BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 160/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Rich-ter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 7. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2005 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der B. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklag-ten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem der GmbH ein unbefristeter Kredit von 75.000 200 einger344umt war. Am 16. November 2004 war der Kredit bis zu einer H366he von 74.756,82 200 in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 k374ndigte die Beklagte die der Schuldnerin einger344umte Kreditlinie. Zum 15. Dezember 2004 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der GmbH bei der Beklagten 7.439,36 200. Am 16. Dezember 2004 beantragte die 1 - 3 - GmbH die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Im letzten Monat davor waren Einzahlungen von 76.926,06 200 und Auszahlungen von 9.483,60 200 vorgenommen worden. Gutgeschrieben wurde dem Konto unter an-derem am 23. November 2004 ein Betrag von 49.286,42 200, mit dem die Beklag-te gegen sie selbst gerichtete Forderungen der Schuldnerin aufgrund von Transportdienstleitungen beglich. Der Kl344ger meint, aufgrund seiner mit Schrei-ben vom 8. September 2006 erkl344rten Insolvenzanfechtung auch diesen Betrag herausverlangen zu k366nnen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hatte in H366he von 49.286,42 200 Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein urspr374ngliches Klageziel weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist begr374ndet. Es f374hrt zur Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2008, 1832 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: In H366he von 49.286,42 200 habe die Beklagte ihre Verbindlichkeit aus den Transportdienstleistungen der Schuldnerin am 23. November 2004 wirksam gegen die Gutschriften verrechnet. Zwar l344gen hinsichtlich der Verrechnungen, welche die Beklagte in dem Zeitraum 16. No-vember bis 15. Dezember vorgenommen habe, die Voraussetzungen f374r eine 4 - 4 - Anfechtung wegen inkongruenter Deckung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO vor, weil die Kontokorrentvereinbarung nicht vor dem 15. Dezember 2004 ge-k374ndigt worden sei. Die Anfechtung der von der Beklagten zur Erf374llung einer eigenen Verbindlichkeit vorgenommenen Verrechnung f374hre aber auch zur Nichtigkeit des auf die Bezahlung der Transportleistungen gerichteten Erf374l-lungsgesch344fts, weil nach 247 142 Abs. 1 BGB das anfechtbare Rechtsgesch344ft als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Die Verrechnung stelle eine einheitli-che Handlung dar, die nicht in einen angefochtenen und einen nicht angefoch-tenen Teil aufgespalten werden k366nne. Die Summe der Einnahmen, die der R374ckf374hrung des Saldos gedient h344tten, sei deshalb um 49.286,42 200 geringer anzusetzen. Als Folge der Anfechtung lebe die Forderung aus der Transport-rechnung wieder auf. Insoweit komme eine Aufrechnung nach den 247247 94, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Betracht. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344ger kann den Anspruch aus der Gutschrift geltend machen, weil die Ver-rechnung mit der Kreditforderung der Beklagten insolvenzrechtlich unwirksam ist. 5 1. Noch zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die st344ndige Rechtsprechung des Senats zugrunde, nach der im Umfang der R374ck-f374hrung des ungek374ndigten Kontokorrentkredits innerhalb der kritischen Zeit vor Verfahrenser366ffnung die Verrechnungen nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 7. M344rz 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 127; v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272; v. 17. Juni 6 - 5 - 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 46/02, NZI 2005, 630; Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 4 ff; v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 17; v. 