BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 160/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhan d- lung vom 24. Januar 2013 durch den Richter Gröning, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 21. September 2011 verkündete U r- teil des 4. Senats (Nichtigkeit ssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland e rteilten europäischen Patents 824 264 (Streitp a- ten ts), das am 7. August 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deu t- schen Patentanmeldung 196 32 574 vom 13. August 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft einen Trenn Erderschalter für eine metallgekapselte, gasisolierte Hochspannungsscha ltanlage und umfasst zehn Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: "Trenn - Erdungsschalter einer metallgekapselten, gasisolierten Hochspannungsschaltanlage 1 - 3 - - mit einem mit einem ersten Innenleiter (33) verbundenen er s- ten festen Ko ntaktstück (39), - mit einem mit einem zweiten Innenleiter (31, 32) verbundenen zweiten festen Kontaktstück (44), - mit einem festen Erdungskontaktstück (51), - mit einem beweglichen Schubkontaktstück (43, 61), das in e i- nem das zweite Kontaktstück (44 ) bil denden Kontaktgehäuse linear verschiebbar geführt ist, - wobei die Mittelachsen der bei den festen Kontaktstücke (39, 44 ) und des Erdungskontaktstückes (51) bzw. die Mittelachse der Bewegungsbahn des Schubkontaktstückes (43, 61) in e i- ner Linie liegen, - wob ei die Bewegungsbahn des Schubkontaktstückes unter e i- 32) verläuft, - wobei das Schubkontaktstück (43, 61) in einer ersten Stellung die beiden festen Kontaktstücke (39, 44) und in einer zweiten Stellung das zweite feste Kontaktstück (44) mit dem Erd ung s- kontaktstück (51) verbindet - und mit einem T - förmigen Gehäuse (17) mit durchlaufendem Steg (27) und Querbalken (18) hierzu, dadurch gekennzeichnet, - dass der erste Innenleiter (33) innerhalb des Querbalkens (18) dieses Gehäuse (17) über einen Verbi ndungsleiter (33) von einem ersten Flansch (19) zu einem zweiten Flansch (21) ve r- läuft, wobei der Verbindungsleiter (33) über ein senkrecht d a- - 4 - zu verlaufendes Trägerstück (38) das erste feste Kontaktstück (44) trägt, - dass der zweite Innenleiter (31, 32) i m Steg (27) dieses G e- häuses (17) senkrecht zum ersten Innenleiter (33) verläuft und - dass das Erdungskontaktstück (51) mittels eines Trägerteils (52) an der Innenfläche des Steges (27) des Gehäuses (17) befestigt ist." Die Klägerin greift das Streitpat ent insgesamt wegen fehlender Patentf ä- higkeit an. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und das Streitpatent hilfsweise mit einer geänderten Fassung von Patentanspruch 1 verteidigt, an den sich die Ansprüche 2 bis 10 in der erteilten Fassun g anschließen sollen. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitp a- tents anstrebt. Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Streitpatent weiterhin hilfsweise in der Fassung des in erster Instanz gestellten Hilfsantrags. