BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 16/05 Verk374ndet am: 23. November 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenaus-spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsru-he vom 9. Dezember 2002 hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1. i) u. k) der Berufung zur374ckgewiesen worden ist. II. Auf die Berufung des Kl344gers wird das am 9. Dezember 2002 verk374ndete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karls-ruhe - einschlie337lich des Kostenausspruchs - teilweise abge344n-dert. Der Beklagten wird 374ber die vom Landgericht ausgespro-chene Verurteilung hinaus untersagt, gegen374ber Verbrauchern gem344337 247 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klau-seln in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen im Zusam-menhang mit entgeltlichen Bef366rderungsvertr344gen zu verwen-den oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. Fahrgeld f374r eingezogene Fahrausweise wird nicht erstat-tet. - 3 - 2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei gem344337 247 8 als ung374ltig eingezogenen Fahrausweisen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl344ger 6/13 und die Beklagte 7/13. Die Kosten der Berufung und der Revision tragen der Kl344ger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen ver-folgt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Bef366rderungsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte betreibt den K. Verkehrsverbund. Sie bietet Bef366rderungsleistungen nach Ma337- gabe eines Gemeinschaftstarifs an, der besondere Bef366rderungsbedingungen und Tarifbestimmungen enth344lt und in dessen Vorwort ausgef374hrt ist, dass er von dem Verkehrsministerium B. , dem Regierungspr344sidium K. und der Bezirksregierung R. genehmigt wurde. 1 Das Landgericht hat der Beklagten - teilweise nach Anerkenntnis - die Verwendung bestimmter Bef366rderungsbedingungen untersagt und die gegen weitere Bef366rderungsbedingungen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungs-rechtszug hat der Kl344ger sein Klagebegehren noch hinsichtlich der nachfolgend wiedergegebenen Bef366rderungsbedingungen weiterverfolgt: 2 - 4 - 247 4 Abs. 6: "Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebs-anlagen oder -einrichtungen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festge-setzten Reinigungskosten erhoben, weiterge-hende Anspr374che bleiben unber374hrt." 247 8 Abs. 1: "Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Bef366rderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ung374ltig und k366nnen ein-gezogen werden; dies gilt insbesondere f374r Fahrausweise, die 205 9. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann." 247 8 Abs. 2: "Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit ei-ner Bescheinigung oder einem in den Tarifbe-stimmungen vorgesehenen Personalausweis zur Bef366rderung berechtigt, ist ung374ltig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheini-gung oder der Personalausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird." 247 8 Abs. 3 Satz 2: "Fahrgeld f374r eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet." 247 8 Abs. 3 Satz 3: "Ersatzanspr374che, insbesondere f374r Zeitverlus-te oder Verdienstausf344lle, sind ausgeschlos-sen." - 5 - 247 10 Abs. 4: "Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht 205 2. bei gem344337 247 8 als ung374ltig eingezogenen Fahrausweisen." Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das insoweit klageabwei-sende Urteil des Landgerichts zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, der die Beklagte entge-gentritt. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist teilweise, n344mlich soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Berufung bezogen auf 247 8 Abs. 3 Satz 2 und 247 10 Abs. 4 Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten wendet, begr374ndet. Im 334brigen hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand. 4 I. Das Berufungsgericht hat den Kl344ger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG f374r berechtigt gehalten, im Wege der Ver-bandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klauseln vorzugehen. Dies l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 5 II. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren die Bef366rderungs-bedingungen der Beklagten als Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bewertet. Wie sich aus 247 305a Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt, steht dem nicht entgegen, dass es sich um nach Ma337gabe des Perso- 6 - 6 - nenbef366rderungsgesetzes genehmigte (besondere) Bef366rderungsbedingungen handelt. Sie unterliegen auch uneingeschr344nkt der revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung. Der Senat ist nicht an das tatrichterliche Verst344ndnis des Berufungsge-richts gebunden, sondern kann die Bef366rderungsbedingungen selbst auslegen, da im Geltungsbereich der Bedingungen eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (vgl. BGHZ 163, 321). III. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug noch in Streit stehenden Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten s344mtlich einer Inhaltskontrolle nach 247247 307 - 309 BGB entzogen seien. Bei den Bedingungen handele es sich um Klauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abwichen, so dass die Ausschlussregel des 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eingreife. 7 Dies h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nur teilweise stand. 8 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-ordnung 374ber die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen vom 27. Februar 1970 (VOABB) als Gesetz im materiellen Sinne Rechtsvorschriften gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB enth344lt. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-anstandet ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Formulie-rungsunterschiede des 247 4 Abs. 6 der Bef366rderungsbedingungen zu 247 4 Abs. 6 VOABB ("Betriebsanlagen oder -einrichtungen" statt "Betriebsanlagen" sowie "von den einzelnen Verkehrsunternehmern" statt "vom Unternehmer") keine inhaltlichen Abweichungen im Sinne von 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB begr374nden, sondern lediglich den Wortlaut unerheblich modifizieren. 9 Die Revision macht allerdings geltend, 247 4 Abs. 6 VOABB sei - konform zur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einschr344nkend auszulegen, dass Rei- 10 - 7 - nigungskosten nur bei schuldhaftem Verhalten des Verursachers einer Verun-reinigung ersetzt verlangt werden k366nnten und dem Verursacher die M366glichkeit offen stehen m374sse, einen geringeren Schaden als den festgesetzten Reini-gungsbetrag nachzuweisen. Da 247 4 Abs. 6 der angegriffenen Bef366rderungsbe-dingungen diese Einschr344nkungen nicht enthalte, sei die Klausel der Inhaltskon-trolle unterworfen, welche zu ihrer Unwirksamkeit f374hre. Die R374ge bleibt ohne Erfolg. 11 247 4 Abs. 6 der Bef366rderungsbedingungen nimmt - wie dargelegt - ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 4 Abs. 6 VOABB und damit auf eine Vorschrift des materiellen Rechts Bezug. In einem solchen Fall ist f374r die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als f374r die Vorschrift des materiellen Rechts die all-gemeine Gesetzesauslegung ma337geblich (BGH, Urt. v. 19.03.2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608; Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, 1063; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 247 5 Rdn. 23). Derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, die im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung k344me, 374ber-nimmt keine besondere Formulierungsverantwortung, die es rechtfertigen w374r-de, Unklarheiten der (einschr344nkenden) Interpretation der Vorschrift zu seinen Lasten gehen zu lassen (vgl. Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 247 5 Rdn. 27). Dasselbe folgt auch aus dem Grundsatz der objektiven Auslegung, wonach Allgemeine Gesch344ftsbedingungen gem344337 ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verst344ndi-gen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der norma-lerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 0 9.05.2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; BGHZ 102, 384, 389 f. jeweils m.w.N.). Denn verst344ndige und redliche Vertragsparteien werden die Bezug-nahme oder inhaltliche Wiedergabe einer Rechtsnorm in Allgemeinen Ge- 12 - 8 - sch344ftsbedingungen regelm344337ig so verstehen, dass eine Divergenz zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung nicht gewollt ist. Eine Auslegung-sunklarheit, die zu Lasten des Verwenders gehen w374rde (247 305c Abs. 2 BGB), besteht nicht. Im Entscheidungsfall bedarf es deswegen keiner Kl344rung, ob und inwieweit in 247 4 Abs. 6 VOABB einschr344nkende Voraussetzungen f374r die Tra-gung von Reinigungskosten hineinzulesen sind. Insbesondere stellt sich nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung besteht, die Regelungen der VOABB an der Richtlinie 93/13/EWG zu messen und gegebe-nenfalls konform zu dieser (einschr344nkend) auszulegen. Der Grundsatz richtli-nienkonformer Auslegung ist f374r das deutsche Recht unmittelbar verbindlich und damit Bestandteil der allgemeinen Gesetzesauslegung. Dass 247 4 Abs. 6 der Bef366rderungsbedingungen ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der VOABB die von der Revision bef374rworteten Voraussetzungen einer Haftungs-beschr344nkung nicht erkennen l344sst, rechtfertigt in diesem Zusammenhang kei-ne abweichende Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, 1063 f374r das 247 545 Abs. 2 BGB a.F. nicht unmittelbar zu ent-nehmende Verschuldenserfordernis). 2. 247 8 Abs. 1 1. Halbs. der Bef366rderungsbedingungen bestimmt, dass entgegen den Vorschriften der Bef366rderungsbedingungen benutzte Fahraus-weise von der Beklagten eingezogen werden k366nnen . Im Gegensatz dazu sieht 247 8 Abs. 1 1. Halbs. der VOABB vor, dass bedingungswidrig benutzte Fahraus-weise eingezogen werden . Nach Ansicht des Berufungsgerichts f374hrt diese Ab-weichung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, da die Regelung in den Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten f374r den Fahrgast g374nstiger als die VOABB sei. 13 Die Revision meint demgegen374ber, das im ersten Halbsatz von 247 8 Abs. 1 der Bef366rderungsbedingungen einger344umte Ermessen stelle eine we- 14 - 9 - sentliche Abweichung von der Regelung in der VOABB dar. Da die Kriterien f374r die Ermessensaus374bung nicht formuliert seien, handele es sich um ein unge-bundenes Ermessen, welches den Kunden unangemessen benachteilige. Dar-374ber hinaus sei 247 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB - konform zur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einzuschr344nken, dass den Fahrgast, der den Fahr-ausweis entgegen den Vorschriften der Bef366rderungsbedingungen oder des Bef366rderungstarifs benutzt, ein Verschulden treffen m374sse. Auch dies f374hre zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisen-den Klausel der Beklagten. Diese R374gen greifen im Ergebnis nicht durch. 15 a) Das in 247 8 Abs. 1 1. Halbs. der Bef366rderungsbedingungen abweichend vom Wortlaut der VOABB vorgesehene Ermessen bei der Einziehung ung374ltiger Fahrausweise er366ffnet nicht die M366glichkeit einer Inhaltskontrolle, die zur Un-wirksamkeit der Klausel f374hren kann. 16 F374r den Tatbestand einer gegen die Bef366rderungsbedingungen oder den Bef366rderungstarif versto337enden Benutzung von Fahrausweisen enth344lt die an-gegriffene Klausel zwei Rechtsfolgen. Die Beklagte kann das ihr einger344umte Ermessen dahingehend aus374ben, den missbr344uchlich verwendeten Fahraus-weis entsch344digungslos einzuziehen. Sie kann von der Einziehung aber auch absehen mit der Konsequenz, dass der Karteninhaber seinen Fahrausweis wei-ter verwenden kann. Hinsichtlich der ersten Alternative stimmt die Regelung inhaltlich mit 247 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB 374berein und ist daher der In-haltskontrolle entzogen. Bei der zweiten Alternative bleibt der Versto337 f374r den Fahrgast folgenlos. Eine Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der Klausel f374hren k366nnte, liegt