BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 16/03 Verk374ndet am: 25. April 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das am 12. November 2002 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teilweise, n344mlich dahin abge344ndert, dass Patentanspruch 1 fol-gende Fassung erh344lt und sich die Patentanspr374che 2 bis 7 hierauf beziehen: 1. Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer ein-drehbaren Implantatk366rper, in dem ein Werkzeugauf-nahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats an-geordnet ist und der eine Au337enfl344che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au-337engewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewinde-freien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopf- - 3 - abschnitt (84) und mindestens 374ber den gr366337ten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 0 646 362 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deut-schen Patentanmeldung vom 21. September 1993 am 20. September 1994 an-gemeldet und unter anderem mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. 1 Das Streitpatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahn-ersatz am Kiefer und umfasst sieben Patentanspr374che. 2 - 4 - Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 3 "Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk366r-per, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au337enfl344che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au337en-gewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) auf-weist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewinde-abschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Imp-lantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens 374ber den gr366337ten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt." Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. 4 Die Kl344gerin macht geltend, die Lehre des Streitpatents sei nicht aus-f374hrbar, weil sie nicht deutlich und vollst344ndig offenbart sei, sie sei zudem nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 5 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Kla-geabweisung anstrebt. Die Beklagte hat in der m374ndlichen Verhandlung hilfs- 7 - 5 - weise beantragt, das Streitpatent nur insoweit f374r nichtig zu erkl344ren, als Pa-tentanspruch 1 374ber folgende Fassung hinausgeht: Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk366r-per, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au337enfl344che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au337en-gewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) auf-weist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewinde-abschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens 374ber den gr366337ten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt. Sie verteidigt das Streitpatent dar374ber hinaus mit zwei weiteren Hilfsan-tr344gen. 8 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr. J. K. ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-g344nzt und erl344utert hat. 10 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist teilweise begr374ndet. Der Nichtigkeitsgrund des Art. II 247 6 Abs.1 Nr.1 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EP334 liegt vor, soweit die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt. In die-sem Umfang hat das Bundespatentgericht das Streitpatent daher zu Recht mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. In der Fassung des Hilfsantrags 1 hat es dagegen Bestand. 