BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/07 Verk374ndet am: 29. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247247 199, 311b, 765; MaBV 247 7 a) Eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV sichert den R374ckgew344hranspruch des Er-werbers bei Nichtigkeit des Bautr344gervertrages mangels ordnungsgem344337er Beurkundung gem344337 247 313 Satz 1 BGB a.F. bzw. 247 311b Satz 1 BGB n.F. un-abh344ngig davon, ob Erwerber und Bautr344ger die Formunwirksamkeit zu ver-treten haben. b) Die F344lligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen B374rgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der F344lligkeit der Haupt-schuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers ab-h344ngig. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die au337ergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten. Der Streithelfer des Kl344gers tr344gt seine au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank aus einer B374rgschaft gem344337 247 7 Makler- und Bautr344gerverordnung (MaBV) in Anspruch. 2 Der Kl344ger vereinbarte mit der P. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) die 334bereignung eines Grundst374cks und die Sanie-rung des darauf befindlichen Mehrfamilienhauses gegen Zahlung von 4.066.020 DM. Dem Notar, seinem Cousin, der an der Hauptschuld- nerin beteiligt war und die Vereinbarung beurkunden sollte, stellte der Kl344ger am 1. Dezember 2000 Blankounterschriften zur Verf374gung. Unter Verwendung dieser Unterschriften errichtete der Notar in Abwesenheit des Kl344gers eine auf den 14. Oktober 2000 datierte Urkunde 374ber einen Grundst374ckskaufvertrag mit Sanierungsverpflichtung. Der Kl344ger 374berwies der Hauptschuldnerin am 30. M344rz 2001 3.923.709,30 DM (= 2.006.160,71 200). Mit Urkunde vom selben Tag 374ber-nahm die Beklagte, gegen R374ckgabe einer bereits zuvor ausgestellten B374rgschaftsurkunde, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage eine selbstschuldnerische B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV bis zum H366chstbetrag von 3.923.709,30 DM f374r die Anspr374che des Kl344gers gegen die Hauptschuldnerin "auf R374ckge-w344hr oder Auszahlung der vorgenannten Verm366genswerte". Unter dem 13. Juni 2003 r374gte der Kl344ger zahlreiche Baum344ngel und setzte der Hauptschuldnerin f374r die Fertigstellung der Sanierung eine Frist bis zum 14. Juli 2003. Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2003 erkl344rte er den R374cktritt vom Vertrag mit der Hauptschuldnerin und forderte diese zur 3 - 4 - R374ckzahlung der 2.006.160,71 200 zuz374glich Schadensersatz auf. Gleich-zeitig nahm er die Beklagte aus der B374rgschaft in Anspruch. 4 Am 25. M344rz 2004 wurde 374ber das Verm366gen der Hauptschuldne-rin das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger meldete seine R374ckzah-lungsforderung in H366he von 2.006.160,71 200 mit Schreiben vom 3. Mai 2004 zur Tabelle an. Ausweislich des Tabellenauszuges vom 2. Juni 2004 bestritt die Insolvenzverwalterin die Forderung. Der Kl344ger beantragte unter dem 14. April 2004 beim Oberlandes-gericht N. , das zust344ndige Gericht f374r ein selbst344ndiges Beweis-verfahren gegen die Hauptschuldnerin und die Beklagte zu bestimmen. Nach R374cknahme dieses Antrags beantragte er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 beim Landgericht B. ein selbst344ndiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zur Feststellung zahlreicher Baum344ngel und nicht erbrachter Restleistungen sowie der H366he des Aufwandes f374r die M344n-gelbeseitigung und der noch zu erbringenden Restarbeiten. Das Landge-richt B. lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 8. November 2004 ab. 5 Am 16. Dezember 2005 schlossen der Kl344ger und die Haupt-schuldnerin, nachdem die Insolvenzverwalterin das Grundst374ck aus dem Insolvenzbeschlag entlassen hatte, einen Aufhebungsvertrag. Darin stell-ten sie fest, dass die Hauptschuldnerin das Sanierungsvorhaben nicht fertig gestellt habe und wegen ihrer Insolvenz nicht in der Lage sei, den Kaufvertrag zu erf374llen. Die notarielle Urkunde vom 14. Oktober 2000 sei