dementsprechend nicht vor. Kann somit jede Alternative f374r sich - wenn auch aus unterschiedlichen Gr374nden - nicht zur Unwirksamkeit der 17 - 10 - Klausel f374hren, kann allein die Tatsache, dass die Beklagte zwischen beiden Alternativen w344hlen kann, ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge haben. Soweit die Revision etwas anderes aus dem Fehlen von Leitlinien f374r die Aus374bung des Ermessens herleiten will, kann dem schon deshalb nicht beigetreten werden, weil sich die Rechtsstellung des Fahrgastes mit der Un-wirksamkeit der Klausel nicht verbessern k366nnte. Bei Geltung der subsidi344r (247 306 Abs. 2 BGB, fr374her 247 6 AGBG) eingreifenden Regelung des 247 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB, welche ein entsprechendes ermessensgebundenes Wahlrecht nicht vorsieht, w374rde sich die Rechtsposition des Fahrgastes im Ge-genteil verschlechtern. Ein solches Ergebnis (zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders) w344re mit Sinn und Zweck der Kontrolle von Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen unvereinbar. b) Entgegen der Ansicht der Revision l344sst sich auch nicht im Wege einer einschr344nkenden Auslegung der VOABB eine inhaltliche Divergenz zwischen 247 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB und der entsprechenden Regelung in den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten begr374nden. Selbst wenn zugunsten der Revision unterstellt wird, dass 247 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB im Wege richtli-nienkonformer Auslegung einschr344nkend um ein Verschuldenserfordernis zu erg344nzen oder auf andere Weise in seinem Anwendungsbereich zu begrenzen ist, gilt hier (nicht anders als f374r die oben abgehandelte Vorschrift des 247 4 Abs. 6 VOABB), dass f374r den Klauselinhalt keine andere Auslegung zu gelten hat als f374r die Regelung der VOABB und dass sich bereits deshalb keine Ab-weichung im Sinne von 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB feststellen l344sst. Die angegrif-fene Klausel nimmt erkennbar auf 247 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB Bezug, soweit an einen Versto337 gegen die Bef366rderungsbedingungen und den Bef366rderungs-tarif die Rechtsfolge der Einziehung des Fahrausweises gekn374pft wird. Von die-ser Rechtsfolge absehen zu k366nnen, stellt keinen Eingriff in die Rechte des Fahrgastes dar, sondern kann seine Rechtsposition nur verbessern. Ist dem 18 - 11 - aber so, l344sst es sich nicht rechtfertigen, dem Verwender allein mit Blick auf das Rechtsfolgenwahlrecht die Formulierungsverantwortung f374r die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung aufzub374rden. Auch besteht f374r redliche und vern374nftige Vertragsparteien kein Anhaltspunkt, aus dem Rechts-folgenwahlrecht eine Divergenz zwischen den tatbestandlichen Voraussetzun-gen der angegriffenen Klausel und der Regelung in der VOABB herzuleiten. Allein diese Sichtweise steht zudem in Einklang mit dem Zweck des 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (fr374her 247 8 AGBG), eine mit der Bindung des Richters an das Gesetz unvereinbare Modifikation gesetzlicher Regelungen infolge gericht-licher Kontrolle zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Da das einge-r344umte Wahlrecht als solches eine Verschlechterung der Rechtsposition des Fahrgastes nicht herbeif374hren kann, w374rde sich das Vorliegen einer unange-messenen Benachteiligung allein mit dem Gehalt der Klausel begr374nden lassen, der mit der gesetzlichen Regelung identisch ist. 3. 247 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Bef366rderungsbedingungen r344umt der Beklagten die M366glichkeit zur Einziehung von Fahrausweisen ein, die nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, sofern die Zeitkarte vom Fahrgast nicht vorgezeigt werden kann. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Regelung - genauso wie 247 8 Abs. 1 1. Halbs. der Bef366rderungsbedingungen - die Privilegierung des 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB genie337t, weil sie keinen Gehalt aufweise, der 374ber den ersten Halbsatz von 247 8 Abs. 1 der Bef366rderungsbedin-gungen hinausgehe. Dies folge daraus, dass die Benutzung eines Zusatzfahr-ausweises ohne gleichzeitige Mitf374hrung der entsprechenden Zeitkarte gem344337 247 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 der Bedingungen gegen die Bef366rderungsbedingungen versto337e. 19 Die Revision r374gt, der zweite Halbsatz ("insbesondere-Zusatz") von 247 8 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9 der Bef366rderungsbedingungen sei mangels Entsprechung in 20 - 12 - der VOABB der Inhaltskontrolle unterworfen. Er gebe keine Leitlinie f374r die Aus-374bung des im ersten Halbsatz einger344umten Ermessens und benachteilige den Kunden unangemessen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, dass den Fahrgast, dessen Fahrausweis eingezogen werden sol-le, ein Verschulden treffen m374sse, gelte vor allem in den von Nr. 9 der Bef366rde-rungsbedingungen geregelten F344llen. Da ein Fahrgast, der zus344tzlich zu seiner Zusatzfahrkarte versehentlich nicht die erforderliche Zeitkarte mit sich f374hre, den vollen Fahrpreis bezahlt habe, d374rfe er nicht so behandelt werden, als sei er zur Inanspruchnahme der Bef366rderungsleistung nicht berechtigt. Auch dies f374hre zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisenden Klausel der Beklagten. Die R374ge ist unberechtigt. 21 247 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Bef366rderungsbedingungen, wonach insbe-sondere Fahrausweise ung374ltig sind und eingezogen werden k366nnen, die nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann, unterliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - keiner anderen Beurteilung als die oben unter 2. abgehandelte Regelung des 247 8 Abs. 1 1. Halbs. der Bef366rderungsbedingungen und ist daher gleichfalls nicht unwirksam. Sie hat gegen374ber dieser keinen eigenst344ndigen Regelungsgehalt, da das angef374hrte Beispiel - denkt man den "insbesondere"-Zusatz nach Nr. 9 hinweg - unter den ersten Halbsatz f344llt. Gilt ein Fahrausweis gem344337 247 6 Abs. 6 Satz 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten nur in Verbindung mit einer Zeitkarte, sind Zeitkarte und Zusatzfahrausweis gemeinsam "der" 374ber den 366rt-lichen Geltungsbereich der Zeitkarte zur Weiterfahrt berechtigende Fahraus-weis. Wie 247 6 Abs. 2 der Bef366rderungsbedingungen zu entnehmen ist, muss der Fahrausweis w344hrend der Fahrt mitgef374hrt werden. Kann die Zeitkarte nicht 22 - 13 - vorgezeigt werden, liegt demnach ein Versto337 gegen die Bef366rderungsbedin-gungen im Sinne des ersten Halbsatzes von 247 8 Abs. 1 vor. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass 247 8 Abs. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten inhaltlich mit 247 8 Abs. 2 VOABB iden-tisch und daher gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist. Soweit in den Bedingungen der Beklagten anstelle des Wortes "Antrag" das Wort "Bescheinigung" verwendet wird, f374hrt dies entgegen der Ansicht der Re-vision zu keiner inhaltlichen Abweichung. Entscheidend f374r die Anwendung bei-der Regelungen ist, dass der Fahrausweis nicht allein, sondern nur in Verbin-dung mit einer in den Bef366rderungsbedingungen oder dem Bef366rderungstarif vorgesehenen Urkunde zur Bef366rderung berechtigt. Ob diese Urkunde als An-trag oder als Bescheinigung bezeichnet wird, ist ohne Belang. Da die Klausel der Beklagten erkennbar auf eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift Bezug nimmt, ist f374r die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als f374r die Rechtsvor-schrift die allgemeine Gesetzesauslegung ma337geblich (s.o.). Danach verbietet es sich auch hier bereits im Ansatz, aus einer einschr344nkenden (richtlinienkon-formen) Auslegung der Rechtsvorschrift eine inhaltliche Abweichung zum Ge-genstand der deklaratorischen Klausel herzuleiten. Die von der Revision aufge-worfene Frage einer im Wege richtlinienkonformer Auslegung vorzunehmenden Erg344nzung von 247 8 Abs. 2 VOABB um ein (ungeschriebenes) Verschuldenser-fordernis stellt sich demgem344337 nicht. 23 5. 