11 1. Das Streitpatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz, insbesondere von Zahnprothesen und Einzelz344hnen am Kiefer. Derartige Schraubimplantate werden in eine vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt. Nach der Streitpatentschrift waren solche Schraubimplan-tate aus der US-Patentschrift 5 000 686 (K 3) bekannt. Sie seien im Kopfbe-reich jedoch so gestaltet, dass beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung Ver-quetschungen auftr344ten. Dies k366nne ein Trauma hervorrufen, das das Einheilen des Schraubimplantats im Kiefer verz366gere. Auch b366ten die bekannten Schraubimplantate vielfach nur einen unzureichenden Halt. Die Streitpatent-schrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Schraubimplantat zur Ver-f374gung zu stellen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen l344sst und im Kiefer so-wohl rasch als auch fest einheilt. 12 Das dazu vorgeschlagene Schraubimplantat zur Befestigung von Zahn-ersatz am Kiefer weist folgende Merkmale auf: 13 1. Schraubimplantat mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk366rper. - 7 - 2. Die Au337enfl344che des Implantatk366rpers weist drei Abschnitte auf und zwar a) einen oberen Teil, der durch einen gewindefreien Kopfab-schnitt gebildet wird, b) einen unteren Teil, der mindestens teilweise mit einem Au-337engewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) ver-sehen ist, und c) einen Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer (Gang-)Tiefe zwischen dem (unteren) Gewindeabschnitt und dem Kopfabschnitt. 3. Im Inneren des Implantatk366rpers befindet sich ein Werkzeug-aufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats, das sich a) durch den Kopfabschnitt b) mindestens 374ber den gr366337ten Teil des Mittelabschnitts er-streckt. Das (untere) Au337engewinde (Merkmal 2 b) beschreibt die Streitpatent-schrift als von der kieferseitigen Stirnseite ausgehendes selbstschneidendes Gewinde, das sich etwa 374ber die halbe L344nge des Schraubimplantats erstreckt. In Richtung zur oberen Stirnseite schlie337t sich daran ein reines Schraubenge-winde an. Der Mittelabschnitt soll ein Gewinde geringerer Tiefe als der untere Gewindeabschnitt aufweisen (Merkmal 2 c). Mit der Gestaltung des Mittelab-schnitts wird nach den Angaben der Streitpatentschrift zweierlei erreicht: Zum 14 - 8 - einen wird am 334bergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt, wodurch es am Mit-telabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt; dadurch soll verhindert werden, dass w344hrend des Einheilprozesses Bakterien oder sonstige Verunrei-nigungen in einen Spalt zwischen dem Schraubimplantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindr344ngen. Zum anderen wird durch die verringerte Gewinde-tiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergr366337ert, wodurch die hier zur Verf374gung stehende Wandst344rke gr366337er wird. Dies erm366glicht eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels - insbesondere eines Innen-sechskants - im Inneren des Schraubimplantats. Der Innensechskant kann dann n344mlich sowohl 374ber den Kopfabschnitt als auch 374ber den Mittelabschnitt erstreckt werden (Sp. 1 Z. 25-45). Zum Werkzeugaufnahmemittel f374hrt die Streitpatentschrift aus, dass dieses als ein Innensechskant ausgebildet ist und von der oberen Stirnseite des Schraubimplantats ausgehend sich 374ber den ge-samten Kopfabschnitt und 374ber den gr366337ten Teil des Mittelabschnitts erstreckt. Wegen der Verringerung der Tiefe des Au337engewindes am Mittelabschnitt wer-de f374r den Innensechskant Platz geschaffen, weil das den Innensechskant um-gebende Material des Schraubimplantats sowohl am Kopfabschnitt als auch am Mittelabschnitt etwa gleich sei (Sp. 4 Z. 12-24). Daraus folgt, dass die Merkmale 2 c und 3 d der obigen Merkmalsgliede-rung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Das Innere des Implantat-k366rpers ist teilweise als Aufnahme f374r ein Werkzeug zum Einschrauben des Implantats gestaltet. Dieser Bereich erstreckt sich mindestens 374ber den gr366337ten Teil des Mittelabschnitts. Dies ist deshalb m366glich, weil die Au337enfl344che des Mittelabschnitts mit einem Gewinde geringerer Tiefe versehen