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 2 3 4 5 6 - 5 - I. Das Streitpatent betrifft einen Trenn - Erdungsschalter für eine metallg e- kapselte, gasisolierte Hochs pannungsschaltanlage. Derartige Schaltanlagen dienen dazu, elektrische Leiter abschnittsweise von der Hochspannung zu tre n- nen und diese nach dem Trennen zu erden, etwa um gefahrlos an den Innenle i- tern oder angeschlossenen Geräten arbeiten zu können. Sie be stehen aus e i- nem äußeren stets geerdeten metallischen Gehäuse. Im Inneren befinden sich die spannungsführenden Bauteile, insbesondere die elektrischen Leiter und die Schalter zur Unterbrechung und/oder Erdung der Strombahnen. Die Streitpatentschrift gi bt eingangs an, dass eine Vielzahl von Trennschaltern b e- kannt sei, die sowohl in eine Trennstellung gebracht werden könnten, in der die Innenleiter durch die geöffneten Kontakte elektrisch voneinander getrennt sind, als auch in eine Einschaltstellung sowie in eine Erdungsstellung verschwenkt werden könnten. Sie gibt zwei Typen solcher Schalter an, solche mit einem drehbaren Trennmesser und solche, bei denen zum Ein und Ausschalten eine Schubbewegung eines beweglichen Kontaktstücks vorgenommen wird (Abs. 2, 3). Mit dem Streitpatent soll eine konstruktiv einfache Lösung für solche S chalter angegeben werden. Zur Lösung schlägt das Streitpatent Trenn - Erdungsschalter einer metallgekapselten, gasisolierten Hochspannungsschal t- anlage vor (in Klammern und Fettdru ck: Gliederungspunkte gemäß BPatGU) 1. (9) in (mit) einem T - förmigen Gehäuse (17) mit durchlaufe n- dem Steg (27) und Querbalken (18) hierzu, mit 2. (10) e inem ersten Innenleiter (11, 12; 25, 26), der 2.1 innerhalb des Querbalkens (18) dieses Gehäuses (17) 2.2 über einen Verbindungsleiter (33) 7 8 - 6 - 2.3 von einem ersten Flansch (19) zu einem zweiten Flansch (21) verläuft, 3. (11) einem zweiten Innenleiter (31, 32), der im Steg (27) di e- ses Gehäuses (17) senkrecht zum ersten Innenleiter (11, 12; 25, 26) verläuft, 4. (2) einem ersten festen Kontaktstück (39), 4.1 (2, 10) das mit dem ersten Innenleiter dergestalt verbu n- den ist, dass der Verbindungsleiter (33) über ein senkrecht dazu verlaufendes Trägerstück (38) das erste feste Ko n- taktstück (39) trägt, 5. (3) einem mit dem zweiten Innenleiter (31, 32) verbundenen zweiten festen Kontaktstück (44), das ein Kontaktgehäuse bi l- det, 6. (4) einem festen Erdungskontaktstück (51), 6.1 (12) das mittels eines Trägerteils (52) an der Innenfläche des Steges (27) des Gehäuses (17 ) befestigt ist, 7. (5) einem beweglichen Schubkontaktstück (43, 61), das 7.1 (5) in dem Kontaktgehäuse (zweites Kontaktstück 44, vgl. Merkmal 5) linear verschiebbar geführt ist, 7.2 (8) in einer ersten Stellung die beiden festen Kontaktst ü- cke (39, 44) v erbindet und 7.3 (8) in einer zweiten Stellung das zweite feste Kontaktstück (44) mit dem Erdungskontaktstück (51) verbindet, wobei 8. (6) die Mittelachse der beiden festen Kontaktstücke (39, 44) und des Erdungskontaktstückes (51) bzw. die Mittelachse der Bewegungsbahn des Schubkontaktstückes (43, 61) in einer Linie liegen, 9. (7) die Bewegungsbahn des Schubkontaktstückes unter einem (31, 32) verläuft. - 7 - Das Ausführungsbeispiel, das in Figuren 1 bis 6 dargestellt ist, hat ein T förmiges Gehäuse (17) mit einem Querbal ken (18), der von oben nach unten verläuft. Von ihm zweigt nach rechts der Steg (27) ab. An den freien Enden des Querbalkens und des Stegs befinden sich Flansche (19, 21 und 28), an denen Schottungsisolatoren (15, 23, 60) angebracht sind, die den Innenraum des G e- häuses abschließen und an denen Außenleitungszüge (10, 24, 30) ang e- flanscht sind. In dem Gehäuse befinden sich an den Enden des Querbalkens d ie (ersten) Innenleiter (11, 12; 25, 26), die durch die Schottungsisolatoren hi n- durchgeführt und mit dem Ver bindungsleiter (33) miteinander verbunden sind. Im Steg befinden sich