247 8 Abs. 3 Satz 2 und 247 10 Abs. 4 Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen regeln, dass f374r Fahrausweise, die eingezogen werden, das Fahrgeld nicht er-stattet wird bzw. ein Anspruch auf Erstattung des Bef366rderungsentgelts nicht besteht. Das Berufungsgericht hat ohne n344here Begr374ndung angenommen, dass die Regelungen mit 247 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB inhaltlich identisch und des-halb nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien. 24 - 14 - Dies h344lt den Revisionsangriffen des Kl344gers nicht stand. Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle unterworfen und erweisen sich als unwirksam. 25 a) Der in den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten geregelte Aus-schluss einer Fahrgelderstattung schlie337t den in 247 8 Abs. 2 geregelten Fall der Einziehung eines Fahrausweises wegen Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des Personalausweises, in Verbindung mit denen der Fahrausweis zur Bef366rderung berechtigt, ein. Mit diesem Inhalt geht die Klausel 374ber die Rege-lungen der VOABB hinaus. Der in 247 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB vorgesehene Aus-schluss einer Fahrgelderstattung bezieht sich nach der systematischen Stellung der Regelung n344mlich nicht auf den Tatbestand des 247 8 Abs. 2 VOABB. Da Ab-satz 2 einen Sondertatbestand mit gegen374ber Absatz 1 modifizierter Rechtsfol-genbestimmung ("gilt als ung374ltig und kann eingezogen werden") schaffen will, scheidet auch eine entsprechende Anwendung der gerade nicht 374bernomme-nen oder in Bezug genommenen Folge des 247 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB aus. 26 b) 247 8 Abs. 3 Satz 2 und 247 10 Abs. 4 Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten sind unwirksam. Die Erstreckung des Ausschlusses einer Fahr-gelderstattung auf die F344lle des Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des Personalausweises, die mit dem Fahrausweis gemeinsam zur Bef366rderung be-rechtigen, benachteiligt den Fahrgast im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 27 aa) Gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachtei-ligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unver-einbar ist. Von ma337geblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzli-che Regelung nicht nur auf Zweckm344337igkeitserw344gungen beruht, sondern eine 28 - 15 - Auspr344gung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGHZ 115, 38, 42 m.w.N.). Dass in 247 8 Abs. 2 VOABB ein Ausschluss der Fahrpreiserstattung nicht vorge-sehen ist, hat keine Zweckm344337igkeitsgr374nde, sondern steht in 334bereinstim-mung mit dem bei gegenseitigen Vertr344gen wesentlichen Prinzip der 304quivalenz von Leistung und Gegenleistung, an dessen Verletzung der Bundesgerichtshof bereits mehrfach die Unwirksamkeit Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen ge-kn374pft hat (vgl. BGHZ 96, 103, 109; 124, 351, 353 f.; BGH, Urt. 16.10.1996 - VIII ZR 54/96, NJW-RR 1997, 304, 305). Die 247 8 Abs. 2 VOABB entsprechen-de Klausel der Beklagten erlaubt unter ihren Voraussetzungen grunds344tzlich auch die Einziehung von Zeitfahrkarten, etwa Ausbildungsmonatskarten, die nur in Verbindung mit der Kundenkarte (4.7.1 des Tarifs) sowie einer Best344tigung der Ausbildungsst344tte oder einem Sch374lerausweis gelten (4.7.2.3 des Tarifs). Wird eine solche Karte eingezogen, f374hrt dies insbesondere dann, wenn die Einziehung zu Beginn ihrer Geltungsdauer erfolgt, zu einem mit dem 304quiva-lenzprinzip unvereinbaren Ungleichgewicht der im Gegenseitigkeitsverh344ltnis stehenden Hauptleistungspflichten. Denn der Ausschluss der Fahrpreiserstat-tung gem344337 247 8 Abs. 3 Satz 2 und 247 10 Abs. 4 Nr. 2 der angegriffenen Bef366rde-rungsbedingungen hat hier zur Folge, dass der Personenbef366rderer die Verg374-tung vollst344ndig einbehalten kann, ohne dass dem Karteninhaber im Gegenzug die M366glichkeit einger344umt wird, Bef366rderungsleistungen innerhalb der gegebe-nenfalls ganz erheblichen Restgeltungsdauer der Fahrkarte noch in Anspruch nehmen zu k366nnen. Dass ein solcher Versto337 gegen das 304quivalenzprinzip grunds344tzlich eine unangemessene Benachteiligung beinhal-tet, zeigt auch die Parallele zum Klauselverbot des 247 308 Nr. 7 BGB. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob der Verwender f374r den Fall einer K374ndigung oder eines R374cktritts vom Vertrag eine unangemes-sen hohe Verg374tung f374r bis dahin erbrachte Leistungen verlangt oder ob er - wie im Entscheidungsfall - eine bereits geleistete Verg374tung einbeh344lt, ohne seinerseits eine weitere Leistung zu erbringen. Eine unangemessene Benach- - 16 - teiligung liegt umso mehr vor, als f374r den Personenbef366rderer die M366glichkeit zum Einbehalt der vollst344ndigen Verg374tung nur deshalb besteht, weil er den Fahrgast mit dem Fahrkartenerwerb in Abweichung von der Grundregel des 247 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Vorausleistung zwingt. bb) Auch bei Abw344gung der wechselseitigen Interessen best344tigt sich die aus 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung, dass die angegriffenen Klau-seln den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen benachteiligen. Die Benachteiligung des Vertragspartners wird nicht durch h366herrangige Interessen des Verwenders gerechtfertigt (vgl. BGHZ 114, 238, 242). Da die Parteien zur Interessenlage vorgetragen haben und weitere tats344chliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die W374rdigung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 122, 308, 316). 29 247 8 Abs. 2 VOABB soll sicherstellen, dass personengebundene Fahr-ausweise nur vom berechtigten Inhaber benutzt werden, die Bef366rderungsleis-tung also nicht von Dritten unberechtigt in Anspruch genommen wird. Wird die die Berechtigung ausweisende Urkunde (Bescheinigung oder Personalausweis) nicht gemeinsam mit dem Fahrausweis benutzt, kann bei einer Fahrkartenkon-trolle die Berechtigung des Benutzers in der Regel nicht positiv festgestellt wer-den. Dieses Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass die Ung374ltigkeit des Fahrausweises f374r die Fahrt fingiert wird ("gilt als ung374ltig"), was die zus344tzliche Verpflichtung zur Zahlung eines erh366hten Bef366rderungsentgelts ausl366st (247 9 Abs. 1 Nr. 1 der Bef366rderungsbedingungen), und dass dem Personenbef366rderer das fakultative Recht zur Einziehung des Fahrausweises zusteht. Die genann-ten Ma337nahmen sind geeignete Mittel, um den Karteninhaber zum Mitf374hren der f374r die Benutzung des Fahrausweises erforderlichen Berechtigungsurkunde anzuhalten. Durch einen generellen Ausschluss der Fahrgelderstattung ein ent-sprechendes Fehlverhalten des berechtigten Karteninhabers zus344tzlich zu 30 - 17 - sanktionieren, l344sst sich nicht rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse am (voll-st344ndigen) Einbehalten des Bef366rderungsentgelts l344sst sich auch nicht mit der 334berlegung rechtfertigen, f374r den Personenbef366rderer bestehe aufgrund der fehlerhaften Fahrkartenverwendung die Gefahr, die Bef366rderungsleistung in einem Umfang erbracht zu haben, der 374ber den geschuldeten Umfang hinaus-geht. Im Fall des 247 8 Abs. 2 VOABB l344sst sich eine derartige Gefahr nur daraus herleiten, dass die Bef366rderungsleistung von einer anderen als der berechtigten Person in Anspruch genommen worden ist. Weist der Karteninhaber seine Be-rechtigung zur Inanspruchnahme der Bef366rderungsleistung nachtr344glich nach, steht jedoch fest, dass sich diese Gefahr nicht realisiert hat und das Einbehal-ten der Verg374tung sich nicht als kompensatorische Ma337nahme rechtfertigen l344sst. Der mit dem nachtr344glichen Nachweis der Berechtigung und R374ckerstat-tung des (restlichen) Fahrgeldes verbundene Verwaltungsaufwand begr374ndet schlie337lich ebenfalls kein hinreichendes Interesse am Einbehalten der Verg374-tung, da sich der Personenbef366rderer insoweit durch Erhebung einer kostende-ckenden Geb374hr beim Fahrgast schadlos halten kann. Auch wenn es f374r sich betrachtet dem Fahrgast zumutbar ist, die Be-scheinigung oder den Personalausweis, mit dem der Fahrausweis zur Bef366rde-rung berechtigt, mit sich zu f374hren, ist nach alledem das Interesse des Fahrgas-tes, zus344tzlich zum Fahrausweis nicht auch noch seinen Anspruch auf (teilwei-se) R374ckerstattung des Fahrgeldes allein deshalb zu verlieren, weil er die seine Berechtigung ausweisende Urkunde nicht vorzeigen kann, h366her zu bewerten als das Interesse des Personenbef366rderers. Da die Klauseln nicht teilbar sind und eine geltungserhaltende Reduktion unzul344ssig ist, sind die Klauseln insge-samt unwirksam. 