BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/04 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 85 Abs. 2; BGB 247 401 a) Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs f374hrt entsprechend 247 401 BGB auch zum 334bergang des Anspruchs aus 247 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuh344nder. b) Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend 247 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus 247 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien be-auftragten Treuh344nder. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2004 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. M344rz 2004 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin. Die Kl344gerin verlangt gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Freigabe eines (Teil-)Betrages von 30.000 Euro, der im Verlauf eines fr374heren, durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits zwischen ihr und der M. GmbH (fortan: Fa. M. ) hinterlegt worden ist. 1 Die Fa. M. hatte mit Vertrag vom 1. Juni 1994 von der Kl344gerin ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundst374ck gekauft. Zahlstelle f374r den Kaufpreis war 2 - 3 - die Kreissparkasse B. , die Grundpfandrechte abl366sen und den Restbe-trag an die Kl344gerin auskehren sollte. Mit Schreiben vom 24. Januar 1996 er-kl344rte die Kreissparkasse B. , sie nehme "den von den vertragsschlie-337enden Parteien des notariellen Kaufvertrages 205 beurkundeten Treuhandauf-trag" an. Die Fa. M. zahlte den Kaufpreis nicht. Sie klagte auf Wandelung des Kaufvertrages. Die Kl344gerin erhob Widerklage auf Zahlung des Kaufprei-ses. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wurde die Fa. M. zur Zahlung von 3.811.271,74 DM an die Kl344gerin verurteilt. Nachdem diese Sicherheit durch eine Prozessb374rgschaft der Kreissparkasse W. geleistet hatte, betrieb sie die Zwangsvollstreckung gegen die Fa. M. . Es gelang ihr, etwa 3.000.000 DM zur Zahlung an die Kreissparkasse B. beizutreiben; den Restbetrag von etwa 800.000 DM zahl-te die Fa. M. schlie337lich zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung an die Kreissparkasse B. . Diese leitete das Geld an die Kreissparkasse W. weiter, ohne die Grundpfandrechte abzul366sen. Auf eine Klage der Fa. M. wurde die Kreissparkasse B. deshalb durch Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1999 verurteilt, den gesamten Betrag von 3.811.271,74 DM zugunsten der Kl344gerin und der Fa. M. zu hinterlegen. Zwischenzeitlich, am 11. Januar/17. Februar 1998, hatte die Kl344gerin den Kauf-preisanspruch an die Kreissparkasse W. abgetreten. Die Berufung der Fa. M. gegen die Abweisung der Klage auf Wande-lung des Kaufvertrages und gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des Kaufprei-ses hatte Erfolg. Die jetzige Kl344gerin wurde zur Zustimmung zur Wandelung sowie gem344337 247 717 Abs. 2 ZPO zu Schadensersatz in H366he von 3.811.271,74 DM Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages verur-teilt; die Kaufpreisklage wurde abgewiesen. Nachdem die Kl344gerin Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hatte, wurde am 7. Februar 2001 das Insol- 3 - 4 - venzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet. Die Gl344ubigerversammlung be-schloss, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen. Daraufhin versuchte die Kl344gerin selbst, den Rechtsstreit fortzusetzen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2004 stell-te der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass der Rechtsstreit nach wie vor unter-brochen sei, weil ein Aktivprozess gem344337 247 85 Abs. 2 InsO nicht vorliege (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, ZIP 2004, 769, 770). In der Zwischenzeit hatte die Fa. M. die Kreissparkasse W. aus der von der Kl344gerin beigebrachten Prozessb374rgschaft in Anspruch ge-nommen. Im Gegenzug hatte sie am 21. September 2001 s344mtliche ihr zuste-henden Anspr374che auf Auszahlung und Freigabe des beim Amtsgericht Stutt-gart hinterlegten Betrages von 3.964.781,30 DM nebst Zinsen an die Kreis-sparkasse W. abgetreten und die Auszahlung und Freigabe des hinter-legten Betrages an diese bewilligt. 4 Die Kl344gerin verlangt nunmehr aus abgetretenem Recht der Kreissparkasse W. Zustimmung zur Freigabe eines Teilbetrages von 30.000 Euro. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr bisheriges Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der von der Kreissparkasse B. hinterlegte Geldbetrag stehe der Kreissparkasse W. weder aus eigenem noch aus abgetretenem oder 374bergegangenem Recht der Kl344gerin oder der Fa. M. zu. Es komme darauf an, wer im Verh344ltnis zur Kreis-sparkasse B. - der hinterlegenden Schuldnerin - Gl344ubiger gewesen sei. Die Kreissparkasse B. habe nicht den Kaufpreis hinterlegt, sondern denjenigen Betrag, den sie wegen Verletzung des Treuhandauftrages als Schadensersatz habe erstatten m374ssen. Ihren Schadensersatzanspruch gegen die Kreissparkasse B. habe die Kl344gerin nicht an die Kreissparkasse W. abgetreten. Aus abgetretenem oder 374bergegangenem Recht der Fa. M. stehe der Kreissparkasse W. der hinterlegte Geldbetrag ebenfalls nicht zu; denn die Fa. M. habe die B374rgschaft nur Zug um Zug gegen Freigabe der Hinterlegungssumme in Anspruch nehmen d374rfen. Ob die Fa. M. einen Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages und R374ckzahlung des Kaufpreises habe, sei derzeit offen. Im Vorprozess der Fa. M. gegen die Kl344gerin sei nur der Schadensersatzanspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO aus-geurteilt worden. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Grundlage des Anspruchs der Kreissparkasse W. , aus deren Recht die Kl344gerin klagt, gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung der 30.000 Euro ist 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Bei einem Streit 374ber die 9 - 6 - Auszahlung von hinterlegten Geldbetr344gen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen die 374brigen Pr344tendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu; denn diese haben durch das vom Schuldner gew344hlte Vorgehen auf Kosten des wahren Gl344ubigers rechtsgrundlos die Stel-lung von Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294). F374r die Frage der Freigabepflicht ist die Gl344ubigerstellung gegen374ber dem hinterlegen-den Schuldner und nicht das Innenverh344ltnis zwischen den Pr344tendenten ma337-gebend (BGH, Urt. v. 13. November 1996 - VIII ZR 210/95, WM 1997, 513, 514; Urt. v. 15. Oktober 1999, aaO). Der Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt auch nicht voraus, dass der klagende Pr344tendent bei der Hinterle-gung als Berechtigter benannt worden ist (BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847). Ma337geblich ist allein, ob dem klagenden Pr344ten-denten die Forderung gegen den Schuldner zustand oder zusteht. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kaufpreisanspruch der Kl344gerin berechtigt ist oder ob die Fa. M. die Wandelung des Kaufvertrages und da-mit die R374ckzahlung des Kaufpreises beanspruchen kann. Da die Kreis-sparkasse W. s344mtliche Anspr374che im Wege der Abtretung erworben hat und die Kl344gerin aus dem Recht der Kreissparkasse W. vorgeht, ist der geltend gemachte Anspruch in jedem Fall begr374ndet. 10 a) Steht der Kl344gerin der Kaufpreisanspruch zu, so ist die Kreissparkasse W. durch die Abtretung dieses Anspruchs der Kl344gerin am 11. Janu-ar/17. Februar 1998 entsprechend 247 401 BGB auch Inhaberin des Anspruchs aus 247 667 BGB gegen die im Vertrag bestimmte Treuh344nderin, die Kreis-sparkasse B. , geworden. 11 - 7 - aa) Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Kreissparkasse W. war wirksam. Insbesondere war der Anspruch nicht zuvor infolge der teils im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkten, teils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten Zahlungen an die Kreissparkasse B. durch Erf374llung (247 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 87, 157, 162; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404; v. 20. November 1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747) haben Zahlungen auf ein Notaranderkonto in der Regel - wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben - keine Erf374l-lungswirkung. Gleiches gilt f374r Zahlungen an ein Kreditinstitut, das als Treuh344n-der beider Vertragsparteien eingeschaltet wird. 12 bb) Nach 247 401 Abs. 1 BGB gehen auch die unselbst344ndigen Neben-rechte der abgetretenen Forderung auf den Abtretungsempf344nger 374ber. Dabei ist die Aufz344hlung in 247 401 Abs. 1 BGB nicht abschlie337end. Die analoge An-wendung der Vorschrift auf nicht ausdr374cklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverst344ndlich vorausgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 71/70, NJW 1972, 437, 439). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst sie auch andere unselbst344ndige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGHZ 46, 14, 15; 138, 179, 184). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Anspruch des Verk344ufers gegen den Notar auf Auszahlung eines bei ihm vom K344ufer hinterlegten Kaufpreises als ein unselbst344ndiges Nebenrecht zur Kaufpreisforderung anzusehen ist, das nicht ohne diese gepf344ndet (BGHZ 105, 60, 64) oder abgetreten werden kann (BGHZ 138, 179, 184 mit zust. Anm. Henckel, WuB VI G 247 9 GesO 1.99). 