BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 160/12 Verkündet am: 25. März 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 426 Abs. 1, 748 Zur Aus gleichspflicht eines Ehegatten für Zins - und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsu r- teil vom 21. Juli 2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542). BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mär z 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15 . November 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trenn ungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins - und Tilgungslei s- tungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Fam i- lienwohnheims . Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidung sverfahren ist anhängig. Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 g e- meinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 verä u- 1 2 3 - 3 - ßerten sie das Anw esen zu einem Preis von 450.000 t- zen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der B e- klagte in dem Haus. Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Ap o- thekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Da rlehen mit einem Nennbetrag von insge samt 600.000 DM (= 306.775,13 Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweiko n- tenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins - und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht . Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu di e- se m Zeitpunkt valutierten sie mit insgesa mt 226.484,14 verblieb e- nen Verkaufse rlös erhielten beide Parteien je 110.000 Das Landgericht ha t die auf Zahlung von 32.451,98 n- gigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- 4 5 6 7 8 - 4 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 9). I. Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folg t begründet : Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen G e- sichtspunkt begründet. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. D a d ie Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, besteh e i n- soweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB. Auch § 748 BGB gelang e nicht zur Anwendung , weil diese Vorschrift d ie Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Err ichtung des Famil i- enwohnhauses nicht erfasse . § 748 BGB behandel e nur die Lasten des g e- meinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst b e- gründet w erde , f ielen e ben so wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes. Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Im mobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung , derer sie sich nunmehr berühme , i n die Teilung einbezogen habe . 9 10 11 12 13 - 5 - Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der kl ä- gerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhäl t- nis erfolgen sollte. Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezei chneten Finanzierungsdarlehen im In nen - verhältnis we rd e nicht behauptet. Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen. Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehe gatten bei gemei n- sa mem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilie n- haus, welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausg ingen , die eingegangenen Verpflichtungen soll t en von beide n hälftig getrage n werden. Mache also ein Ehe gatte und Mitglied der Bruchteilsgemei n- schaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegen stand s, die im Zweifel dem Willen des Partners entspr ä chen, ha be der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Aus gleichsve r- pflichtung ergebe sich dann aus besonderer konkludenter Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde , hä nge von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwe n- du ng, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der D arlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsve r- einbarung im obigen Sinne lasse . Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzi e- rung der Immobilie seien unstrei tig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die 14 15 16 17 18 - 6 - von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungsko s- ten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteie n jedenfalls für die Veranla gungszeiträ um e ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mit hin stell e der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensau f- wendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahl e, das jedenfalls konkludente Angebot an den Beklagten dar, diese Ko s- ten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Ange bot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin ha be die Darlehensau f- wendungen (Zins - wie Tilgungsleistungen) fünf J ahre getragen, ohne sie jäh r- lich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurec h- nen. Andererseits h abe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Kl ä- gerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überla s- sen, wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsa n- teil tatsächlich hälftig getroffen h ätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche s teuerliche Vorteile auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vor liegend gehe erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steue r- liche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendu n- gen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre . Daher kö nn e es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschrieb e- nen steuerlichen Vorteile nutz e , um danach vom Beklagten eine hälftige Ersta t- tung de r Darlehensaufwendungen zu verlangen. Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handh a- bung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz d.h. Aufteilung der Darl e- henskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen abweichende Parteiv e r- einbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben m üsse . H ätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im 19 - 7 - vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht ge nügt, die die Finanzbehörde an eine abwei che n- de Parteivereinbarung stelle . Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufh e- bun g der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen bejahe , sei der Klage nicht stattzugeben. Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klä - gerin es im vorliegenden Verfahren getan ha be . Unstreitig ha b e auch der B e- klagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung d er I m- mobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen . Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldi e- rung ein stellen und ebenso berücksichtig en müssen wie ihre eigenen steuerl i- chen Vorteile. Um eine derartige G esamtsaldierung nach Aufhebung der Bruc h- teilsgemeinsch aft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Kl ä- gerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen wie hier die Tilgungs - und Zinsleistungen für den Zeitra um 2006 bis Mai 2008 verbiete sich. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspr u ch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB erg ibt . Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die 20 21 22 23 - 8 - Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine G e- samtschuldner i.S.v. § 421 BGB . 