BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 16/06 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG 247247 1, 4; BGB 247247 1147, 1192 a) F374r die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gl344ubigerbenachteili-gung gef374hrt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern ma337geblich, als Vorg344nge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der m374nd-lichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. b) Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darle-hensr374ckzahlungsforderung dienen k366nnen, ist bei der Frage, in welcher H366he das die Darlehensr374ckzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu ber374cksichtigen. - 2 - c) Die wertaussch366pfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten 374-bertragenen Grundst374cks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegen374ber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darle-hen weiter zur374ckzuf374hren. Die Tilgungsleistungen des Schuldners k366nnen jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt. d) 334bertr344gt der Schuldner gl344ubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten be-lastetes Grundst374ck an einen Dritten, dem er zugleich seine R374ckgew344hranspr374-che gegen die Grundschuldgl344ubiger abtritt, ist der Gl344ubigerschutz nur gew344hr-leistet, wenn sowohl die Grundst374cks374bertragung als auch die Forderungsabtre-tung angefochten werden. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06 - OLG Schleswig LG Flensburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision des Be-klagten zu 1 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es nicht ge-gen374ber dem Beklagten zu 2 ergangen ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 4 war Inhaber eines Einzelhandelsgesch344fts und Ge-sch344ftsf374hrer einer GmbH. Beide Unternehmen wurden fr374her von der Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin (fortan nur noch: Kl344gerin) beliefert. Aus diesen Ge-sch344ftsbeziehungen hat die Kl344gerin noch erhebliche Forderungen, f374r die sich die Beklagte zu 3, Ehefrau des Beklagten zu 4, verb374rgte. Die Kl344gerin erwirkte gegen die Beklagte zu 3 ein rechtskr344ftiges Urteil, mit welchem diese zur Zah-lung von 110.000 DM (56.242,10 200) nebst Zinsen, h366chstens jedoch 170.000 DM (89.919,62 200), verurteilt wurde. Ferner erging gegen die Beklagte 1 - 4 - zu 3 ein Kostenfestsetzungsbeschluss 374ber 6.022,65 200 zugunsten der Kl344gerin. Der Beklagte zu 4 hat die eidesstattliche Verm366gensversicherung abgegeben; aus den gegen die Beklagte zu 3 erwirkten Titeln hat die Kl344gerin erfolglos voll-streckt. Die Beklagte zu 3 war Alleineigent374merin eines mit einem Einfamilien-haus bebauten Grundst374cks, das sie zusammen mit ihrem Ehemann bewohnte. Es hatte am 8. Februar 1999 einen Verkehrswert von 195.000 200. Das Eigentum war mit Grundpfandrechten belastet. Es waren Grundschulden eingetragen zu-gunsten der W. bank in H366he von 102.258,37 200 (Abt. III Nr. 2), zuguns-ten der Bausparkasse in H366he von 25.564,59 200 (Abt. III Nr. 3) und zugunsten der U. -Bank in H366he von 71.580,86 200 (Abt. III Nr. 4). Die Grund-schulden in Abteilung III Nr. 2 und 3 valutierten zum 31. Januar 2005 in voller H366he. Allerdings sparten die Beklagten zu 3 und 4 aufgrund eines bei der Bausparkasse W374stenrot abgeschlossenen Bausparvertrages ein Guthaben an, das dazu bestimmt war und ist, das der Grundschuld in Abteilung III Nr. 3 zugrunde liegende Darlehen zu tilgen. Im Dezember 2004 belief sich das Gut-haben auf 9.047,86 200. Die Grundschuld in Abteilung III Nr. 4 valutierte im No-vember 2004 mit 66.925,44 200 zuz374glich Zinsen. 