die (zweiten) Innenleiter (31, 32) senkrecht zu den ersten Innenleitern. Die ersten Innenleiter sind mit einem ersten festen Kontaktstück (39), die zweiten mit dem zweiten festen Kontakt stück (44) verbunden. Ein b e- wegliches Schubkontaktstück (43) ist mit dem Leitungszug (11, 12; 25, 26) und die zugehörigen Verbindungsleiter (33) sind mit dem Leitungszug (31, 32) ve r- bindbar. Das bewegliche Kontaktstück ist in dem zweiten festen Kontaktstüc k (44) linear verschiebbar gelagert. An der Innenfläche des Stegs ist mittels eines Trägerteils das feste Erdungskontaktstück (51) befestigt. Figur 1 zeigt die Stellung, in der das Schubkontaktstück (43) die beiden festen Kontaktstücke (39, 44) verbind et. 9 10 - 8 - Figur 2 zeigt die Position, in der sich das bewegliche Kontaktstück (43) im Inneren des festen Kontaktstücks (44) befindet. Die Innenleiter (31, 32) sind damit von den Innenleitern (11, 12 ; 25, 26) getrennt, aber nicht geerdet. 11 - 9 - Letzteres ist bei der in Figur 3 gezeigten Stellung der Fall, bei der das Schubkontaktstück das feste Kontaktstück (44) mit dem Erdungskontaktstück (51) verbindet. 12 - 10 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet. Als Fachmann sei ein in E ntwicklung und Betrieb von Schaltgeräten für gasisolierte Hochspannungsschaltanlagen erfahrener Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen. Ein solcher Fachmann entnehme Merkmal 7, dass die Bewegungsbahn des Schubkontaktstücks schräg ge stellt sei gegenüber den ersten und den zweiten Innenleitern. Hinsichtlich der ko n- struktiven Gestaltung von Trenn - Erdungsschaltern hätten sich zwei Entwic k- lungslinien durchgesetzt, nämlich Drehtrennschalter, für die der relativ große Platzbedarf quer zur L ängsachse des Schalters charakteristisch se i ; demg e- genüber benötigten Schubtrenner in radialer Richtung aufgrund der axialen B e- wegung der Schaltkontakte nur einen relativ geringen Raum, es sei jedoch ein 13 14 - 11 - Einbau in Querrichtung zum Verlauf der Metallkapselu ng aus fachmännischer Sicht nicht möglich. Hierin liege der Grund dafür, dass der Fachmann sowohl die Grenzwerte 0° und 90° als auch diesen benachbarte Winkelbereiche ve r- ständnismäßig vom Patentanspruch ausnehme. Der Fachmann komme beim Lesen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf den Gedanken, 7) eine belieb i- ge mathematische Winkelangabe gemeint sein könne, die insbesondere 0° und 90° einschließe. Unter einem T förmigen Gehä use eines Trenn - Erdungsschalters verst e- he der Fachmann einen Aufnahmeraum für die Kontaktstücke sowie Führungs und Abstützmittel für das Schubkontaktstück (43). Der Aufnahmeraum weise an zwei gegenüberliegenden Seiten, die den Querbalken des Buchstabens T bild e- ten, jeweils einen Verbindungsflansch zu benachbarten Bauteilen der Schalta n- lage auf. An den Querbalken schließe sich senkrecht dazu ein Gehäusea b- schnitt an, der als Steg bezeichnet werde und einen Verbindungsflansch zu e i- nem anschließenden Bauteil d er Schaltanlage aufweise. Deshalb bilde sich der schon im Schaltplan einer solchen Schaltanlage Tförmige Leitungsverlauf für einen Abzweig vom durchgehenden Leitungsverlauf auch in einem Tförmigen Abschnitt der Metallkapselung, nämlich in einem Tförmige n Gehäuse, ab. Unter Berücksichtigung des fachmännischen Verständnisses von Mer k- mal 7 sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem von der Kl ä- gerin nachgewiesenen Stand der Technik neu. Bei der DE 33 21 146 A1 (D2) sei der bekannte Trenn - Erd ungsschalter als Drehtrennschalter ausgeführt. Ein bewegliches Schubkontaktstück, wie dies in den Merkmalen 5, 6, 7 und 8 des Streitpatents beschrieben sei, sei daher nicht vorhanden. 