BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/08 Verk374ndet am: 19. Februar 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129, 130, 131 Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. De-zember 2007, berichtigt durch Beschluss vom 15. Februar 2008, und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 27. Zivilkam-mer, vom 18. August 2006, berichtigt durch Beschluss vom 26. Februar 2007, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten verb374rgte sich am 13. M344rz 2001 gegen374ber der Sparkasse (k374nftig: Sparkasse) auf deren Antrag f374r einen der nachmaligen Insolvenzschuldnerin (im Folgenden nur: Schuldnerin) gew344hrten Betriebsmittelkredit. Hierf374r hatte die Sparkasse eine halbj344hrliche Avalprovision von 0,9 % des B374rgschaftsbetrages zu entrichten. Die Schuldne-rin hatte sich bereits am 25. Januar 2001 gegen374ber der Sparkasse verpflichtet, 1 - 3 - ihr diese und andere in den Allgemeinen Bestimmungen des B374rgschaftspro-gramms bezeichneten Kosten zu erstatten. In gleicher Urkunde erm344chtigte sie die B374rgin, die B374rgschaftsentgelte im Lastschriftverfahren von ihrem Be-triebskonto bei der Sparkasse einzuziehen. Diese unterrichtete die B374rgin in ihrem B374rgschaftsantrag von den Erkl344rungen der Schuldnerin und stimmte dem Entgelteinzug von dem bei ihr gef374hrten Betriebskonto der Schuldnerin zu. Die Avalprovision f374r das erste Halbjahr 2002 in H366he von 5.236,65 200 forderte die B374rgin durch eine Bevollm344chtigte mit Schreiben vom 20. Novem-ber 2002 bei der Sparkasse an. Diese belastete mit dem angeforderten Betrag am 28. November 2002 das Betriebskonto der Schuldnerin zugunsten eines Eigenkontos. Von diesem Eigenkonto 374berwies die Sparkasse sodann am 2. Dezember 2002 die angeforderte Avalprovision an die B374rgin, die im Jahre 2003 durch Gesetz auf die Beklagte verschmolzen wurde. 2 Auf Antrag der Schuldnerin vom 11. Dezember 2002 er366ffnete das zu-st344ndige Amtsgericht am 1. Februar 2003 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Ver-m366gen und bestellte den Kl344ger zum Verwalter. Dieser verlangte mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 die R374ckgew344hr der gezahlten Avalprovision, welche die Beklagte verweigerte. Das Landgericht hat sie antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kla-ge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie vertritt mit Recht den Standpunkt, dass die Beklagte keine anfechtungsrechtliche R374ckgew344hr der erhaltenen Provisi-onszahlung schuldet, so dass die Klage abgewiesen werden muss (247 563 Abs. 3 ZPO). 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als Rechts-nachfolgerin der Zahlungsempf344ngerin dem Kl344ger nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247247 143, 145 Abs. 1 InsO zur R374ckgew344hr der Avalprovision f374r das erste Halbjahr 2002 verpflichtet. Zwischen der Schuldnerin und der B374rgin sei durch eine einheitliche Handlung am 28. November 2002 eine Leistung erbracht und die angeforderte Provisionszahlung bewirkt worden. Eigentliche Schuldnerin der Avalprovision sei zwar die Sparkasse gewesen. Sie habe aber die B374rgin davon unterrichtet, dass die Schuldnerin der Sparkasse die B374rgschaftskosten zu er-statten habe und die entsprechende Lastschrifterm344chtigung an die B374rgin wei-tergegeben. Damit sei unter den Beteiligten gekl344rt gewesen, dass die Schuld-nerin die Avalprovision an die B374rgin zu zahlen gehabt habe und somit eine Leistung in diesem Verh344ltnis erfolgen werde. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 - 5 - II. Die rechtliche Subsumtion des Berufungsgerichts st374tzt sich zum Teil auf einen Sachverhalt, welcher nach Berichtigung des Urteilstatbestandes nicht mehr Entscheidungsgrundlage ist. Schon danach begegnet sie rechtlichen Be-denken. Jedenfalls mit dem berichtigten Tatbestand kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 6 1. Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Verm366gensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gew374nschten Empf344nger verschiebt, ohne mit diesem 344u337erlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). F374r den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21). 