BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 160/03 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Juni 2006 zugelassen, soweit der hilfsweise ge-stellte Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1 in H366he von 217.472,52 200 abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen. Im Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Kl344gers das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert wird f374r das Beschwerdeverfahren auf 217.472,52 200 festgesetzt und f374r das Revisionsverfahren auf 173.978,02 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der V. F. Z. GmbH (im Folgenden: VFZ). Die VFZ lieferte Fleischwaren an F. W. , handelnd unter der Firma L. F. I. (im Folgenden: LFI). Die LFI zerlegte die Fleischwaren und verkaufte die Waren weiter an Dritte, unter anderem an die O. R. W. GmbH (im Folgenden: ORW). Die ORW wurde zahlungsunf344hig und der Beklagte zu 2 mit Er366ffnung des Verfahrens zum Ge-samtvollstreckungsverwalter bestellt. 1 F. W. und die ORW, vertreten durch den Beklagten zu 2, ver-einbarten, die R. I. F. GmbH (im Folgenden: RIF) zu gr374nden. Zu einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der RIF kam es trotz Aufnahme der Gesch344fte nicht. 2 In der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 1993 lieferte die VFZ Fleischwaren in einem Gesamtwert von 217.472,52 200 (425.339,29 DM) an die LFI. 3 Am 8. Januar 2003 wurde der Beklagte zu 2 als Gesamtvollstreckungs-verwalter der ORW entlassen und der Beklagte zu 1 zum neuen Gesamtvoll-streckungsverwalter bestellt. 4 Der Kl344ger hat unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, den Verk344ufen der Fleischwaren an die LFI h344tten die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von VFZ mit einem verl344ngerten Eigentumsvorbehalt zugrunde gelegen. Danach 5 - 4 - seien die Kaufpreisforderungen von der LFI in voller H366he an die VFZ abge-treten worden. Die LFI habe s344mtliche nach dem 24. April 1993 von der VFZ bezogenen Fleischwaren an die RIF weiter verkauft. Die daraus entstandenen Kaufpreisforderungen beliefen sich auf insgesamt 230.531,13 200 (450.879,71 DM). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers f374hrte gegen374ber dem Beklagten zu 1 zur Feststellung einer Masseschuld in H366he von 13.741,71 200. 6 Im 334brigen ist sie ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat an-genommen, das Vorbringen des Kl344gers sei unsubstantiiert, den von ihm ange-botenen Beweisen deshalb nicht nachzugehen. 7 II. Die Revision ist, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Feststel-lungshilfsantrag gegen den Beklagten zu 1 betrifft, zuzulassen, da das angegrif-fene Urteil den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. In diesem Umfang ist es nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen. 8 1. Die Nichtber374cksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweis-angebots verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). Das ist inbesondere der Fall, wenn eine Beweisw374rdigung prozessu- 9 - 5 - al unzul344ssig vorweggenommen wird (BVerfG NJW-RR 1995, 441; NJW-RR 2001, 1006, 1007; BGH, Urt. v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, WM 2004, 2365, 2366). Der Sachvortrag zur Begr374ndung eines Klageanspruchs ist schl374ssig, wenn der Kl344ger Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstanden erscheinen zu lassen. Grunds344tzlich ohne Bedeutung f374r die Substantiierungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung (BGH, Urt. v. 15. Februar 1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656, 657). Der Sachvortrag einer Partei bedarf im Rahmen des Beibrin-gungsgrundsatzes nur dann der Erg344nzung, wenn infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Ent-stehung des geltend gemachten Rechts zul344sst. Es ist demgegen374ber Sache des Tatrichters, im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Ein-zelheiten zu fragen, die zur Pr374fung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen er-forderlich erscheinen. Fehlen solche W374rdigungsumst344nde im Parteivortrag, so darf deswegen ein zul344ssiger Beweisantritt nicht abgelehnt werden (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 805 unter II. 2. a; Beschl. v. 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 unter II. 2. a). Den hiernach ma337gebenden Anforderungen entspricht der Vortrag des Kl344gers. Er hat behauptet, die LFI habe die von der VFZ gelieferten Fleischwa-ren ab dem 25. April 1993 s344mtlich an die RIF verkauft und diesen Vortrag un-ter Beweis gestellt. Das gen374gt in Verbindung mit der von ihm ebenfalls be-haupteten und unter Beweis gestellten Einbeziehung der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen, um Masseanspr374che der VFZ gegen die ORW im Rah-men des bekannten verl344ngerten Eigentumsvorbehalts schl374ssig zu begr374nden (siehe unten 2.). Hingegen ist es zur Subsumtion unter 247 13 GesO nicht not-wendig zu erl344utern, warum die vom Kl344ger benannten Zeugen etwas von den 10 - 6 - behaupteten Verk344ufen wissen sollen. 334berdies sind die angebotenen Zeugen ehemalige Angestellte der LFI, RIF und ORW. Das Berufungsgericht hat auch gegen das Verbot der vorweggenomme-nen Beweisw374rdigung versto337en. Die LFI hat in der fraglichen Zeit auch andere Kunden mit Fleischwaren beliefert. Das schlie337t aber nicht aus, dass die LFI gleichwohl s344mtliche von der VFZ gelieferten Fleischwaren an die RIF - und die anderer Lieferanten an andere Abnehmer - verkauft hat. Das Berufungsgericht wird dem bei der Befragung der Zeugen nachzugehen haben. 