unwirksam, weil sie gegen374ber dem Kl344ger nicht und gegen374ber der Hauptschuldnerin nicht ordnungsgem344337 verlesen worden sei und ein 6 - 5 - gemeinsamer Notartermin mit Teilnahme des Verk344ufers und des K344u-fers nicht stattgefunden habe. Zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten 374ber die Wirksamkeit dieser Urkunde und das Ma337 der Fertigstellung des Objekts hoben der Kl344ger und die Hauptschuldnerin den Vertrag vom 14. Oktober 2000 auf. Die Hauptschuldnerin verpflichtete sich, dem Kl344-ger den gezahlten Kaufpreisteil Zug-um-Zug gegen R374ckgabe der B374rg-schaftsurkunde zu erstatten. Das Landgericht hat die am 15. September 2005 eingereichte und am 30. Januar 2006 zugestellte Klage auf Zahlung von 2.006.160,71 200 nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sei-ne Antr344ge aus dem Berufungsverfahren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Hauptforderung gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sei vom B374rgschaftszweck nicht umfasst. Die B374rgschaftsforderung sei auch ver-j344hrt. 10 - 6 - 11 Der bereicherungsrechtliche R374ckgew344hranspruch werde vom Schutzzweck der B374rgschaft nicht umfasst. Der Kl344ger und die Haupt-schuldnerin h344tten den B374rgschaftsfall zwar nicht einvernehmlich zum Nachteil der Beklagten herbeigef374hrt. Sie h344tten aber ein au337ergew366hn-liches Risiko geschaffen, mit dem die Beklagte bei Eingehung der B374rg-schaft nicht habe rechnen m374ssen. Der Kaufvertrag sei aus von ihnen zu vertretenden Gr374nden formell nichtig. Da es an jeglicher Beurkundungs-verhandlung gefehlt habe, sei auch f374r einen juristischen Laien offen-kundig gewesen, dass etwas Falsches beurkundet worden sei und dies Folgen f374r die Wirksamkeit des Vertrages habe. Werde eine solche Ur-kunde einem Dritten als Grundlage f374r eine von ihm einzugehende Ver-pflichtung vorgelegt, beruhe dies auf einem nachl344ssigen Verhalten, das auf die Interessen des Vertragspartners keine R374cksicht nehme. Eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV sichere Risiken, die bei Hingabe der B374rg-schaft noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt seien. Hier sei der B374rgschaftsfall aber schon vor oder mit Abschluss des B374rgschaftsver-trages eingetreten. Dieses Risiko werde vom Schutzzweck der B374rg-schaft nach 247 7 MaBV nicht umfasst, wenn die Parteien es - wie hier - zumindest grob fahrl344ssig herbeigef374hrt h344tten. Au337erdem sei die Forderung aus der B374rgschaft verj344hrt. Ma337geb-lich sei die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB n.F., die am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die B374rgschaftsforderung sei ebenso wie die Hauptverbindlichkeit mit der Zahlung des Teilkaufpreises am 30. M344rz 2001 entstanden. Die subjektiven Voraussetzungen l344gen vor. Die Entstehung der B374rgschaftsforderung h344nge nicht von der tats344chli-chen Inanspruchnahme des B374rgen durch den Gl344ubiger ab. Dass ein 12 - 7 - B374rge aufgrund seiner akzessorischen Haftung f374r eine fremde Schuld erst dann konkret Mittel aufwenden m374sse, wenn er aus der B374rgschaft in Anspruch genommen werde, sei f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist nicht entscheidend. Die B374rgschaftsurkunde vom 30. M344rz 2001 enthalte keine ausdr374ckliche Bestimmung, die die F344lligkeit der B374rgschaftsforde-rung von der Inanspruchnahme der B374rgschaft abh344ngig mache. Hemmungstatbest344nde, die die Zeit vom Ablauf der Verj344hrungs-frist am 31. Dezember 2004 bis zur Klagezustellung am 30. Januar 2006 374berbr374cken k366nnten, l344gen nicht vor. Das selbst344ndige Beweisverfahren und der vorausgegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung h344tten die Verj344hrung der B374rgschaftsforderung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 7 und 13 BGB n.F. nicht gehemmt, weil sich die hemmende Wirkung nur auf Anspr374che beziehe, f374r deren Nachweis die Behauptung, die den Ge-genstand des Beweissicherungsverfahrens bilde, von Bedeutung sein k366nne. Durch Verhandlungen zwischen den Parteien sei die Verj344hrung gem344337 247 203 Satz 1 BGB n.F. allenfalls vom 22. Oktober 2003 bis zum 24. Februar 2004 gehemmt worden. Die Klagezustellung am 30. Januar 2006 sei nicht demn344chst erfolgt und habe keine R374ckwirkung gem344337 247 167 ZPO. 13 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 14 - 8 - 1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, der Anspruch des Kl344gers gegen die Hauptschuldnerin gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung der 2.006.160,71 200 sei vom Sicherungszweck der B374rgschaft nicht umfasst. 