2 Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 8. Februar 1999 374bertrug die Beklagte zu 3 ihr Eigentum auf die Beklagten zu 1 und 2, ihre gemeinsamen S366hne. Die Beklagten zu 1 und 2 bestellten zugunsten ihrer Eltern einen le-bensl344nglichen Nie337brauch, wobei die Eltern alle laufenden Abgaben und Las-ten sowie s344mtliche Reparaturen 374bernahmen. Ferner verpflichteten sich die Beklagten zu 3 und 4, w344hrend der Dauer des Nie337brauchs den Zins- und Til-gungsdienst zu tragen. Schlie337lich traten die Beklagten zu 3 und 4 s344mtliche gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374che auf R374ck374bertragung und L366schung 3 - 5 - der Grundschulden sowie auf Verzicht an die Erwerber ab. Der Eigentums374ber-gang und der Nie337brauch wurden am 24. Februar 1999 im Grundbuch einge-tragen. Mit ihrer im April 2002 zugestellten Klage hat die Kl344gerin die Verurtei-lung der Beklagten zu 1 und 2 begehrt, wegen der Forderungen in der gegen die Beklagte zu 3 ausgeurteilten H366he die Zwangsvollstreckung in das Grund-st374ck und die Anspr374che auf R374ckgew344hr der Grundschulden zu dulden. Ferner hat sie von den Beklagten zu 3 und 4 verlangt, von dem zu ihren Gunsten ein-getragenen Nie337brauch keinen Gebrauch zu machen. Abgesehen von der Dul-dung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck hatte die Klage in erster In-stanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 hat das Berufungsge-richt die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufungen der Kl344ge-rin und der Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Im Wege der Anschlussrevision begehren die Beklagten zu 1 und 2 wei-terhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Hinsichtlich des Beklag-ten zu 2 ist das Verfahren unterbrochen (247 240 ZPO), weil 374ber sein Verm366gen ein Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. 4 Entscheidungsgr374nde : Wegen der Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenz des Be-klagten zu 2 kann nur ein Teilurteil ergehen. Das Verfahren ist nicht insgesamt unterbrochen, weil die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von 247 62 ZPO sind. 5 - 6 - Die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision des Beklagten zu 1 f374hren zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 6 A. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, zwar sei die 334bertragung des Grundst374cks auf die Beklagten zu 1 und 2 unentgeltlich im Sinne von 247 4 Abs. 1 AnfG gewesen, die Kl344gerin sei nach 247 2 AnfG anfechtungsberechtigt und habe auch rechtzeitig die Anfechtung erkl344rt. Indes sei die 334bertragung des Grundei-gentums wegen wertaussch366pfender Belastung nicht gl344ubigerbenachteiligend gewesen. Ma337geblich f374r diese Beurteilung seien grunds344tzlich die Verh344ltnisse zur Zeit des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung in erster Instanz (hier: 31. Januar 2005). Ob eine sp344tere Tilgung der gesicherten Forderungen aus-nahmsweise ber374cksichtigungsf344hig sei, k366nne offen bleiben, weil die Kl344gerin die H366he der Tilgungsleistungen nicht substantiiert dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Kl344gerin unterstellt, dass der zum Stichtag 8. Februar 1999 ermittelte Verkehrswert des Grundst374cks von 195.000 200 auch noch f374r den 31. Januar 2005 G374ltigkeit hat. Die Grund-schulden h344tten in einer den Verkehrswert 374bersteigenden H366he, n344mlich 199.403,83 200, valutiert. Das bei der Bausparkasse bestehende Bau-sparguthaben sei hierbei nicht abzuziehen. Zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Januar 2005 aufgelaufene Zinsbetr344ge h344tten die valutierende Belas-tung zugunsten der U. -Bank erh366ht. Soweit die Beklagten zu 3 und 4 ein Bausparguthaben angesammelt h344tten, mit dem eines Tages das entsprechen-de Darlehen getilgt werden solle, sei dieser Betrag nicht zu ber374cksichtigen. Die Bestellung des Nie337brauchs f374r die Beklagten zu 3 und 4 sei nicht anfechtbar. Insofern seien diese als Sonderrechtsnachfolger ihrer S366hne anzusehen (247 15 7 - 7 - Abs. 2 AnfG). Die Anfechtung des Erwerbs durch einen Sonderrechtsnachfolger setze jedoch voraus, dass bereits der Erwerb des Ersterwerbers - hier der Be-klagten zu 1 und 2 - der Anfechtung unterliege. Daran fehle es im vorliegenden Fall. B. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 8 I. Klage gegen den Beklagten zu 1 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann die Anfechtung der Grundst374cks374bertragung nach 247 4 AnfG durchgreifen. 9 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die 334bertragung des Grundst374cks sei unentgeltlich im Sinne von 247 4 AnfG gewesen, wird von dem Beklagten zu 1 vergeblich mit einer Gegenr374ge angegriffen. Der Vorbehalt eines Nie337brauchs stellt keine "Gegenleistung" f374r die Grundst374cks374bertragung dar, weil er den Vorteil f374r den mit dem Grundst374ck Beschenkten lediglich mindert, nicht jedoch ausgleicht (BGHZ 141, 96, 102). 