15 16 - 1 2 - Bei dem Trenn - Erdungsschalter gemäß DE 24 14 200 A1 (D1) verlaufe d ie Bewegungsbahn des Schubkontaktstücks nicht, wie Merkmal 7 des Strei t- p a tents dies vorsehe, mit einer deutlichen Schrägstellung zu den beiden den anspruchsgemäßen Innenleitern entsprechenden Verbindungsleitern, sondern senkrecht zu beiden , entsprechend de m durch die linear oder rechtwinklig ane i- nander geflanschten Kapselungsrohre vorgegebenen Verlauf. Das Gehäuse weise auch nicht die in Merkmal 9 des Streitpatents angegebene TForm auf. Eine TForm werde dem Fachmann in Figur 6 der D1 allein für die metall ene Umhüllung des als "Knotenpunkt" bezeichneten Kontaktträgers offenbart. Der Bereich der Knotenpunkt umhüllung bilde den Querbalken eines T, welches nach unten hin offen sei und dort einen weiteren Verbindungsflansch aufweise, so dass dort im Bereich der verrundeten Gehäuseinnenflächen der Steg eines insgesamt Tförmigen Knotenpunktgehäuses gebildet werde. Selbst wenn man, wie die Klägerin dies sehe, die Umhüllung des Schubkontakts als Steg eines insgesamt zweiteiligen Gehäuses ansehen wolle, verliefen di e beiden Innenle i- ter (39 und 47) der Anordnung nicht senkrecht zueinander, wie dies die Lehre des Streitpatents erfordere, sondern parallel. Da mithin kein Tförmiges Gehä u- se vorliege, könne das Erdungskontaktstück 51 auch nicht im Steg eines so l- chen angeo rdnet sein. Gegenüber dem aus der EP 678 952 (D3) bekannten Trenn - Erdungsschalter sei der Gegenstand des Streitpatents neu, weil die Mittelac h- sen des ersten festen Kontaktstücks (42) und des anspruchsgemäßen zweiten festen Kontaktstücks entsprechenden Gleitkontakts (46) nicht in einer Linie mit einem der beiden Erdungskontaktstücke (40, 44) lägen. Abweichend von Merkmal 8 des Streitpatents verbinde das Schubkontaktstück (30) in keiner Stellung das zweite feste Kontaktstück (46) mit einem der Erdungskont aktst ü- cke (40, 44). 17 18 - 13 - Bei dem Trenn - Erdungsschalter nach der DEAS 20 28 327 (D4) verlaufe die Bewegungsbahn jedes der beiden Schubkontaktstücke wie schon in der D1 parallel zu dem zueinander rechtwinkligen Verlauf der rohrförmigen Kapselung, also ohne e ine deutliche Schrägstellung gegenüber dem ersten bzw. zweiten Innenleiter, wie Merkmal 7 des Streitpatents dies fordere. z- hong Institute of Technology , China Machine Press, 1984 (D5) b eschreibe Drehtrenner und Schubtrenner. In Abschnitt 3 werde ein Trenn - Erdungsschalter dargestellt. Dessen Mittelachse liege entgegen Merkmal 6 des Streitpatents nicht in einer Linie mit den Mittelachsen der beiden festen Kontaktstücke, so n- dern senkrecht d azu und werde abweichend von Merkmal 8 auch nicht vom Schubkontaktstück des Trenners, sondern von einem separaten Kontaktstift mit eigenem Antrieb in einem separaten Gehäuseteil geerdet. Der Trennungsschalter nach der DE 29 24 630 C2 (D6) sei als Dre h- t rennschalter ausgeführt und unterscheide sich von dem Schalter nach P a- tentanspruch 1 schon durch das in den Merkmalen 5 bis 8 vorbeschriebene Schubkontaktstück und die zu diesem gehörende Kontaktanordnung. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 habe sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Dem Fac h- mann habe jeder Anlass gefehlt, zur Bereitstellung einer aufgabengemäß ko n- struktiv einfachen Lösung den im Tförmigen Gehäuse eingebauten Drehtren n- schalter durch einen Schubtrennschalter zu ersetzen. Es sei dem Fachmann bekannt gewesen, dass der Antrieb eines in eine gasisolierte Hochspannung s- schaltanlage eingebauten Drehtrennschalters konstruktiv einfacher zu verwirkl i- 19 20 21 22 - 14 - chen sei als der eines Schubtrennschalters. Den Ein bau einer Schubkontakta n- ordnung werde der Fachmann im Hinblick auf deren große axiale Baulänge nicht in Betracht ziehen, wenn der zur Verfügung stehende Einbauraum b e- grenzt sei wie in einem Tförmigen Gehäuse. Dies gelte umso mehr für den Einbau eines Tren n - Erdungsschalter s im Steg des TGehäuses, denn ein para l- lel zur Stegrichtung verlaufender Schubkontakt würde ein Erdungskontaktstück in einem Bereich erfordern, in dem die abzweigenden Innenleiter in den Steg eingeführt werden müssten. Anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten. Diese beruhten auf einer rückschauenden B e- trachtung in Kenntnis der Erfindung, dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung des Gutachters, der Fachmann wäre rein handwerklich zur Ve r- w endung eines Schub statt eines Drehschalters gekommen. III. Die gegen die Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch das Patentgericht gerichteten Angriffe der Berufung h a- ben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Soweit d as Patentgericht angenommen hat Sinne von Merkmal 9 die Werte 0° und 90° und die jeweils benachbarten Wi n- kelmaße auszunehmen seien, kann für dieses Verständnis neben den vom P a- tentgericht genannten Gründen sprechen, dass das Erdungskontaktstück inne r- halb des durch den Schottungsisolator (60) begrenzten Innenraums (55) des Gehäuses (17) angeordnet ist und die Stelle, an der dieses Element den Steg schneidet, umso weiter entfernt vom Querbalken liegt, je mehr sich der Winkel - bez ogen auf den waagerecht liegenden zweiten Innenleiter annähert. Die durch den Schottungsisolator gebildete B e- grenzung des Innenraums (55) müsste entsprechend immer weiter nach außen verschoben werden, woran dem Fachmann aus konstruktiven Gründen nicht 23 24 - 15 - ge legen sein kann. Ob daraus folgt, dass die vom Patentgericht genannten Winkelmaße nach dem fachmännischen Verständnis nicht unter den Anspruch fallen, bedarf im Nichtigkeitsverfahren indes keiner abschließenden Festlegung, weil der Gegenstand von Patentans pruch 1 auch dann patentfähig ist, wenn unterstellt wird, da ss Winkel bis einschließlich 90 ° einbezogen sind. 2. Soweit die Berufungsbegründung mangelnde Neuheit gegenüber der D1 geltend macht, hat sie keinen Erfolg. Was das Merkmal 1 betrifft, mag der Berufung darin zu folgen sein, dass Figur 6 der D1 aus fachmännischer Sicht ein T - förmiges Gehäuse auch durch das Gehäuse 5 0 als Steg und den sich links davon anschließenden Bereich um den Kontaktträger 37 herum als Que r- balken zeigt. E ntgegen der Ansic ht der Berufung zeigt die D1 jedoch weder Mer k- mal 2 , noch Merkmal 3 des Streitpatents nach der vorstehenden Merkmalsgli e- derung . Figur 6 der D1 zeigt keinen den Bezugsziffern 11, 12 sowie 25 und 26 entsprechenden Innenleiter, der über einen Verbindungsleite r 33 von einem ersten zu einem zweiten Flansch verliefe, sondern der als Verbindungsleiter bezeichnete Leiter 39 mündet in einem vom Isolator getragenen Kontak t- stück 