ist und so mit der Verlagerung der Au337enwand des Implantats in diesem Bereich nach au337en Raum f374r die Aufnahme des Werkzeugs geschaffen wird. 15 - 9 - 2. Der von der Nichtigkeitskl344gerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung liegt nicht vor. Der gerichtliche Sachverst344n-dige hat 374berzeugend ausgef374hrt, dass bei Ber374cksichtigung des Gesamtinhalts der Patentschrift der Fachmann die technische Lehre nach dem Patentan-spruch 1 des Streitpatents ausf374hren kann. Zwar lasse die Beschreibung offen, ob der 334bergang zwischen dem Kerndurchmesser und dem vergr366337erten Kern-durchmesser von einer Schr344ge gebildet sei oder der 334bergang scharfkantig ausgebildet werde. Die Gestaltung des 334bergangs k366nne der Fachmann aber aufgrund seiner Fachkenntnisse in Form eines kontinuierlichen oder eines ge-stuften 334bergangs vornehmen. 16 3. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag vertei-digten Fassung ist jedoch durch die europ344ische Patentanmeldung 0 668 751 (Astra-Implantatsystem) vorweggenommen, die s344mtliche Merkmale des Streit-patents bei einer nicht zylindrischen Ausgestaltung des Kerns bereits enth344lt. Das europ344ische Patent ist zwar erst nach dem Priorit344tstag des Streitpatents, n344mlich am 25. Oktober 1993 angemeldet worden. Die Patentanmeldung, f374r die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt worden ist, nimmt jedoch die Priorit344t einer schwedischen Patentanmeldung vom 28. Oktober 1992 in Anspruch und ist deshalb bei der Neuheitspr374fung gem344337 Art. 54 Abs. 3 EP334 zu ber374cksichtigen (Art. 89 EP334). 17 Die Befestigungsvorrichtung f374r Dentalimplantate nach dieser Schrift um-fasst ein Fixierteil mit einem zylindrischen K366rper, wobei ein 344u337eres Ende mit einem sich konisch aufweitenden Teil versehen ist, der zumindest teilweise an das Knochengewebe ansto337en soll, wenn das Fixierteil implantiert ist. Das ko-nisch aufgeweitete Kopfteil ist mit einer Mikrorauigkeit versehen, welche gem344337 Anspruch 6 als Mikrogewinde ausgebildet ist. Damit weist das Implantat eine Au337enseite mit einem Gewinde auf, das am oberen (gingivalen) Ende eine ge- 18 - 10 - ringere Tiefe besitzt. Die sechseckige Buchse (8) ist als Aufnahme f374r ein Werk-zeug zum Einschrauben des Implantats geeignet. Es erstreckt sich in den Abschnitt, der an der Au337enseite ein Gewinde mit geringerer Tiefe als der unte-re Gewindeabschnitt aufweist. Auch ein gewindefreier Kopfabschnitt ist vorhan-den. Er erstreckt sich am oberen Ende des sich konisch aufweitenden Teils. 334ber die H366he dieses Kopfteils macht Patentanspruch 1 des Streitpatents keine Angaben. Seiner Funktion nach dient das Kopfteil, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige 374berzeugend dargestellt hat, dazu, ein reizloses Anliegen an der Schleimhaut zu gew344hrleisten und das Eindringen von Verunreinigungen zu vermeiden. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dazu weiter 374berzeugend ausgef374hrt, zur Gew344hrleistung dieser Funktion sei es vorzuziehen, dass das Kopfteil eine H366he von 3 bis 5 mm aufweise, er hat jedoch auch best344tigt, dass dies bei einer geringeren H366he in dem erforderlichen Umfang erreicht werden kann. Damit sind alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung durch die eu-rop344ische Patentanmeldung 0 668 751 verwirklicht. 4. In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 neu. In keiner der entgegengehaltenen Schriften sind alle Merkmale dieses Patentanspruchs verwirklicht. 