BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 160/06 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 29.865,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Anspr374che des Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endg374ltig aus dem Verm366gen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicher- 2 - 3 - heit abgetretene Recht vor Insolvenzer366ffnung entstanden war. Mit der Erf374l-lungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Er366ffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollst344ndig erf374llten Vertrages nach 247 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 9. M344rz 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erf374llungs-wahl wieder durchsetzbar gewordenen Anspr374che werden nicht wirksam in die Sicherungszession einbezogen (247 91 InsO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 O 436/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 41/06 -
Full & Egal Universal Law Academy