BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/08 Verk374ndet am: 24. Juni 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1581, 1612 b; GG Artt. 3, 100 a) Auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit des Unterhaltsschuldners f374r den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). b) Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - OLG D374sseldorf AG Solingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 8. Juni 2009 eingegangenen Schrifts344tze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Sep-tember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der Unterhalt ab dem 15. Juni 2008 auf unter 150 200 herabgesetzt worden ist. Im 334brigen (Zeitraum von September 2007 bis De-zember 2007) wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Oberlan-desgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung eines Prozessvergleichs 374ber nach-ehelichen Unterhalt. 1 Die Parteien heirateten am 25. Oktober 2002. Am 22. Mai 2003 wurde ih-re Tochter L. geboren. Die Parteien trennten sich im Februar 2004. Die Tochter 2 - 3 - wird seitdem von der Beklagten betreut. Die Ehe ist seit dem 7. November 2005 rechtskr344ftig geschieden. 3 Mit dem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich vom 7. Novem-ber 2005 verpflichtete sich der Kl344ger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 219 200. Der Kindesunterhalt war urspr374nglich auf 192 200, f374r die Zeit ab M344rz 2008 ist er auf 100 % des Mindestunterhalts (abz374glich des h344lfti-gen Kindergelds f374r ein erstes Kind) tituliert. Das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers, der ohne Berufsausbildung ist und zu-letzt als Lagerarbeiter t344tig war, wurde nach einer arbeitgeberseitigen K374ndi-gung durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht zum 31. August 2007 beendet. Seitdem ist der Beklagte arbeitslos. Er nahm an einer von der Arbeitsagentur gef366rderten Qualifizierungsma337nahme im Bereich Lager/Logistik teil, die Ab-schlusspr374fung stand bei Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch aus. 4 Die Beklagte ist von Beruf Arzthelferin. Im August 2008 hat sie die Stelle gewechselt und ist nun Rezeptionsmitarbeiterin in einer psychiatrischen Praxis. Sie 374bt die T344tigkeit mit einem vertraglichen Umfang von durchschnittlich 25 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 10,50 200 aus. 5 Wegen des aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gesunkenen Einkommens hat der Kl344ger die Ab344nderung des Unterhaltsvergleichs vom 7. November 2005 beantragt. Das Amtsgericht hat den Unterhalt f374r die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007 auf monatlich 145 200 herabgesetzt und ab Januar 2008 eine Unterhaltspflicht g344nzlich verneint. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abge-344ndert, dass der Kl344ger von Januar 2008 bis zum 14. Juni 2008 nicht zum Un-terhalt verpflichtet sei und ab 15. Juni 2008 (nur) in H366he von 73 200. 6 - 4 - Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - zugelassenen - Revision, mit der sie sich gegen die Herabsetzung des Unterhalts auf unter 219 200 von September 2007 bis Dezember 2007 und auf unter 150 200 ab dem 15. Juni 2008 zur Wehr setzt. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat zum Teil Erfolg. 8 A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 338 ver366f-fentlicht ist, hat es nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen, dass der Kl344-ger zun344chst die Qualifizierungsma337nahme durchlaufen habe, welche f374r ihn im Alter von rund 27 Jahren (richtig: 37 Jahre) eine Erstausbildung darstelle. Ab Januar 2008 komme es entscheidend darauf an, ob vom Einkommen des Kl344-gers f374r den Kindesunterhalt der Tabellen- oder Zahlbetrag abzuziehen sei. 9 Das Berufungsgericht h344lt den Tabellenbetrag f374r abzugsf344hig. Zwar sei nach 247 1612 b BGB das Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. Das zwinge aber nicht zum Abzug der Zahlbetr344ge. Bis zum Kindschaftsrechtsreformgesetz sei das Kindergeld ebenfalls auf den Bedarf angerechnet worden. Damals habe Einigkeit dar374ber bestanden, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht die Zahlbetr344ge, sondern die Tabellenbetr344ge abzuziehen seien (Senats-urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Nunmehr werde allerdings - dem Regierungsentwurf des Unterhaltsrechts344nderungsge-setzes vom 21. Dezember 2007 entsprechend - die Auffassung vertreten, dass die Zahlbetr344ge abzuziehen seien. Dieser Auslegung