BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 16/04 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Dezember 2003 zugelassen, soweit die Beklag-ten zur R344umung und Zahlung (23.689,33 200 nebst Zinsen) verur-teilt worden sind und ihre auf Einr344umung des ungest366rten Besit-zes an dem Pachtgegenstand gerichtete Widerklage (Widerklage-antrag III) abgewiesen worden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Dezember 2003 gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen (Abweisung der auf Zahlung von 10.992 200 und 50.000 200 gerichtete Widerklage - Widerklageantr344ge I und II -) wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten der Nichtzulas-sungsbeschwerde (Geb374hrenwert: 60.992 200) tragen die - 3 - Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 18 %, die Beklagte zu 1 allein weitere 82 %. Gegenstandswert: 107.761,33 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten nach wiederholter fristloser K374ndigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages vom 15. Juni 2001 wegen Pachtzinsr374ckst344nden R344umung und Herausgabe des Pachtobjekts. 1 Die Beklagten berufen sich auf Minderung des Pachtzinses wegen ver-schiedener behaupteter M344ngel und Vorenthaltens des Gebrauchs von Teilen des Pachtobjekts. Sie haben mit verschiedenen Schadensersatzanspr374chen die Aufrechnung gegen die Pachtzinsr374ckst344nde erkl344rt und machen im Wege der Widerklage weiteren Schadensersatz und die Einr344umung des ungest366rten Be-sitzes an den gepachteten Grundst374cken geltend. 2 Das Landgericht hat die Beklagten zur R344umung und Herausgabe des Pachtobjekts verurteilt und die Kl344gerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 verurteilt, an diese 1.533,88 200 nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen. 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat - unter Ab344nderung der Kostenentscheidung des Landgerichts - die Berufung der Beklagten zu 1 in H366he von 1.533,88 200 als unzul344ssig und im 334brigen als unbegr374ndet abgewiesen. Es hat die Beklagten auf die in zweiter Instanz um Pachtzinsr374ckst344nde und Wasser- und Kanalgeb374hren erweiterte Klage zur Zahlung von 23.689,33 200 nebst Zinsen verurteilt und die weiterge-hende Klage abgewiesen. 4 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der Revision erstreben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, mit Ausnahme der Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 als unzul344ssig be-z374glich des Betrages von 1.533,88 200, die diese hin nimmt. 5 II. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor ge-nannten Umfang aufzuheben. 6 1. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbe-schwerde ist insoweit begr374ndet, denn das Berufungsgericht hat entschei-dungserheblichen Vortrag der Beklagten 374bergangen und damit deren An-spruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 7 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 8 - 5 - 2004, 1762, 1763). Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Beklagten zu Recht r374gen, versto337en. 9 a) Die Beklagten haben in erster und zweiter Instanz vorgetragen, dass ihnen das Ackergrundst374ck mit der Flur-Nr. 867, das sie ausweislich des schrift-lichen Pachtvertrages ab 1. September 2001 gegen eine Erh366hung des Pacht-zinses von monatlich 1.790 200 auf 1.840 200 zus344tzlich gepachtet hatten, von der Kl344gerin nicht 374berlassen, sondern von dieser einem Dritten zur Bewirtschaf-tung zur Verf374gung gestellt worden ist. Die Beklagten haben aus diesem von der Kl344gerin nicht bestrittenen Vortrag ein Recht zur Minderung der Miete her-geleitet und mit der Widerklage Einr344umung des Besitzes auch an diesem Ackergrundst374ck beantragt. b) Die Beklagten haben weiter - von der Kl344gerin nicht bestritten - vorge-tragen, dass die Kl344gerin einen Teil der an die Beklagten verpachteten Fl344che von etwa 2.000 m262, n344mlich den gesamten Hofraum zwischen den Geb344uden und den Garten mit der Flur-Nr. 856, noch einmal und zwar an die Mieter des Wohnhauses vermietet hat, die diese Fl344chen auch nutzen und teilweise einge-z344unt und bebaut haben. Die Beklagten haben hierauf ein Recht zur Minderung des Pachtzinses und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Einr344umung des ungest366rten Besitzes an den Pachtgrundst374cken gest374tzt. 10 2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht ber374cksichtigt. 11 a) Es hat bei der Ermittlung der Pachtzinsr374ckst344nde im Rahmen der R344umungs- und der Zahlungsklage einen geschuldeten Pachtzins in H366he von 1.840 200 zugrunde gelegt, ohne zu beachten, dass den Beklagten das Grund-st374ck mit der Flur-Nr. 867 unstreitig nicht 374berlassen worden ist und schon des-halb der erh366hte Pachtzins nicht geschuldet war. 12 - 6 - b) Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Beklagten die Doppelver-mietung einer weiteren Pachtfl344che von lediglich 600 m262 behauptet h344tten, ob-wohl die Beklagten in zweiter Instanz deren Gr366337e mit ca. 2000 m262 angegeben hatten. 13 14 c) Das Urteil beruht auf den Geh366rsverst366337en. Es ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung der unterlassenen 334bergabe des Pachtgrundst374cks Flur-Nr. 867 nicht den f374r dieses Grundst374ck vereinbar-ten zus344tzlichen Pachtzins in Ansatz gebracht h344tte. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Berufungsgericht bei Ber374ck-sichtigung der Doppelverpachtung von 2.000 m262 Hoffl344che und Garten sowie der vertragswidrigen Vorenthaltung des Grundst374cks Flur-Nr. 867, das eine Gr366337e von einem Hektar hat, ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegen374ber dem Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung der Pacht gem344337 247 320 BGB angenommen h344tte. Dann h344tte es, da bereits das blo337e Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert (BGHZ 84, 42, 44; 116, 244, 249), einen zur fristlosen K374ndigung des Pachtver-trages berechtigenden Zahlungsverzug der Beklagten, m366glicherweise nicht bejaht und aus diesem Grund auch den Widerklageantrag auf Einr344umung des ungest366rten Besitzes an den Pachtgrundst374cken nicht abgewiesen. Da die For-derung der Beklagten auf Beseitigung der vertragswidrigen Verh344ltnisse auch als Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gegen374ber den Pachtforderungen der Kl344gerin angesehen werden kann, ist anzunehmen, dass sich eine Ber374cksichtigung dieses Leistungsverweigerungsrechts auch auf die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Zahlungsklage ausgewirkt h344tte. 15 - 7 - III. 16 Im 334brigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzuweisen. Die Zu-lassung der Revision ist nicht veranlasst, soweit das Berufungsgericht den Wi-derklageantrag auf Zahlung von Schadensersatz f374r unbegr374ndet gehalten hat. Ein Zulassungsgrund liegt insoweit nicht vor. Weder hat die Rechtssache inso-weit grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 27.09.2002 - 14 O 380/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.12.2003 - 21 U 4985/02 -
Full & Egal Universal Law Academy