BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 161/00 vom5. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, nrnVill und Cierniakam 5. Februar 2004beschlossen:1.Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2000wird nicht angenommen.2.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.3.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.482,90 (96.780,15 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionkeine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, ab12. Februar 1996 habe der Schuldner die Zahlungen eingestellt gehabt. DasBerufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, daß der Beklagtendie Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach bekannt sein mußte; ihr scha- - 3 -dete bereits leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR337/97, ZIP 1998, 2008; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641,1642). Die objektive Gläubigerbenachteiligung war durch die Globalabtretungvom 17. Januar 1993 nicht ausgeschlossen, weil mit der Zahlung an denSchuldner dieses Sicherungsrecht insoweit erloschen war. Ein Ersatzabsonde-rungsrecht oder ein Bereicherungsrecht gegen die Masse standen der Be-klagten nicht zu (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99, ZIP 2000,244, 245). Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sieaufgrund des Abtretungsvertrages oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen Rechte an dem Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift oder aus derGutschrift erworben hatte.KreftRaebelnrVillCierniak
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