BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 160/08 Verk374ndet am: 2. Juni 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 313, 1603 Abs. 2, 1609 Nrn. 1 u. 2, 1610 Abs. 1, 1612 b Abs. 1; ZPO 247 323 a.F. a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderj344hriger Kinder gem344337 247 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit des Unter-haltspflichtigen im Sinne von 247 1603 Abs. 2 BGB zu ber374cksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gem344337 247 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189). b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Un-terhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des f374r den Kindesunterhalt verf374gba-ren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189). c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall f374r die unter-haltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbetr344ge als Einsatzbetr344ge einzustel-len. d) F374r die Ab344nderung eines Vers344umnisurteils ist gem344337 247 323 ZPO nicht auf die 304nderung der fingierten, sondern der tats344chlichen Verh344ltnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tats344chlichen Verh344ltnisse inzwischen ge344ndert haben, ist eine Ab344nderung des rechtskr344ftigen Vers344umnisurteils zul344ssig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - OLG Hamm AG Rheine - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. M344rz 2008 insoweit aufgehoben, als 374ber ihre Unterhaltsanspr374che f374r die Zeit ab Januar 2008 entschieden wurde. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt mit der Ab344nderungsklage eine Reduzierung ihrer Unterhaltsverpflichtung gegen374ber den Beklagten, ihren minderj344hrigen Kin-dern. 1 Der Beklagte zu 1, der im Juni 1996 geboren ist, und die Beklagte zu 2, die im September 1994 geboren ist, stammen aus der geschiedenen Ehe der Kl344gerin; sie leben beim Vater. Die Kl344gerin ist wieder verheiratet. In ihrem 2 - 3 - Haushalt leben ihre beiden weiteren Kinder, geboren im August 2003 und im Juli 2005. Vater dieser Kinder ist der Ehemann der Kl344gerin. 3 Am 18. September 2002 hatte sich die Kl344gerin in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Beklagten jeweils monatlich 231 200 Kindesunterhalt zu zahlen. In einem sp344ter von den Beklagten eingeleiteten Ab344nderungsver-fahren erkannte das Amtsgericht I. mit Teilvers344umnis- und Schluss-urteil vom 11. April 2006 unter anderem wie folgt: "Die Beklagte wird verurteilt, in Ab344nderung des vor dem Amtsge-richt R. unter dem 18. September 2002 (205) geschlossenen Vergleichs an die Kl344ger jeweils zu H344nden ihres gesetzlichen Vertreters (205) f374r die Zeit ab dem 1. September 2006 f374r den Kl344-ger zu 1 weitere 16 200 monatlich und f374r die Kl344gerin zu 2 weitere 60 200 monatlich bis zum 28. Februar 2008 einschlie337lich zu zah-len". Als die Kl344gerin dieses Vers344umnisurteil gegen sich ergehen lie337, war sie halbtags besch344ftigt und verdiente rund 1.200 200 brutto. Ihr Ehemann ging zu dieser Zeit einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nach. Von Juni 2006 an weite-te die Kl344gerin ihre Erwerbst344tigkeit zu einer vollschichtigen T344tigkeit mit einem Verdienst von monatlich rund 2.400 200 brutto aus, w344hrend ihr Ehemann, der bis dahin 374ber ein etwa gleich hohes Einkommen wie jetzt die Kl344gerin verf374gt hat-te, nunmehr Erziehungsgeld sowie Nebeneink374nfte jeweils in H366he von monat-lich 300 200 bezog. 4 Das Amtsgericht hat der Ab344nderungsklage der Kl344gerin teilweise statt-gegeben und den Unterhalt f374r den Beklagten zu 1 f374r die Zeit von September 2006 an auf 127 200 und f374r die Beklagte zu 2 auf 150 200 monatlich reduziert. Auf die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht 5 - 4 - in Ab344nderung des gerichtlichen Vergleichs in Verbindung mit dem Teilver-s344umnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts den Kindesunterhalt f374r den - im Revisionsverfahren allein ma337geblichen - Zeitraum vom 1. Januar 2008 an f374r den Beklagten zu 1 auf 166 200 und f374r die Beklagte zu 2 auf 195 200 jeweils mo-natlich abge344ndert. 6 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie eine Klagabweisung f374r die Zeit ab Januar 2008 anstreben. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 5). 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es k366nne dahingestellt bleiben, ob bei der Feststellung der nach 247 323 Abs. 1 ZPO erforderlichen wesentlichen 304nderung der f374r den titulierten Unterhaltsanspruch ma337geblichen Umst344nde auf die durch das Vers344umnisurteil fingierten Tatsachen oder auf die tats344chli-chen Verh344ltnisse bei Erlass des Vers344umnisurteils abzustellen sei, da nach beiden Auffassungen erhebliche 304nderungen eingetreten seien. 9 - 5 - In der Begr374ndung ihres Ab344nderungsbegehrens im vorangegangenen Unterhaltsverfahren seien die jetzigen Beklagten davon ausgegangen, dass die Kl344gerin mit ihrem damaligen Nettoeinkommen aus einer teilschichtigen Er-werbst344tigkeit von monatlich 1.013 200 nur teilweise leistungsf344hig gewesen sei. Die restliche Leistungsf344higkeit der Kl344gerin hinsichtlich der verlangten und titu-lierten Betr344ge von 247 200 bzw. 291 200 h344tten die Beklagten damals aus dem Verm366gen der Kl344gerin hergeleitet. 10 Zwar h344tten sich die Einkommensverh344ltnisse der Kl344gerin ab Juni 2006 mit der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit wesentlich verbessert, jedoch gehe diese 304nderung einher mit dem Wegfall des Einkommens ihres Ehemanns aus einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit und dem Entstehen der Barunterhaltspflichten gegen374ber ihrem Ehemann und den beiden Kindern, die sie mit diesem gemeinsam habe. Eine weitere 304nderung sei in dem von der Kl344gerin behaupteten Verbrauch des Kapitals zu sehen, welches in dem Vor-verfahren zur Herstellung der vollen Leistungsf344higkeit der Kl344gerin herangezo-gen worden sei. 11 Bei der Frage der Begr374ndetheit der Ab344nderungsklage bestehe keine Bindungswirkung an die Fiktion des Vers344umnisurteils. Vielmehr sei aufgrund der nicht nur von der Kl344gerin behaupteten, sondern tats344chlich auch eingetre-tenen Ver344nderung der f374r den Unterhalt der Beklagten ma337geblichen Umst344n-de neu zu rechnen. 12 Bei der Ermittlung der Unterhaltsanspr374che der Beklagten f374r den Zeit-raum ab Januar 2008 sei zu ber374cksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch des Ehemanns der Kl344gerin aufgrund der nach dem Unterhaltsrechts344nderungsge-setz seit dem 1. Januar 2008 geltenden neuen Rangfolgeregelung in 247 1606 BGB (richtig: 1609 BGB) nachrangig sei gegen374ber den Unterhaltsanspr374chen 13 - 6 - der minderj344hrigen Kinder. Deshalb w344re der Ehemann der Kl344gerin an sich im Rahmen der Mangelverteilung, bei der im ersten Rang nur die Unterhaltsan-spr374che der minderj344hrigen Kinder zum Zuge k344men, nicht zu ber374cksichtigen. Dies h344tte hier zur Folge, dass die Verteilungsmasse vollst344ndig zur Deckung der Anspr374che der Kinder zu verwenden w344re. Dieser Grundsatz m374sse aber eine Einschr344nkung jedenfalls f374r den Fall erfahren, dass in dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ein steuerlicher Vorteil aus dem Ehegattensplitting enthalten sei. Die Teilhabe der Kinder an dem Steuervorteil d374rfe nicht dazu f374hren, dass er diesen unter Ausschluss des Ehegatten, f374r den er gew344hrt werde, zugute komme, wie dies hier der Fall w344re, wenn die Mangelverteilung auf der Basis des Erwerbseinkommens der Kl344gerin einschlie337lich des Split-tingvorteils nur f374r den Kindesunterhalt durchgef374hrt w374rde. Das Gericht habe die Mangelverteilung f374r die Zeit ab Januar 2008 unter Einbeziehung des unge-deckten Unterhaltsbedarfs des Ehemanns der Kl344gerin vorgenommen. Der sich dabei ergebende Betrag von 241 200 liege geringf374gig unterhalb des Splittingvor-teils, den der Senat auf der Basis der vorstehend dargestellten Eink374nfte der Kl344gerin mit rund 250 200 monatlich ermittelt habe. Der Kl344gerin sei der im Wege der Mangelverteilung ermittelte Betrag f374r den Unterhaltsbedarf ihres Ehe-manns zu belassen, was dazu f374hre, dass die Beklagten trotz ihres unterhalts-rechtlichen Vorrangs nur die bei der Mangelverteilung unter Einbeziehung des nachrangigen Ehemannes der Kl344gerin ermittelten Betr344ge verlangen k366nnten. Zum Einsatz des Verm366gens der Kl344gerin f374r den Kindesunterhalt h344tten die Parteien im Termin 374bereinstimmend erkl344rt, sie gingen davon aus, dass diese Betr344ge aufgrund der Anrechnung auf die Unterhaltsanspr374che f374r die Vergangenheit ab April 2004 - tats344chlich gezahlt habe die Kl344gerin unstreitig nichts - verbraucht seien. 