ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 160/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014) An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikat i onsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönl i chen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat. BGB § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 3, § 355 Abs. 2 Satz 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) a) Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild sein er Unterschrift versehen sein. b) Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Ve r- trags überlassen werden. c) Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarl e- hensv erträgen. BGB § 358 Abs. 3 (Fassung bis zum 3. August 2011) Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparlei s- tung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. E llen berger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Februar 2017 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. April 2016 wird insgesamt zurüc k- gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelve rfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers. Der Kläger und seine Ehefrau besprachen Anfang Januar 2 007 mit e i- nem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten der Gewährung zweier Darlehen und stellten einen D arlehensantrag . Daran anschließend übe r- sandte die Beklagte d em Kläger und seiner Ehefrau zwei Exemplare eines von 1 2 - 3 - ihr unterzeichneten Vert ragsformular s . Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein " Annuitätendarlehen II " Nr. 00 über 105.000 einen bis zum 31. Januar 2022 festen Zinssatz von 4,46% p.a. und auf ein " Vorfinanzierung s- darlehen " mit der Bezeichnung " Ko n stant 15 " N r. 53 über 30.000 einen Zinssatz von 4,5% p.a. " fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages durch Einzahlung en in Höhe der vereinbarten monatlichen Sparrate vorau s- sichtliche Zuteilung in ca. 6 Jahren 3 Monaten " . Das " Vorfinanzierungsdarl ehen " sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des " Vorfinanzierungsdarlehens " in Höhe von 5.000 auf ein Bausparkonto des Klägers und seiner Ehefrau bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollte n der Kläger und seine Ehefrau monatlich Sparraten von 78,75 u- sparvertrag an die Beklagte verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Kla u- seln in den Da rlehensvertrag auf : " 4. Besondere Bedingun gen für Zwischenkredite, Konstant - und Vorausdarlehen - (im folgenden Darlehen genannt) - 4.1 Bausparvertrag Besteht noch kein D . - Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin eine n Bausparvertrag in Höhe der erforderli chen Bausparsumme abz u- schließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant - und Vo r- ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermög enswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen. Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht mögl ich. 4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspa r- guthaben einschließlich eventuell er Wohnungsbauprämien, an die Gläubiger i n verpfä n- 4.3 Zuteilung des Bausparvertrag e s Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrag e s, insbesondere der Zuteilungsa n- nahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet. - 4 - Höhere als di e vertraglich vereinbarten Spar leistungen können die Zuteilung beschle u- nigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung ents zu e r- setzen. 4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückg e- zahlt und auf das Bauspardarlehen zu. 4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unte r- schriebenen Darlehensvertrages bei der Gläub i- Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach A b- schluss des Darlehensvertrages geleistet werde n, wonach die Darlehenslaufzeit der im Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilu ng des Bausparvertrages. Der im s- satz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsituation oder aus son s- tigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen. Werden höhere als d ie vertraglich vereinbarten Sparraten geleistet, so gilt die Regelung r- einbarten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sic h dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert. Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zin s- festschreibung bestimmt sich nach § 489 BG B. 4.7 Höchstzinssatz bei Konstant - und Vorausdarlehen Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinba r- ten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5% " . Die Bekl agte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerruf s- recht wie folgt: 3 - 5 - Der Kläger und sein e Ehefrau sandten im Januar 2007 ein von ihnen g e- gengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertra gsformular samt Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Der Kläger und seine Ehefrau besprachen im Mai 2007 mit einem A u- ßendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten der Gewährung eines we i- teren Darlehens und stellten einen Darlehens antrag . D aran anschließend übe r- sandte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau erneut zwei Exemplare e i- n es von ihr unterzeichneten Vertragsformular s . Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein " Vorfinanzierungsdarlehen " mit der Bezeichnung " Ko n stant 15 " Nr. 61 über 12 .000 einen Zinssatz von 4,68% p.a. " fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 6 Jahren 3 Monaten " . Das " Vorfinanzierungsdarlehen " sollte wiederum durch ein Bauspa r- darlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag d es " Vorfinanzierung s- darlehens " in Höhe von 2 .000 des Klägers und seiner Ehefrau bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollten der Kläger und seine Ehefrau monatlich Sparraten von 31,50 u- sparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die B e- 4 5 - 6 - klagte verpfänden. Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht wie folgt: Der Kläger und seine Ehefrau sandten Ende Mai 2007 ein von ihnen g e- gengezeichnetes Ex emplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung ve r- blieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gericht eten Willenserklärungen . Seine Klage auf Feststellung, die Darlehensverträge seien wirksam w i- derrufen und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Umwan d- lung der Darlehen sverträge in Rückgewährschuldverhältnisse und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrige n das landgerichtliche Urteil tei l- 6 7 - 7 - weise abgeändert und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers w eite r- verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, d ie Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteil s leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse ge lte dasselbe. Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil er unzureichend deutlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Beide Widerrufsbelehrungen unterric h- teten nicht de utlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrungen habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbe lehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hä t- ten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrungen hätten damit nicht 8 9 10 11 - 8 - den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die im Januar 2007 erteilte Wide r- ruf sbelehrung sei überdies gesetzwidrig, weil sie keinen Hinweis auf die Recht s folgen des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft enthalte. Bei dem Darlehen " Konstant 15 " Nr. 53 und dem zugehörigen Bausparvertrag habe es sich um verbundene Gesch äfte gehandelt. Das Darlehen " Konstant 15 " Nr. 53 habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Ba u- spardarlehens gedient, das wiederum zur Tilgung des Darlehens bestimmt g e- wesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungs zusammenhang. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umg e- wandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsur teils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen ve r- bundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Le istungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 12 13 14 - 9 - geltenden Fas sung in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungskl a- ge ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht fes t- steht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien en d- gültig bereinigt. 2. Außerdem weisen die Aus führungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen und damit zur fortbestehe n- den Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wi l- lenserklärungen des Klägers Rechtsfehler auf. a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu w i- derrufen, ohne dass seine Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin ebenfalls einen Widerruf hab e erklären müssen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGH Z 212, 207 Rn. 13 ff.). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzu reichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist b ei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung einer revisionsrech t- li chen Überprüfung indessen nicht stand. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts informierte n die von der Beklagt en verwendete n Widerrufsbele h- rungen den Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. 15 16 17 - 10 - aa ) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich a l- lein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, let z- ter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsu r- teil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 R n. 29). Der Senat hat im Revisionsver fahren davon auszugehen, dass es u n- streitig ist , dass den Vertrags schlüssen im Januar 2007 und im Mai 2007 eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten v o- rausge gangen ist , § 559 Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO . Dies haben die Be klagte mit Schriftsa tz vom 17. Dezember 2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 15 . Januar 2 016 in erster Instanz überei n- stimmend vorgetragen. In zweiter Instanz haben beide Parte ien A bweichendes nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestan d des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akt en gereichten Schriftsätze B e- zug ge nommen hat. Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht geschlossen. An einem Vertra gsschluss " unter ausschließlicher Verwendung von Fernko m- munikationsmitteln " fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsa n- bahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat ( O LG Stuttgart, WM 2015, 1148, 1151; AG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2005 42 C 204/05, juris Rn. 28; AG Frankfurt am Main , MMR 2011, 804; MünchKomm - BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 53 f f.; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b BGB Rn . 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 73 . Aufl., § 312b Rn. 8; Junker in jurisP K - BGB, 4. Aufl., § 312b Rn. 54 ; BeckOK BGB/ 18 19 20 - 11 - Sch midt - Räntsch, Edition 7, Stand: 1. Februar 2007, § 312b Rn. 33; dies., VuR 2000, 427, 428 ; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005 , S. 49; dies., Fernabsatzrecht, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 12; Lütcke, Fernabsat z- recht, 2002, § 312b BGB Rn. 60 f.; Härting, Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 69; Reich, EuZW 1997, 581, 582; Gößmann, MMR 1998, 88, 89; Meents, CR 2000, 610 f.; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1274 f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1152; Schmittmann, K&R 2004, 361, 362; offen BGH, Urteil vom 12. November 2015 I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 ). Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (dazu BGH, U r- te i le vom 29. April 2010 I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 18, vom 15. Mai 2014 III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 19 und vom 7. Juli 2016 I ZR 30/15, WM 2017, 1711 Rn. 38 ff. sowie I ZR 68/15, NJW - RR 2017, 368 Rn. 35 ff.) des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Sowohl Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Ve r- braucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19) als auch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des E u- ropäischen Par laments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer " für den Vertrag bis zu dessen A b- schluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet " bzw. bei dem der Anbieter " für de n Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet " . Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass " die beiden Vertragsparteien der Lieferer und de r Verbraucher bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig kö r- 21 - 12 - perlich an wesend sind " (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C - 511/08 , ZIP 2010, 373 Rn. 27). Ents pr e- chend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbes u- chen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT - Drucks. 14/2658, S. 30). Mi t der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v om 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde (BT - Drucks. 14/6040, S. 168), und mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdien stlei s- tungen vom 2. Dezember 200 4 (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser union s- rechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts (vgl. auch BT - Drucks. 15/2946, S. 18). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Mö g- lichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Auge n- schein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und U n- klarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerr uf s- recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.). bb ) Die von der Bekla gten erteilten Widerrufsbelehrungen entsprach en entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Nach § 355 Ab s. 2 Satz 1 BGB aF muss die Widerrufsbelehrung einen " Hinweis auf den Fristbeginn " enthalten. Das war hier der Fall. Die Widerrufsb e- lehrung en machte n Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Wide rrufsfrist. Mittels der Wendung " nachdem Sie den v on Ihnen unterschri e- benen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbe lehrung an uns abgesandt haben " gab en sie korrekt wieder, der Beginn der Wide r- rufsfrist setze nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abgabe (Sena tsbeschluss 22 23 - 13 - vom 25. April 2017 XI ZR 255/16, juris; BGH, Urteil vom 23. September 2010 VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 15 ff.) nicht auch den Zugang der Vertrag s- erklärung des Darlehensnehmers voraus. Dass die Widerrufsbelehrung en keinen Hinweis d a rauf enthielt en , dem Ver braucher müsse während der Widerrufsfrist ein Exemplar seiner Vertragse r- klärung und der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stehen (dazu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 18 und XI ZR 508/07, juris Rn. 16 ; Senatsbesch luss vo m 7. März 2017 XI ZR 28 2/16, juris), schmälerte ihre Deutlichkeit nicht. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF fordert nicht, dass sämtliche Vorgaben des § 355 Abs. 1 und 2 BGB aF ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung genannt werden ( vgl. Senatsbeschluss vom 24. O ktober 2017 XI ZR 183/17, juris). Sowe it der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 15) dahin erkannt hat, der Widerrufsbele h- rung müsse bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, der Lauf der Widerrufsfrist setz e zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthalte nden Urkunde sei, sollte damit lediglich zum Ausdruck kommen, die Widerrufsbelehrung dürfe nicht unrichtig suggerieren, f ür den Fristbeginn gen ü- ge die Vorlage des Vertragsantrags des Unternehmers. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). 24 25 - 14 - IV. Die Sache ist im S inne einer Zurückweisung der Berufung des Klägers entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1 . Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten wiesen auch sonst keine Fehler auf. Für die im Januar 2007 erteilte Belehrung gilt dies unbeschadet des U m- stands, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht auch nach § 358 Abs. 5 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung belehrte. Der Darlehensvertrag " Konstant 15 " Nr. 53 und der zugehörige Bauspa r- vertrag bildeten keine verbundene n Vertr äge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) . Zwar handelte es sich um rechtlich selbständige Verträge (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat s- urteile vom 15. Dezember 2009 XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 21 un d vom 5. Mai 2015 XI ZR 406/13, BGHZ 205, 249 Rn. 24). Die Kombination von Da r- lehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparlei s- tung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist und mit der die Parteien im wirtschaftlichen E rgebnis zwei Darlehensverträge hintereinander schalten, wird aber von Sinn und Zwe ck des § 358 Abs. 3 BGB aF nicht er fasst . Darauf, ob und mit welcher Rechtsfolge § 139 BGB Anwendung finden kann, muss in einer Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen werden. A us dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 22) ergibt sich nichts a n- deres. Die Hinweise unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " in der im Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung genügten als Sammelbelehrung (S e- natsurt eil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; S e- natsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion " oder " in § 358 26 27 28 29 - 15 - Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF ( " wenn sic h der Darlehensgeber bei der Vo r- bereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des U n- ternehmers bedient " ) durch die Konjunktion " und " ( " wenn wir uns bei Vorbere i- tung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspar t- ne rs bedienen " ) ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fa s- sung orientiert. Wenn auch der Ver ordnungsgeber in Gestaltungshinw eis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zw i- schen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung wi e- der enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulieru ng der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt n icht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. De - zember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte vom Veror d- nungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich die beiden V a- rianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion " und " und nicht durch die Konjunktion " oder " verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar. 2. Darüber hinaus erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie dem Kläger und seiner Ehefrau ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschrift s leistung durch den Kl ä- ger und seine Ehefrau deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 30 - 16 - BGB BT - Drucks. 14 /2658, S. 47 rechte Spalte oben ; vgl. auch BT - Drucks. 16/11643, S. 80 li nke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlü s- se vom 7. September 2017 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 19 W 4/12, BKR 2012, 243 , 244 ; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 12 U 203/16, juris Rn. 33 f. ). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgebl i- chen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Vorau s- setzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst , enthält keine Modifikation des § 355 Ab s. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18) . 3. Dass es aufgrund der Zurückweisung der Berufung des Klägers für den Feststellungsant rag bei der Abweisung als unbegründet durch das Landg e- richt bleibt, steht einer entsprechenden Entscheidung des Senats nicht entg e- gen . Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stat t- gebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Fe ststellungsbegehren, das 31 - 17 - das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abg e- wiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 XI Z R 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.04.2016 - 3 O 391/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2017 - 8 U 612/16 -
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