BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 16/07 Verk374ndet am: 14. November 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Die Darlegungs- und Beweislast f374r Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschr344nkung des nachehelichen Unterhalts f374hren k366nnen, tr344gt der Unter-haltsverpflichtete, weil sowohl 247 1573 Abs. 5 als auch 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbest344nde konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be-grenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unter-haltsberechtigten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Un-terhaltsbegrenzung oder f374r eine l344ngere "Schonfrist" sprechen. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg AG Eberswalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 26. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Streitwert: 1.320 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Der am 22. Februar 1958 geborene Antragsteller und die am 2. Januar 1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15. Juni 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 18. Oktober 1984 und am 9. Juli 1988 geborene S366hne her-vorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 ge-trennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungs-antrag durch Verbundurteil vom 17. Juli 2006 geschieden. Der Scheidungsaus-spruch ist seit dem 27. Oktober 2006 rechtskr344ftig. Im Berufungsverfahren wur- 2 - 3 - de die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnaus-gleich in H366he von 17.941,21 200 nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist seit dem 9. Juni 2007 rechtskr344ftig. 3 Die Parteien sind je zu 1/2 Eigent374mer eines Hausgrundst374cks, das im Verfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 200 bewertet wurde und seiner-zeit noch mit 71.051,52 200 belastet war. Au337erdem ist der Antragsteller zu 1/4 Miterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 200. Nachdem die Parteien w344hrend ihrer Ehe zun344chst in ihrem gemeinsa-men Haus in der fr374heren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre 1992 nach Nordhrein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufst344tig ist. Er erzielt ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in H366he von 2.375,62 200, wovon er monatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundst374cks 459,12 200 zahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der fr374heren Ehewohnung ausge-zogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufm344nni-sche Angestellte berufst344tig ist. Daraus erzielt sie monatliche Eink374nfte, die sich zuz374glich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 200 beliefen und ab 2007 1.809 200 betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 200 auf die Darlehen f374r das gemeinsame Hausgrundst374ck. Die Parteien beabsichtigen, das Grundst374ck als-bald zu ver344u337ern. 4 Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt mangels Bed374rftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Aufstockungsun-terhalt f374r die Zeit bis Dezember 2006 in H366he von 84 200 und f374r die Zeit ab Ja-nuar 2007 in H366he von 110 200 zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Auf-stockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Auf-stockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Eink374nfte beider Parteien abz374glich eines Erwerbst344tigenbonus errechnet, zumal die gemeinsa-men vollj344hrigen Kinder nicht mehr unterhaltsbed374rftig seien. Es hat den Unter-haltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschlie337lich Dezember 2011 zeitlich begrenzt, weil ein zeitlicher unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabw344-gung unbillig sei. Dabei komme der Ehedauer von etwa 18 Jahren zwar einiges Gewicht zu. Es widerspreche jedoch Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Gesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu be-r374cksichtigen, von der ab ein Unterhaltsanspruch grunds344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sei. Die M366glichkeit einer Befristung des Aufsto-ckungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehal-tung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unter-haltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbes-sert, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer 334bergangszeit einen Le-bensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe ge-habt habe. Vorrangig abzustellen sei deswegen darauf, ob sich die Einkom-mensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt be-gr374nde, als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit auch in der beruflichen Entwicklung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall. - 5 - Dass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. in der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden sei, sei weder vorgetragen, noch seien nach den Umst344nden Anhaltspunkte daf374r er-sichtlich. Auch habe die Antragsgegnerin seit der Trennung 2001/2002 hinrei-chend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, und ihre Erwerbst344tigkeit ab Januar 2006 zu einer Vollzeitt344tigkeit ausgeweitet. Sie behaupte selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen be-ruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche. Die Differenz der bei-derseitigen Eink374nfte stelle sich nicht als ehebedingter Nachteil dar. Es sei auch weder vorgetragen noch best374nden Anhaltspunkte daf374r, dass die Antragsgeg-nerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen S366hne, die regelm344337ig nicht l344nger als bis zum 16. Lebensjahr erforderlich sei, berufliche Nachteile oder wesentliche Einkommenseinbu337en erlitten habe. Eine unbegrenzte Le-bensstandardgarantie zulasten des Antragstellers erscheine unbillig, zumal die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt gewesen sei und gesundheitliche Einschr344nkungen nicht ersichtlich seien. Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auf weitere f374nf Jahre gebe der Antragsgegnerin hinrei-chend Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qua-lifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verh344ltnisse einzustellen. Auch nach Wegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers k366nne die Antragsgegnerin mit ihrem Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechter-halten. Hinzu komme, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hau-ses planten. Dann verf374ge die Antragsgegnerin nicht nur 374ber zus344tzliche R374ck-lagen, sondern erspare die monatlichen Tilgungsraten von gegenw344rtig 150 200. Weitere Umst344nde, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabw344gung zu ihren Gunsten zu ber374cksichtigen seien, habe die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Er366rterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend ge-macht. 8 - 6 - Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 9 II. 10 Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-stockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ist aus revisions-rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des 247 1573 Abs. 5 und des 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will. 11 Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem w344hrend der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich zur H366he von anderen Tatbest344nden des nachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798), dem Unterhaltsanspruch bis zur Er-langung einer angemessenen Erwerbst344tigkeit nach 247 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach 247 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehe-bedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). 12 Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingef374hrte Unterhaltsrecht ur-spr374nglich keine ausdr374ckliche Befristungsm366glichkeit und auch kaum Raum f374r Billigkeitsabw344gungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe- 13 - 7 - grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach 247 1569 BGB unvereinbar kriti-siert. Vor allem in F344llen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von l344ngerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] 247 1578 Rdn. 58). Um sol-che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschlie337en zu k366nnen, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine M366glichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen eingef374hrt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1293). Au337erdem war seinerzeit wegen der ung374nstigen Entwicklung am Ar-beitsmarkt weit h344ufiger und f374r l344ngere Zeitr344ume Unterhalt wegen Arbeitslo-sigkeit nach 247 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] 247 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-terhalt (247 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in 247 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, f374hrte der Ge-setzgeber neben der M366glichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die M366glichkeit zur zeitlichen Befristung der Anspr374che auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (247 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18). 14 Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen 15 - 8 - Lebensverh344ltnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts l366sen. 16 2. Nach dem Wortlaut des 247 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374h-rung und Erwerbst344tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-374bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder 374berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich. a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-terhalts nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre betr344gt. 17 Zwar hat 247 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese F344lle beschr344nkt. Denn das Gesetz legt in 247 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-s344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit". Bei der Billigkeits- 18 - 9 - abw344gung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-lich zu "ber374cksichtigen"; jeder einzelne Umstand l344sst sich also nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem beanspruchen beide As-pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Billigkeitspr374fung keine Ausschlie337lichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-duelle Billigkeitsabw344gung voraus, die alle Umst344nde des Einzelfalles einbe-zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabw344gung kann deswegen auch bei l344nger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-terhalts f374hren, w344hrend sie bei erheblich k374rzeren Ehen aus anderen Gr374nden ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006). 19 b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374nden k366nnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabh344ngige - Lebensstan-dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli- 20 - 10 - che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-r374ckzuf374hren, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer 334bergangszeit zu-mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-dard zu begn374gen, den er auch ohne die Ehe erreicht h344tte (Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Ver366ffentlichung vor-gesehen; vgl. auch BT-Drucks. 10/2888, S. 19). c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgr374nden nach 247 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r aus-schlaggebenden Umst344nde bereits eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung 374ber eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nde-rung nach 247 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die f374r eine Begrenzung ausschlaggebenden Umst344nde allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverl344ssig vorhersehbar sind, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 226 FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits). 