15 16 a) B374rgschaften gem344337 247 7 Abs. 1 MaBV sind Vorauszahlungs-b374rgschaften, die sicherstellen sollen, dass der Erwerber bei einem Scheitern oder einer nicht vollst344ndigen oder nicht ordnungsgem344337en Vertragsdurchf374hrung seine nicht durch entsprechende Leistungen und damit Verg374tungsanspr374che des Bautr344gers verbrauchte Vorauszahlung zur374ck erh344lt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1757 f.; Nobbe, Festschrift Horn S. 801, 805). Sie fangen St366run-gen des Gleichgewichts zwischen den Vorauszahlungen des Erwerbers und den Leistungen des Bautr344gers umfassend auf und sichern das ent-sprechende Vorauszahlungsrisiko ab (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 58 m.w.Nachw., f374r BGHZ 172, 63 vorgesehen). Vom Wortlaut und Schutzzweck einer B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV werden nicht nur Gew344hrleistungsanspr374che gem344337 247247 633 ff. BGB we-gen Baum344ngeln (BGHZ 151, 147, 151; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 52 ff. und vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 ff., f374r BGHZ vorge-sehen) und R374ckgew344hranspr374che nach einem R374cktritt vom Vertrag gem344337 247 326 BGB (BGHZ 160, 277, 281), sondern ebenso R374ckzah-lungsanspr374che des Erwerbers nach einvernehmlicher Aufhebung oder bei Nichtigkeit des Bautr344gervertrages (Senat BGHZ 162, 378, 383; OLG M374nchen BauR 1998, 1104, 1105; Bergmeister/Rei337, MaBV f374r Bautr344- 17 - 9 - ger 4. Aufl. S. 167) erfasst. Dabei setzt der Anspruch aus der B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV nicht voraus, dass der Bautr344ger die Nichtdurchf374h-rung des Bauvorhabens verschuldet oder zu vertreten hat. Selbst wenn die Aufhebung oder die Nichtigkeit des Bautr344gervertrages, die einen bereicherungsrechtlichen R374ckforderungsanspruch zur Folge hat, auf Gr374nden beruht, die in der Sph344re des Erwerbers liegen oder von ihm zu vertreten sind, hindert dies die Inanspruchnahme des B374rgen grunds344tz-lich nicht. Auch in diesem Fall soll dem Erwerber das Insolvenzrisiko des Bautr344gers durch die B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV abgenommen werden (Senat BGHZ 162, 378, 383; Nobbe, Festschrift Horn S. 801, 811; Klose, BGH-Report 2005, 968). Nur wenn Erwerber und Bautr344ger den B374rg-schaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil des B374rgen herbeif374h-ren, kommt eine Einschr344nkung der B374rgenhaftung nach 247247 242, 826 BGB in Betracht (Senat BGHZ 162, 378, 383). b) Nach diesen Grunds344tzen sichert die B374rgschaft der Beklagten den R374ckgew344hranspruch des Kl344gers gegen die Hauptschuldnerin ge-m344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass der Vertrag zwischen dem Kl344ger und der Hauptschuldnerin nicht ordnungsgem344337 gem344337 247 313 Satz 1 BGB a.F. beurkundet worden und deshalb nichtig ist. Er ist, unabh344ngig davon, ob der Kl344ger und die Hauptschuldnerin die Formunwirksamkeit zu vertreten haben, vom Siche-rungszweck der B374rgschaft umfasst. Entscheidend hierf374r ist, dass der R374ckforderungsanspruch auch bei einem etwaigen Verschulden des Kl344-gers an der Formunwirksamkeit besteht und der Kl344ger bei der Durchset-zung dieses Anspruchs das Insolvenzrisiko der Hauptschuldnerin tr344gt, das ihm durch die B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV abgenommen werden soll. Dass die Parteien des Bautr344gervertrages dessen Unwirksamkeit 18 - 10 - und damit den B374rgschaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil der Beklagten herbeigef374hrt haben, ist vom