10 2. Eine Gl344ubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht jedoch mit unzutreffender Begr374ndung verneint. 11 - 8 - a) Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung der Grundst374cks374bertragung daraus herlei-tet, dass die Beklagten zu 3 und 4 gegen374ber dem Beklagten zu 1 die Verpflich-tung 374bernommen haben, s344mtliche grundbuchlich besicherten Darlehen hin-sichtlich Zins und Tilgung weiter zu bedienen. 12 Durch Tilgungsleistungen der Beklagten zu 3 und 4 werden zwar die dinglich besicherten Darlehensr374ckzahlungsanspr374che abnehmen, die Grund-schulden immer weniger valutieren und schlie337lich zur G344nze denjenigen zu-stehen, denen die R374ckgew344hranspr374che abgetreten sind. Die Zahlungen der Beklagten zu 3 und 4 auf ihre eigenen Darlehensverbindlichkeiten f374hren somit zu einer entsprechenden Verm366gensvermehrung bei dem Beklagten zu 1. 13 Dadurch wird jedoch weder der Wert des dem Beklagten zu 1 von seinen Eltern 374berlassenen Grundst374cks gesteigert noch die aktuelle Belastung ver-mindert. Die k374nftigen Zahlungen der Eltern (Beklagten zu 3 und 4) stellen viel-mehr eine weitere unentgeltliche (mittelbare) Zuwendung dar, die selbst wieder der Anfechtung unterliegen kann (vgl. BGHZ 141, 96, 100 ff). 14 b) Die 334bertragung eines belasteten Grundst374cks kann nur dann eine Benachteiligung des Gl344ubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-streckung erzielbare Wert des Grundst374cks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens 374bersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590). Eine Gl344ubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundst374ck wertaussch366pfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gl344u-bigers gef374hrt h344tte. Ob eine wertaussch366pfende Belastung vorliegt, h344ngt vom 15 - 9 - Wert des Grundst374cks sowie der tats344chlichen H366he derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO S. 198; v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 23. November 2006 aaO). c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die wertaussch366pfende Be-lastung des Grundst374cks nach den Verh344ltnissen zum 31. Januar 2005 (Ende der Schriftsatzfrist nach 247 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die dem Schluss der m374ndli-chen Verhandlung erster Instanz entspricht) beurteilt. 16 F374r die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (247 4 AnfG) gen374gt eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 23. No-vember 2006 aaO S. 589; Huber, AnfG 10. Aufl. 247 4 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/ Paulus, InsO 247 4 AnfG Rn. 2). Nach der bisherigen h366chstrichterlichen Recht-sprechung ist hierf374r der Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ma337geblich (BGHZ 123, 320, 323; 143, 246, 253 f; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 NJW 1996, 3341, 3342; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197; v. 23. November 2006 aaO S. 590, 591). Allerdings hat der Gesetzgeber die Funktion des Berufungsverfahrens als zweite Tatsacheninstanz eingeschr344nkt. Die Einf374hrung neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz ist nur noch ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der 247 529 Abs. 1 Nr. 2, 247 531 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Indes ist f374r die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gl344ubigerbenachteiligung gef374hrt hat, der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nach wie vor jedenfalls insofern ma337geb-lich, als Vorg344nge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Der Vortrag, nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Vorinstanz habe die Gegenseite ein grund-schuldbesichertes Darlehen durch Tilgungsleistungen (weiter) zur374ckgef374hrt, ist 17 - 10 - nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu ber374cksichtigen, weil Tatsachen, die erst sp344-ter eingetreten sind, in der Vorinstanz nicht geltend gemacht werden konnten. Die