BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/04 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2 Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes ab-wechseln. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - OLG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2004 wird auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1. August 1991 geborenen Kl344gerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. 1 Der Beklagte und die Mutter der Kl344gerinnen waren miteinander verhei-ratet. Aus der Ehe, die durch Urteil vom 16. Januar 2003 geschieden wurde, ist noch die weitere Tochter K., geboren am 13. September 1986, hervorgegan-gen. Die elterliche Sorge f374r die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. K. h344lt sich 374berwiegend bei dem Beklagten auf, w344hrend die Kl344gerinnen sich 374ber-wiegend, n344mlich - 374ber einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet - im Durch-schnitt an neun Tagen, bei der Mutter befinden, auch wenn sie jeweils die H344lf-te der Schulferien bei einem Elternteil verbringen. 2 - 3 - Die Mutter ist als Sonderschulfachlehrerin zu 70 % teilzeitbesch344ftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 200. Der Beklagte arbeitet halbschichtig in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er verdient 1.045 200 monatlich netto. Au337erdem wohnt er mietfrei in einem eigenen Haus. 3 4 Die Kl344gerinnen haben ab 1. August 2003 jeweils Unterhalt in H366he von 100 % der jeweiligen Regelbetr344ge nach 247 1 der Regelbetrag-Verordnung ab-z374glich des h344lftigen Kindergeldes verlangt sowie einen Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 in H366he von jeweils 2.293 200. Der Be-klagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, er schul-de mit R374cksicht auf das hinsichtlich der Betreuung der Kl344gerinnen praktizierte Wechselmodel sowie unter Ber374cksichtigung der Betreuung der Tochter K. kei-nen Barunterhalt. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerinnen ab 1. August 2003 monatlich jeweils 50 % des jeweiligen Regelbetrags nach 247 1 der Regelbetrag-Verordnung in der 3. Altersstufe (seinerzeit: 142 200 je Kind) oh-ne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sowie einen Unterhaltsr374ckstand von jeweils 1.146 200 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren wei-ter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht hat die Zul344ssigkeit der von den Kl344gerinnen, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, erhobenen Klage zu Recht und mit zu-treffender Begr374ndung bejaht. 7 - 4 - Nach 247 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedene Elternteil, in dessen Obhut sich ein Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsanspr374che gesetzlich vertreten. Der Be-griff der Obhut stellt auf die tats344chlichen Betreuungsverh344ltnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tats344chlichen F374rsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Be-friedigung der elementaren Bed374rfnisse des Kindes k374mmert. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gew366hnlichen Aufenthalt ei-nes Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils - unterbrochen durch regelm344337ige Besuche in der Wohnung des anderen El-ternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des 247 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen. 8 An einer solchen eindeutigen Zuordnungsm366glichkeit fehlt es nicht be-reits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu etwa 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu etwa 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufh344lt. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tats344chlichen Betreuung regelm344337ig bei dem Elternteil, der sich 374berwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes k374mmert (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 m.w.N., m. Anm. Luthin FamRZ aaO 1018, van Els FF 2006, 255 f.; Viefhues FPR 2006, 287 ff. und Soyka FuR 2006, 423). 9 Im vorliegenden Fall werden die Kl344gerinnen unstreitig an f374nf von 14 Tagen, d.h. zu etwa 36 %, vom Beklagten betreut. Da die Betreuung demzu-folge zu etwa 64 % bei der Mutter liegt, befinden sich die Kl344gerinnen in ihrer Obhut, denn das Schwergewicht der tats344chlichen Betreuung liegt bei ihr. Des-halb ist die Mutter berechtigt, die Kl344gerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gesetzlich zu vertreten. 10 - 5 - 2. a) Das Berufungsgericht hat den dem Grunde nach gem344337 247247 1601 ff. BGB unterhaltspflichtigen Beklagten nur f374r verpflichtet gehalten, anteilig neben der Mutter f374r den Barunterhalt der Kl344gerinnen aufzukommen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 12 Aufenthalte eines Kindes bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts am Wochenende oder w344hrend der Ferien besei-tigten dessen volle Barunterhaltspflicht f374r die betreffende Zeit zwar nicht. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch schon in Bezug auf die Zeit, die die Kl344gerinnen bei dem Beklagten verbr344chten, nicht um die Aus374bung eines ge-w366hnlichen Umgangsrechts. Mit R374cksicht auf die gemeinsame Betreuung der Kinder h344tten beide Elternteile ihr berufliches und privates Umfeld gestaltet und seien insbesondere nur teilerwerbst344tig. Wenn die Eltern in dieser Weise ein Wechselmodell hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder praktizierten, so erf374lle die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht allein durch die Betreuung der Kinder, wie dies 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorsehe. Der Bedarf der Kinder richte sich deshalb nicht allein nach dem Einkom-men eines Elternteils, sondern sei nach den Einkommens- und Verm366gensver-h344ltnissen beider Elternteile unter Ber374cksichtigung der Mehrkosten zu ermit-teln, die durch den Wechsel der Kinder zwischen den Haushalten entst374nden. F374r den so ermittelten Bedarf h344tten die Eltern anteilig nach ihren finanziellen Verh344ltnissen und unter Ber374cksichtigung ihrer Anteile an der Betreuung aufzu-kommen. Dabei sei das Einkommen des Beklagten, der nur 19,5 Stunden w366-chentlich t344tig sei, auf einen dem Arbeitspensum der Mutter entsprechenden Anteil hochzurechnen. Das seien 70 % einer Vollzeitbesch344ftigung. Ein derarti-ges Einkommen k366nne der Beklagte ohne weiteres erzielen, wenn er seine Ar-beitszeit auf den entsprechenden Anteil erh366he oder eine Zusatzbesch344ftigung aufnehme. Dann ergebe sich f374r ihn ein monatliches Nettoeinkommen von 13 - 6 - 1.340 200. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (67 200) und unter Ber374ck-sichtigung eines mit monatlich 300 200 zu bewertenden Wohnvorteils errechne sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.573 200. Dem st374nden - um be-rufsbedingte Aufwendungen von 100 200 bereinigte - Eink374nfte der Mutter von 1.900 200 gegen374ber. Der Bedarf bemesse sich deshalb ausgehend von einem Gesamteinkommen der Eltern von 3.473 200 nach Gruppe 10 der D374sseldorfer Tabelle und sei um Mehrkosten von monatlich 75 200 zu erh366hen, die durch den Wechsel der Kinder von dem einen zum anderen Elternteil entst374nden. Zur Er-mittlung der jeweiligen Haftungsanteile der Eltern sei zun344chst von deren Ein-kommen ein Sockelbetrag von 840 200 in Abzug zu bringen. Sodann errechne sich ein Anteil von 40,88 % f374r den Beklagten. Davon sei dessen Betreuungs-anteil von 5/14 des vorgenannten Anteils abzusetzen. Eine Kindergeldanrech-nung finde gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB nicht statt. Der Beklagte schulde da-nach jedenfalls Unterhalt in der vom Amtsgericht ausgeurteilten H366he. Die Betreuung des 1986 geborenen Kindes K. durch den Beklagten wirke sich auf den Bedarf der Kl344gerinnen nicht aus. Dass die Leistungsf344higkeit des Beklag-ten dadurch beeintr344chtigt werde, sei weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung zwar nicht in allen Teilen der Be-gr374ndung, wohl aber im Ergebnis stand. 14 b) Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB f374r den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erf374llt der Elternteil, der ein minderj344hriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Un-terhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erzie-hung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrich-tung einer Geldrente zu gew344hren (247 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche 15 - 7 - Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und ver-sorgt und der andere Elternteil die hierf374r erforderlichen Mittel zur Verf374gung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Ma337 des zu gew344hrenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bed374rftigen (247 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser aller-dings noch keine eigenst344ndige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unter-haltsbed374rftigen minderj344hrigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebens-stellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut, w344hrend der andere Teil Barunterhalt leis-tet, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grunds344tzlich nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des barunterhaltspflichtigen Eltern-teils. Das ist - in F344llen der vorliegenden Art - so lange nicht in Frage zu stel-len, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Solange ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung f374r das Kind tr344gt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, w344hrend der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verh344ltnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb 344ndert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil fol-genden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleis-tungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines 374ber das 374bliche Ma337 hin-aus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich be-reits einer Mitbetreuung ann344hert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung f374r ein Kind tr344gt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erf374llt. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung f374r ein Kind tr344gt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm 374bernommenen Betreuung indizielle Bedeu- 16 - 8 - tung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschr344nken braucht (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 f.). 17 c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in dem hier ma337geblichen Zeit-raum nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts im Durchschnitt die Betreuung an 5 von 14 Tagen 374bernommen, und zwar dergestalt, dass sich die Kinder von mittwochs abends bis montags morgens beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Damit entf344llt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36 %). Auch wenn er - 374ber den zeitlichen Einsatz hinaus - den ent-sprechenden Anteil der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen wahrge-nommen haben sollte, was sich aus den getroffenen Feststellungen nicht zwei-felsfrei ergibt, reicht das nicht aus, um von einer etwa h344lftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben auszugehen. Vielmehr l344ge das Schwer-gewicht der Betreuung auch dann eindeutig bei der Mutter. Die Eltern praktizie-ren somit keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen glei-chen Anteilen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017). Deshalb kommt die Mutter ihrer Unter-haltspflicht gegen374ber den Kl344gerinnen gem344337 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch deren Betreuung nach. Eine anteilige Barunterhaltspflicht besteht f374r sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. 3. Demgem344337 ist der Bedarf der Kl344gerinnen nicht auf der Grundlage des Einkommens beider Elternteile zu ermitteln, sondern allein ausgehend von dem Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Das Berufungsgericht ist inso-fern von Eink374nften aus nicht selbst344ndiger Erwerbst344tigkeit von 1.340 200 monat- 18 - 9 - lich netto ausgegangen, obwohl der Beklagte tats344chlich nur solche in H366he von 1.045 200 netto erzielt. 19 Die Revision h344lt dies f374r rechtsfehlerhaft. Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des Senats finde eine fiktive Erh366hung des Einkommens statt, wenn die verminderten Eink374nfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes des Un-terhaltspflichtigen zur374ckzuf374hren seien. Dabei sei im Einzelfall zu pr374fen, ob eine reale anderweitige Besch344ftigungsm366glichkeit bestehe. Entsprechende Feststellungen habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine fr374her vorhandene Mehrbesch344ftigung ohne triftigen Grund aufgegeben habe. Dar374ber hinaus habe das Berufungsgericht sich nicht die Frage vorgelegt, ob f374r ihn 374berhaupt eine reale M366glichkeit be-standen habe, zus344tzliches Einkommen zu erzielen. Diese R374ge f374hrt nicht zum Erfolg. 20 a) Die Leistungsf344higkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch die tats344chlich vorhandenen, sondern auch durch solche Eink374nfte bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbst344tigkeit erzielen k366nnte. Dabei obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegen374ber min-derj344hrigen Kindern nach 247 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung sei-ner Arbeitskraft (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 m.w.N.). Von daher ist die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten tref-fe eine Obliegenheit, ebenso wie die Mutter mehr als halbschichtig, n344mlich im Umfang von 70 % einer Vollzeitbesch344ftigung, einer Erwerbst344tigkeit nachzu-gehen, rechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn er zuvor nicht entsprechend t344tig gewesen sein sollte. 21 - 10 - b) Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, der Beklagte k366nne die Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber auf 70 % erh366hen oder eine Zusatzbesch344ftigung aufnehmen, l344sst diese Annahme keine ausreichen-de Grundlage erkennen. Ob die in Rede stehende Erweiterung der Besch344fti-gung bei dem jetzigen Arbeitgeber f374r die Zeit ab 1. Oktober 2002 m366glich ge-wesen w344re, ist nicht festgestellt. Welcher Art die alternativ erwogene Zusatz-besch344ftigung sein k366nnte, ist ebenso wenig ersichtlich, zumal die pers366nlichen Eigenschaften des Beklagten (Ausbildung, Art der Berufst344tigkeit und Berufser-fahrung) ungekl344rt geblieben sind. Deshalb entzieht es sich einer Beurteilung, ob f374r ihn eine reale Besch344ftigungschance im Rahmen eines zus344tzlichen Ar-beitsverh344ltnisses bestanden