BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/01 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894 Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fl ä - che stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann. GesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82 Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem st ö - renden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1 Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröf f - nung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend g e - macht werden. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbu r - gischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2001 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Eigentmerin eines landwirtschaftlich genutzten Grun d - stcks in Brandenburg, auf dem die LPG "T. K." (nachfolgend: LPG) gemû Baugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unte r - lassener Instandhaltungsmaûnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondern abriûreif. Am 1. November 1995 wurde ber das Vermgen der LPG die G e - samtvollstreckung erffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Nachdem die Klgerin von ihm 1998 den Ankauf der zur Scheune gehrenden Flche oder die Beseitigung des Gebudes verlangt hatte, erklrte der Beklagte die Freigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begr n - dung, sie sei nicht verwertbar. - 3 - Mit der Klage begehrt die Klgerin die Feststellung eines Andienung s - rechts gemû § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, die Klgerin von den "Abriûkosten im Zusamme n - hang mit dem ... Gebude ... freizustellen", und uûerst hilfsweise die Fes t - stellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung z u - rckweisende Urteil des Oberlandesgerichts (abgedruckt in ZInsO 2001, 558 f) richtet sich die zugelassene Revision der Klgerin. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Ansprche aus § 82 SachenRBerG stnden der Klgerin gegen den Beklagten nicht zu, weil er die Scheune wirksam freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei auch in der I n - solvenz juristischer Personen zulssig. Vorschriften des Sachenrechtsberein i - gungsgesetzes stnden der Freigabe unabhngig davon nicht entgegen, daû die Ansprche aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der Klgerin sei ferner weder gemû § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO durch eine Vormerkung s i - cherbar, noch begrnde er ein Aus- oder Absonderungsrecht. - 4 - II. Demgegenber rgt die Revision: Die Klageansprche seien auf die B e - richtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie trgen dinglichen Ch a - rakter und htten gegen jedermann absolute Geltung. Eine Freigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zul s - sig. Im brigen knnten nur Vermgensgegenstnde der Gesamtvollstre k - kungsmasse freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung des bereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polize i - behrde, die vom jeweiligen Eigentmer die Beseitigung eines strenden Z u - standes verlangen knne, ohne hieran durch eine Freigabe gehindert zu we r - den. Auf der Seite des Anspruchsgegners dagegen stelle der Ankauf des Grundstcks zum Bodenwert keinen wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine Freig a - be benachteilige die Klgerin in einer gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstoûe n - den Weise. III. Die eingeklagten Ansprche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsfo r - derungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach Maûgabe der § 5 Nr. 3, §§ 11, 14 GesO verfolgt werden knnen (vgl. § 12 KO, § 87 InsO). Eine Le i - stung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemû § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO - kann die Klgerin nicht verlangen, ohne daû es insoweit en t - scheidend auf die vom Beklagten erklrte Freigabe ankme. - 5 - 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetz unter anderem die Rechtsverhltnisse an Grundstcken im Beitrittsgebiet, auf denen vom Eigentum am Grundstck getrenntes selbstndiges Eigentum an Gebuden oder baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle g e - hen die Parteien davon aus, daû die Scheune auf dem Grundstck der Klg e - rin im Eigentum der LPG steht. Als regelmûige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG ein Wahlrecht des Nutzers - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Beste l - lung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstck ankaufen will. Ist d a - gegen das Interesse des Grundstckseigentmers an der Bewirtschaftung se i - nes Grundstcks hher zu bewerten als das Interesse des Nutzers an der S i - cherung seiner frheren Investition, so ist der Eigentmer nach § 8 1 SachenRBerG berechtigt, das Gebude oder die bauliche Anlage anzukaufen. Demgegenber regelt § 82 SachenRBerG den Fall, daû das Gebude oder die bauliche Anlage des Nutzers nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird, sondern alsbald abzubrechen ist. a) Unter