letzte m374ndliche Verhandlung in der Berufungsinstanz hat am 14. Oktober 2005 stattgefunden. Auf diesen Zeitpunkt h344tte das Berufungsgericht abstellen m374ssen. Wie hoch der Verkehrswert des Grundst374cks zu diesem Zeitpunkt war, steht nicht fest. Ebenso wenig ist f374r diesen Zeitpunkt festgestellt, mit welchen Betr344gen die das Grundst374ck belastenden Grundschulden valutierten. Nach der Behauptung der Kl344gerin sind fortlaufend Tilgungsleistungen erfolgt. Das Argu-ment des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die H366he der nach dem 31. Januar 2005 erfolgten Tilgungsleistungen nicht n344her dargelegt, ist nicht tragf344hig. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast f374r die den Gl344ubiger be-nachteiligende Wirkung der Rechtshandlung - somit auch f374r das Nichtvorliegen einer wertaussch366pfenden Belastung - nicht bei dem Anfechtungsgegner, son-dern bei dem Anfechtenden (BGH, Urt. v. 3. M344rz 1988 - IX ZR 11/87, WM 1988, 799, 801; Huber, aaO 247 1 Rn. 41; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 1 AnfG Rn. 15). Diese Last kann jedoch erleichtert werden. Die Kl344gerin hatte in der Berufungsinstanz ausdr374cklich vorgetragen, die besicherten Darlehen seien nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz weiter zur374ckgef374hrt worden, n344here Angaben k366nnten indes nicht gemacht werden, weil die Ban-ken, welche die Darlehen ausgereicht h344tten, ihr, der Kl344gerin, als Au337enste-hender keine Ausk374nfte erteilen w374rden. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. F374r die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass zur Valutierung der Grundschulden im Zeitpunkt der Beru-fungsverhandlung nur die Beklagten Angaben machen konnten. Dann traf diese eine sekund344re Darlegungslast (vgl. BVerfG NJW 2000, 1483, 1484; BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f). 18 - 11 - d) Bei der Bewertung der Grundschuld zugunsten der Bausparkasse kann nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - von dem nominel-len Darlehensbetrag ausgegangen werden. 19 aa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der neben dem Dar-lehensvertrag bestehende Ansparvertrag mit einem Guthaben von 9.047,86 200 (Stand: 17. Dezember 2004), das sich nach dem Vortrag der Kl344gerin zwi-schenzeitlich erh366ht hat, sei nicht zu ber374cksichtigen. Es sei zwar m366glich, dass das Sparguthaben nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden k366nne; indes sei das Sparguthaben bei der Bewertung der Grundschuld nicht abzuzie-hen, weil das Darlehen nicht laufend, sondern erst - und dann in einem Zuge - getilgt werde, wenn die volle Ansparsumme erreicht sei. Vorher entstehe kein Anspruch auf R374ckgew344hr der Grundschuld. 20 bb) Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschlie-337en, dass die Beklagte zu 3 im Zeitpunkt der 334bertragung ihres mit Grund-schulden belasteten Grundst374cks einen Anspruch auf zumindest teilweise R374ckgew344hr der zugunsten der Bausparkasse bestellten Grundschuld hatte. 21 (1) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der im vorliegen-den Fall abgeschlossenen Vertr344ge aufzukl344ren, ob und in welcher Weise der Darlehensvertrag und der Ansparvertrag miteinander verkn374pft waren. M366gli-cherweise handelt es sich um die Kombination eines Zwischendarlehens- und eines Bauspardarlehensvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch 2. Aufl. 247 96 Rn. 149). 22 - 12 - (2) Dieses in der Praxis weit verbreitete Finanzierungsmodell ist regel-m344337ig dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischendarlehensforderung vorl344ufig nicht bedient wird. Der Schuldner leistet stattdessen allein Zahlungen auf den parallel abgeschlossenen Bausparvertrag. Hat dieser die Zuteilungsreife er-reicht, wird das zugeteilte Bauspardarlehen nicht ausbezahlt, sondern mit der Zwischendarlehensforderung, welche die Bausparkasse sich hat abtreten las-sen, verrechnet. Die dem Darlehensgeber bestellte Grundschuld, die bisher nicht nur die origin344r eigenen Anspr374che der Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus dem Zwischendarlehen gesi-chert hat, sichert fortan lediglich noch die Bauspardarlehensforderung. Diese besteht aber nur in der um das Sparguthaben verminderten H366he. Dar374ber hin-aus ist die Grundschuld nicht mehr valutiert. Insoweit hat der Eigent374mer somit einen R374ckgew344hranspruch. Der R374ckgew344hranspruch besteht auch schon vor der Zuteilungsreife, solange das Vertragsverh344ltnis ungest366rt verl344uft, insbe-sondere die Sparraten in der im Voraus festgelegten H366he erbracht werden. Er ist lediglich (aufschiebend) befristet oder bedingt auf den absehbaren Zeitpunkt der Zuteilung. Der R374ckgew344hranspruch kann, auch soweit er befristet oder bedingt ist, gepf344ndet und 374berwiesen werden. 