Berufungsgericht nicht festge-stellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Die Sanierungs-ma337nahmen der Hauptschuldnerin und die Fristsetzung des Kl344gers zur Fertigstellung der Arbeiten zeigen, dass die Vertragsparteien den Ver-trag zun344chst durchf374hren wollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Siche-rung des R374ckgew344hranspruchs des Kl344gers durch die B374rgschaft der Beklagten nicht mit der Begr374ndung verneint werden, der B374rgschaftsfall sei bereits mit Abschluss des B374rgschaftsvertrages eingetreten. Der ge-sicherte Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar durch die 334berweisung des Teilkaufpreises am selben Tag entstanden, an dem die Beklagte die B374rgschaft 374bernommen hat. Entscheidend f374r die Inan-spruchnahme des B374rgen ist aber nicht die Entstehung des gesicherten Anspruchs, sondern die Insolvenz des Hauptschuldners. Das Insolvenz-risiko, das dem Kl344ger durch die B374rgschaft der Beklagten abgenommen werden sollte, hat sich erst erhebliche Zeit nach Abschluss des B374rg-schaftsvertrages, letztlich mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin am 25. M344rz 2004, realisiert. 19 2. Ob der Kl344ger verpflichtet war, die Beklagte 374ber die Umst344nde, unter denen die auf den 14. Oktober 2000 datierte notarielle Urkunde zustande gekommen war, und das dadurch begr374ndete Risiko einer In-anspruchnahme der Beklagten aufzukl344ren, bedarf keiner Entscheidung, weil das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte B374rgschafts-forderung verj344hrt ist. 20 - 11 - 21 a) Da die Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gem344337 247 195 BGB n.F. ma337geblich. Die Frist begann danach am 1. Januar 2002. aa) Die Forderung aus der B374rgschaft (247 765 BGB) ist zusammen mit dem gesicherten Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Hauptschuldnerin durch die 334berweisung des Teilkaufpreises am 30. M344rz 2001 entstanden (247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). 22 Die Frage, wann der Anspruch aus einer B374rgschaft entsteht und f344llig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesge-richtshof hat in Entscheidungen, die zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als f374r B374rgschaftsforderungen noch die 30j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB a.F. galt, beil344ufig und ohne Begr374ndung teilweise auf die Inanspruchnahme des B374rgen durch den Gl344ubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), teilweise auf die F344lligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die F344lligkeit der B374rgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers abh344ngig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 247 765 Rdn. 112; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verj344hrungsrecht 2002 247 3 Rdn. 100; Gay NJW 2005, 2585, 2587; Linda-cher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; B374low, Recht der Kreditsicher- 23 - 12 - heiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schl366337er NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), andererseits die F344lligkeit der gesicherten Hauptschuld f374r ausreichend gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 91 Rdn. 100; M374nchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 7; M374nch-Komm/Habersack, BGB 4. Aufl. 247 765 Rdn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. 247 765 Rdn. 26; We-ber, Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, 509, 518 f.; Br344uer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, 760; Jungmann WuB I F 1 a. B374rgschaft 5.06). Der nunmehr f374r das B374rgschaftsrecht zust344ndige erkennende Se-nat, der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 13) offen gelassen hat, schlie337t sich, jedenfalls f374r den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen B374rgschaft, der Auffas-sung an, dass die F344lligkeit der B374rgschaftsforderung mit der F344lligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers abh344ngig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gl344ubigers als Entstehungs- oder F344lligkeitsvoraussetzung der B374rg-schaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der B374rgschaft geh366rt nicht zu den so genannten verhaltenen Anspr374chen (vgl. Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 247 199 Rdn. 9), deren Verj344hrung kraft ausdr374cklicher gesetzlicher Regelung (vgl. 247 604 Abs. 5, 247 695 Satz 2, 247 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter wei-teren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung 24 - 13 - des 247 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdr374cklich davon ausgegangen, dass 204der Anspruch des Gl344ubigers gegen den B374rgen gleichzeitig mit der Hauptforderung223 entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessoriet344t, d.h. der Abh344ngigkeit der Forderung aus der B374rgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erl366schen, spricht daf374r, dass die F344lligkeit der B374rgschaftsforderung mit der F344lligkeit der Hauptschuld eintritt. Au337erdem dient das Rechtsinstitut der Verj344hrung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verj344hrungsfrist. Mit dieser Schutzin-tention w344re es unvereinbar, die F344lligkeit der B374rgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers abh344ngig zu machen und diesem damit die M366glichkeit zu er366ffnen, den Verj344hrungsbeginn und die Notwendigkeit verj344hrungsunterbrechender Ma337nahmen beliebig hin-auszuz366gern. Demgegen374ber f344llt die Gefahr des B374rgen, fr374hzeitig in Verzug zu geraten (vgl. Schl366337er NJW 2006, 645, 648), angesichts des 247 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass - hier nicht ge-gebene - l344ngere Verj344hrungsfristen des gesicherten Anspruches eine vorzeitige Inanspruchnahme des B374rgen erforderlich machen k366nnen (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. 247 765 Rdn. 26), rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Verj344hrung der B374rgschaftsforderung ohne entsprechende Par-teiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gl344ubigers beginnen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen F344llen frei, die Geltendma-chung der Forderung als vertragliche F344lligkeitsvoraussetzung zu ver- 25 - 14 - einbaren. Dies ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Die B374rgschaftsurkunde vom 30. M344rz 2001 enth344lt f374r eine solche F344lligkeitsvereinbarung keinen Anhaltspunkt, sondern regelt lediglich Bedingungen und Beschr344nkungen der B374rgschaftsforderung. bb) Das Berufungsgericht hat auch die subjektiven Voraussetzun-gen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641 Tz. 23 ff. f374r BGHZ 171, 1 vor-gesehen) rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kl344ger hatte seit dem 30. M344rz 2001 Kenntnis von den die B374rgschaftsforderung und den gesicherten Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners. Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, wei337 (Staudinger/Frank Peters, BGB Neu-bearb. 2004 247 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kl344ger wusste seit dem 30. M344rz 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die 334berwei-sung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme er-langt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formun-wirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages er-gab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Ver-trages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist f374r die Kenntnis der den Anspruch begr374ndenden Umst344nde nicht erforderlich (M374nchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 25). Die etwaige Un-kenntnis des Kl344gers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beruhte im 334brigen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, auf grober Fahrl344ssigkeit. 