37, ohne mit Innenleitern i m S inne des Streitpatents verbunden zu sein. Außerdem ist kein Trägerstück offenbart, worauf das Patentgericht mit seinem Hinweis auf eine fehlende Beabstandung zwischen dem ersten festen Kontak t- stück und einem Verbindungsleiter zum ersten Innenleiter hingewiesen hat. D em zweiten Innenleiter des Streitpatents entspric ht vielmehr der Verbindung s- leiter 47, der indes nicht senkrecht zum Verbindungsleiter 39 angeordnet ist, wie Merkmal 3 es fordert, sondern parallel dazu. Die Klägerin hält Merkmal 3 der obigen Merkmalsgliederung deshalb für verwirklicht, weil das mit d em Bezugszeichen 40' versehene Teil als Teil des 25 26 27 - 16 - zweiten Innenleiters anzusehen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Beschre i- bung der D1 gibt an, dass die horizontale Gewindestange 43 drehbar in einem am Tragrohr 40 gebildeten Teil 40' gelagert ist. Darau s ergibt sich, dass das Teil 40' eine weitere Ausprägung des horizontalen Rohrs 40 ist und funktional zu diesem gehört. Ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents hat der fachku n- dige Leser der D1 keinen Anhaltspunkt dafür, das Teil 40' als Teil des zweiten Innenleiters zu verstehen, vielmehr spricht die Beschreibung dafür, das Teil 40' als festes Kontaktstück anzusehen, in dem die Gewindestange drehbar gelagert ist. Es entspricht damit dem ein Kontaktgehäuse bildenden zweiten Kontak t- stück 44 ( Merkmal 7.1 ). D ass es Strom führt, wenn der Trennschalter eing e- schaltet ist, macht es in der maßgeblichen Diktion des Streitpatents nic ht zu einem zweiten Innenleiter, denn Gleiches gilt für das Kontaktgehäuse 44. 3. Die Berufung vermag auch die Beurteilung der erfind erischen Tätigkeit durch das Patentgericht im Ergebnis nicht zu erschüttern. a) Ausgehend von der D1 hatte der Fachmann keinen Anlass, den Ve r- bindungsleiter 47, der dem zweiten Innenleiter des Streitpatents entspricht, a n- ders als in der D1 gezeigt, nic ht parallel, sondern senkrecht dazu anzuordnen. Was ihn dazu veranlasst haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der B e- rufung auch nicht plausibel dargelegt . b ) D er Fachmann hatte auch keinen Anlass, die in dem Dokument D2 gezeigte Lösung mit ei nem Drehtrennschalter durch einen Schubtrennschalter zu ersetzen. Der Sichtweise der Berufung, der Fachmann habe in Anbetracht des Umstands, dass beide Varianten und auch ihre Vor und Nachteile bekannt gewesen seien, den für die jeweilige Aufgabenstellung geeigneten Schalter auswählen können, ohne erfinderisch tätig zu werden, kann nicht beigepflichtet werden. 28 29 30 - 17 - c ) Soweit die Berufung der Annahme des Patentgerichts, Drehtren n- schalter seien konstruktiv einfacher zu verwirklichen, Ausführungen in dem D o- kum ent " H igh V oltage A pparatus" (D5) entgegenhält, wonach Schubtrennscha l- ter eine einfachere Struktur und kleinere Größe hätten, als Drehtrennschalter, entnimmt der Fachmann d iesen Ausführungen allenfalls, dass darüber, welche Struktur einfacher und welche Au sgestaltung größer ist, in Fachkreisen unte r- schiedliche Sichtweisen herrschen können. Eine hinreichend konkrete Anr e- gung, einen Aufbau wie den in D2 gezeigten mit einer Schubtrenn - Schaltertechnik zu versehen, ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen genügt es nicht, dass dem Fachmann Drehtrenn und Schu b- trennschalter aus dem Stand der Technik bekannt waren. Das Patentgericht hat festgestellt, dass der