h344tte. 22 4. a) Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis indessen nicht in Frage. Nach den getroffenen Feststellungen erzielt der Beklagte jeden-falls ein monatliches Nettoeinkommen von 1.045 200. Nach Abzug der berufsbe-dingten Aufwendungen von gerundet 52 200 verbleibt ein Betrag von 993 200. Unter Ber374cksichtigung des dem Beklagten zur Verf374gung stehenden und vom Beru-fungsgericht mit mindestens 300 200 monatlich bewerteten Wohnvorteils ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1.293 200. Der Bedarf der Kl344gerinnen bestimmt sich deshalb nach Gruppe 1 der D374sseldorfer Tabelle, und zwar f374r die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 in H366he von monatlich jeweils 228 200 (D374sseldorfer Tabelle: Stand 1. Januar 2002), f374r Juli 2003 in H366he von monatlich 241 200 und ab August 2003 - wegen Erreichens der 3. Altersstufe - von 284 200 (D374sseldorfer Tabelle: Stand 1. Juli 2003). 23 b) Der vorgenannte Bedarf kann zwar gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies f374hrt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung des Unterhaltsanspruchs (247 1602 Abs. 1 BGB), etwa wenn das Unterhaltsbed374rfnis eines Kindes durch Gew344hrung von Bekleidung und Ver- 24 - 11 - pflegung erf374llt wird. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barun-terhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderj344hrigen Kin-des zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente be-friedigt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017). 25 c) Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann im vorliegenden Fall indes-sen nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte seinerseits den Wohnbedarf der Kinder in der Zeit, in der diese sich bei ihm aufhalten, bestreitet, mindert deren - ohne Ber374cksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Bedarf nicht. Denn in den Tabellens344tzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten. Eine - unterhaltsrechtlich erhebliche - teilweise Bedarfs-deckung durch die Verpflegung der Kl344gerinnen durch den Beklagten kann ebenso wenig angenommen werden. Die im Rahmen 374blicher Umgangskontak-te von etwa f374nf bis sechs Tagen monatlich gew344hrte Verpflegung f374hrt nicht zu Erstattungsanspr374chen des besuchten Elternteils, vielmehr hat dieser die 374bli-chen Kosten, die ihm bei der Aus374bung des Umgangsrechts entstehen, grund-s344tzlich selbst zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f.). Die Verpflegung w344hrend weiterer vier bis f374nf Tage f374hrt aber nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Eltern-teils. Sonstige den Bedarf der Kl344gerinnen teilweise deckende konkrete Auf-wendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht - von der Revision unan-gefochten - nicht festgestellt. d) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, da der Beklagte au-337erstande ist, Unterhalt in H366he von 135 % des Regelbetrages nach der Regel-betrag-Verordnung zu leisten (247 1612 b Abs. 5 BGB). 26 - 12 - 5. Der Beklagte schuldet danach jedenfalls Unterhalt in der vom Amtsge-richt - in H366he von 50 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbe-trag-Verordnung - ausgeurteilten H366he. Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung des Gesichtspunkts, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die M366glichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszu374ben, und deshalb die damit verbundenen Kosten unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigen sind, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbe-sondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld bestritten werden k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). Denn der Beklagte ist finanziell so gestellt, dass er aus dem ihm unter Ber374ck-sichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben dem Kindes-unterhalt auch die durch den zeitweiligen Aufenthalt der Kl344gerinnen bei ihm anfallenden Kosten bestreiten kann. 27 Der Tochter K., die 374berwiegend von ihm betreut wird, schuldete der Be-klagte - solange diese minderj344hrige war - keinen Barunterhalt. Vielmehr lag die Barunterhaltspflicht f374r dieses Kind insoweit bei der Mutter. Dass die Mutter f374r K. trotz entsprechender Aufforderung keinen Barunterhalt geleistet hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Nach Eintritt der Vollj344hrigkeit von K. war der Beklagte ihr zwar an sich anteilig barunterhaltspflichtig. Diese Unter-haltspflicht geht derjenigen gegen374ber den Kl344gerinnen aber im Rang nach (247 1609 Abs. 1 BGB), wenn nicht die Voraussetzungen des 247 1603 Abs. 2 28 - 13 - Satz 2 BGB erf374llt sind (bei sog. privilegierten vollj344hrigen Kindern). Letzteres hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 1 F 1176/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 2 UF 25/04 -
Full & Egal Universal Law Academy