14 - 7 - Den Einsatzbetrag f374r den Ehemann der Kl344gerin hat das Berufungsge-richt unter Heranziehung eines pauschalen Existenzminimums von 780 200 ab-z374glich 300 200 eigenen Einkommens ermittelt. Den Einsatzbetr344gen der Beklag-ten hat das Berufungsgericht den Tabellenunterhalt zugrunde gelegt. 15 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 16 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des Kindesun-terhalts allerdings von dem Einkommen der Kl344gerin einschlie337lich des Split-tingvorteils ausgegangen. Jedoch h344tte es bei der Mangelfallberechnung einen Unterhaltsanspruch zugunsten ihres Ehemanns nicht ber374cksichtigen d374rfen, da dieser gegen374ber den minderj344hrigen Kindern gem344337 247 1609 Nr. 2 BGB nachrangig ist. 17 a) Der Senat hat - allerdings erst nach Verk374ndung des Berufungsur-teils - die insoweit ma337geblichen Fragen mit Urteil vom 17. September 2008 (BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189) entschieden. Danach ist der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderj344hriger Kinder gem344337 247 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichti-gen im Sinne von 247 1603 Abs. 2 BGB zu ber374cksichtigen. 18 Handelt es sich - wie hier - um einen Mangelfall und steht das Existenz-minimum des Kindes in Frage, so bestimmt das Gesetz in 247 1603 Abs. 2 BGB, dass unterhaltspflichtige Eltern "alle verf374gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu verwenden" haben. Hierzu geh366rt auch der Splitting- 19 - 8 - vorteil aufgrund der neuen Ehe, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 23). Ein dem entgegenstehendes Verbot der Anrechnung beim Kin-desunterhalt folgt weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus verfas-sungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache (eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 24). Der Lebensbedarf eines Kindes ist anders als der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nicht durch die ehelichen Lebensverh344ltnisse be-grenzt. Das Kind nimmt im Unterschied zum geschiedenen Ehegatten an Ein-kommensverbesserungen nach Scheidung der Ehe regelm344337ig teil. Im Mangel-fall f374hrt 374berdies auch die Einbeziehung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe regelm344337ig nicht dazu, dass der Unterhalt des Kindes 374ber dem Existenz-minimum liegt. Selbst wenn wegen des Vorrangs nach 247 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsf344higkeit f374r den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der ange-messene Bedarf des Kindes regelm344337ig nicht h366her als nach Einkommens-gruppe 1 der D374sseldorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Existenzminimum entspricht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 29). 20 Eine konsequente Reservierung des Splittingvorteils f374r den neuen Ehe-gatten m374sste sich dagegen auch zu Lasten der Kinder auswirken, die aus der neuen Ehe hervorgegangen sind, denn diesen gegen374ber w344re der Zweck der Steuerbeg374nstigung kein anderer als gegen374ber den Kindern aus der geschie-denen Ehe. Daran wird indessen deutlich, dass eine isolierte Betrachtung des Splittingvorteils von einem Interessengegensatz von Ehe einerseits und Familie andererseits ausgeht und schon von daher sachwidrig ist. Eine Ungleichbe-handlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen 21 - 9 - Ehe w344re nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 30). 22 Wie das verf374gbare Einkommen im Mangelfall zu verteilen ist, ergibt sich somit allein aus der gesetzlichen Rangfolge gem344337 247247 1609, 1582 BGB. Wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Rechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausge-staltet und damit den Ehegatten auf andere M366glichkeiten der Existenzsiche-rung verwiesen hat, beruht dies auf dem erh366hten Grad der Bed374rftigkeit min-derj344hriger Kinder und erscheint deswegen auch verfassungsrechtlich unbe-denklich (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31). Allerdings verringert sich der Splittingvorteil in der Regel bei eigenem Einkommen des Ehegatten (hier des Ehemannes der Kl344gerin), was sich dann auch zu Lasten des f374r den Kindesunterhalt verf374gbaren Einkommens auswirkt (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31). 