BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 136.928,21 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Umfang der Rechtskraft in den sogenannten Abtretungsf344llen auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1975 - VII ZR 243/74, WM 1975, 1181 f; v. 19. September 1985 - VII ZR 15/85, WM 1985, 1513 f; siehe ferner Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 247 322 Rn. 231, 240; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. 247 322 1 - 3 - Rn. 143; Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor 247 322 Rn. 57) beantwortet. H366chstrichterlicher Kl344rungsbedarf stellt sich hierbei nicht. Entgegen der Auf-fassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von der Wirksamkeit des Abtre-tungsvertrags vom 15./16. Dezember 1998 auszugehen. Der Kl344ger des Erst-prozesses konnte die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung nur nicht bewei-sen. Die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages durch die Kl344gerin des Erst-prozesses nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung hatte sonach keine kon-stitutive Wirkung mehr. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 2 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2001 - 13 O 6074/00-317 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.05.2002 - 3 U 205/01 -
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