dieser Voraussetzung hat der Eigentmer dem Nutzer gemû § 82 Abs. 3 SachenRBerG befristet die Gelegenheit zu geben, das Gebude oder die bauliche Anlage auf seine - des Nutzers - Kosten zu beseitigen. Auch insoweit steht dem Eigentmer, je nach der Wahl des Nutzers, ein - verjhr- barer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. MnchKomm- BGB/Grneberg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch ve r - folgt die Klgerin hier mit ihrem ersten Hilfsantrag. - 6 - b) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der Grundstckse i - gentmer gemû § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den Ersatz der Aufwendungen fr die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1) oder den Erwerb der Flche verlangen, auf der das Gebude oder die bauliche Anlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten Ansprche setzen voraus, daû die Unbenutzbarkeit oder Abbruchreife auf unterlassener Instan d - haltung durch den Nutzer beruht. Das macht die Klgerin im vorliegenden Fall mit ihrem Hauptantrag geltend. c) Nur uûerst hilfsweise sttzt die Klgerin sich darauf, daû die Aufg a - be der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen Grnden als unterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Vernderungen, die nach 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Grun d - stckseigentmer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der Flche lediglich gegen eine Entschdigung verlangen. 2. Alle hier eingeklagten Ansprche stellen Vermgensrechte dar, die in der Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwert (vgl. § 69 KO, § 45 InsO) zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden knnten. a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermgensrechtlichen Ve r - bindlichkeit gerichtet sind, knnen nach allgemeiner Ansicht in der Insolvenz bercksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermgenswerts aus der Insolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MnchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAG WM 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der Klgerin - 7 - hier hilfsweise erhobene "Freistellungsanspruch" (s.o. 1 a) im Kern auf die B e - freiung von einer eigenen Zahlungspflicht gegenber einem Dritten gerichtet ist. Denn die Klgerin legt nicht dar, daû sie eine solche Verpflichtung gege n - ber einem bestimmten Dritten bereits eingegangen ist oder einzugehen bea b - sichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, daû die Klgerin sinngemû unmitte l - bar auf Abbruch des Gebudes durch den Beklagten oder auf die Feststellung seiner Pflicht zur Kostentragung fr den Fall antrgt, daû die Klgerin aus e i - genen Mitteln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 S a - chenRBerG). Solche Ansprche wren aber ebenfalls darauf gerichtet, Verm - genslasten von der Klgerin auf die Gesamtvollstreckungsmasse abzuwlzen. Sofern der Beklagte zum Abbruch des Gebudes verurteilt werden sollte, ha n - delte es sich um eine vertretbare Handlung, die gemû § 887 Abs. 2 ZPO in eine Geldschuld umgewandelt werden kann; derartige Ansprche stellen - da sie bereits vor Insolvenzerffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (He i - delberger Kommentar/Eickmann, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 6; Ne r - lich/Rmermann/Andres, InsO § 38 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22; Hess/Weis aaO Rn. 22; Petersen NJW 19 92, 1202, 1205; T. Stoll ZIP 1992, 1437, 1441; Kbler/Prtting/Holzer, InsO § 38 Rn. 34). Soweit endlich eine Pflicht des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren - Abbruchkosten aus der Masse zu erstatten, htte dies unmittelbar einen Za h - lungsanspruch der Klgerin zum Inhalt. b) Die von der Klgerin mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls Vermgensa n - sprche dar. Die Klgerin verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht auf Abschluû eines Grundstckskaufvertrages zu einem bestimmbaren Preis mit dem Beklagten, das zunchst durch notarielle Vermittlung (§§ 87 ff - 8 - SachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermgenswert eines solchen Anspruchs liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsau s - tausch, auch wenn die Klgerin hier wirtschaftlich weniger an dem vom B e - klagten zu zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag als an der Abwlzung der Abbruchkosten auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der Grun d - lage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluû mit dem Beklagten f h - ren. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu bercksichtigen wre, so n - dern um ein Vermgensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfllung des erzwungenen Vertrag s - schlusses knnte die Klgerin Schadensersatz gemû § 326 oder § 283 BGB a.F. verlangen. 3. Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse w ren die von der Klgerin erhobenen Vermgensansprche nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht e r - fllt. a) Insbesondere fordert die Klgerin nicht die Erstattung notwendiger Ausgaben, "die durch den Abschluû oder die Erfllung von Vertrgen" entsta n - den sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO - die in § 9 GesO genannten gegenseitigen Vertrge zu verstehen, die zur Zeit der Erffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erfllt waren und die Verfahrenserffnung entweder ohne weiteres berdauern (§ 9 Abs. 2 und 3 GesO), oder deren Erfllung der Verwalter whlt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GesO). - 9 - Darum geht es bei den von der Klgerin geltend gemachten "Andi e - nungsrechten" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen Ansprchen gegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mgen zwar inhaltlich auf den Abschluû eines Vertrages gerichtet sein, sind aber selbst nicht vertragl i - cher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande geko m - menen Vorvertrages wre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfllung zu whlen. Der Beklagte hat zudem eine Erfllung abgelehnt. b) Die eingeklagten Ansprche betreffen ferner nicht notwendige Au s - gaben, "die durch die Verwaltung" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58 Nr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hat die Ansprche nicht durch eigene Handlungen begrndet. Es ist auch nicht dargetan, daû er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelst htte: S o - weit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei Erffnung der Gesam t - vollstreckung in einem abbruchreifen Zustand. Die Klgerin - welche die Darl e - gungslast fr die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gesamtvollstre k - kungsmasse trgt - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckung s - schuldnerin habe die Scheune "noch nach der Wende ... genutzt". Hingegen hat sie nicht vorgetragen, daû sich die Scheune bei Erffnung der Gesamtvol l - streckung am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustand befunden htte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daû der Beklagte nicht whrend der Zeit seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlassene Instandhaltung wesentlich mitverursacht hat. aa) Der Umstand allein, daû der Insolvenzverwalter eine Sache des G e - samtvollstreckungsschuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstck in einem strenden Zustand befindet, begrndet gemû § 13 GesO - 10 - keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse fr die Beseitigungskosten. Die Besitzergreifung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesO dient zunchst nur - im allseitigen I n - teresse - der Sicherstellung (vgl. BGHZ 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodann die Zugehrigkeit der vorgefundenen Gegenstnde zur Gesamtvollstre k - kungsmasse und deren Tauglichkeit zur Glubigerbefriedigung zu prfen. D a - mit integriert er die Gegenstnde ebenfalls noch nicht ohne weiteres endgltig in die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit fr den Zustand derartiger Sachen - ber inso lvenzbestndige vertragliche Erha l - tungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl. dazu Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399 f) hinaus - begrndet ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der Verwalter hat zwar mglicherweise knftige Gefahren fr oder durch die in seinem Besitz befindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes en t - sprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzerffnung fr die von ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter als Ergebnis seiner Prfung die fraglichen Sachen fr die Masse nutzt oder ve r - wertet, knnte er durch sein Verhalten mglicherweise eine Haftung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO auslsen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht geko m - men. Daû der Beklagte vor der Freigabe eine Verkaufsmglichkeit geprft h a - ben mag, gengt nicht. Fr den strenden Zustand, den ein Mieter auf dem Grundstck eines Vermieters herbeigefhrt und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat der Senat bereits entschieden, daû die Kosten zur Herstellung des ordnungsmû i - gen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begrnden, wenn der Mie t - vertrag vor der Konkurserffnung beendet war (Senatsurt. v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, WM 2001, 1574, 1576, z.V.b. in BGHZ). Der im Mietvertrag - 11 - vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholung der Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkur s - forderung, wenn der Mietvertrag erst nach der Konkurserffnung durch Knd i - gung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; denn derartige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Mie t - vertrag enthalten und htten den Gemeinschuldner in gleicher Weise getroffen (BGHZ 72, 263, 265 f). Fr die Verunreinigung eines Pachtgrundstcks hat der erkennende Senat weitergehend entschieden, daû der vertragliche Wiederhe r - stellungsanspruch des Verpchters nur eine Vergleichsforderung gemû § 36 Abs. 2 VerglO - hier also