23 F374r den Splittingvorteil ist es nicht erheblich, ob und in welcher H366he ein Unterhaltsanspruch des weniger oder nicht verdienenden Ehegatten besteht. Vielmehr handelt es sich um eine bewusst pauschalierende steuerrechtliche Regelung, die dem Steuerpflichtigen den Vorteil auch bel344sst, wenn er keine Unterhaltsleistung erbracht hat. Dementsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats verm366gensrechtlich auch nicht dem un-terhaltsbed374rftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach Ma337stab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever). 24 b) Diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht mit seinem Urteil nicht gerecht geworden. Zwar hat es bei der Mangelfallberechnung den Splittingvor- 25 - 10 - teil in die Verteilungsmasse eingestellt. Gleichzeitig hat das Berufungsgericht aber auch den nachrangigen Unterhaltsanspruch des Ehemanns der Kl344gerin in der Mangelfallberechnung ber374cksichtigt. Dadurch verringert sich die Quote zu Lasten der Beklagten, weshalb der ihnen zuzuteilende Kindesunterhalt mit 166 200 bzw. 195 200 deutlich unterhalb des Existenzminimums liegt, das f374r den Zeitraum ab Januar 2008 nach Abzug des anteiligen Kindergeldes mit 245 200 bzw. 288 200 zu beziffern war. Demgegen374ber soll dem Ehemann nach der Be-rechnung des Berufungsgerichts ein Anteil von 241 200 verbleiben. Dies zeigt, dass dem Ehegatten nach der L366sung des Berufungsgerichts trotz seines un-terhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verf374gung stehen als jedem der vorrangigen Kinder (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31). c) Soweit das Berufungsgericht allerdings unter Einbeziehung des Split-tingvorteils von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Kl344gerin in H366he von 1.919,31 200 ausgegangen ist, sind seine Feststellungen entgegen der Auf-fassung der Revision nicht zu beanstanden. Ersichtlich ist es - wenn auch im Berufungsurteil nicht ausdr374cklich erw344hnt - von der Gehaltsabrechnung der Kl344gerin f374r Dezember 2007 ausgegangen. Dort sind die Jahresnettowerte f374r 2007 mit 23.031,76 200 veranschlagt, was einem monatlichen Nettobetrag von 1.919,31 200 ergibt. 26 2. Soweit das Berufungsgericht bei den in den Mangelfall einzustellenden Einsatzbetr344gen f374r die Beklagten nicht die Zahl-, sondern die Tabellenbetr344ge zugrunde gelegt hat, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. 27 a) Nach 247 1612 b Abs. 1 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas-sung ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbe-darfs zu verwenden, und zwar nach Nr. 1 zur H344lfte, wenn - wie hier - ein El- 28 - 11 - ternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf374llt (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da im Mangelfall als Einsatzbetr344ge die Unterhaltsanspr374-che nur insoweit einzustellen sind, als der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht anderweitig gedeckt ist, ergibt es sich bereits zwingend aus der Regelung selbst, dass der Kindesunterhalt mit den Zahlbetr344gen, also dem noch verblei-benden Bedarf, in die Mangelfallberechnung einzustellen ist. Dies entspricht im 334brigen der Intention des Gesetzgebers. Danach soll der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergelds beim Barunterhalt des Kindes bewirken, dass im Mangelfall von der f374r eine Verteilung zur Verf374gung stehenden Masse ein ge-ringerer Anteil f374r den Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechender gr366337erer Anteil f374r die Verteilung unter nachrangig Unterhaltsberechtigten zur Verf374gung steht (BT-Drucks. 