2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien kein e au s- drückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 3 . Auf der Grundlage der bislang g etroffenen Feststellungen kann dem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden , soweit es die Auffassung ve r- tritt, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. a) Na ch der Rechtsprechung des Senat s kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konklude n- ten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs ( vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Dam it steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes g e- macht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligt en entspricht, dass der Vorlei s- tende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Ok - t ober 1991 XII ZR 2/90 FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 II ZR 38/73 WM 1975, 196, 197). 24 25 26 - 9 - Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen , wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweige n- den Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der b e- sonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich au s den Bestimmungen über die Bruchteilsgemei n- schaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer A n- teile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt ( Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796) . Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung de r Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt . Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine vo n der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen ( Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 mwN ) . Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durc h die Besonderheiten der ehelichen Lebensg e- meinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgesta l- tung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auc h andere U m- stände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsa n- 27 28 - 10 - spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Se natsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678) . b) Nach diesen Grunds ätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden. Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen V ereinbarung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrec htlich nur darauf übe r- prüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsr e- geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Ausl e- gungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26 . Juli 201 1 X I ZR 36 /1 0 NZI 2 011, 679 Rn. 14 ). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenve r- hältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen kön nen, nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat eine n Ausgleichsa nspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der B e- gründung verneint , die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtl i- che Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. D as von den Ehegatten praktizierte Zwei k onten m odell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können , wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftr e t e und auch allein die Zins - und Tilg ungsleistungen auf das Darlehen er bringe . Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich a us der von den Parteien einve r- nehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des g e- meinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt , ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamte n Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, 29 30 31 - 11 - dass die Klägerin von den erbrachten L eistungen nur den Zinsanteil steuer mi n- dernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung . Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darl e- henslast, die auch dem Beklagten zug utekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des B eklagten führte. Die von be i- den Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Da r- lehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nic ht , dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen . Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der beste henden Ehe von den steuerlichen Vorteile n des Zweikontenmodells profitiert hat , weil durch die steuermindernde Geltendm a- chung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen er höht worden ist . Ein weiterer Gesichtspunkt , der f ür eine Ausgleichsverpflichtung d es B e- klagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägu n- gen mit einbezogen hat , ist darin zu sehen, dass d er Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des B e- r u fungsgerichts auch mit ding lichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (v gl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 104/08 Fa mRZ 2010, 1542 Rn. 20) . Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen , dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Ve rkaufserlös in Höhe von 450.000 offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur de n verbleibende n Res t- betrag in Höhe von 220.000 zuteilen . Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine ko n- 32 33 - 12 - kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienf ina n- zierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufs erlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensve r- bindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen. Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zei t- punkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenve r- hältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Kl ä- gerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsanspr ü- che geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschi e den hat, besteht n ach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeins chaft für einen Eh e- gatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensme h- rung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 ). 4 . Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da di e S a- che noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO) , ist d er Recht s- streit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung z u- rückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Au s- gleichsanspru ch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszah lungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist . Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Woh n- hauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Best immung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung 34 35 36 - 13 - und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden i st, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zu m Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gege n- stand ha ben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 104/08 FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr g e- leisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatt en a u- ßerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen La s- ten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/ Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK - BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die R e- g e lung des § 748 BGB jedoch abbedungen werde n kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 II ZR 232/91 NJW 1992, 2282) , wi rd d as Berufungsgericht g e- gebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Verei n- barung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steue r- lich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vo r- l iegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen. - 14 - Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänze n- dem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgege n- ständlichen Forderung getroffen haben. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 O 454/08 - OLG Hamm, E ntscheidung vom 15.11.2012 - I - 5 U 91/12 - 37
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