BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 160/07 Verk374ndet am: 10. Juli 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB 247 427 a) Nimmt der Gl344ubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigef374gt sind, so sind die angemahnten Anspr374che nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umst344nden ergibt. b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Verg374tung von Leistungen in Anspruch ge-nommen, die nicht allein ihm gegen374ber erbracht worden sind, so ist der Gesamt-anspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner ge-nannt ist und eine Mithaftung f374r die Schuld Dritter nicht behauptet wird. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2007 und der 716. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 1. Dezember 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der f374r den Beklagten und seine Unternehmen l344ngere Zeit steuerbera-tend t344tig gewesene Kl344ger machte gegen diesen mit sp344ter berichtigtem Mahnantrag vom 21. Dezember 2005 Verg374tung aus einem "Dienstleistungs-vertrag" unter Bezugnahme auf die Rechnungen 327/02 vom 28. Mai 2002 374ber 1.331,10 200 und 362/02 vom 27. Juni 2002 374ber 56 200 geltend. Der Mahnbe-scheid wurde dem Beklagten am 1. Februar 2006 zugestellt. 1 - 3 - Der Beklagte hat bestritten, den Dienstlohn von 1.387,10 200 zu schulden, und die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die im Mahnbescheid bezeichneten Rechnungen will er nicht erhalten haben. 2 Die Klage f374hrte in erster Instanz zur Verurteilung. Die Berufung des Be-klagten blieb mit Ausnahme eines sp344teren Zinsbeginns erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollum-f344ngliche Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Rechtsmittel des Beklagten sind begr374ndet. Die erhobenen Anspr374-che sind verj344hrt. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Annahme des Amtsgerichts gebilligt, dass die Verj344hrung mit Einreichung des Mahnantrages am 21. Dezember 2005 rechtzeitig gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 247 167 ZPO gehemmt worden sei. Der zugestellte Mahnbescheid enthalte eine ausreichende Bezeichnung der angemahnten Anspr374che. Zwar habe der Kl344ger seine streitige Behauptung nicht bewiesen, dass dem Beklagten die im Mahnbescheid genannten Rech-nungen zugegangen seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Mahnver-fahren werde als Instrument der Verj344hrungshemmung entwertet, wenn der Schuldner im Rechtsstreit den Zugang der Rechnungen bestreiten und, sofern ihm dies nicht widerlegt werde, damit die Hemmungswirkung des zugestellten 5 - 4 - Mahnbescheides, der sich hierauf beziehe, vereiteln k366nne. Werde wegen un-gen374gender Bezeichnung des Anspruchs der Mahnantrag abgelehnt, k366nne der Gl344ubiger rechtzeitig nach 247 691 Abs. 2 ZPO Klage erheben und sich vor der Verj344hrung sch374tzen. Da das Mahngericht den fehlenden Rechnungszugang nicht zu erkennen verm366ge, den Mahnbescheid also erlasse, d374rfe der Mangel nicht zu Lasten des Gl344ubigers gehen. Dem Schuldner sei deshalb in solchen F344llen zuzumuten, sich beim Gl344ubiger nach den Rechnungen zu erkundigen und vorsorglich Widerspruch einzulegen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist f374r die im Jahre 2002 entstandenen An-spr374che des Kl344gers auf Verg374tung und Auslagenerstattung endete nach den 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist durch den am 21. Dezember 2005 beantragten und nach mehrfacher Antrags-berichtigung am 1. Februar 2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. 6 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-bricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verj344hrung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet wor-den ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr374chen so un-terschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendma-chung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im 7 - 5 - Mahnbescheid dem Beklagten erm366glichen, die Zusammensetzung des ver-langten Gesamtbetrages aus f374r ihn unterscheidbaren Anspr374chen zu erkennen (BGH, Urt. v. 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Zur Bezeich-nung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder an-dere Schriftst374cke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftst374cke, wie Unternehmerrechnungen, vom Gl344ubiger, so m374ssen sie dem Schuldner zugegangen sein (BGH, Urt. v. 30. November 1999, aaO S. 1420 f; v. 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520, 521). Nur dann, wenn ein solches Schriftst374ck dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahn-bescheid nicht in Abschrift beigef374gt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f; v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Rn. 18). 2. Mit der abweichenden Ansicht eines Teils des Schrifttums (vgl. Voll-kommer, FS f374r L374ke, 1997, S. 864 f; Maniak, Die Verj344hrungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, 2000, S. 111; Schnauder JuS 2001, 1054, 1056), welcher das Berufungsgericht gefolgt ist, hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 (aaO S. 307) bereits auseinandergesetzt. Die dort vertretene Auffassung macht sich der erkennende Senat f374r den Streitfall zu eigen. 8 3. Der Mahnbescheid, den der Kl344ger erwirkt hat, zeigt M344ngel der An-spruchsbezeichnung, die einer verj344hrungshemmenden Wirkung seiner Zustel-lung entgegenstehen. 9 a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, auf den Zugang der Rech-nungen verzichten zu k366nnen, die der Kl344ger zur Bezeichnung seiner Anspr374- 10 - 6 - che herangezogen hat. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er mit dem Gl344ubiger - wie hier - aufgrund seines Dauermandates zur Steuerbera-tung in mehrfachem Leistungsaustausch, so l344sst sich dem Mahnbescheid oh-ne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, f374r welche Leistungen Ver-g374tung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit nicht 374berpr374fen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind. Er kann auch nicht ausschlie337en, dass infolge von Buchungsversehen erbrach-te und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den Tatsacheninstanzen sind hier keine Umst344nde festgestellt worden, aus denen der Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen h344tte ersehen k366nnen, wel-che Forderungen der Kl344ger in seinem Mahnantrag verfolgte. Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsge-richt vertritt, scheidet f374r die Abgeltung von Steuerberaterleistungen schon nach 247 9 Abs. 1 StBGebV aus. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerberater die Verg374tung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Es k366nnte einiges daf374r sprechen, dass der Steuerberater deshalb in seinem Mahnantrag sogar die Mitteilung der Berech-nung an den Schuldner behaupten muss (vgl. Riedel/Su337bauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl. 247 10 Rn. 3; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. 247 10 Rn. 12). Das bedarf hier keiner Entscheidung. Keinesfalls kann der Schuldner, der die Verg374-tung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung zu zahlen hat, bei Zustellung eines Mahnbescheids gehalten sein, sich nach Grund und H366he der angemahnten Verg374tung zu erkundigen. 11 Aber auch in anderen F344llen bezweckt die von 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte Anspruchsbezeichnung gerade, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und 12 - 7 - unn366tige Widerspr374che vermieden werden. Der Gl344ubiger, welcher sich die Vor-teile des Mahnverfahrens zunutze machen will, hat selbst daf374r zu sorgen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen gen374gt wird. Dazu w344re auch der Kl344ger ohne weiteres imstande gewesen. Der in der m374ndlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung gegen den Beklagten erhobene Missbrauchsvor-wurf geht deshalb fehl. Die Sorge des Berufungsgerichts, andere Kriterien als die Bezugnahme auf Rechnungen seien oftmals nicht geeignet, die Forderungen in einem Mahn-antrag hinreichend konkret zu bezeichnen, ist unbegr374ndet. Stehen Gl344ubiger und Schuldner in vertraglichen Beziehungen, so ist es vielmehr regelm344337ig kei-ne Schwierigkeit, die Mahnforderungen durch Angabe der Auftr344ge oder Bestel-lungen zu bezeichnen, also durch Willenserkl344rungen, die vom Schuldner her-r374hren. Rechnungen und andere einseitig vom Gl344ubiger erstellte Urkunden sind dagegen zur Bezeichnung von Forderung gem344337 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur dann ohne Einschr344nkung geeignet, wenn ihr Zugang an den Schuldner au337er Zweifel steht, so etwa, wenn der Schuldner gerade die Berechtigung der erhaltenen Rechnung bereits schriftlich bestritten hat. 13 b) Der Mahnantrag des Kl344gers st374tzte sich, wie erstmals die Revisions-erwiderung zweifelsfrei klargestellt hat, auf eine gesamtschuldnerische Ver-pflichtung des Beklagten gem344337 247 427 BGB. Auch das war dem zugestellten Mahnbescheid nicht zu entnehmen. Der Beklagte konnte zun344chst nicht erken-nen, dass hier auch die Verg374tung von Leistungen beansprucht wurde, welche nicht ihn pers366nlich als Einzelkaufmann betrafen. Sollte der Beklagte aber we-gen der Bezahlung von Leistungen gemahnt werden, die der Kl344ger teilweise an Dritte erbracht hatte, so musste f374r den Beklagten jedenfalls dieser Umstand 344hnlich wie bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen ge- 14 - 8 - gen374ber demselben Schuldner ersichtlich sein. Denn der Schuldner kann sonst nicht pr374fen, inwieweit er auch f374r Leistungen an Dritte zahlungspflichtig ist, weil ihn insoweit eine Mithaft trifft. Auf die weitere Frage, ob die im Verlauf des Rechtsstreits mitgeteilten Berechnungen des Kl344gers vom 28. Mai 2002 und 27. Juni 2002 unter der Vor-aussetzung, dass sie die steuerliche Beratung der Unternehmensgruppe w344h-rend der gemeinschaftlichen Betriebspr374fung umfassten, den Anforderungen des 247 9 Abs. 2 StBGebV entsprachen, braucht an dieser Stelle nicht weiter ein-gegangen zu werden. 15 III. Das Berufungsurteil kann nicht aus anderem Grunde (247 561 ZPO) auf-rechterhalten bleiben. Rechtsfehlerhaft erlassene, nicht individualisierte Mahn-bescheide hemmen die Verj344hrung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verj344hrungsfrist im anschlie337enden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000, aaO S. 306 f). Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, kommt selbst dies dem Kl344ger im Er-gebnis nicht zustatten. Die Zustellung der Anspruchsbegr374ndung ist nicht dem-n344chst im Sinne des 247 167 ZPO bewirkt worden. Denn zwischen dem Ablauf der Verj344hrung und der Zustellung der Anspruchsbegr374ndung am 5. April 2006 lag ein Zeitraum von 374ber 13 Wochen, von dem jedenfalls die Verz366gerung zwi-schen dem 1. und 24. Januar 2006, der zweiten und letzten Berichtigung des Mahnantrages, sowie die Zeit zwischen Abgabe der Mahnsache am 9. Februar 16 - 9 - 2006 bis zum Eingang der Anspruchsbegr374ndung am 21. M344rz 2006 allein vom Kl344ger zu vertreten sind. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbeck, Entscheidung vom 01.12.2006 - 716 C 86/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 320 S 2/07 -
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