13 - 8 - Im vorliegenden Fall hatten die Parteien des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 nicht einen Notar, sondern die Kreissparkasse B. als Treuh344nder beauftragt, den Kaufpreis entgegen zu nehmen und entsprechend den Bestim-mungen des Kaufvertrages vor Auskehrung an die Kl344gerin - die Verk344uferin - vorrangig zur Abl366sung von Grundpfandrechten zu verwenden. Die Gr374nde, die zur Anwendung des 247 401 BGB gef374hrt haben, gelten jedoch auch in diesem Fall. Die Einschaltung der Treuh344nderin diente hier ebenfalls dazu sicherzustel-len, dass die Anspr374che der Vertragsparteien Zug um Zug erf374llt wurden. Die gesonderte Abtretung des einen oder des anderen Anspruchs - des Anspruchs gegen die K344uferin auf Zahlung des Kaufpreises oder des Anspruchs gegen die Treuh344nderin auf Herausgabe des aus der Gesch344ftsf374hrung Erlangten - w344re mit diesem Ziel unvereinbar gewesen. Ob der Vertrag 374ber die Forderungsab-tretung, der ausdr374cklich "alle Nebenanspr374che" einschloss, den Anspruch aus 247 667 BGB erfasste, was die Vorinstanzen nicht gepr374ft haben, kann im Hin-blick auf die Vorschrift des 247 401 BGB offen bleiben. 14 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kreissparkasse B. - wie sich auch aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. De-zember 1999 ergibt - die Hinterlegung zur Erf374llung des gegen sie gerichteten Anspruchs aus 247 667 BGB vorgenommen. Ihr war die zweckwidrige Verwen-dung der ihr zur Abl366sung von Grundpfandrechten zur Verf374gung gestellten Be-tr344ge vorgeworfen worden. Bei zweckwidriger Verwendung folgt der - verschuldensunabh344ngige - Herausgabeanspruch des Beauftragten nach wie vor aus 247 667 BGB (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575; v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48). 15 cc) Der Anspruch der Kl344gerin gegen die Kreissparkasse B. aus 247 667 BGB auf Herausgabe des aus der Ausf374hrung des Auftrags Erlangten 16 - 9 - war - aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und die Abl366-sung der Grundpfandrechte - bereits mit der Annahme des Treuhandauftrages durch die Kreissparkasse B. gegen374ber der Kl344gerin mit Schreiben vom 24. Januar 1996 entstanden. Dass der Kaufpreis erst nach der Abtretung vom 11. Januar/17. Februar 1999, n344mlich am 28. Mai und am 26. Oktober 1999 an die Kreissparkasse B. gelangt war, ist f374r die Anwendung des 247 401 BGB also ohne Bedeutung. dd) Die Masse hat an diesen Anspr374chen - dem Kaufpreisanspruch und dem Hilfsanspruch aus 247 667 BGB - keine Rechte mehr. Der Beklagte hat den Kaufpreisanspruch und damit zugleich den Anspruch aus 247 667 BGB gegen die Treuh344nderin freigegeben. 17 (1) Auch im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer juristischen Person kann der Insolvenzverwalter einen zur Masse geh366renden Verm366gens-gegenstand freigeben (BGHZ 163, 32, 34; BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, 261; v. 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583, 584; Henckel, Festschrift f374r Gerhart Kreft S. 291, 300 ff). Die Ablehnung, einen Rechtsstreit f374r die Masse aufzunehmen (247 85 Abs. 2 InsO), ist notwendig mit der Freigabe des im Streit befindlichen Massegegenstandes verbunden; denn der Schuldner erh344lt die gesetzliche Prozessf374hrungsbefugnis nur zur374ck, wenn der Streitgegenstand wieder zum massefreien Verm366gen geh366rt (BGHZ 163, 32, 36). Die Ablehnung nach 247 85 Abs. 2 InsO ist gegen374ber dem Schuldner oder der Gegenpartei zu erkl344ren. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebun-den und kann deshalb auch durch schl374ssiges Verhalten wirksam erfolgen (BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, WM 2003, 1948, 1949). Lehnt der Insolvenzverwalter es ab, einen Passivprozess aufzunehmen, findet 247 85 Abs. 2 InsO dagegen keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 18 - 10 - 288/03, ZIP 2004, 769 f; v. 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZIP 2005, 952, 953). Der Rechtsstreit bleibt - von den Ausnahmef344llen des 247 86 Abs. 1 InsO abge-sehen, in denen auch der Gegner den Rechtsstreit fortsetzen kann - gem344337 247 240 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Die Erkl344rung, einen Passivprozess nicht auf-nehmen zu wollen, kann in der Regel schon deshalb keine "Freigabe" des streitbefangenen Gegenstandes bedeuten, weil es um die Abwehr eines gegen die Masse gerichteten Anspruchs geht, die Masse also nicht Inhaberin des An-spruchs, sondern Anspruchsgegnerin ist. (2) Die Erkl344rung des Beklagten, den beim Bundesgerichtshof anh344ngi-gen Rechtsstreit 374ber die Wandelung des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 nicht aufnehmen zu wollen, hatte im Hinblick auf den gegen die Masse geltend ge-machten Anspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO nicht die Wirkung des 247 85 Abs. 2 InsO (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004, aaO). Sie enthielt deshalb nicht not-wendig die Freigabe des Kaufpreisanspruchs. Auf der anderen Seite ist es je-doch nicht ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit diesem Vorgang abge-gebenen Erkl344rungen des Beklagten als Freigabe des Kaufpreisanspruchs zu verstehen. 