16/1830 S. 29; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 24 und 29). b) Das Berufungsgericht hat demgegen374ber in die Mangelfallberechnung die jeweiligen Tabellenbetr344ge f374r den Kindesunterhalt eingestellt. Dem kann unter Ber374cksichtigung der vorstehenden Erw344gungen nicht gefolgt werden. Die entsprechende Berechnungsweise durch das Berufungsgericht f374hrt auch zu einer - wenn auch geringf374gigen - Benachteiligung der Beklagten. 29 3. Zu Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht bei der Be-messung des Unterhalts das Verm366gen der Kl344gerin unber374cksichtigt gelassen hat. Die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen verm366gen ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen. 30 a) Vor allem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach das Ver-s344umnisurteil keine Bindungen entfalte und auf Grundlage der tats344chlich ein-getretenen Ver344nderungen der f374r den Unterhalt der Beklagten ma337geblichen Umst344nde insgesamt neu zu rechnen sei, unzutreffend. 31 - 12 - aa) Das Ab344nderungsverfahren erm366glicht weder eine freie, von der bis-herigen H366he unabh344ngige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abwei-chende Beurteilung derjenigen Verh344ltnisse, die bereits im Ersturteil eine Be-wertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Ab344nderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden An-passung des Unterhalts an ver344nderte Verh344ltnisse. F374r das Ausma337 der Ab-344nderung kommt es darauf an, welche Umst344nde f374r die Bemessung der Un-terhaltsrente seinerzeit ma337gebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Ab344nderungsverfahren unter Ber374cksichtigung der neuen Ver-h344ltnisse festzustellen, welche Ver344nderung in diesen Umst344nden eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus f374r die H366he des Unterhalts erge-ben (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 - FamRZ 1994, 1100, 1101; Z366ller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. 247 323 Rdn. 46 f.; Graba FPR 2008, 100, 104). Diese Grunds344tze gelten gleicherma337en f374r das Vers344umnisurteil, das ebenfalls eine Bindungswirkung entfaltet (Senatsurteil BGHZ 173, 210 = FamRZ 2007, 1459 - Tz. 14). 32 bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die jetzigen Beklagten in der Begr374ndung ihres Ab344nderungsbegehrens im vorangegange-nen Unterhaltsverfahren davon ausgegangen, dass die Kl344gerin mit ihrem da-maligen Nettoeinkommen im Rahmen einer Mangelverteilung Kindesunterhalts-betr344ge von 149 200 bzw. 175 200 leisten k366nne. Die restliche Leistungsf344higkeit der Kl344gerin hinsichtlich der verlangten und titulierten Betr344ge von 247 200 bzw. 291 200 h344tten die Beklagten damals aus dem Verm366gen der Kl344gerin hergeleitet. Dies habe sich zusammengesetzt aus einem Betrag von 12.513,14 200, den die Kl344ge-rin am 21. April 2004 von ihrem fr374heren Ehemann erhalten habe und einem Betrag in H366he von 4.019,50 200, der ihr im Laufe des Jahres 2005 aus einer Le-bensversicherung zugeflossen sei. Dem vom Berufungsgericht in Bezug ge- 33 - 13 - nommenen Ab344nderungsbegehren ist ferner zu entnehmen, dass die Beklagten von dem zu ber374cksichtigenden Gesamtkapital von 16.532,64 200 nach Abzug eines Schonkapitals in H366he von 6.000 200 zu einem f374r den Unterhalt verwertba-ren Kapital in H366he von 10.532,64 200 gelangt waren. Zudem ergibt sich aus der Klagebegr374ndung, dass dieser Betrag mit Ablauf des Monats Februar 2008 f374r die Aufstockung des jeweiligen Kindesunterhaltes endg374ltig aufgebraucht sein w374rde. Das Berufungsgericht hat jedoch lediglich auf die Erkl344rung der Parteien im Termin verwiesen, wonach davon auszugehen sei, dass das Verm366gen auf-grund der Anrechnung auf die Unterhaltsanspr374che f374r die Vergangenheit ab April 2004 verbraucht sei. Da das Berufungsgericht zugunsten der Kl344gerin den Titel ab September 2006 abge344ndert hat, ohne das Verm366gen der Kl344gerin zu ber374cksichtigen, ist es offensichtlich davon ausgegangen, dass das Kapital be-reits zuvor verbraucht worden ist. Dabei hat es jedoch nicht ber374cksichtigt, dass der die Ab344nderung begehrende Unterhaltspflichtige darzulegen hat, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Prognose - hier also der Einsatz des Ver-m366gens bis einschlie337lich Februar 2008 - aufgrund einer Ver344nderung der Ver-h344ltnisse nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Tz. 19). 