19 a) In der Fassung dieses Hilfsantrags wird in Patentanspruch 1 in der er-teilten Fassung eingef374gt, dass der Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringe-rer Tiefe einen zylindrischen Kern aufweist. Dies ist bei der Befestigungsvorrich-tung nach der vorstehend er366rterten europ344ischen Patentanmeldung nicht der Fall. 20 b) Die US-Patentschrift 5 000 686 (K 3) beschreibt eine Zahnimplantat-vorrichtung, insbesondere zur Verwendung bei schmalen Kieferknochenk344m-men. Der Implantatk366rper weist dabei die Form eines konischen (sich verj374n- 21 - 11 - genden) Schafts auf, der auf seiner Au337enseite ein Schraubgewinde besitzt (Sp. 1 Z. 63-65). Im axialen Verlauf des Gewindes weg vom apikalen Ende ver-ringert sich die Gewindetiefe, und der Schaft wird breiter. Zwischen dem Ge-winde der Innenbohrung und dem Gewindekern des Au337engewindes soll vor-zugsweise eine Wand mit gleichm344337iger Materialst344rke vorhanden sein, die sich in den mechanisch am st344rksten beanspruchten Bereichen der Implantat-vorrichtung befindet und die Herstellung einer zylindrischen Implantatvorrich-tung mit einem Durchmesser von 2,8 bis 2,9 mm erm366glicht (Sp.2 Z. 14-19). 334ber das Gewinde sagt die Beschreibung weiter aus, dass es am apikalen En-de tiefer als am gingivalen Ende des Schaftes ist (Sp. 2 Z. 8-12). Es ist weiter ein Schraubenkopf am gingivalen Ende des Schaftes vorhanden, dessen Seiten glatt sind (Sp. 3 Z. 11-12). Eine Bohrung, die von der gingivalen Oberfl344che aus axial in die Vorrichtung verl344uft, dient zur Aufnahme eines Aufbauteils. Eine sechseckige Vertiefung in der gingivalen Oberfl344che umgibt die 326ffnung der aufnehmenden Bohrung und dient als Verdrehschutz f374r ein solches Aufbauteil (Sp. 3 Z. 19-25). Damit weist das Schraubimplantat nach dieser Schrift an seiner Au337en-fl344che ein Gewinde auf, das in einem Mittelteil eine geringere Tiefe hat als in einem unteren Anteil. Es sind mithin drei Abschnitte vorhanden: ein gewinde-freier Kopfabschnitt (smooth-sided cap) am gingivalen Ende, ein Mittelabschnitt mit einer geringeren Gewindetiefe als der sich anschlie337ende untere Gewinde-abschnitt. 334ber den Kopfabschnitt sagt die Beschreibung (Sp. 4 Z. 29-34, Z. 52-58) weiter aus, dass dieser in die vorbereitete Bohrung hineingezogen werden kann, was verbesserte Voraussetzungen f374r eine erfolgreiche Osseo-integration schaffen soll. 22 Diese Schrift zeigt damit ein Schraubimplantat mit den Merkmalen 1 und 2 a-c der obigen Merkmalsgliederung. Die Tiefe der Eingriffsm366glichkeit f374r ein 23 - 12 - Werkzeug ist jedoch hier gering. Sie erstreckt sich nur 374ber einen Teil des Kop-fes, der, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, insgesamt eine H366he von ca. 2 mm aufweist. c) Die europ344ische Patentschrift 0 282 789 (K 4) beschreibt ein Implan-tat, das an seiner Au337enfl344che ebenfalls ein Gewinde unterschiedlicher Schnitt-tiefe aufweist, die jedoch kontinuierlich von seinem apikalen Ende her zunimmt, so dass der Au337endurchmesser des Implantats 374ber seine L344nge konstant bleibt (Sp. 2 Z. 57-62). Die Werkzeugaufnahme erfolgt 374ber eine sechseckige Ausnehmung zum Einsatz eines Schraubschl374ssels beim Eindrehen des Imp-lantats in die Knochenbohrung. Im Boden dieser Ausnehmung befindet sich ei-ne Sackbohrung mit Innengewinde (Sp. 2 Z. 6-14, Sp. 3 Z. 10-15). Ein Mittelab-schnitt mit geringerer Gewindetiefe an der Au337enfl344che ist dort nicht vorhanden. Es ist zwar die Ausnehmung zum Eindrehen des Implantats bis in den Bereich gef374hrt, der das Au337engewinde tr344gt. Es wird dabei jedoch die Ausgangsform ausgenutzt und kein Mittelabschnitt im Sinne des Streitpatents geschaffen. 24 d) Die europ344ische Patentanmeldung 0 438 048 (Anl. K 7) betrifft ein Dentalimplantat, das ein im Kiefer verankerbares Pfostenteil enth344lt, welches am koronalen Ende eine Ausnehmung zur Befestigung eines Zahnersatzes aufweist. Die Au337enfl344che des Pfostenteils ist zum apikalen Ende mit wenigs-tens zwei Stufenteilen gestuft ausgebildet. In dem Stufenteil am apikalen Ende soll der Gewindeau337endurchmesser im Wesentlichen gleich oder kleiner als der Kerndurchmesser des dem Kopfteil n344her liegenden Stufenteils sein. Nach der Beschreibung ist eine hexagonale Werkzeugaufnahme vorgesehen (Sp. 7 Z. 54 - Sp. 8 Z. 2). Das Dentalimplantat nach dieser Schrift unterscheidet sich damit vom Gegenstand des Streitpatents jedenfalls insofern, als kein Mittelteil vor-handen und somit Merkmal 2c nicht verwirklicht ist. 25 - 13 - Die 374brigen Entgegenhaltungen liegen weiter weg und enthalten jeweils einzelne, jedoch nicht s344mtliche Merkmale der obigen Merkmalsgliederung. 