BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 41.006,28 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des 247 133 Abs. 1 InsO von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechts-grunds344tzen ausgegangen und hat sie unter Ber374cksichtigung des ma337gebli-chen Prozessstoffes auf den Fall angewendet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 05.04.2007 - 6 O 1241/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 49/07 -
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