des 247 1612 b BGB ver-m366ge sich das Berufungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht an- 10 - 5 - zuschlie337en. Denn darin liege ein Versto337 gegen Art. 3 GG, weil insoweit der barunterhaltspflichtige Elternteil gegen374ber dem Elternteil, der den Betreuungs-unterhalt leiste, benachteiligt werde, so dass die Gleichwertigkeit gem344337 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr gewahrt sei. 11 Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die fr374here Regelung nach 247 1612 b Abs. 5 BGB gebilligt. Es habe den Vorrang der familienrechtlichen Zweckbestimmung aber nur dann vorgesehen, wenn das Existenzminimum durch den Barunterhalt nicht sichergestellt werde. Daraus folge, dass jede an-dere Bewertung (als der Abzug der Tabellenbetr344ge) einen Versto337 gegen Art. 3 GG darstelle. Bei Abzug der Zahlbetr344ge werde der h344lftige Ausgleich des Kindergelds gem344337 der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Zweckbestimmung 374ber den Ehegattenunterhalt zu Lasten des Barun-terhaltspflichtigen ver344ndert, so dass der den Betreuungsunterhalt leistende bed374rftige Ehegatte 3/7 des h344lftigen Kindergelds f374r sich abzweige. Dagegen sei die dem betreuenden Elternteil zustehende Kindergeldh344lfte nicht in Ansatz zu bringen, weil der Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren sei, was die Lage des Barunterhaltspflichtigen sogar noch gegen374ber der fr374her praktizier-ten bedarfsdeckenden Anrechnung des gesamten Kindergelds verschlechtere. Durch den Abzug der Zahlbetr344ge werde der steuerliche Ausgleich des Kinder-gelds verf344lscht. Die Ungleichbehandlung werde noch offensichtlicher, wenn die Leis-tungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen f374r die Zahlung des Ehegattenunter-halts in Frage stehe. In diesen F344llen verbleibe ihm das Kindergeld unter Um-st344nden nicht einmal teilweise, obwohl er das Existenzminimum des Kindes sicherstelle. Noch krasser wirke sich der Abzug der Zahlbetr344ge aus, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte auch noch den Betreuungsunterhalt leiste. Dies bedeute, dass die Mutter, "obwohl sie nichts, aber auch rein gar nichts zum Un- 12 - 6 - terhalt der Kinder beitr344gt", 374ber den Ehegattenunterhalt das halbe Kindergeld f374r sich beanspruchen k366nne. Dieses Ergebnis d374rfte nach Meinung des Beru-fungsgerichts "krass" gegen die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts versto337en. Ebenso unangemessen sei das Ergebnis bei nicht gemeinsamen Kindern. Der Unterhaltspflichtige m374sste dann das f374r die nicht gemeinsamen Kinder bezogene Kindergeld zur H344lfte an den geschiedenen Ehegatten weiter-leiten, der mit den Kindern 374berhaupt nichts zu tun habe. Eine Verpflichtung zur Durchf374hrung des konkreten Normenkontrollver-fahrens nach Art. 100 GG bestehe nicht, weil die Verfassungswidrigkeit durch eine verfassungskonforme Auslegung verhindert werden k366nne. Nicht die Kin-dergeldanrechnung auf den Bedarf sei verfassungswidrig, sondern lediglich die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Berechnung des Ehegatten-unterhalts die Zahl- und nicht die Tabellenbetr344ge abzuziehen seien. 13 Ab Mitte Juni 2008 sei der Kl344ger nach Abschluss der Qualifizierungs-ma337nahme wieder teilweise leistungsf344hig im Umfang des 2006 erzielten Ein-kommens von netto bereinigt 1.352 200. Ausreichende Bem374hungen um eine Ar-beitsstelle habe der Kl344ger nicht dargelegt. Das von der Beklagten erzielbare Einkommen beeinflusse schlie337lich das Ergebnis nicht, denn sie m374sse als Arzthelferin schon netto bereinigt 374ber 900 200 verdienen, damit sich ihr Bedarf verringere. Die Tochter sei erst f374nf Jahre alt. Angesichts dieses Alters sei die Beklagte nicht darauf zu verweisen, sie k366nne mehr als halbschichtig t344tig sein. 14 - 7 - B. I. 15 Die Revision ist unzul344ssig, soweit die Beklagte sich weiterhin gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht best344tigte Unter-haltsherabsetzung betreffend das Jahr 2007 zur Wehr setzt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (247 543 Abs. 1 ZPO). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschr344nkter Zulas-sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-gr374nden ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glich-keit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-natsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 16 Den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Revision nur zur H366he des Unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulassen wollte. Denn die bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu behandelnde Vorfrage, mit wel-chem Betrag der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist, betrifft die erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Neurege-lung des 247 1612 b BGB. Die grunds344tzlich zu kl344rende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab dem Jahr 2008 aus, der nach teilweiser Berufungsr374cknahme durch die Beklagte nur noch ab dem 15. Juni 17 - 8 - 2008 im Streit steht. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulas-sungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regel-m344337ig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-lich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen (Senatsur-teile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 771 Tz. 9 und vom 29. Janu-ar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). II. Soweit die Revision zul344ssig ist, h344lt das Berufungsurteil einer rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. 18 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es wegen eines den titulierten Unterhalt durchweg 374bersteigenden ungedeckten Unterhaltsbe-darfs der Beklagten f374r die H366he ihres Unterhaltsanspruchs nach 247 1570 BGB allein auf die Leistungsf344higkeit des Kl344gers ankomme. Es hat die Leistungsf344-higkeit aufgrund seiner nicht angegriffenen Feststellungen zum - erzielbaren - Einkommen des Kl344gers beurteilt und - soweit f374r die im Revisionsverfahren noch streitgegenst344ndliche Zeit ab dem 15. Juni 2008 erheblich - einen Ehegat-tenselbstbehalt von 1.000 200 zugrunde gelegt. 19 Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Selbstbehalt entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 685; vgl. auch Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311, 313). Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den aufgrund der seit 1. Januar 2008 bestehenden Rechtslage gem344337 247 1609 20 - 9 - Nr. 1 BGB vorrangigen Unterhalt der minderj344hrigen Tochter vorweg abgezo-gen. 21 2. Dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Leistungsf344higkeit des Kl344gers nicht den nach bedarfsdeckender Ber374cksichtigung des h344lftigen Kindergelds sich ergebenden Zahlbetrag, sondern den sog. Tabellenbetrag ab-gezogen hat, h344lt den Angriffen der Revision hingegen nicht stand. a) Der Senat hat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - die Streitfrage, ob der das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindernde Unter-halt f374r ein minderj344hriges Kind mit dem Zahl- oder Tabellenbetrag abzuziehen ist, f374r die Bedarfsermittlung gem344337 247 1578 Abs. 1 BGB im erstgenannten Sin-ne entschieden (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). 22 F374r die nach 247 1581 BGB zu pr374fende Leistungsf344higkeit gilt nichts ande-res. Auch hier ist der Unterhalt des Kindes einkommensmindernd zu ber374ck-sichtigen. Aufgrund seines Vorrangs ist er vom Einkommen des Unterhalts-pflichtigen abzuziehen, weil das Einkommen insoweit f374r den Ehegattenunter-halt nicht verf374gbar ist (zur vorgelagerten Frage der Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt s. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189, 2190). Aus 247 1612 b BGB ergibt sich, in welcher Weise sich das Kindergeld auf den Kin-desunterhalt auswirkt. Nach 247 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Ja-nuar 2008 durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz (U304ndG) vom 21. De-zember 2007 (BGBl. I S. 3189) ge344nderten Gesetzesfassung ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, und zwar nach 247 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur H344lfte, wenn - wie hier - ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf374llt (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes 23 - 10 - (247 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die bedarfsmindernde Wirkung stellt das (antei-lige) Kindergeld damit im Gegensatz zur vorausgegangenen Rechtslage, nach der das Kindergeld "anzurechnen" war (247 1612 b Abs. 1 BGB a.F.), eigenem Einkommen des Kindes gleich (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der famili-enrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 510). Dass auch bei der Ermittlung der Leistungsf344higkeit nach 247 1581 BGB der Zahlbetrag abzuziehen ist, entspricht der mit dem U304ndG verfolgten Ab-sicht. Die Begr374ndung des Gesetzentwurfs weist ausdr374cklich darauf hin, dass durch den bedarfsmindernden Vorwegabzug des Kindergelds nach 247 1612 b Abs. 1 BGB n.F. von der zur Verteilung anstehenden Masse ein geringerer An-teil f374r den Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechend h366herer Anteil f374r die nachrangigen Unterhaltsberechtigten, etwa f374r den betreuenden Eltern-teil zur Verf374gung steht (BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Damit ist genau die vorlie-gende Fallgestaltung angesprochen. 