34 Demgem344337 kann die Kl344gerin nicht allein damit geh366rt werden, das Ver-m366gen sei verbraucht. Insoweit bedurfte es vielmehr eines konkreten Vortrages der Kl344gerin bzw. entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass nach Erlass des damaligen Vers344umnisurteils aufgrund seinerzeit unvor-hergesehener und den Beklagten als gesteigert Unterhaltsberechtigten gegen-374ber beachtlicher Gr374nde ein vorzeitiger, also vor Ablauf des Monats Februar 2008, eingetretener Verm366gensverbrauch stattgefunden hat. 35 - 14 - Daran 344ndert auch der sp344tere Hinzutritt der weiteren Unterhaltsberech-tigten nichts. Das Berufungsgericht h344tte sich insofern mit der Frage befassen m374ssen, wie der Titel wegen der hinzugekommenen Unterhaltsanspr374che unter Beachtung der Grundlagen des Vers344umnisurteils h344tte angepasst werden k366n-nen. Dabei st374nden f374r eine Anpassung unterschiedliche L366sungen im Raum. Zum einen w344re zu erw344gen gewesen, das Verm366gen - entsprechend der dem Vers344umnisurteil zugrunde liegenden Klagebegr374ndung - ratierlich auf alle un-terhaltsberechtigten Kinder insoweit umzulegen, als ihnen jeweils ein Unterhalt in H366he der 1. Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle verbleibt. Alterna-tiv w344re auch vorstellbar, die dem Vers344umnisurteil zugrundeliegende Zeit-spanne bis Februar 2008 beizubehalten und das bis dahin von der Kl344gerin f374r die Beklagten monatlich einzusetzende Verm366gen auf alle Unterhaltsberechtig-te zu verteilen. 36 b) Zudem h344tte das Berufungsgericht auch Feststellungen zur H366he des Verm366gens bei Erlass des Vers344umnisurteils bzw. bei Ablauf der Einspruchs-frist treffen m374ssen. Anlass hierzu bestand f374r das Berufungsgericht, weil der von ihm in Bezug genommene Vortrag der Kl344gerin zum Verbrauch ihres Ver-m366gens darauf hindeutet, dass sich dieses schon im Zeitpunkt des - dem Ver-s344umnisurteil vorausgegangenen - Termins zur m374ndlichen Verhandlung nur auf rund 7.340 200 belief. Demgegen374ber liegt dem abzu344ndernden Vers344umnis-urteil der Vortrag zugrunde, die Kl344gerin habe 374ber ein Verm366gen von 16.532,64 200 (12.513,14 200 und 4.019,50 200) verf374gt. Soweit sich die Kl344gerin dar-auf berufen wollte, ein den Betrag von 7.340 200 374bersteigendes Verm366gen bei Erlass des Vers344umnisurteils gar nicht (mehr) besessen zu haben, w344re sie mit ihrem Vortrag pr344kludiert. Gleiches gilt im 334brigen f374r den Betrag von 7.340 200 selbst, soweit sie ihn noch in der Einspruchsfrist nach Erlass des Vers344umnisur-teils verbraucht haben sollte, was in ihrem Vortrag ebenfalls anklingt. 37 - 15 - aa) Die bislang umstrittene Frage, welche Verh344ltnisse im Sinne von 247 323 Abs. 1 ZPO a.F. einem Vers344umnisurteil zugrunde liegen, hat der Senat f374r den Fall einer 304nderung der Einkommensverh344ltnisse unl344ngst beantwortet. Danach ist f374r 247 323 ZPO a.F. nicht auf die 304nderung der fingierten, sondern der tats344chlichen Verh344ltnisse abzustellen. Dabei d374rfen die Ab344nderungsgr374n-de nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist nach 247 339 ZPO entstanden sein (vgl. 247 323 Abs. 2 ZPO a.F.). Nur in dem Umfang, in dem sich die tats344chlichen Ver-h344ltnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen ge344ndert haben, ist eine Ab344nde-rung des rechtskr344ftigen Vers344umnisurteils zul344ssig (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 38 Das vorgenannte Senatsurteil erfasst zwar ausdr374cklich nur die F344lle ei-ner 304nderung der Einkommensverh344ltnisse (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die von ihm aufgestellten Grunds344tze gelten indes gleicherma337en f374r die 304nderung der Verm366gensver-h344ltnisse jedenfalls dann, wenn das Verm366gen - wie hier - ratierlich auf die Un-terhaltszahlungen umgelegt worden ist. 39 bb) Zwar hat das Berufungsgericht die vorgenannte Streitfrage ange-sprochen. Es hat sie jedoch zu Unrecht offen gelassen, weil es der Ansicht war, dass nach beiden Auffassungen erhebliche 304nderungen eingetreten sind. Dem kann jedoch hinsichtlich des Verm366genseinsatzes nicht gefolgt werden. Auch