BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 160/11 Verkündet am: 28. Juni 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 28. Juni 2012 durch d ie Richter Vill , Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Ric h- terin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. September 2011 aufgehoben. Die Sa che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Geschäftsführer der G . - GmbH, die wiederum Komplementärin der G . GmbH & Co. KG war. Die K G hatte in de n Monaten Februar bis Juli 2000 die Arbeitnehmeranteile zu r Sozialversicherung für die bei ihr beschäftigten Arbei t- nehmer an die Rechtsvorgänger der Klä gerin , eine gesetzliche Krankenkasse, nicht abgeführt. Wegen dieser nicht abgeführten Beiträge erwirkte die Klägerin am 8. Januar 2002 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsg e- richts Dresden auf Zahlung von 11.161,63 April 2003 ei n recht s- kräftige s Versäumnisurteil des Landgerichts Gera auf Zahlung von 47.468,25 gegen den Beklagten . Von dem Gesamtbetrag von 58.629,88 1 - 3 - Mitgeschäftsführer des Beklag ten einen Betrag von 10.000 gezahlt. Am 28. Juli 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete ihren Anspruch in Höhe von 48.629,88 mit de m Forderungsgrund : "Schadensersatzansprüche aus vo r- sät z lich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB (tituliert)" zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin bestritt die Forderung zunächst, erkannte sie dann aber an. Der Beklagte widersprach der Forderung nach Grund und Höhe. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte die Schadense r- satzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde und sein Widerspruch unbegründet sei. Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammerg e- richt d ie Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass sie derz eit un zulässig sei. Mit ihr er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin i h- ren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ang efochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisu r- 2 3 4 - 4 - teil zu ergehen , beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 196 2 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne die Beseitigung des gegen den Grund und die H öhe der Ford e- rung gerichteten Widerspruchs des Beklagten auf einfacherem Wege durch e i- nen Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle gemäß § 183 Abs. 2 InsO e r- langen. Der Beklagte habe seinen Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO im Klagewege weiterverfolgt. Dieser gelte deshalb als nicht erhoben. Entsprechend einer gleichgelagerten Entscheidung des O be r- landesgerichts Brandenburg ( NZI 2010, 266 ) müsse davon ausgegangen we r- den, dass § 184 Abs. 2 InsO auch dann anzuwenden sei, w enn durch Ausl e- gung ermittelt werden könne, dass die angemeldeten Forderungen sich auf das genannte Attribut gründeten. Zwar weise das Versäumnisurteil im Tenor die Anspruchsgrundlage nicht aus. Aus der Klageschrift sei aber zu entnehmen, dass die Forderun g allein auf die Haftungsgründe gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt worden sei. Auch i n dem Vollstr e- ckungsbescheid seien diese Anspruchsgrundlagen ausdrücklich so bezeichnet worden. Da gemäß einer weiteren Entscheidung des O berla ndesgerichts Bra n- denburg (NZI 2008, 319) davon auszugehen sei, dass auch der auf den A n- spruchsgrundlagen beruhende entscheidungserheblich e Sachverhalt in Recht s- kraft erwachse, müsse von einer Bindungswirkung des Versäumnisurteils und des Vollstreckungsbesc heides ausgegangen werden. 5 - 5 - III. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. 1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Recht s- verhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläg er ein rechtliches Int e- resse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Vorliegend folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus § 302 Nr. 1 Ins O. Der Schuldner hat Antrag auf Rests chuldbefreiung gestellt. Wird diese erteilt, darf die Klägerin grundsätzlich weder aus dem Urteil vom 8. April 2003 noch aus dem Vollstreckungsbescheid vom 8. Januar 2002 gegen den Schuldner vollstrecken. Zwar werden Verbin d- lichkeiten des Schuldners aus ei ner vorsätzlich begangenen unerlaubten Han d- lung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Glä u- biger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 1 74 Abs. 2 InsO angemeldet hatte (§ 302 Nr. 1 InsO). Vorliege nd hat aber der Schuldner der von der Klägerin angemeldeten Forderung dem Grunde und der Höhe nach widersprochen. Damit hat er sich die rechtliche Möglichkeit ve r- schafft, im Fall der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Vollstr e- ckungsbescheid Vol lstreckungsgegenklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rn. 8). Für die Klägerin b e- steht damit das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Ause i- nandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvo llstreckung kommt (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 10). Zurückgenommen hat der Beklagte seinen Widerspruch nicht, so dass 6 7 - 6 - weiterhin das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Ford e- rungsgrund der v orsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegeben ist . 