ECLI:DE:BGH:2016:271016UIXZR160.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 160/14 Verkündet am: 27. Oktober 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143 Abs. 2; BGB § 818 Abs . 3 a) Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung b e- rufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwe n- dung der unentgelt lichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel a n- derweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen ble i benden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung de s Schuldners unterblieben wäre. b) Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichke i- ten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung b e- rufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Her ausgabe rechtfe r- tigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden w ä- ren. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des U . (fortan: Schuldner). Der Schuldner bekannte sich zur russisch en orthodoxen Kirche. Die Beklagte ist eine Diözese der R u s- sisch en Orthodoxen Kirche im Ausland und als selbständige öffentlich - rechtliche Körperschaft anerkannt. Der Schuldner spendete der Beklagten zwischen dem 9. August 2007 und dem 7. Juli 2009 in verschiedenen Einzelbeträgen insgesamt 33.000 Ant rag vom 18. Juli 2011 eröffnete das Insolvenzgericht am 12. Juni 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Klägerin verlangt 1 2 - 3 - von der Beklagten die erhaltenen Beträge im Rahmen der Schenkungsanfec h- tung zurück. Das Landgericht ha t die Beklagte antragsgemäß verurteilt; auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründ e: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Spenden des Schuldners um unentgeltliche Leistungen handele, die n ach § 134 InsO a n- fechtbar seien. Grundgesetzlich verbürgte Rechte der Beklagten stünden der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Die Beklagte könne sich jedoch auf Entreicherung berufen (§ 143 Abs. 2 InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liege vor, wenn da s Erlangte ersatzlos weggefallen sei und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhanden en Ve r- mögen und demjenigen bestehe, das auch ohne die ursprüngliche Bereich e- rung vorhanden wäre. Anders sei dies, wenn der Empfänger Vermögensvorteile geschaffen oder erwor ben habe, welche sich im Anfechtungszeitpunkt noch in 3 4 5 6 - 4 - seinem Vermögen befänden , oder wenn der Empfänger durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart habe, die er auch sonst gehabt hätte. Nach diesen Maßstäben liege Entreicherung vor. Die Beklag te habe das Erlangte weder zur Schuldentilgung noch für Bauteninstandhaltung oder Rep a- raturen verwendet noch die Spenden ihren Rücklagen zugeführt. Sie habe auch keine Ausgaben erspart, weil sie sich (nahezu) ausschließlich aus Spenden finanziere und ihre Ausgaben den zur Verfügung stehenden Einnahmen anpa s- se. Zwar habe sie die Spenden des Schuldners wunschgemäß zur Finanzi e- rung von Priestergehältern verwendet. Da die Beklagte jedoch Mangel bewir t- schafte und nicht mehr als die tatsächlich vorhandenen Mittel verwende, habe sie mit den dadurch frei werdenden Mitteln wünschenswerte Ausgaben im Rahmen ihres kirchlichen Engagements getätigt, die sie andernfalls unterlassen hätte. Da ihr Dienst keiner materiellen Wertschöpfung zustatten komme, hätten sich diese Me hrausgaben nicht in einer verbleibenden Vermögensmehrung ni e- dergeschlagen. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Spenden des Schuldners nach § 134 InsO anfechtbar sind. Spen den sind unentgeltlich e Leistungen. Freiwillige Spenden sind auch gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich ho he Beträge als Kirchensteuer einzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 7 8 9 - 5 - - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 16 ff). Die von der Beklagten erhobenen ve r- fassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet (BGH aaO Rn. 18 ff). 2. Jedoch meint das Berufungsgeric ht zu Unrecht, die Beklagte sei en t- reichert. a) Zwar hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur z u- rückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). In diesem Fall richtet sich der Umfang der Herausgabepfli cht nach § 818 BGB (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 7; vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZIP 2016, 1034 Rn. 11; Uhlenbruck /Ede/Hirte , InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 62). Steht fest, dass der Anfechtungsgegner eine Leistung erh alten hat, hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen, dass und warum er objektiv nicht mehr bereichert ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; HK - InsO/Thole, 8. Aufl. , § 143 Rn. 30; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 118; Ede/Hirte aaO Rn. 68). b) Unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im Zwei - Personen - Verhältnis entreichert ist, folgt aus der Anwendung der zu § 818 Abs. 3 BGB geltenden Regeln. Auf dieser Grun dlage genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um eine Entreicherung der Bekla g- ten annehmen zu können. aa) Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Ve r- mögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf d ie Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder ve r- 10 11 12 13 - 6 - schenkt wurde (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 InsO Rn. 69; MünchKomm - InsO/Kirch hof, 3. Aufl., § 143 Rn. 103). Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat (Jacoby , aaO). Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners set zt dabei voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 14; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, WM 2015, 2311 Rn. 36 , je mwN). Entre i- cherung liegt daher vor , soweit dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung Kosten entstanden sind, etwa weil er die e r- langte Zuwendung zu versteuern hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10, 14). Dagegen i st der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 104; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/0 9, ZIP 2010, 531 Rn. 15). Die Bezahlung von Verbindlichkeiten führt jedoch nur zum Fortbestand der B e- reicherung, wenn die rechtsgrundlos erhaltene Leistung hierfür ursächlich war (MünchKomm - BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 169). Hätte der Anfechtung s- gegner die Verbindlichkeiten auch dann getilgt, wenn er die unentgeltliche Lei s- tung nicht erhalten hätte, kann er sich auf Entreicherung berufen, wenn die dadurch anderweitig verfügbaren Mittel ohne Vermögenszuwachs nicht mehr vorhanden sind, weil er sie in adäqu at kausalem Zusammenhang mit der u n- entgeltlichen Leistung für andere Zwecke verbraucht hat und deshalb kein Ve r- mögensvorteil mehr vorhanden ist . 14 - 7 - Ausgaben, die ohne die nunmehr angefochtene unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wären, fü hren zur Entreicherung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f). Verwendet der Bere i- cherungsschuldner das Erlangte für Aufwendungen, so ist er entreichert, wenn diese Aufwendungen zu keinem bleibenden Vermögensvorteil geführt haben (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - I V a ZR 201/88, VersR 1989, 9 43, 944 ). Dieser Einwand ist dem Bereicherungsschuldner auch dann eröffnet, wenn er das E r- langte zur Tilgung von Verbindlichkeiten nutzt, jedoch deshalb frei werdende Mittel ersatzlos verb raucht; unter diese n Umständen fehlt es an der Ursächlic h- keit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Ve r- bindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 388 f zur Bereich erung durch überzahlten U n- terhalt; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II . 2.). En t- scheidend ist danach der Nachweis, dass der Empfänger den Verm ö gensvorteil durch die Tilgung der Verbindlichkeiten in jedem Fall auch ohne die Zuwendung erworben hätte, so dass die Z ahlung für den Vermögensvorteil w e der ursächlich war (BGH , aaO S. 389) noch sonst zu einem bleibenden Vermögensvorteil g e- führt hat. bb) Nachdem die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts die Spenden dazu ve rwendet hat, die Gehälter von Priestern zu bezahlen, führt dies allein nicht zur Entreicherung. Denn sie hat da mit eigene Verbindlic h- keiten getilgt . Verwendet der Empfänger die Mittel dazu, sich von einer Verbin d- lichkeit zu befreien, besteht die Bereicheru ng - wie das Berufungsgericht letz t- lich nicht in Frage stellt - grundsätzlich fort (BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700 unter 3.; vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95, ZIP 1996, 336, 337 mwN ) . 15 16 - 8 - Die weiteren Feststellungen des Be rufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Annahme, die Beklagte sei gleichwohl entreichert. Die erlangte Zuwe n- dung besteht aufgrund der Bezahlung der Gehälter der Priester im Vermögen der Beklagten fort. Dieses Erlangte entfällt - anders als das Berufungsg ericht meint - nicht allein deshalb, weil die Beklagte Mangel verwaltet, sich nahezu ausschließlich durch Spenden finanziert und ihre Ausgaben den vorhandenen Einnahmen anpasst. Solche allgemeinen Darlegungen ohne konkreten Bezug zu dem tatsächlich erlangt en Vorteil genügen nicht, um die volle Überzeugung davon gewinnen zu können, dass der Empfänger entreichert ist. Zwar ist es Grundgedanke der Regelungen über die Herausgabepflicht des Bereicherung s- rechts, dass die Herausgabepflicht des gutgläubigen Bereich erten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen B e- reicherung führen d arf (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 1 28, 134). Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss jedoch die konkreten Aus gaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im E inzelnen darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f). Da der Empfänger die Darlegungs - und Beweislast für die Entreicherung trägt (BGH, Urteil vom 17. Deze mber 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 48), hat er zu b e- weisen, dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgu ng von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (Jährig in Baumgä r- tel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 818 Rn. 26 mwN). Verwendet der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlic h- keiten, kommt eine Entreicherung nur in Be tracht, wenn der Empfänger su b- stantiiert darlegt und beweist, dass und wofür genau er seine durch die Ve r- 17 18 - 9 - wendung der unentgeltlichen Leistung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, dass er hier durch keinen bleibenden Vorteil e r- langt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unte r- blieben wäre. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Fall, wie der Empfänger sich verhalten hätte, wenn der Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre. Im Streitfall kommt deshalb eine Entreicherung nur in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, dass sie die von ihr durch die Spenden bezah l- ten Priestergehälter ohne die Spenden des Schuldners aus anderen Mitteln b e- zahlt und statt dessen andere Ausgaben unterlassen hätte, ohne dass ihr durch solche Einsparungen an anderer Stelle Vermögensnachteile entstanden wären. Dies käme etwa in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, einen erheblichen Teil ihrer Mittel zu karitativen Zwecken ohne jeden Vermögensvo r- teil zu verwenden (etwa zur Unterstützung von Bedürftigen etc.). Sie müsste darüber hinaus darlegen und beweisen, dass sie Schwankungen in ihren Ve r- mögensverhältnissen dadurch ausgleicht, dass sie geringere Einnahmen durch eine Kürzung der Ausgaben ausgleicht, die sie ohne bleibenden Vermögensvo r- teil - etwa für wohltätige Zwecke - tätigt . Dabei hat dieser Ausgleich zeitnah zu den jeweiligen Einnahmer ückgängen zu erfolgen. Zu diesen Umständen fehlt b islang jeder Vortrag der Beklagten. III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die Behauptung der Beklagten, sie habe im Vertrauen auf den (regelmäßigen) Zufluss von Spenden des Schuldners weitere Priester eing e- 19 20 - 10 - stellt und hierdurch zusätzliche Verbindlichkeiten begründet, die sie nicht ei n- gegangen wäre, wenn ihr die Spenden nicht zugeflossen wären, ist unerheblich. Die Beklagte hat eine hierdurch erfolgte Entreicherung nicht schlüssig darg e- legt. Zwar k önnen sich bereicherungsmindernd im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB auch Vermögensdispositionen auswirken, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getroffen wurden, so dass die spätere Rüc k- gewähr dem Empfänger einen Nachteil bringen würde (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 210 ). Entreicherung kann d a- nach vor liegen , wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausg a- ben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sogenannte Luxusausg a- ben, vgl. Palandt/Sprau , BGB, 75. Aufl., § 818 Rn. 41; MünchKomm - BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 165 f; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 38 ) . Dies setzt aber voraus, dass d as Empfangene für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtf ertigenden Vermögensvorteil beim Empfänger ge führ t hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57, MDR 1959, 109 f ; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 132 ) und nicht anzunehmen ist, da ss die Ausg a- ben ansonsten mit anderen verfügbar en Mitteln bestritten worden wären (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 f ). Insb e sondere genügt es nicht, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des Vermögensz u- flusses bilden, nur einen Beweggrund für die Eingehung weiterer Verb indlic h- ke i ten abgaben (BGH, Urteil vom 19. Januar 1951 - I ZR 15/50, BGHZ 1, 75, 81). Ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, wenn anzune h men ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfang e ne Geld nicht geflossen, aus anderen Mitte ln bestritten hätte (MünchKomm - BGB/Schwab, aaO Rn. 166). 21 - 11 - Die durch die behauptete Einstellung weiterer Priester zum 15. Dezember 2007 und 15. März 2009 begründeten Verbindlichkeiten stellen nach diesen Maßstäben keinen zur Entreicherung führenden Umst and dar . Vielmehr ist schon nach den eigenen Behauptungen der Beklagten anzune h- men, dass s ie die Ausgabe n andernfalls aus anderen verfügbaren Mitteln b e- stritten hätte. Hierfür spricht schon , dass es sich nicht etwa um für die Beklagte außergewöhnliche Aufw endungen handelte , sondern um ein für s ie übliche s Rechtsgeschäft. Die Einstellung der Priester diente ihr dazu, den Kernbereich ihrer geistlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten zu erfüllen; im Gegenzug zur Bezahlung der Priester erhielt sie deren Dienst leistungen, die als Vorteil in i h- rem Vermögen bleiben. Weiter fehlt es an einer hinreichenden Übereinsti m- mung zwischen den Spenden und den behaupteten Ausgaben. Die Spenden des Schuldners, die schon angesichts ihrer Unregelmäßigkeit und erheblich schwanken den Höhe keine sichere Grundlage zur dauerhaften Bezahlung der Priester eröffneten , decken sich weder zeitlich noch der Höhe nach mit den b e- haupteten Ausgaben (2007: Spende von 3.000 Spenden von 29.000 6 Ausgaben von 33.119,80 . Sie bildeten mithin allenfalls einen von mehreren Beweggr ü nd en für die Einste l- lung weiterer Priester. IV. Die Sache ist noch nicht zur Endentsch eidung reif. Der Beklagten ist G e- legenheit zu geben, ihren Sachvortrag zur Entreicherung durch eine anderweit i- ge Verwendung der freigewordenen Mittel zu ergänzen, nachdem das Ber u- 22 23 - 12 - fungsgericht den bisherigen Vortrag der Beklagten für ausreichend erachtet un d die Beklagte auf die hierzu maßgeblichen Gesichtspunkte bislang nicht ausre i- chend hingewiesen worden ist. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.08.2013 - 6 O 230/13 - OLG München, Entscheidung vo m 15.07.2014 - 5 U 4152/13 -
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