7 Die genannten Voraussetzungen sind hier jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Zutreffend meint zwar die Revisionserwi-derung, dass die mittelbare Zuwendung entscheidend von einem vorgefassten und auch verwirklichten Plan des Schuldners gekennzeichnet ist, einen Verm366-gensgegenstand an den Empf344nger zu verschieben, ohne dass es auf die wirt-schaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorg344nge an-kommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 25). Das 344ndert aber nichts daran, dass die Deckungsanfechtung der 247247 130, 131 InsO sich nur gegen In-solvenzgl344ubiger richtet (vgl. BGH, aaO Rn. 14 f). Auch das von der Revisions-erwiderung herangezogene Senatsurteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163) beruht auf dieser Grundlage, indem es die tarifvertraglich zur 8 - 6 - Einziehung von Sozialkassenbeitr344gen der Arbeitgeber ausschlie337lich erm344ch-tigten Stellen f374r die Deckungsanfechtung "wie Insolvenzgl344ubiger" behandelt (aaO S. 2164 unter II. 2. b) und danach trotz Weiterleitung der fremdn374tzig ein-gezogenen Leistungen an die insoweit berechtigten Sozialkassen als R374ckge-w344hrschuldner gem344337 247 143 Abs. 1 InsO angesehen hat. Insolvenzgl344ubiger war im Streitfall nicht die Beklagte, sondern allein die Sparkasse als erste Gl344u-bigerin einer Leistungskette. Ihr Lastschrifteinzug vom 28. November 2008 auf ein Eigenkonto hat die Gl344ubiger der Schuldnerin objektiv unmittelbar benach-teiligt. Auf die Leistungsverh344ltnisse der B374rgschaftsverg374tung ohne Einfluss ist, ob in der Gestellung der B374rgschaft eine im Falle ihrer europarechtlichen Unzul344ssigkeit von der Schuldnerin r374ckforderbare Beihilfe liegt. Dieser - von der Revisionserwiderung aufgegriffene - Gesichtspunkt spielt daher anfech-tungsrechtlich keine Rolle. Au337erdem hat die B374rgin von der Lastschrifterm344chtigung der Schuldne-rin, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Die Provisionszahlung an die B374rgin am 2. Dezember 2002 ist erkennbar von einem Eigenkonto der Sparkasse geflossen, welche diese Provision allein schuldete. Zu dieser Zahlung durch Bank374berweisung war die Sparkasse von der Schuld-nerin weder beauftragt noch angewiesen worden. Gl344ubiger der Schuldnerin wurden durch diese Rechtshandlung der Sparkasse nicht benachteiligt. Selbst wenn man den hier nicht gegebenen Sachverhalt unterstellt, dass die Sparkas-se nicht Insolvenzgl344ubigerin und Schuldnerin in einer Leistungskette gewesen w344re, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, welche n344heren Erkenntnisse die B374rgin 374ber die vorausgegangenen Rechtshandlungen der Schuldnerin oder der Sparkasse besa337. Dies ist neben dem Inhalt der allge-mein getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten nicht vorgetragen worden. 9 - 7 - Einen Beitritt der Schuldnerin zum Schuldverh344ltnis der Sparkasse ge-gen374ber der B374rgin hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein solcher Schuldbeitritt im Au337enverh344ltnis zu der Provisionsgl344ubigerin war auch mit der ihr erteilten Einzugserm344chtigung nicht ohne weiteres verbunden. Einer die B374rgin als Dritte wegen ihres Provisionsanspruchs unmittelbar berechtigen-den Verpflichtung der Schuldnerin gegen374ber der Sparkasse stand schon die Auslegungsregel des 247 329 BGB entgegen. Sie ist vom Kl344ger nicht widerlegt worden. 10 Der Zahlungsfluss zwischen der Schuldnerin und der B374rgin ist demnach nicht durch ein und dieselbe Rechtshandlung als mittelbare Zuwendung bewirkt worden, sondern er erfolgte in einer Leistungskette, deren erstes Glied der Lastschrifteinzug durch die Sparkasse bei der Schuldnerin bildete, auf den vier Tage sp344ter als zweite Rechtshandlung die aus dem eigenen Verm366gen der Sparkasse geleistete Bank374berweisung an die B374rgin folgte. Die Rechtslage war somit - wie von der Beklagten vorgetragen - genau die gleiche, wie sie in der vom Berufungsgericht angef374hrten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 - 9 O 579/05 - angenommen worden war. 11 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten gem344337 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO nach der Sparkasse scheidet aus. Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geld-scheine oder M374nzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung her 12 auszugeben sind (BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 aaO S. 2179 Rn. 11). Das ist bei dem gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen. - 8 - Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2/27 O 2/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2007 - 3 U 170/07 -
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