2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht einen Antrag a uf Berichtigung der T a- belle gemäß oder entsprechend § 183 Abs. 2 InsO stellen. Die Tabelle ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig. a) Aus § 183 Abs. 2 InsO folgt, dass ein obsiegender Beteiligter eines Feststellungsstreits im Sinne des § 179 Ab s. 1 oder 2 InsO beim Insolvenzg e- richt die Berichtigung der Tabelle beantragen kann, wenn er als anmeldender Gläubiger mit seiner Klage Erfolg gehabt hat oder als bestreitender Insolven z- gläubiger oder Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch durchge drunge n ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 201 0 , aaO Rn. 10). Eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung angemeldet hat, die vom Schul d- ner bestritten worden ist, der S chuldner jedoch entgegen § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist verfolgt hat (BGH, aaO Rn. 11). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine entspr e- chende Anwendung des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 InsO ausgeschlo s- sen, wenn der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Han d- lung vom Schuldner bestritten und die Forderung tituliert ist, nicht aber der A n- spruchsgrund selbständig festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 12 ff). Dies hat der Bundesgerichtsh of anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des O berlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 8 9 10 - 7 - ( NZI 2010, 266 ) geklärt . Von einer entsprechenden Rechts lage ist auch hier auszugehen. Die Klägerin verfügt zwar über ein r echtskräftiges Versäumnisu r- teil und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner. In beiden Fällen ist aber nicht mit der für § 184 Abs. 2 InsO erforderlichen Recht s- kraft wirkung festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich beg angenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2011, § 184 Rn. 36 ff). aa) D as Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Tabelle sei unrichtig, darauf gestützt, dass der Beklagte es im Hinblick auf das Versäum nisurteil vom 8. April 2003 unterlassen habe, seinen Widerspruch gegen die von der Klägerin angemeldete Forderung gemäß § 184 Abs. 2 InsO zu verfolgen . Hierbei hat e s übersehen , dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum S chadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststeht, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vo r- sätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung ergriffen wird ( vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 , Rn. 15 f ). Dan ach erstreckt sich die Rechtskraft eines Leistungsurteils nicht auf die Feststell ung , d as s der Anspr uch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt (BGH, aaO Rn. 14 ff). Die rechtskräftige Feststellung kann auch nicht durch Auslegung des Versäumnisurteils in Verbindung mit der Klageschrift, aufgrund derer das Urteil erlassen worden ist, er setz t werden (BGH, aaO) . bb) Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht ein, soweit d ie K läger in ihre Forderung auf einen Vollstreckungsbescheid stützt, in dem ange geben ist, dass 11 12 - 8 - d ie Forderung au s einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung he r- rührt . Dass ein solcher Vollstreckungsbescheid das Gericht des Feststellung s- prozesses nicht bindet, auch wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene u nerlaubte Handlung voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 18. Mai 2006 (IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 12 f) entschieden. Der auf einem Mahnbescheid beruhe n- de Vollstreckungsbescheid ist - dies gilt auch für § 850 f Abs. 2 ZPO (BGH, B e- schluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17 / 0 5 , ZInsO 2005, 538 , 539 ) - nicht geei g- net, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festz u- stellen, weil er nicht auf einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, so n- dern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2005, aaO zu § 850 f Abs. 2 ZPO). Darüber hi n- aus gelten auch hier die Erwägungen des Senatsurteils vom 5. November 2009 (aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb de r Klägerin das Rechtsschutzb e- dürfnis für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf die im Vollstreckung s- bescheid vom 8. Januar 2002 titulierte Forderung nicht absprechen dürfen. Eine rechtskräftige Titulierung des Ausspruchs, dass die Forderung auf eine r vo r- sät z lich begangenen unerlaubten Handlung beruht, die der Schuldner innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO hätte angreifen müssen, ist mit dem Vollstreckungsbescheid nicht verbunden. c) D as Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2009 (IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494), steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Gegenstand war dort ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien außer Streit gestellt hatten, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung b e- steht. Anders als bei einem Versäumnisurteil und einem Vollstreckungsb e- scheid steht in einem derartigen Fall für den Feststellungsprozess bindend fest, 13 - 9 - dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht ( vgl. BGH, aaO Rn. 11). IV . Das angef ochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründeth eit der Feststellungsk lage zu prüfen haben. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 38 O 252/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2011 - 20 U 291/10 - 14
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