BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1 60 /12 Verkündet am: 24. September 2013 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastre chteVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 a) Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Flug gastrechteverordnung . b) Das Luftfahrtunternehmen wird von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Flugs infolge des Schadens nicht verhindern kann. Dazu h at das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vor kehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können . BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 1 60/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher, Hof fmann und die Richt e- rin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangt , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Februar 2004 übe r eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. E U L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung). Der Kläger buchte bei der Beklagten eine F lug reise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul ( Gambia ) und zurück . Der Rückflug von Banjul via Dakar nach Brüssel sollte am 18. Januar 201 0 um 21.00 Uhr Ortszeit star ten und nach den Planungen der Beklagten mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel über Dakar ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landea nflug s in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Trie b werk kam. Da eine sofortige Reparatur nicht möglich war und ein Ersatzflugzeug in Banjul nicht zur Verfügung stand, musste d ie Beklagte ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am Abend des 19. Januar 2010 den Flug vo n Banjul nach Brüssel an . D as Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er weiterhin die Verurteilung der Beklagt en zur Zahlung d e r Ausgleichsleistung erstrebt. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Ausgleichs zahlung in Höhe von 600 Ein Triebwerkschaden infolge Vogelschlags sei als außergewöhnlicher Umstand zu werten , der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen eines infolgedessen verspäteten oder annul lierten Flugs befreie. Das Ereignis eines Vogelschlags liege außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereichs der Luftfahrtgesellschaft und könne von dieser weder beherrscht noch abgewendet werden. Bei einem Vogelschlag komme das für den einzelnen Flug unvorhersehbare Ereignis, bei dem sich allein ein im Schadensfall auftretender Defekt des Fluggeräts als Ausdruck eines sekundären betrieblichen Zusam - menhangs darstelle, von außen. Defekte, die durch einen Vogelschlag herbeigeführt word en seien, zeigten sich zwar regelmäßig erst bei näherer Untersuchung , seien aber nicht auf M ä ngel bzw. fehlerhafte oder unterbliebene Wartung des Flugzeugs zurückzuführen, sondern auf die vom Luftfahrtunter - nehmen weder vorherzusehende noch vermeidbare Ein wirkung von außen. Eine solche Einwirkung sei auch nicht beherrschbar, weil nicht erkennbar sei, in welcher Art und Weise Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen könnten, dass kein Vogel mit dem Triebwerk eines Flugzeugs kollidiere und dort Schaden anricht e. Das Ereignis sei auch nicht durch zumutbare Maßnahmen der Beklagte n vermeidbar gewesen. Zwar könne im Einzelfall ein Vogelschlag durch Vogelver - grämungsmaßnahmen am Boden verhindert werden, die allerdings auch keinen umfassenden Schutz böten. Diese Ma ßnahmen müssten aber nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern vielmehr durch den jeweiligen Betreiber des 4 5 6 - 5 - Flughafens durchgeführt werden und lägen somit außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens. Schließlich sei es den Fluggesell - schaft en nicht zumutbar, an jedem Zielort, wie hier Banjul, eine Ersatzmaschine für einen etwaigen Schaden am regulären Flugzeug vorzuhalten. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die einzige zumutbare Möglichkeit, den Folgen d es eingetretenen außerg ewöhnlichen Umstands zu begegnen, das Einfliegen einer Ersatzmaschine aus Brüssel gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. De m Kläger steh t , unabhängig davon, ob der Flug von Banjul nach Brüssel annulliert worden ist oder verspätet war, kein Anspr uch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu, weil sich die Beklagte auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen kann, d ie diesen Anspruch ausschließen. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luft fahrt unternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn die Annullierung (oder erhebliche Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 1 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt ode r den erneuten Einsatz des beim Landeanflug beschädigten Flugzeug s hindert , außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung begründet. a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschrifte n der Verordnung definiert ist, bedeutet nach 7 8 9 10 - 6 - seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören , sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende beso ndere Ums tände seine ordnungs - und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne v on Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen , das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luft fahrt unternehmens und aufgrund sei ner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C 549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 Wallentin - Hermann/ Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Janu ar 2013 C - 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass te chnische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzl ich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist - und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 R n . 23; Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16). - 7 - Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin - Hermann/ Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Vogelschlag, der wie im Streitfall den vorgesehenen weiteren Einsatz des beim Landeanflug beschädigten Flu gzeugs verhindert, in diesem Sinne außergewöhnliche Umstände begründet. aa) Vogelschlag ist ein Ereignis, das von außen auf den Flugverkehr einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Er tritt wie ein Naturereignis beliebig auf, wie z.B. die in Erwägungsgru nd 14 der Verordnung angeführten , mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedin - gungen , und ist von dem Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und innerhalb der betrieblichen Sphäre des Unternehmens von diesem auch nicht beherrschbar , weil das Luft fahrt unternehmen weder den Vogelflug beeinflussen noch verhindern kann, dass beim Start oder Landeanflug in die Nähe des Flugzeugs geratende Vögel durch den Turbinensog angesaugt werden und Schäden an der Turbine verursachen könn en. bb) D ie Rüge der Revision, das Problem eines möglichen Vogelschlags sei für das Luftfahrtunternehmen beherrschbar, weil Maßnahmen zur Verhinderung erhöhten Vogelaufkommens im Bereich des Flughafens und somit zur Vermeidung eines Vogelschlags getroff en werden könnten, greift nicht durch . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Vogelvergrä - 11 12 13 14 - 8 - mungsmaßnahmen auf dem Flughafen und in seiner Umgebung nicht im Einfluss - und Verantwortungs bereich des Luftfahrtunternehmens liegen . Zu der normal en Durchführung des Flugbetriebs , die von den außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignissen abzugrenzen ist, die es kennzeichnet, dass sie entweder objektiv überhaupt nicht oder aber jedenfalls nicht durch das Luftfahrtunternehmen zu beherrschen sind, gehört nicht die Durchführung von Vogel vergräm ungsmaßnahmen auf dem Gebiet eines jeden angeflogenen Flughafens. Solche Maßnahmen betreffen nicht den einzelnen Flug eine s Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu - oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug , sondern die Sicherheit der Flug häfen und Flug wege und damit die Sicherheit des allgemeinen Luft verkehrs. Sie fallen deshalb grundsätzlich nicht in den Verant - wortungsbereich des einzelnen Luftfahrtunternehmens , sondern obliegen gegebenenfalls dem Flughafenbetreiber , der nicht anders als bei anderen Einrichtungen des Flughafens die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die geeigneten und wirksamen Mittel auszuwählen hat . cc) Ohne Erfolg bl eibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Häufigkeit von Triebwerksschäden durch Vogelschlag keine Feststellungen getroffen. Die Verordnung trifft weder in Art. 5 Abs. 3 noch in den korrespondierenden Erwägungsgründen 14 und 15 eine Au ssage darüber, ob die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnlich von der Häufigkeit seines Auftretens in der täglichen Praxis des Flugverkehrs abhängt. Gegen die Annahme einer solchen Abhängigkeit spricht Erwägungsgrund 14, der widrige Witterungsbedi ngungen, die der Durchführung eines Flugs entgegenstehen, als außergewöhnliche Umstände qualifiziert. Solche Witterungsbedingungen können bei entsprechender Wetterlage auch öfter innerhalb kurzer Zeiträume 15 16 - 9 - auftreten; sie verlieren dadurch nicht ihren Chara kter als außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass Beschädigungen an Flugzeugen durch Vogel - schlag gelegentlich vorkommen, ändert deshalb entgegen der Auffassung der Revision nichts an dessen Einordnung als außergewöhnliches Ereignis. 2. Nach den v on der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Annullierung oder erhebliche Verspätung des vom Kläger gebuchten Flugs durch Vogelschlag verursacht worden. a) Die Kollision mit einem Vogelschwarm während des Landeanflug s der Maschine, die für den Flug vorgesehen war, hat nach diesen Feststellungen zu r Beschädigung eines Triebwerks und folglich zu einem technischen Defekt geführt, der eine Reparatur des Schadens vor einem erneuten Start erforderlich machte. Die Annullieru ng oder Verspätung des Flugs ging mithin auf einen außergewöhnliche n Umstand zu rück . b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Annullierung bzw. Verspä tung des vom Kläger gebuchten F lugs zu vermeiden, hält gleichfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer er hebl ichen Verspätung eines Flug s führen oder Anlass zu seine r Annullierung geben , bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. D as Luftfahrt - unternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung j edenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betrof - fene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und 17 18 19 20 - 10 - wirt schaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH Wallentin - Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 C - 294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gericht s zu beurtei - len, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH - Ratnieks/Air Baltic Rn. 30); auch hierzu ist in erster Linie der Tatrichter berufen. Dana ch hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans , die als Folge ein es außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte , eintreten k önnen , angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können . bb) Das Berufungsgericht hat rechtsf ehlerfrei angenommen, dass die Beklagte diesen Anforderungen genügt hat. Nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen konnte die beschädigte Maschine nicht so rechtzeitig repariert werden, um an demselben Tag für den Rückflug, an dem der Kläger teilnehmen sollte, eingesetzt zu werden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen zu R echt als ausreichend ange - sehen. Die Beklagte war insbesondere , wie das Berufungsgericht zutreffend ange nommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt , nicht gehalten , auf dem wöchentlich dreimal angeflogenen Flughafen Banjul eine Ersatzmaschine 21 22 23 24 - 11 - vorzuhalten, um etwaigen Beschädigungen an einem Flugzeug begegnen zu können. Das Vorhalten von Ersatzmaschinen außerhalb der Basis des Luftfahrtunternehmens ist , wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls auf Flughäfen, die nur gelegentlich angeflogen werden, weder üblich noch dem Unternehmen wirtschaftlich zumutbar. III. Die Kostenentschei dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens ist in den Ruhestand getreten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher dienstlich ortsabwesend; sie können deshalb nicht unterschreiben. Meier - Beck Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2012 - 29 C 222/12 (85) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.11.2012 - 2 - 24 S 111/12 - 25
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