wenn wegen des Hinzutritts weiterer Unterhaltsberechtigter eine wesentliche 304nderung der Verh344ltnisse zu bejahen war und die Zul344ssigkeit der Ab344nde-rungsklage damit nicht in Frage stand, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass das Vers344umnisurteil hinsichtlich des Ver-m366genseinsatzes - wie oben bereits dargelegt - keine Bindungen mehr entfal-tet. 40 - 16 - 4. Soweit das Berufungsgericht den Kindesunterhalt f374r den Zeitraum von M344rz 2008 an abge344ndert hat, hat es nicht beachtet, dass nunmehr aus-schlie337lich der damalige Prozessvergleich aus dem Jahre 2002 ma337geblich war. 41 42 a) Das streitgegenst344ndliche Vers344umnisurteil hat den Prozessvergleich aus dem Jahre 2002 nur bis einschlie337lich Februar 2008 abge344ndert. F374r die Zeit danach ist das Urteil mithin gegenstandslos. Zwar lie337e sich der im Tenor enthaltene Passus "bis zum 28. Februar 2008 einschlie337lich zu zahlen" isoliert betrachtet auch als eine Bestimmung der F344lligkeit verstehen. Aus der dem Vers344umnisurteil zugrunde liegenden Klagebegr374ndung ergibt sich indes ein-deutig, dass der erh366hte Unterhalt befristet bis einschlie337lich Februar 2008 be-gehrt wurde. Damit war f374r die Zeit von M344rz 2008 an wieder der urspr374ngliche Vergleich entscheidend. b) Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Prozessvergleichs richtet sich die Ab344nderung in der Sache nicht nach 247 323 Abs. 1 bis 3 ZPO a.F., sondern gem344337 247 313 BGB nach den Grunds344tzen 374ber eine Ver344nderung oder den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13 m.w.N.). Dabei ist zun344chst im Wege der Auslegung des Parteiwillens eine Gesch344ftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln. Ist in dem danach ma337geblichen Verh344ltnis seit Abschluss des Vergleichs eine 304nderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der ge-troffenen Unterhaltsregelung an die ver344nderten Verh344ltnisse nach M366glichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen er-folgen (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13 m.w.N.). 43 - 17 - c) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht mit seinem Urteil nicht gerecht geworden. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen zur Ge-sch344ftsgrundlage des Prozessvergleichs aus dem Jahre 2002 getroffen. Auch wenn zu unterstellen ist, dass sich die tats344chlichen Verh344ltnisse seither ver344n-dert haben, ist das Berufungsgericht nicht davon entbunden, die damalige Ge-sch344ftsgrundlage, die mit Fortfall des Vers344umnisurteils wieder von Bedeutung ist, festzustellen. Denn die gebotene Anpassung der getroffenen Unterhaltsre-gelung an die ver344nderten Verh344ltnisse muss nach M366glichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (Senatsur-teil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13). 44 5. Da es an den erforderlichen Feststellungen fehlt, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Deswegen war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 561 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 45 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 46 Das Berufungsgericht wird zu 374berpr374fen haben, ob das Einkommen des Ehemanns der Kl344gerin der Einkommensteuer unterliegt. In diesem Falle ist der Splittingvorteil zwischen den Ehegatten nach dem Ma337stab einer fiktiven Ein-zelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Soweit sich der Splittingvorteil auf Seiten der Kl344gerin hierdurch verringert, wirkt sich dies auch zu Lasten des f374r den Kindesunterhalt verf374gbaren Einkommens aus (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31). 47 - 18 - Im 334brigen werden die Parteien im weiteren Verfahren hinsichtlich der noch zu treffenden Feststellungen Gelegenheit haben, erg344nzend vorzutragen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagten im Ab344nderungsverfahren der Kl344ge-rin von M344rz 2008 an nur den im Vergleich titulierten Kindesunterhalt von je-weils monatlich 231 200 beanspruchen k366nnen. 48 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 F 325/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 UF 148/07 -
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