BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/10 Verk374ndet am: 14. Oktober 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129 ff Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10 - LG Hildesheim AG Hildesheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Hildesheim vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 27. August 2008 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des S. (fortan: Schuldner). Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens war am 14. M344rz 2008 von einem Gl344u-biger beantragt worden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 bestellte das Insol-venzgericht den Kl344ger zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verf374gungen des Schuldners nur mit seiner Zustimmung wirksam sind. Die Staatsanwaltschaft, die vom Schuldner zuvor 374ber das Insolvenzer366ff-nungsverfahren informiert worden war, forderte den Schuldner mit Schreiben vom 8. August 2008 auf, eine gegen ihn verh344ngte Geldstrafe nebst Verfah-renskosten in H366he von 963,50 200 zu 374berweisen, andernfalls m374sse er mit Zwangsma337nahmen rechnen. Der Schuldner veranlasste hierauf am 21. August 2008 die geforderte Zahlung. Mit Schreiben vom 26. November 2008 erkl344rte 1 - 3 - der Kl344ger die Anfechtung der Zahlung und forderte die Staatsanwaltschaft ver-geblich zur R374ckzahlung auf. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung von 963,50 200 nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Beklagte sei nach 247 143 InsO zur R374ckzahlung des ihm 374berwiesenen Betrags an den Kl344ger verpflich-tet. Die Zahlung der Geldstrafe sei eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der 247247 130, 131 InsO. Einen allgemeinen Vorrang des Strafvollstreckungsrechts vor dem Insolvenzrecht gebe es nicht. Der Schuldner habe den 374berwiesenen Betrag die Insolvenzgl344ubiger benachteiligend aus der Insolvenzmasse ent-nommen. Ob die Anfechtbarkeit aus 247 130 InsO oder aus 247 131 InsO folge, k366nne dahinstehen. Die Zahlung sei nach dem Er366ffnungsantrag erfolgt, von dem der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Dahinstehen k366nne auch, ob die vom Konto einer dritten Person erfolgte 334berweisung eine Verf374gung im Sinne des 247 81 InsO gewesen sei und sich der Anspruch deshalb auch aus den 247247 812 ff BGB ergebe. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision 5 - 4 - nicht angegriffen werden und deshalb auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind, besteht ein Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten auf R374ck-zahlung des 374berwiesenen Betrags nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. a) Auch die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfech-tung, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erf374llt sind. Der Strafcha-rakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung (M374nchKomm-InsO/Kirch-hof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 142; Rinjes, wistra 2008, 336, 337 f und wistra 2009, 16; Bittmann, wistra 2009, 15; f374r Geldauflagen gem344337 247 153a StPO, die zur Ein-stellung eines Strafverfahrens gezahlt werden, auch BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NJW 2008, 2506 Rn. 21). 6 Nach der gesetzlichen Regelung in 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Die Konkursordnung hatte Geldstrafen ganz vom Konkursverfahren ausgeschlos-sen (247 63 Nr. 3 KO). Beiden Regelungen liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners diesen pers366nlich treffen und nicht den 374brigen Insolvenzgl344ubigern aufgeb374rdet werden sollen (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 aaO). Als nachrangige Insolvenzforderungen m374ssen Geldstrafen im Insolvenzverfahren regelm344337ig nicht angemeldet werden (247 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei der Verteilung werden sie nur bedient, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind. Wegen des Strafcharakters kann die Haf-tung des Schuldners f374r eine Geldstrafe allerdings weder in einem Insolvenz-plan ausgeschlossen oder eingeschr344nkt werden (247 225 Abs. 3 InsO) noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung ber374hrt (247 302 Nr. 2 InsO). Dem liegt zugrunde, dass eine Geldstrafe nicht der Disposition der Gl344ubiger unter-liegt und der Schuldner sich durch das Insolvenzverfahren der Strafe nicht ent- 7 - 5 - ziehen k366nnen soll (Begr374ndung zu 247 251 und 247 268 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 194 und 201). Geldstrafen sind sonach in das Insolvenzverfahren einbezogen. F374r sie gelten die allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung, soweit keine Sondervorschriften bestehen (vgl. Begr374ndung zu 247 46 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 123). Die Normen 374ber die Insolvenzanfechtung (247247 129 ff InsO) enthalten keine Sonderregelung. Sie sind daher auf Geldstra-fen grunds344tzlich anwendbar. Anfechtbar erlangte Zahlungen sind von der Jus-tizkasse zur Insolvenzmasse zur374ckzugew344hren (247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Geschieht dies, lebt die Forderung des Staates auf Zahlung der Geldstrafe nach 247 144 Abs. 1 InsO wieder auf. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anfechtung der Zahlung der gegen den Schuldner verh344ngten Geldstrafe nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Die Zahlung war, auch wenn der Schuldner nicht direkt an die Jus-tizkasse leistete, sondern - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - den Geldbetrag einer dritten Person zur Verf374gung stellte, damit diese ihn an die Justizkasse 374berwies, als mittelbare Zahlung eine Rechtshandlung des Schuld-ners (BGH, Urt. v. 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 7; v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Sie gew344hrte dem Beklagten als In-solvenzgl344ubiger eine Befriedigung, welche er nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Die Inkongruenz der Zahlung folgt zum einen aus dem Umstand, dass sie erbracht wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Schuldners um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen 334berweisung aufgefordert und angek374ndigt hatte, im Falle nicht fristgerechter Zahlung m374sse er mit Zwangsma337nahmen bis hin zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstre-ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (247 43 StGB), die auch im er366ffneten Insolvenz- 8 - 6 - verfahren m366glich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG NJW 2006, 3626), ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (dazu BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 8 m.w.N.) inkongruent. Zum anderen war die Zahlung auch des-wegen inkongruent, weil sie durch eine dritte Person erfolgte, der die erforderli-chen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verf374gung gestellt worden waren (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO Rn. 9; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 8; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; je-weils m.w.N.). Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens und benachteiligte die 374brigen Insolvenzgl344ubiger, weil sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus dem pf344ndbaren Verm366gen des Schuldners erfolgte und daher die k374nftige Insolvenzmasse minderte. Auf die erfolgte Anfechtung des Kl344gers ist der Beklagte gem344337 247 143 Abs. 1 InsO zur R374ckzahlung des erlangten Betrags an die Insolvenzmasse verpflichtet. c) Die Zahlung w344re aber auch dann anfechtbar, wenn sie zu einer kon-gruenten Deckung gef374hrt h344tte. Dann w344ren die Anfechtungsvoraussetzungen nach 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO erf374llt, weil die Zahlung nach dem Er366ffnungsan-trag erfolgte und die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Schreibens des Schuldners Kenntnis vom Er366ffnungsantrag hatte. 9 d) Bei dieser Rechtslage durfte das Berufungsgericht offen lassen, ob die Klageforderung auch als bereicherungsrechtlicher R374ckgew344hranspruch be-gr374ndet ist, weil die Geldstrafe unter Missachtung des Vorbehalts einer Zu-stimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters bezahlt wurde (247 21 Abs. 2 Nr. 2, 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Insofern ist nicht zweifelsfrei, ob der Be-klagte den Geldbetrag aufgrund einer unwirksamen Verf374gung erlangte, weil die 10 - 7 - 334berweisung nicht durch den Schuldner, sondern durch eine dritte Person er-folgte. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 01.10.2009 - 448 C 33/09 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 14.01.2010 - 1 S 58/09 -
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