21 d) Die Darlegungs- und Beweislast f374r Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschr344nkung des nachehelichen Unterhalts f374hren k366nnen, tr344gt der Un-terhaltsverpflichtete, weil sowohl 247 1573 Abs. 5 als auch 247 1578 Abs. 1 Satz 2 22 - 11 - BGB als Ausnahmetatbest344nde konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige al-lerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be-grenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhalts-berechtigten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unter-haltsbegrenzung oder f374r eine l344ngere "Schonfrist" sprechen (Hahne FamRZ 1986, 305, 310; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). e) Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-gericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-pr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsur-teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 23 3. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen) hat das Berufungsgericht zu Recht entschei-dend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zu-sammenhang die relativ lange Dauer der Ehe von mehr als 18 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ber374cksichtigt. 24 a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-dung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht die unstreitigen Tatsa-chen ber374cksichtigt, dass die Parteien bereits seit 2001/2002 dauernd getrennt 25 - 12 - leben und die Antragsgegnerin seit Januar 2006 wieder in Vollzeit in ihrem er-lernten Beruf als Wirtschaftskauffrau t344tig ist. Ebenso durfte das Berufungsge-richt ber374cksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt war und gesundheitliche Einschr344nkungen ihrer Erwerbsf344higkeit nicht ersichtlich sind. 26 Wegen der Vollzeiterwerbst344tigkeit in ihrem erlernten Beruf und des Al-ters der Antragsgegnerin bei Ehescheidung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass wesentliche ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, was eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach Ablauf einer "Schonfrist" rechtfertigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision h344tte es deswegen der Antragsgegnerin oblegen, weitere konkrete Umst344nde vorzu-tragen, die trotz dieser gewichtigen unstreitigen Tatsachen f374r die Fortdauer wesentlicher ehebedingter Nachteile sprechen. Weil die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Differenz der unterhaltsrelevanten Eink374nfte beider Ehegatten nicht auf ei-nen ehebedingten Nachteil, sondern auf deren allgemeine berufliche Qualifika-tion zur374ckzuf374hren ist. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zu einem ausdr374cklichen rechtlichen Hinweis nach 247 139 Abs. 2 ZPO ver-pflichtet. Denn die Parteien waren bereits in der G374teverhandlung vor dem Amtsgericht vom 19. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass nach-ehelicher Unterhalt allenfalls f374r eine befristete Zeit in Betracht komme. Auch im Rahmen der Er366rterung der vorgesehenen Befristung im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin solche Umst344nde - ausweis-lich des Inhalts des angefochtenen Urteils - nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die ausdr374cklich beantragte Befristung und die unstreitigen gewichtigen Ge-sichtspunkte gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile h344tte die Antragsgeg- 27 - 13 - nerin auch ohne ausdr374cklichen gerichtlichen Hinweis erkennen m374ssen, dass es ihr obliegt, gleichwohl fortbestehende Nachteile substantiiert vorzutragen. 28 b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt unter Ber374cksichtigung der langen Trennungszeit auf etwa f374nf Jahre nach rechts-kr344ftiger Ehescheidung begrenzt hat, h344lt dies den Angriffen der Revision stand. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss sich die 334bergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus 247 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die 334bergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit ben366tigt, um sich auf die K374rzung des eheange-messenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht v366llig unber374cksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Un-terhaltsberechtigten aber in F344llen wie dem hier vorliegenden regelm344337ig m366g-lich sein, seine pers366nlichen und finanziellen Verh344ltnisse innerhalb einer mehr-j344hrigen 334bergangszeit auf die Eink374nfte einzurichten, die er ohne die Unter-haltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verf374gung hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene mehr als f374nfj344hrige 334bergangszeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ber374cksichtigt, dass die Eink374nfte der Ehegatten nach Abzug der Kreditverpflichtungen nur relativ gering voneinander abweichen, so dass sich gegenw344rtig nur ein Unterhaltsan-spruch in H366he von monatlich 110 200 errechnet. Weiterhin durfte das Berufungs-gericht ber374cksichtigen, dass die Ehegatten beabsichtigen, ihr gemeinsames Hausgrundst374ck zu ver344u337ern, wodurch die monatliche Belastung der Antrags-gegnerin in H366he von 150 200 entf344llt. Allein dadurch wird die Antragsgegnerin aus ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verf374gung haben, als ihr gegenw344rtig 29 - 14 - aus Einkommen und Unterhalt nach Abzug der Belastungen verbleiben. Zudem d374rfte im Hinblick auf den Wert des Hausgrundst374cks und die H366he der Belas-tungen ein Verkaufserl366s verbleiben, der f374r jeden Ehegatten 30.000 200 deutlich 374bersteigt. Aus diesem Betrag kann die Antragsgegnerin weitere Verm366gens-eink374nfte erzielen. Sie kann davon aber auch unvorhersehbare gr366337ere Ausga-ben t344tigen, was es ihr zus344tzlich erleichtert, sich nach einer 334bergangszeit auf die eigenen Eink374nfte zu beschr344nken. Wenn das Berufungsgericht die 334ber-gangszeit - nachdem bereits 5 Jahre seit der Trennung vergangen waren - gleichwohl mit weiteren f374nf Jahren bemessen hat, belastet dies die Antrags-gegnerin nicht in unzumutbarer Weise und ist deswegen aus revisionsrechtli-cher Sicht nicht zu beanstanden. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Eberswalde, Entscheidung vom 17.07.2006 - 3 F 271/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 UF 164/06 -
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