26 5. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass es dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war, zur L366sung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 1 zu gelangen. 27 Fachleute, die sich mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet der zahn344rztlichen Implantologie befassten, waren im Zeitpunkt der Priorit344t des Streitpatents, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat und wor374ber die Parteien nicht streiten, Zahn344rzte mit entsprechender Berufserfahrung, die L366sungen f374r in der Praxis auftretende Anforderungen entwickelten. 28 Ein solcher Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, aus der US-Patentschrift 5 000 686 (K 3) bekannte Implantate zu verbessern, hatte insbe-sondere Anlass, die Eingriffsm366glichkeit f374r das Werkzeug vorteilhafter auszu-gestalten. Diese war bei dem Implantat nach der US-Patentschrift von einer geringen H366he, was einerseits die sichere F374hrung und Drehmoment374bertra-gung f374r ein Eindrehwerkzeug erschweren konnte und andererseits die Stabili-t344t der Verbindung des Implantats mit dem Aufbau, beispielsweise einer Krone, beeintr344chtigen konnte. Dies hat auch der gerichtliche Sachverst344ndige best344-tigt. Dies konnte den Fachmann dazu veranlassen, die Eingriffsm366glichkeit (nachhaltig) tiefer zu gestalten. Hierzu hatte er zwei M366glichkeiten. Zum einen konnte er das glatte Kopfteil verl344ngern und zum anderen den zylindrischen Kern vergr366337ern. W344hlte er die zweite M366glichkeit, so war die Folge, dass die Wandst344rke sich verringerte. Dies legte es f374r den Fachmann nahe, die Vertie-fung lediglich im Kopfbereich vorzunehmen, und hielt ihn davon ab, die Vertie-fung in den Bereich auszudehnen, an dem sich das Au337engewinde befindet. 29 - 14 - Hierzu konnte er auch aus der europ344ischen Patentschrift 0 282 789 (K 4) keine Anregung entnehmen. Zwar erstreckt sich dort das Werkzeugauf-nahmemittel in Form eines Sechskants axial tiefer in den Bereich hinein, der das Au337engewinde aufweist. Dabei wird jedoch lediglich die Ausgangsform ausgenutzt. Dies ist m366glich, weil der Durchmesser so gro337 ist, dass er eine axial tiefere F374hrung zul344sst und gleichwohl eine ausreichende Wandst344rke hergibt. Der Fachmann konnte mithin dieser Schrift nicht mehr entnehmen, als die Idee, das Werkzeugaufnahmemittel axial tiefer auszudehnen, wenn das Umfeld dies hergab. Eine Anregung f374r die Gestaltung des Umfelds, um dies zu erm366glichen, fand er dagegen nicht, insbesondere nicht die Anregung, gezielt einen Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe zu schaffen, um so eine aus-reichende Wandst344rke zu erhalten, wenn dies die Ausgangsform sonst nicht zulie337. Gerade der funktionelle Zusammenhang zwischen den Merkmalen 2 c und 3 b geh366rt aber zum Sinngehalt des Streitpatents. Hierf374r fand der Fach-mann in der europ344ischen Patentschrift 0 282 789 (K 4) kein Vorbild. Auch die 374brigen Entgegenhaltungen gaben ihm hierf374r keine Anregung. 30 Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags sind auch die 374brigen Patentanspr374che, die sich nunmehr auf den ge344nderten Patentan-spruch 1 beziehen, von Bestand. 31 - 15 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 92 ZPO. 32 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2002 - 4 Ni 28/01 -
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