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, ZIP 2009, 1124 Rn. 8 f). Dies f374hrt vorliegend zur Anfechtbarkeit der Verrechnung des Anspruchs der Schuldnerin aus der Gutschrift in H366he von 49.286,42 200 mit dem Anspruch der Beklagten auf R374ckf374hrung des Sollsaldos in der kritischen Zeit. Die Beklagte hatte vor der Kreditk374ndigung am 13. Dezember 2004 keinen An-spruch auf R374ckf374hrung des der Schuldnerin einger344umten Kredits. 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der An-fechtung der Verrechnung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei von der Nichtigkeit des gesamten Erf374llungsgesch344ftes auszugehen. Der von ihm f374r diese Ansicht herangezogene 247 142 Abs. 1 BGB ist im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht anzuwenden. Die Vorschrift betrifft die Folgen der Anfechtung nach den 247247 119 ff BGB. Die Folgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus 247 143 und 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Deren Voraussetzungen sind hier gegeben. 7 a) Die Beklagte hat die im November 2004 f344llige Transportforderung der Schuldnerin entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durch Gutschrift der geschuldeten 49.286,42 200 auf dem Kontokorrentkonto erf374llt. Die-se Forderung ist infolge der Anfechtung der im letzten Monat vor dem Er366ff-nungsantrag erfolgten inkongruenten Verrechnung des Anspruchs der Schuld-nerin aus der Gutschrift mit der Kreditforderung der Beklagten nicht wieder auf-gelebt. Der Kl344ger hat nur die - isoliert zu betrachtende - Verrechnung der Be-klagten angefochten. Dadurch ist der Anspruch der Masse aus der Gutschrift bestehen geblieben. 8 - 6 - b) Die Anfechtbarkeit der Verrechnung scheitert auch nicht an der Be-sonderheit, dass die Beklagte gleichzeitig Auftraggeberin der Transportleistun-gen, kontof374hrende Bank und Kreditgeberin der Schuldnerin war. Ein Anspruch der Beklagten auf Besserstellung gegen374ber anderen Kreditinstituten, die im letzten Monat vor Antragstellung eingegangene und verrechnete Zahlungen auskehren m374ssen, soweit diesen nicht vom Schuldner veranlasste Auszahlun-gen gegen374berstehen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Aus welchen Gr374nden die beklagte Bank anfechtungsrechtlich privilegiert werden soll, weil sie gleichzeitig Kundin der Schuldnerin war, ist nicht ersichtlich. 9 Das Berufungsgericht hat argumentiert, die vertragstreue Bank, die ge-gen374ber einem finanziell schlecht gestellten Kunden Verbindlichkeiten erf374lle und dadurch zugleich den von dem Kunden bei ihr in Anspruch genommenen Kredit tilge, d374rfe in der Insolvenz des Kunden nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie auf die berechtigten und f344lligen Forderungen des Kunden nicht ge-zahlt h344tte, um sich eine Aufrechnungsm366glichkeit zu schaffen. Diese Erw344-gung ist nicht stichhaltig. Denn in dem hypothetischen Fall w344re die Aufrech-nung ebenfalls nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam. Eine Kreditk374ndigung, die - bei nicht ausgesch366pftem Kreditlimit - nur dem Zweck dient, sich eine Aufrechnungsm366glichkeit gegen374ber einer l344ngst f344lligen Ge-genforderung zu schaffen, w344re anfechtbar. 10 Entgegen der von der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhand-lung ge344u337erten Ansicht f374hrt die L366sung des Senats auch nicht dazu, dass die Bank "den gleichen Betrag zweimal zahlen" muss. Soweit sie diesen Betrag zur Erf374llung ihrer Verbindlichkeit aus dem Transportvertrag entrichtet hat, bleibt es dabei. Das hat aber mit der Kreditschuld des Kunden nichts zu tun. Aus Gr374n-den der Anfechtung muss die Bank lediglich die Verrechnung des Anspruchs aus der Gutschrift mit ihrer Kreditforderung r374ckg344ngig machen, die somit in der 11 - 7 - urspr374nglichen H366he bestehen bleibt. Das ist dann aber auch ihre einzige Be-lastung. III. Das Berufungsurteil war auf die Revision aufzuheben, soweit es die Ver-urteilung der Beklagten zur Zahlung aufgehoben hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-zes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und die Sache nach den 12 - 8 - tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt begr374ndet. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 07.12.2007 - 14 HKO 6881/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 7 U 1602/08 -
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