26 - 15 - 27 b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB n.F. nach ihrem Beginn am 1. Januar 2002 abgelaufen war, bevor die Klageschrift der Beklagten am 30. Januar 2006 zugestellt wurde. aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der B374rgschaftsver-trag enthalte die konkludente Abrede, dass die Verj344hrung so lange ge-hemmt sei, wie es zur Erreichung des dem B374rgen bekannten Siche-rungszwecks der B374rgschaft erforderlich sei. Danach sei die Verj344hrung bis heute gehemmt, weil der Kaufvertrag nicht rechtswirksam sei und die Hauptschuldnerin nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legen-den Sachverhalt das Sanierungsvorhaben nicht fertig gestellt habe. Die-se Auffassung ist bereits deshalb unzutreffend, weil der Kl344ger die B374rg-schaft, wie dargelegt zu Recht, f374r eine bereicherungsrechtliche R374ck-zahlungsforderung in Anspruch nimmt, die die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gerade voraussetzt und unabh344ngig von der ordnungsge-m344337en Fertigstellung des Sanierungsvorhabens besteht. 28 bb) Unbegr374ndet ist weiter die Auffassung der Revision, die Ver-j344hrungsfrist sei durch den Antrag vom 14. April 2004 auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts f374r ein selbst344ndiges Beweisverfahren gegen die Beklagte und die Hauptschuldnerin sowie den Antrag vom 3. Mai 2004 auf Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 7 und 13 BGB n.F. in der Zeit vom 16. April 2004 bis zum 8. Mai 2005 gehemmt gewesen. 29 - 16 - Gegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens sollten M344ngel der Sanierungsarbeiten der Hauptschuldnerin, noch auszuf374hrende Rest-leistungen sowie die Kosten der M344ngelbeseitigung und Fertigstellung sein. Ein solcher Antrag auf Beweissicherung, und ebenso der darauf bezogene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, unterbricht bzw. hemmt die Verj344hrung nur f374r Anspr374che aus den M344ngeln, auf die die Sicherung des Beweises sich bezieht (BGHZ 120, 329, 331; Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 74/97, WM 1998, 1980, 1981). Dazu geh366rt der streitgegenst344ndliche Anspruch aus der B374rgschaft nicht. Wegen der Akzessoriet344t der B374rgschaft ist der verb374rgte Anspruch, im vorliegenden Fall also der Bereicherungsanspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, Teil des Streitgegenstandes der Klage aus der B374rgschaft (Senat, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122). Der Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht unabh344ngig von den M344ngeln, auf die sich der Antrag auf Beweissicherung bezog. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, zwischen dem Verhalten des Kl344gers, das zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und damit zu dem Bereicherungsanspruch gef374hrt habe, und dem B374rg-schaftsfall bestehe kein Kausalzusammenhang, wenn die Hauptschuld-nerin die Vorauszahlung auch bei Wirksamkeit des Kaufvertrages wegen Baum344ngeln und der deshalb erkl344rten K374ndigung des Vertrages h344tte zur374ckzahlen m374ssen. Selbst wenn der Kl344ger den R374ckforderungsan-spruch nur wegen der von ihm behaupteten M344ngel geltend gemacht ha-ben sollte, sind diese M344ngel nicht Voraussetzung des Bereicherungsan-spruchs gegen die Hauptschuldnerin und des streitgegenst344ndlichen B374rgschaftsanspruchs. Dieser ist kein Anspruch aus einem Mangel, auf den sich der Antrag auf Sicherung des Beweises bezog. Die Verj344hrung dieses Anspruchs ist durch die Antr344ge auf Durchf374hrung eines selb- 30 - 17 - st344ndigen Beweisverfahrens und auf Gerichtsstandsbestimmung nicht gehemmt worden. 31 cc) Ob das Berufungsgericht zu Recht eine Verj344hrungshemmung gem344337 247 203 Satz 1 BGB n.F. f374r die Zeit vom 22. Oktober 2003 bis zum 24. Februar 2004 angenommen hat, braucht nicht entschieden zu wer-den. Auch unter Zugrundelegung einer solchen Hemmung ist die Verj344h-rungsfrist vor Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 2006 abgelau-fen. Eine R374ckwirkung gem344337 247 167 ZPO hat das Berufungsgericht - 18 - rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint, weil die Zu-stellung der Klageschrift nach ihrer Einreichung nicht demn344chst erfolgt ist. III. Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 32 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 34 O 42/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 U 128/06 -
Full & Egal Universal Law Academy