11 2. Die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 ist schl374ssig und der unter Beweis gestellte Vortrag damit entscheidungserheblich. Falls F. W. auch f374r die RIF gehandelt haben sollte (vgl. 247 125 HGB), h344tte die ORW die gem344337 247 181 Fall 1 BGB schwebend unwirksamen Vertr344ge mit dem An-kauf der Waren von der RIF genehmigt. Die aus den Verk344ufen an die RIF stammenden Kaufpreisforderungen der LFI stehen nach dem verl344ngerten Ei-gentumsvorbehalt der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der VFZ in voller H366he dem Kl344ger zu. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. F374r eine 334bersi-cherung hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 nichts vorge-tragen. F374r die Erf374llung der Kaufpreisforderungen haftet die ORW nach 247 128 HGB (vgl. BGHZ 91, 148, 151; BGH, Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 200/82, WM 1983, 861; Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, WM 1992, 1432, 1433; Urt. v. 9. M344rz 1998 - II ZR 366/96, WM 1998, 817). Die Haftung der Masse nach 247 128 HGB f374hrt auch zu Masseschulden. Nach 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO be-gr374ndet der Verwalter Masseschulden, wenn er die Anspr374che pers366nlich oder durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen (vgl. 247 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ausl366st (vgl. BGHZ 148, 252, 257). Das ist der Fall, wenn aus seinem Tun oder Lassen eine bis dahin nicht begr374ndete Haftung der Mas- 12 - 7 - se "entsteht" (vgl. Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. 247 59 Rn. 1). So liegt es hier. Der Be-klagte zu 2 vereinbarte formlos mit W. die Gr374ndung der RIF und lie337 es zu, dass dieser bereits vor ihrer Gr374ndung f374r sie unternehmerisch t344tig wurde. 3. Das Berufungsgericht wird auch die vom Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verj344hrung zu pr374fen haben. Zwar hat der Beklagte zu 2 f374r die Masse auf sie verzichtet. Zum Zeitpunkt des Verzichts waren die Forderungen aber bereits verj344hrt (vgl. 247 159 Abs. 1 Fall 2 HGB iVm 247 196 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB a.F.). Es fehlt insoweit Vortrag des darlegungs- und beweisbelaste-ten Kl344gers, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Verzichts ernsthaft mit der bereits eingetretenen Verj344hrung rechnete (vgl. BGHZ 83, 382, 389). Das liegt hier fern, weil die Parteien auch in diesem Verfahren noch von einer f374nfj344hri-gen Verj344hrungsfrist ausgegangen sind. Der Beklagte zu 1 kann sich auch auf die Einredewirkungen berufen, ohne daran nach 247 242 BGB gehindert zu sein. Denn die Verzichtserkl344rung seines Amtsvorg344ngers vom 28. Dezember 1998 war f374r die Fristvers344umung des Kl344gers nicht urs344chlich. Falls ansonsten Ver-j344hrung eingetreten sein sollte, wird das Berufungsgericht auch ihre vom Kl344ger behauptete Unterbrechung im Hinblick auf 247 208 BGB a.F. zu pr374fen haben. 13 4. Die Zahlungen, welche der Amtsvorg344nger des Beklagten zu 1 er-bracht hat, sind nach dem Vortrag des Kl344gers gem344337 247 366 Abs. 2 BGB zutref-fend zun344chst auf die Entgelte der 344lteren Lieferungen angerechnet worden. Inwieweit eine Anrechnung der Zahlungen auch auf Kosten und Zinsen m366glich ist, die dem Kl344ger gegen die LFI zustehen, h344ngt von dem Sicherungszweck des verl344ngerten Eigentumsvorbehaltes und der 334berweisungswirkung der Be-schl374sse vom 7. Februar 1994 und 2. M344rz 1994 ab. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass der Rechtsgrund f374r die Leistungen, die der Amtsvorg344nger des Beklagten zu 1 durch Zahlung an die VFZ erbracht hat, nur in seinem 14 - 8 - Rechtsverh344ltnis zur LFI besteht. Mithin kann 247 367 Abs. 1 BGB hier bezogen auf Kosten und Zinsen des Kl344gers gegen374ber dem Beklagten zu 1 nicht ange-wendet werden, sondern nur gegen374ber der LFI. 5. Weil der Kl344ger nur einen Teil der an die VFZ abgetretenen Kaufpreis-forderungen einklagt, n344mlich nur bis zur H366he der Forderungen gegen die LFI, ist die vorliegende Klage eine Teilklage. Den eingeklagten Teil hat der Kl344ger bislang nicht hinreichend spezifiziert. Die daraus folgende - derzeitige - Unzu-l344ssigkeit der Klage rechtfertigt aber keine Zur374ckweisung der Beschwerde, weil er auf diesen Umstand bisher nicht hingewiesen worden ist (247 139 ZPO). 15 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage im Verh344ltnis zu dem Beklagten zu 2 ist unbegr374ndet. Die Verletzung des rechtli-chen Geh366rs des Kl344gers durch das Berufungsgericht ist hier nicht entschei-dungserheblich. Der Verwalter haftet nach 247 8 GesO ebenso wie nach 247 82 KO f374r die Nichterf374llung von Masseschulden nur, wenn er bei deren Begr374ndung h344tte erkennen k366nnen, dass die Erf374llung nicht m366glich sein wird (vgl. BGHZ 99, 151, 156). Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Verschulden des Verwal-ters trifft im Rahmen der Haftung nach 247 82 KO und 247 8 GesO - anders als jetzt nach 247 61 Satz 2 InsO - den Gl344ubiger (BGHZ 99, 151, 156; Hess/Binz/ Wienberg, GesO 4. Aufl. 247 8 Rn. 215; Smid/Rattunde, GesO 247 8 Rn. 330). Zur Verm366genssituation der ORW im Jahr 1993 hat der Kl344ger nichts vorgetragen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 16 - 9 - IV. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf 247 4 Abs. 1 und 2 ZPO. 17 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2001 - 329 O 150/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2003 - 11 U 200/01 -
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