23 Ger344t allerdings die Vertragsabwicklung vor Erreichen der Zuteilungsreife in die Krise, etwa weil der Eigent374mer seine vertraglichen Sparleistungen nicht erbringt, so dass mit einer Zuteilung nicht mehr gerechnet werden kann, bedeu-tet dies den Eintritt des Sicherungsfalls. Hier wird die Grundschuld im Allgemei-nen nicht zur374ckgew344hrt, sondern verwertet. Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts daf374r vorgetragen, dass mit dem Eintritt des Sicherungsfalls gerechnet werden muss. 24 - 13 - (3) Hier wurde das Darlehen u.a. durch Abtretung aller Vertragsrechte des Bausparvertrags gesichert. Insofern liegt eine doppelte "Sicherung" vor: einmal durch die Grundschuld (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2005 aaO S. 1078) und zum andern durch die abgetretenen Anspr374che auf das Bausparguthaben. In einem derartigen Fall hat grunds344tzlich der Darlehensgeber/Sicherungsnehmer das Wahlrecht, aus welcher Sicherheit er sich befriedigen und welche er freige-ben will (BGHZ 137, 212, 219; BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO S. 590). Dann ist er, selbst wenn eine 334bersicherung vorliegt, nicht verpflichtet, gerade die Grundschuld (teilweise) zur374ckzugew344hren. 25 Fraglich ist indes, ob die der Bestellung der Grundschuld zugrunde lie-gende Sicherungszweckvereinbarung nicht dahin auszulegen ist, dass der Grundschuldgl344ubiger (Bausparkasse) sich in H366he des angesparten Gutha-bens nicht aus dem Grundst374ck befriedigen darf. Von dem Fall, den der Senat am 23. November 2006 (aaO) entschieden hat, unterscheidet sich der vorlie-gende dadurch, dass der Anspruch auf das Bausparguthaben von vornherein Tilgungszwecken dienen sollte. Er war somit nicht als Kreditsicherheit konzipiert (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 90 Rn. 18 f). 26 cc) Die Ansicht der Vorinstanzen ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gl344ubigerschutzes bedenklich. W344re der Umstand, dass der Schuldner den zur R374ckzahlung des Darlehens dienenden Betrag auf einem besonderen Sparkon-to des Darlehensgebers angesammelt hat, f374r die Bewertung der Grundpfand-last bedeutungslos, solange das Sparziel noch nicht ganz erreicht ist, k366nnten die Anfechtungsvorschriften leicht umgangen werden. Der Schuldner k366nnte dann die Anfechtung unter Hinweis auf die "wertaussch366pfende Belastung" ab-wehren und von dem Grundpfandgl344ubiger h344tte er nichts zu bef374rchten, solan-ge er dessen Forderung bedient. Der Gl344ubiger k366nnte auch nicht auf andere 27 - 14 - Weise auf das Sparguthaben zugreifen. Wegen seiner Zweckbindung w344re es unpf344ndbar (247 399 BGB, 247 851 ZPO; vgl. BGHZ 94, 316, 322; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, NJW 2000, 1270). dd) Falls der Eigent374mer im Zeitpunkt der 334bertragung seines mit Grundschulden belasteten Grundst374cks einen Anspruch auf zumindest teilweise R374ckgew344hr einer Grundschuld hatte, l344sst dies die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung der Grundst374cks374bertragung nicht entfallen. Allerdings h344tte der Gl344u-biger einen R374ckgew344hranspruch des Eigent374mers, seines Schuldners, pf344n-den und sich 374berweisen lassen k366nnen. Damit h344tte er sich jedoch das Grund-st374ck als Haftungsobjekt noch nicht zug344nglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 27. M344rz 1984 - IX ZR 49/83, NJW 1984, 2890, 2891; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; v. 23. November 2006 aaO S. 590). Der ein-ziehbare R374ckgew344hranspruch gew344hrte dem Gl344ubiger zwar einen Anspruch auf Beteiligung an dem Versteigerungserl366s. Der Gl344ubiger hatte jedoch keine M366glichkeit, die Grundst374cksverwertung herbeizuf374hren. Eine Zwangsversteige-rung aus dem pers366nlichen Titel h344tte vorausgesetzt, dass das Grundst374ck dem Schuldner geh366rte. Um aus 247 1147 BGB vorgehen zu k366nnen, h344tte der Gl344u-biger Grundschuldgl344ubiger sein m374ssen. Er h344tte deshalb versuchen m374ssen, die Erf374llung des einziehbaren R374ckgew344hranspruchs durch (teilweise) Abtre-tung der Grundschuld zu erreichen. Dieser Weg w344re umst344ndlich und risiko-behaftet, f374r den Gl344ubiger also nachteilig. 