BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 160/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr . Pape, Grupp und die Richterin Mö h- ring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.343,36 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision sgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hätte das Berufungsgericht bei Berüc k- sichtigung des Vortrag s der Klägerin zu einer konkludenten Genehmigung der 1 2 - 3 - Last schriften durch den Schuldner eine derartige Genehmigung nicht festste l- len können. Nach der neueren Rechtsprechung des Bu n desgerichtshofs kommt eine konkludente Genehmigung dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlste l- le erkennbar um regelmäßig wiederkeh rende Lastschriften aus Dauerschul d- verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiede r- kehrenden Vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeitr ä gen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschriftseinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angeme s- senen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle B e- stand haben (vgl. BGH, Urteil vom 2 0. Juli 2010 - X I ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 21; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, ZInsO 2011, 95 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, ZInsO 2011, 576 Rn. 20; vom 1. März 2011 - X I ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 1 3 ). Hier hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer Überlegungsfrist gegenüber der Zahlstelle zu erkennen gegeben hat, dass er den B u chungen nicht widerspric ht. Sie hat lediglich vorgebracht , dass es sich um Lastschrif ten gehandelt habe , die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehun g erfolgt seien . Vortrag zu e i- nem Verhalten des Schuldners gegenüber der Zahlstel le, das von dieser als konkludente Genehmigung der Lastschriften hätte g e deutet werden können, gib t es nicht . Damit scheidet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, die im Übrigen bis zu r Veröffentlichung des Urteils des Senats vom 20. Juli 2010 (IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242) auch am fehlenden Ve r sch ulden des Beklagten scheiter te, von vornherein aus. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 O 196/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 14 U 61/09 - 4
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