19 Die Freigabe eines zur Masse geh366renden Verm366gensgegenstandes bedeutet deren 334berf374hrung in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners (H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 13.14; vgl. auch BGHZ 163, 32, 35; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 6 Rn. 19, 21). Sie erfolgt durch empfangsbed374rf-tige Willenserkl344rung gegen374ber dem Schuldner (RGZ 94, 55, 56; H344semeyer, aaO Rn. 13.15) und muss den Willen dauernden Verzichts auf die Massezuge-h366rigkeit bekunden (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf374llt. Der Beklagte hat nicht nur im Rechtsstreit um die Wandelung des Kaufvertrages mitgeteilt, der Prozess werde nicht aufgenom- 20 - 11 - men. In der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses hat er die von ihm ab-gegebenen Erkl344rungen dahingehend erl344utert, er habe entsprechend dem Be-schluss der Gl344ubigerversammlung vom 11. April 2001 den etwaigen Kauf-preisanspruch der Schuldnerin freigegeben, weil dieser abgetreten gewesen sei und die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Aufgrund des Beschlusses der Gl344ubigerversammlung, das Revisionsverfahren nicht aufzunehmen, k366nne die Kl344gerin (die Schuldnerin) den streitgegenst344nd-lichen Kaufpreisanspruch auf eigenes Kostenrisiko weiter verfolgen. Im Falle des Obsiegens der Schuldnerin m374sse die Fa. M. den Kaufpreis an diese oder an die Kreissparkasse W. als die Abtretungsempf344ngerin zahlen. Sp344testens mit diesen auch gegen374ber der Schuldnerin abgegebenen Erkl344-rungen ist der Kaufpreisanspruch aus der Masse freigegeben worden. Der Be-klagte hat hier mit gro337er Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der fragli-che Anspruch nicht mehr der Masse, sondern der Schuldnerin zustehen soll. Seine Ausf374hrungen in der Berufungsinstanz, die Ablehnung der Aufnahme des Prozesses um die Wandelung des Kaufvertrages sei rechtlich bedeutungslos gewesen, 344nderten daran nichts; denn eine einmal erkl344rte Freigabe kann nicht einseitig widerrufen werden (RGZ 60, 107, 109; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 28). (3) Mit dem Kaufpreisanspruch hat der Beklagte zugleich den unselb-st344ndigen Hilfsanspruch aus 247 667 BGB gegen die Treuh344nderin, die Kreis-sparkasse B. , freigegeben. Dies folgt ebenfalls aus einer entsprechen-den Anwendung des 247 401 BGB. Die Freigabe eines Anspruchs aus der Insol-venzmasse stellt zwar keine Abtretung dar (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 21). Der Insolvenzschuldner ist schon vor der Freigabe Inhaber der fraglichen Forde-rung; die Freigabe bewirkt lediglich deren 334bergang in sein insolvenzfreies Verm366gen. Die 334berlegungen, die zu einer entsprechenden Anwendung des 247 401 BGB auf den Hilfsanspruch aus 247 667 BGB gegen den Treuh344nder f374hr- 21 - 12 - ten, treffen jedoch auch hier zu. Der Treuhandauftrag wurde zur sicheren Durchf374hrung des Kaufvertrages erteilt, nicht dazu, den Wert des Kaufpreisan-spruchs von diesem zu l366sen und eigenst344ndig zu verk366rpern. Geh366rt der Kauf-preisanspruch also nicht mehr zur Masse, muss gleiches auch f374r den An-spruch aus 247 667 BGB gegen den Treuh344nder gelten. (4) Der Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 (aaO) stellt bindend fest, dass der Rechtsstreit 374ber die Wan-delung des Kaufvertrages nach wie vor unterbrochen ist, steht der hier getroffe-nen Entscheidung 374ber die Frage der (materiell-rechtlichen) Freigabe jedoch nicht entgegen. 22 b) Hat die Fa. M. Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, kann sie die R374ckzahlung des Kaufpreises und damit die Auskehrung des Hinterle-gungsbetrages verlangen (247247 462, 465, 467, 346 ff BGB a.F.). Die Fa. M. hat einer Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Kreissparkasse W. , aus deren Recht die Kl344gerin vorgeht, zugestimmt. 23 III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten 24 - 13 - gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn zur Freigabe eines Teilbetrages von 30.000 Euro verurteilt hat, ist zur374ckzuweisen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2004 - 9 O 461/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 U 83/04 -
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