28 Aus demselben Grund wird die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung der Grundst374cks374bertragung auch nicht durch die Anfechtung der Abtretung der R374ckgew344hranspr374che beseitigt. 29 - 15 - e) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Grundschuld zugunsten der U. -Bank mit 71.580,86 200 bewertet. Es hat hierbei - neben einer Darle-hensrestforderung von 66.925,44 200 - eine offene Zinsforderung von 5.019,41 200 f374r einen Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2005 (15 Monate) an-genommen. 30 Das Berufungsgericht hat sich auf die erstinstanzliche Aussage des Zeu-gen H. gest374tzt. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung am 16. November 2004 ausgesagt: "Das Darlehen bei der U. -Bank valutiert zum heutigen Zeitpunkt in H366he von 66.925,44 200 zuz374glich Zinsen seit dem 01.10." Diese Aussage hatte das Landgericht dahin verstanden, Zinsen seien ab dem 1. Oktober 200 4 zu ber374cksichtigen. Auch das Berufungsgericht hat die Aussa-ge zun344chst in diesem Sinne wiedergegeben. Im Folgenden hat es jedoch die Zinsen ab dem 1. Oktober 200 3 berechnet. Eine Begr374ndung daf374r hat es nicht gegeben. Insofern stellt sich das Berufungsurteil als widerspr374chlich dar. 31 II. Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 Das Berufungsgericht hat die Nie337brauchsbestellung zugunsten der Be-klagten zu 3 und 4 als nicht anfechtbar angesehen, weil schon die Grund-st374cks374berlassung an die Beklagten zu 1 und 2 nicht anfechtbar gewesen sei. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht von dieser Voraussetzung ausgegangen werden (vgl. oben I.). 32 Falls die Grundst374cks374bertragung anfechtbar sein sollte, kann auch das Begehren, dass die Beklagten zu 3 und 4 von ihrem Nie337brauch der Zwangs-vollstreckung der Kl344gerin keinen Gebrauch machen d374rfen, begr374ndet sein. 33 - 16 - Allerdings ist die Nie337brauchsbestellung nicht durch einen der Schuldner, ins-besondere nicht durch die Beklagte zu 3, sondern von den Erwerbern ihres Grundst374cks vorgenommen worden. Diese k366nnen jedoch ihrerseits in wenigs-tens entsprechender Anwendung des 247 15 Abs. 2 AnfG einer Anfechtung aus-gesetzt sein (vgl. BGHZ 130, 314, 317). Zwar ist der Nie337brauch, den die S366hne ihren Eltern bestellt haben, pf344ndbar, weil 247 1059 Satz 2 BGB die 334berlassung der Aus374bung auch ohne besondere Gestattung vorsieht (BGHZ 62, 133, 138; 166, 1, 3 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, WM 1995, 1735, 1737). Dies schlie337t die Gl344ubi-gerbenachteiligung durch die Weggabe des Grundst374cks aus dem Verm366gen der Beklagten zu 3 jedoch nicht aus. 34 C. Die Anschlussrevision ist zul344ssig und f374hrt ebenfalls zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 35 1. Es ist umstritten, ob Revision und Anschlussrevision in einem rechtli-chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen m374ssen (in diesem Sinne: M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband 247 554 Rn. 6; Z366ller/ Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 554 Rn. 7a; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 554 Rn. 4; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26. M344rz 2003 - IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274). Diese Frage kann dahinstehen, weil ein derartiger Zu-sammenhang im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 36 - 17 - 2. Falls die Anfechtung der Grundst374cks374bertragung - wie es die Revisi-on der Kl344gerin erstrebt - durchgreift, erfasst sie nicht ohne weiteres auch die Anspr374che auf R374ckgew344hr nicht mehr valutierter Grundschulden. Daf374r