Unterschied zwischen Drehtrenn und Schubtrennschalter im Platzbedarf besteht. Drehtrennschalter hätten auf grund der Drehbewegung der Arme einen relativ großen Platzbedarf quer zur Längsachse, weil während der Drehbewegung sich der Abstand der freien Enden der Kontakte zur geerd e- ten Innenwand der Metallkapselung und die damit zur Verfügung stehende Is o- lierstrec ke verringere. Demgegenüber benötigten Schubtrennschalter in radialer Richtung aufgrund der axialen Bewegung der Schaltkontakte nur einen relativ geringen Raum. Dies trägt die Erwägung des Patentgerichts, der Einbau eines Schubtrennschalters in Querrichtun g zum Verlauf der Metallkapselung sei aus fachmännischer Sicht nicht möglich, weil für die rohrförmige Kapselung jeder derartigen Hochspannungsschaltanlage ein möglichst geringer Innendurchme s- ser im Hinblick auf die kompakte Bauweise der Anlage vorgegeben werde, so dass für die Kontaktbewegung in Querrichtung die erforderlichen Abstände nicht vorhanden seien. Deshalb ist die Schlussfolgerung des Patentgerichts zutreffend, der Fachmann werde den Einbau einer Schubkontaktanordnung mit Blick auf dessen große a xiale Baulänge gar nicht erst in Betracht ziehen, wenn 31 32 - 18 - der zur Verfügung stehende Einbauraum so begrenzt sei wie in einem Tförmigen Gehäuse. Dazu, wie ein Schubtrennschalter bei dem begrenzten Einbauraum des Tförmigen Gehäuses unter Einhaltung der notwen digen Is o- lierabstände zu geerdeten Teilen angeordnet werden kann, konnte der Fac h- mann weder der D1 mit ihren Figuren 5 und 6 noch der D5 Anregungen en t- nehmen. Dies vermag auch die Berufung nicht auf zuzeigen . Soweit sie meint, der Einsatz eines Schubtrennsc halters statt eines Drehtrennschalters stelle ke i- ne Anforderungen an den Fachmann, die über routinemäßige Fähigkeit hinau s- gingen, setzt sie den Anlass für einen Wechsel vom einen zum anderen Scha l- tertyp vor aus. Dass dieser Wechsel für den Fachmann konstruktiv umsetzbar ist, be deutet nicht, dass es naheliegend war die mit Patentanspruch 1 vorg e- schlagene Lösung aufzufinden. d ) Die Berufung meint des Weiteren, e ine Anregung, den Drehtren n- schal t er in D2 durch einen Schubtrennschalter zu ersetzen, ergebe sich auch insoweit aus D1, als deren Figur 5 einen Erdungsschalter mit einem schwen k- baren Schaltkontakt und einem festen Kontakt zeige. Aus Seite 3 der Beschre i- bung entnehme der Fachmann, dass die Schubkontakta nordnung gemäß F i- gur 6 größere Ströme tragen könne als die Anordnung nach Figur 5. Dies sei ein Hinweis, dass bei entsprechender Aufgabenstellung Schubkontaktanor d- nungen geeigneter sein könnten. Die in Bezug genommene Fundstelle mag dem Fachmann vor Au gen führen, dass die Schubkontaktanordnung gemäß Figur 6 von D1 größere Str ö- me tragen kann, als die Anordnung gemäß Figur 5. Damit erhält der Fachmann indes keine hinreichend konkrete Anregung, die mit einer S ch ubtrennschalte r- anordnung verbundenen, vorsteh end behandelten Probleme auf dem vom Streitpatent eingeschlagenen Weg zu lösen. 33 34 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Gröning Mühlens RiBGH Dr. Gra binski kann seine Unterschrift infolge urlaubsbe - dingter Abwesenheit nicht bei - fügen. Gröning RiBGH Hoffmann kann Deichfuß krank heitsbedingt nicht unterschreiben. Gröning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entsche idung vom 21.09.2011 - 4 Ni 2/10 (EU) - 35
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