entsprechend der Ge samtvollstreckungsforderung - begrndet, soweit die nachteilige Vernderung der Pachtsache bei der Erf f - nung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Fr den Fall, daû d a - nach der Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche Herstellungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; vergleichsrech t - lich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Vernd e - rungen, die nach der Erffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind (BGHZ 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentmers stellen vor Konkurserffnung begrndete und fllig gewordene Ansprche der Wo h - nungseigentmergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschssen rege l - mûig bloûe Konkursforderungen dar (Senatsurt. v. 10. Mrz 1994 - IX ZR 98/93, WM 1994, 1183, 1184 f). bb) Endlich begrndet der Umstand keine Masseschuld, daû der Ve r - walter den auf Vornahme einer vertretbaren Handlung des Schuldners geric h - teten Anspruch nicht erfllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderung darstellt (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22 a.E.). - 12 - c) An dieser Rechtslage ndert es nichts, daû die dem Eigentmer durch § 82 SachenRBerG eingerumten Ansprche - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 di e - ses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein mgen. Die Gegenmeinung (Purps/Schumann NotBZ 2000, 219, 222 f) verkennt, daû ber die insolven z - rechtliche Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, so n - dern dessen Inhalt entscheidet. aa) Insbesondere wurzeln Zahlungsansprche nach § 987 ff oder § 904 Satz 2 BGB zw ar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz des Schuldners wie gewhnliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vor der Verfahrenserffnung erwachsen sind (Jaeger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 1; MnchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 73; Kbler/Prtting/Holzer, InsO § 38 Rn. 32). Soweit das Verlangen der Klgerin auf die Beeintrchtigung ihres E i - gentums am bebauten Grundstck gesttzt werden knnte, soll hier nicht eine knftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden. Vielmehr soll die Eigentum s - strung darin liegen, daû die LPG auf dem jetzt der Klgerin gehrenden Grundstck bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger Weise dort bela s - sen hat. Dadurch mag die LPG persnlich Strerin geworden sein. Wenn der Klgerin deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruch zuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis der aus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor g e - schaffenen, strenden Zustandes (vgl. hierzu BGHZ 40, 18, 20 f; 110, 313, 315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 17. September 1954 - V ZR 35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 Bl. 3). Ein solcher Anspruch ist - insoweit ve r - gleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme einer - 13 - vertretbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet (s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. Ja e - ger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 2; MnchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 63; differenzierend auch Strner, in Festschrift fr Merz, 1992, S. 563, 571 ff). D a - fr gilt nichts anderes als fr die mietrechtliche Rumungspflicht (s.o. b aa). Soweit demgegenber pauschal die Ansicht vertreten wird, ein Beseitigung s - anspruch gemû § 1004 BGB knne nie eine Insolvenzforderung sein (MnchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 45; Kbler/Prtting/Holzer aaO Rn. 17; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 3 KO Anm. 2 d; Baur/Strner, Zwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. Bd. II Rn. 11.5; nur im Begr n - dungsansatz, nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-Wrttemberg ZIP 1991, 393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der mglichen Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Ferner ist die von der Klgerin verfolgte Andienung des Grundstcks (s.o. 2 b) nur ein anderes vermgensrechtliches Mittel zur Bese i - tigung der Strung. bb) § 82 SachenRBerG verdinglicht die durch diese Vorschrift eing e - rumten Rechte nicht in weitergehendem Maûe. Die sich daraus ergebenden, hier fraglichen Ansprche richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohne dinglichen Bezug zu seinem privaten Vermgen. Der Gesetzgeber hat die dem Nutzer auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen Bauruine zutreffend mit "den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages (vgl. BGHZ 104, 6, 11)" verglichen (amtliche Begrndung der Bundesregierung zum Entwurf des Sachenrechtsnderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 S. 162). In dessen Insolvenz genieût ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserste l - lung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem - vertragslosen - Eigentmer-Besi tzer-Verhltnis erwogen hat, stellen auch - 14 - daraus etwa abzuleitende Ansprche gemû § 987 ff BGB unter den vorli e - genden Umstnden nur Gesamtvollstreckungsforderungen dar (s.o. aa). Insbesondere kommt den Ansprchen aus § 82 SachenRBerG inhaltlich keine Aus- oder Absonderungskraft i.S.v. § 12 GesO in der Gesamtvollstre k - kung des Nutzers zu (a.M. LG Dessau NotBZ 2000, 29, 30 im Anschluû an Vossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz/ Hgel, Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist da r - auf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht gehrenden Ge- genstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43 Abs. 1 KO, § 47 Satz 1 InsO). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Haupt- und zweiter Hilfsantrag der Klgerin rechtlich darauf gerichtet, ein eigenes Grundstck der Klgerin - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmas- se zu bertragen. Ihr erster Hilfsantrag fhrt zum wirtschaftlichen Kern ihres Begehrens, nmlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des A b - bruchs der Bauruine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im E r - gebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, b e - stimmter Vermgensgegenstnde als der Masse nicht gehrend wird damit nicht geltend gemacht. Aus gleichartigen Grnden scheidet ein Absonderungsrecht aus. Dieses ist darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Verm - gensgegenstnden des Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50 InsO). Die Klgerin will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagten errichteten Scheune befriedigen. Andere Vermgensgegenstnde der Masse sind ihr nicht konkret verhaftet. - 15 - cc) Endlich kann sich die Klgerin nicht auf einen "vormerkungshnl i - chen" Schutz i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO berufen (a.M. Purps/Schumann VIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten Ansprche sind nicht in einem Grun d - buch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Ford e - rung der Klgerin auf ein Grundstck gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB) gesichert werden knnte. Im Gegenteil will die Klgerin der Masse ein Grun d - stck bertragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, daû § 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutglubigen lastenfreien Erwerb am b e - troffenen Grundstck der Klgerin in begrenztem Umfange einschrnkt, ve r - strkt die Ansprche des Eigentmers in der Insolvenz des Nutzers nicht in weitergehendem Umfange. d) Die Gesamtvollstreckungsforderung der Klgerin wurde ferner nicht dadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse verstrkt, daû die Klgerin sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenserffnung - geltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet ber die Frage, ob die Ansprche aus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder nur Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, der Zeitpunkt, in dem sich die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vollstndig verwirklicht haben. Dieser al l - gemeine Grundsatz (vgl. BFH NJW 1978, 559 f; ZIP 1983, 1120; 1987, 119, 120; 1994, 1286 f; NJW 1995, S. 80 Nr. 29 Leitsatz 2; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 30, 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, aaO Anm. 4; Heidelberger Kommentar/Eickmann, aaO § 38 Rn. 10; Ne r - lich/Rmermann/ Andres, aaO § 38 Rn. 13; Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in Breut i - gam/Blersch/Goetsch, InsO § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; Kilger, in Fes t - schrift fr Merz, 1992, S. 253, 272 f) gilt auch fr zivilrechtliche Ansprche auf - 16 - Beseitigung in sich abgeschlossener Strungen (s.o. c). Zwar mag die Eige n - tumsstrung bis zu ihrer Beseitigung fortdauern und Unterlassungsansprche - insbesondere hinsichtlich knftiger Nutzung - auslsen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in BGHZ 112, 1 abgedr.). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach Maûgabe des § 8 Abs. 2 GesO das gesamte pfndbare Schuldnervermgen in Besitz nimmt, hlt allein damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem Grundstck der Klgerin ausgehenden strenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nicht zum Handlungsstrer (s.o. b aa). Im vorliegenden Falle war die Bauruine, soweit dargetan (s.o. 2 b), schon vor der Erffnung der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderu n - gen der Klgerin aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des Sache n - rechtsbereinigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des Wohnraummodernisierung s - sicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823; so zuvor schon MnchKomm-BGB/Grneberg, aaO Rn. 12). Auf den Verjhrungsbeginn, der frher streitig war (vgl. Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz/Tropf, aaO § 82 Rn. 19; Vossius, aaO § 82 Rn. 20 einerseits; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsg e - setz § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an. Wann der Glubiger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, ist fr dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundstzlich unerheblich. Ve r - schrft sich der strende Zustand nach der Verfahrenserffnung nicht aufgrund von Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt der Beseitigungsanspruch eine bloûe Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. b aa und bb). - 17 - aa) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daû die anteilmûige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einer Umlage auf alle Wohnungseigentmer, die zur Deckung des gerade durch di e - sen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird, dann Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 KO begrnden soll, wenn die Wohnungse i - gentmer-Gemeinschaft dies nach der Konkurserffnung beschlieût (BGHZ 108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einze l - ner Konkursglubiger stellt, ihre Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilwe i - se gegenber allen anderen gleichartigen Glubigern nachtrglich zu verst r - ken, braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob die §§ 54, 55 InsO dafr noch eine Grundlage bten. Denn die freie En t - scheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsglubigers, seinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlich geregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, das formal neue Ansprche schaffen soll. bb) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1999, 538, 540; z u - stimmend Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht vertreten, allein der Zei t - punkt des Erlasses einer Ordnungsverfgung entscheide ber die Einstufung einer Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, der Gesamtvollstreckungsverwalter sei w e - gen seines Besitzes an der strenden Sache richtiger Empfnger einer Or d - nungsverfgung. Die Befugnis zum Erlaû der Beseitigungsverfgung bestehe "mithin unabhngig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz ausbt"; sie - 18 - unterliege "daher nicht den fr Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung". Fr die hier maûgebliche Anwendung des Gesamtvollstreckungsrechts gibt das allein auf ffentlich- rechtliche Erwgungen gesttzte Urteil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtl i - cher Sicht zutreffenden Bedenken von W. Lke (in Klner Schrift fr Insolven z - recht, 2. Aufl., S. 859, 875 f), Henckel (in Aktuelle Probleme des Insolven z - rechts, Kln 2000, S. 97, 109 f) und Hsemeyer (in Festschrift fr Uhlenbruck, 2000, S. 97, 101 f und 108 ff) gegen das Urteil kommt es somit nicht an. e) An der dargestellten Rechtslage ndert - entgegen der Ansicht der Klgerin - der Umstand nichts, daû der Beklagte das Vermgen einer jurist i - schen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch Liquidationsau f - gaben auszuben hat, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt eine solche zustzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen Grundstzen best e - hende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die Gesamtvol l - streckungsmasse zu verstrken (vgl. Senatsurt. v. 28. Mrz 1996 - IX ZR 72/95, ZIP 1996, 842, 844; v. 5. Juli 200 1 - IX ZR 327/99, aaO S. 1576). Die gegenteilige Ansicht wrde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Glubiger in der Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen. f) Auf die vom Beklagten erklrte Freigabe der Scheune aus dem G e - samtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch OLG Naumburg ZIP 2000, 976 f m. zust. Anm. v. Mitlehner; OLG Rostock ZInsO 2000, 604 ff; LG Neubrande n - burg NotBZ 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Rech t - lich hatte sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemû § 8 Abs. 2 GesO allgemein begrndeten, sichernden Besitz (s.o. b aa) aufz u - geben, ohne daû dies unmittelbare Einwirkung auf die eingeklagten Ansprche - 19 - gehabt htte. Deshalb ist die von den Parteien vor allem problematisierte Rechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begr n - dete Masseverbindlichkeit durch eine Freigabe beseitigen oder einschrnken knnten. Ebenso kann es offenbleiben, ob die Freigabe mglicherweise auf den Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der Klgerin einwirken knnte; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand. 4. Die dargestellte Rechtsfolge verstût - entgegen der Auffassung der Klgerin - weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG. Die Klgerin hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle anderen Glubiger mit gleichartigen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls mit einer Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der Unzulnglichkeit des - 20 - Vermgens ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewhrleistet der Klgerin ke i - nen Vorrang gegenber anderen Glubigern wie z.B. Arbeitnehmern, Sozia l - versicherungstrgern oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 GesO). Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizuf- gen Kreft Kayser
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