bedarf es vielmehr zus344tzlich der Anfechtung der Abtretung der R374ckgew344hranspr374-che. 37 a) In einer 344lteren Entscheidung hat der Senat die Meinung vertreten, in einem derartigen Fall stellten die 334bertragung des Grundeigentums und die Ab-tretung der R374ckgew344hranspr374che einen einheitlichen Lebensvorgang dar (BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427 ff). Daran kann nicht festgehalten werden. Die R374ckgew344hranspr374che standen zun344chst der Beklag-ten zu3 als Grundst374ckseigent374merin und Sicherungsgeberin zu. Mit der Ver-344u337erung des Grundst374cks an die Beklagten zu 1 und zu 2 gingen die R374ckge-w344hranspr374che nicht auf die Erwerber 374ber; dies geschah vielmehr allein infolge der zus344tzlichen Abtretung (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 90 Rn. 622). 38 Wenn nur die Grundst374cks374bertragung angefochten wird, nicht jedoch die Abtretung der R374ckgew344hranspr374che, kann der Gl344ubiger sein Ziel, ohne R374cksicht auf die vorhandenen Grundpfandlasten in das Grundst374ck vollstre-cken zu k366nnen, nur erreichen, wenn der neue Eigent374mer (Anfechtungsgeg-ner) die nicht mehr valutierten Grundschulden l366schen l344sst. W344hlt dieser je-doch die zweite oder dritte Variante der ihm zur Verf374gung stehenden M366glich-keiten, den Verzicht auf die Grundschulden, die damit nach 247 1168 Abs. 1 BGB zu Eigent374mergrundschulden werden, oder die Grundschuldabtretung, so ist das beschriebene Ziel f374r den Gl344ubiger nicht erreichbar. Die Anfechtung der Abtretung der Anspr374che auf Grundschuldr374ckgew344hr ist also zur Abrundung des Gl344ubigerschutzes erforderlich. 39 - 18 - b) Ob die Kl344gerin durch die Abtretung der R374ckgew344hranspr374che be-nachteiligt worden ist, h344ngt davon ab, ob die tats344chliche H366he der noch offe-nen Darlehensforderungen, die durch Grundpfandrechte abgesichert sind, und die im Falle einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Kosten den Verkehrs-wert des 374bertragenen Grundst374cks ersch366pfen. Dies ist bislang - wie oben un-ter B.I.2 ausgef374hrt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 40 c) Der Vortrag des Beklagten zu 1, seine Mutter habe die streitgegen-st344ndlichen R374ckgew344hranspr374che bereits vor dem Grundst374cks374bertragungs-vertrag an die nachrangigen Grundschuldgl344ubiger abgetreten, ist unerheblich. Falls die gegen die vorrangigen Grundschuldgl344ubiger bestehenden Anspr374che an den letztrangigen Grundschuldgl344ubiger, die U. -Bank, abgetreten sein sollten, betraf die Abtretung an die Beklagten zu 1 und 2 den R374ckgew344hran-spruch gegen die U. -Bank. Diesen hat die Beklagte zu 3 aus ihrem Verm366-gen weggegeben. 41 3. Weder von der Anfechtung der Grundst374cks374bertragung noch von der Anfechtung der Abtretung erfasst wird der Vorgang, der das Entstehen von R374ckgew344hranspr374chen ausl366st, insbesondere die gesonderte Leistung des Schuldners, durch welche die gesicherten Forderungen zur374ckgef374hrt werden. Solche Leistungen m374ssen eigens angefochten werden. Eine darauf bezogene gesonderte und ausdr374ckliche Anfechtungserkl344rung ist freilich nicht erforder-lich. Ob der Sachvortrag der Kl344gerin ausreicht, um eine Anfechtung dieser Leistungen auch im vorliegenden Fall annehmen zu k366nnen (vgl. BGHZ 101, 286, 266; 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672), hat das Berufungsgericht nicht gepr374ft. 42 - 19 - D. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zur374ckverweisung in die Be-rufungsinstanz zu erfolgen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, wie sich die valutierten Grundschulden bis zum neuerli-chen Schluss der m374ndlichen Verhandlung entwickelt haben. Insbesondere wird es den Fragen nachgehen m374ssen, inwiefern Zinsr374ckst344nde angefallen sind und wie sich der Stand des Sparguthabens bei der Bausparkasse entwickelt hat. Falls die valutierten Belastungen hernach unter 195.000,00 200 liegen sollten, wird es den aktuellen Wert der Immobilie ermitteln m374ssen. 43 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 8 O 11/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 35/05 -
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