 35 Denn die aus der Entgegenhaltung D 2 bekannte Kombination aus Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung weist bereits eine (relativ) schmale ringf366rmige Dichtfl344che auf, die sich aus dem Zusammenwirken von Deckel- und Kappenteil ergibt. Dass die Dichtfl344che nur so schmal sein soll, dass es nur zu einer ann344hernd linienf366rmigen Ber374hrung zwischen den Teilen kommt, ist der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1, die an-ders als Patentanspruch 5 gerade keine konische Ausbildung eines der beiden zur Abdichtung zusammenwirkenden Teile verlangt, auch unter Ber374cksichti-gung der Beschreibung nicht zu entnehmen. Hilfsantrag 4 ist daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als Hilfsantrag 1. 36 - 19 - III. Die Unteranspr374che 2 bis 4 geben zweckm344337ige Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 an und k366nnen eine erfinderische T344tigkeit gleichfalls nicht begr374nden; auch die Beklagte macht insoweit nichts anderes geltend. 37 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.01.2002 - 1 Ni 2/01 (EU) -
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