31 c) Gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO kann der Senat in der Sache selbst ent-scheiden und gem344337 247 1 UKlaG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag in 32 - 18 - der Berufungsinstanz zur Unterlassung der Verwendung der unwirksamen Klauseln verurteilen, da das Berufungsgericht die notwendigen tats344chlichen Feststellungen getroffen hat und neuer Tatsachenvortrag nicht zu erwarten ist. 6. Zu 247 8 Abs. 3 Satz 3 der Bef366rderungsbedingungen, der Ersatzan-spr374che des Fahrgastes - insbesondere f374r Zeitverluste und Verdienstausf344lle - ausschlie337t, hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Regelung betreffe nur die Folgen der berechtigten Einziehung eines Fahrausweises und beinhalte ledig-lich eine rechtliche Selbstverst344ndlichkeit, da in diesem Fall vertragliche Ersatz-anspr374che oder Anspr374che aus unerlaubter Handlung mangels Pflichtverlet-zung von vornherein ausgeschlossen seien. 33 Die Revision r374gt, die Klausel benachteilige den Fahrgast unangemessen und versto337e gegen das in 247 309 Nr. 7b BGB geregelte Klauselverbot, weil die Bedingung einen Haftungsausschluss auch f374r grob fahrl344ssiges und vors344tzli-ches Verhalten der Beklagten beinhalte. Dies gelte etwa, wenn auf Seiten der Beklagten die G374ltigkeit des Fahrausweises positiv bekannt sei oder h344tte be-kannt sein m374ssen und der Entzug dennoch unberechtigterweise erfolge. 34 Die R374ge bleibt ohne Erfolg. 35 247 8 Abs. 3 der Bef366rderungsbedingungen regelt Rechtsfolgen, die eine auf Grundlage der Abs344tze 1 und 2 erfolgte Einziehung eines Fahrausweises nach sich zieht. F374r verst344ndige und redliche Vertragsparteien steht unter Be-r374cksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise mangels abweichender Anhaltspunkte au337er Zweifel, dass 247 8 Abs. 3 Satz 3 au337erhalb des Anwendungsbereichs der Abs344tze 1 und 2 nicht zur Anwendung kommt. Ergibt sich in diesem Anwendungsbereich die in Abs. 3 Satz 3 genann-te Rechtsfolge bereits von Gesetzes wegen, handelt es sich im Sinne von 247 307 36 - 19 - Abs. 3 Satz 1 BGB um eine deklaratorische Klausel, die der Inhaltskontrolle entzogen ist. Dies ist zu bejahen. Um Ersatzanspr374che aus dem Bef366rderungs-vertrag oder unerlaubter Handlung begr374nden zu k366nnen, m374sste eine Pflicht-verletzung bzw. ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegen. Sind die Bedingungen zur Ung374ltigkeit und Einziehung von Fahrausweisen jedoch wirk-sam - wie oben f374r 247 8 Abs. 1 1. Halbs. und 2. Halbs. i.V.m. Nr. 9 und Abs. 2 festgestellt - und in den Vertrag einbezogen (vgl. 247 305a Nr. 1 BGB), liegt ein pflicht- oder rechtswidriges Verhalten nicht vor, soweit die Beklagte von ihrem vertragsm344337igen Recht zur Einziehung ung374ltiger Fahrausweise Gebrauch macht. 334berschreitet die Beklagte ihre gem344337 den Bef366rderungsbedingungen einger344umte Einziehungsbefugnis - etwa weil ein Versto337 gegen die Bef366rde-rungsbedingungen nicht vorliegt oder die Beklagte das ihr einger344umte Ein-zugsermessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben pflichtwidrig aus-ge374bt hat -, bewegt sie sich au337erhalb des Anwendungsbereichs der Bef366rde-rungsbedingungen mit der Konsequenz, dass die Rechtsfolge des auf die Tat-best344nde des 247 8 Abs. 1 und 2 bezogenen Haftungsausschlusses nach Ab-satz 3 Satz 3 nicht eingreift. - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 37 Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2002 - 10 O 252/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 15 U 13/03 -
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