24 Gegen374ber der fr374heren Rechtslage (dazu Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807; vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494 und vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 786) hat sich demnach die Art und Weise der Kindergeldan-rechnung grundlegend ver344ndert. 25 Da der Abzug des Zahlbetrages statt des Tabellenbetrages danach so-wohl vom Wortlaut des Gesetzes als auch von der ausdr374cklichen Absicht des Gesetzgebers gefordert wird, sind die Gerichte daran gebunden. Die Gerichte sind also auch nicht befugt, an die Stelle des verbindlichen Gesetzesrechts ihre eigenen Vorstellungen von einer gerechten Aufteilung des Kindergelds zu set- 26 - 11 - zen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 27 b) Die vom Berufungsgericht vertretene verfassungskonforme Auslegung ist nicht zul344ssig. 28 Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm mehrere Auslegungen zul344sst, die teils zu einem verfassungswidri-gen, teils zu einem verfassungsm344337igen Ergebnis f374hren (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161; BFHE 207, 471 Tz. 86). Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten w374rde (BVerfG NJW 2007, 2977, 2980; NJW 1999, 1853, 1855 jeweils m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung steht zum Willen des Gesetzgebers im offenen Widerspruch. Wie die Gesetzesbegr374ndung zeigt, ist es gerade eine gewollte Folge der bedarfsmindernden Verwendung des auf den Barunterhaltspflichtigen entfallenden h344lftigen Kindergelds, dass sich da-durch die Verteilungsmasse f374r nachrangige Unterhaltsberechtigte vergr366337ert. Das kommt auch im Wortlaut des 247 1612 b Abs. 1 BGB unmissverst344ndlich zum Ausdruck. Die Minderung des Barbedarfs durch das Kindergeld ist eine aus-dr374ckliche und bewusste Anordnung des Gesetzes. Aus ihr ergibt sich zwangs-l344ufig, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes nur in H366he des Zahlbetrags entsteht. Dadurch wurde die fr374here Rechtslage abgel366st, nach der der Unter-haltsanspruch zun344chst in unverminderter H366he entstand und erst anschlie-337end mit dem Kindergeld verrechnet wurde. Auch die vom Berufungsgericht angef374hrte fr374here Praxis ist durch die neue gesetzliche Regelung und das mit ihr ausdr374cklich verfolgte Ziel jedenfalls 374berholt. 29 - 12 - Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts f374hrt demnach in der Sache zu einer Korrektur des parlamentarischen Gesetzgebers, die allein dem Bun-desverfassungsgericht m366glich w344re. Der vom Berufungsgericht eingeschlage-ne Weg war demnach schon methodisch verfehlt. Es h344tte auf der Grundlage der von ihm vertretenen Auffassung statt dessen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts einholen m374ssen. 30 c) Die gesetzliche Regelung ist im 334brigen auch nicht wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Bereits nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung in 247 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) wurde der Kindergeldanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Deckung des Existenzminimums des Kindes herangezogen, w344hrend der Anteil des betreu-enden Elternteils davon verschont blieb. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ungleiche Heranziehung der Kindergeldanteile in seinem Beschluss vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 1370, 1375 f.) als sachlich gerechtfertigt gebilligt und einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Auch die Anwendung des 247 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) konnte schon zu dem Ergebnis f374hren, dass durch die Heranziehung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehenden Kin-dergeldanteils das Existenzminimum des Kindes gesichert war, w344hrend dem betreuenden Elternteil sein ungek374rzter Kindergeldanteil verblieb. Demnach stand es dem Gesetzgeber nach der Verfassung aber ebenfalls frei, das zu be-r374cksichtigende Kindergeld generell als Einkommen des Kindes anzusehen und es zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes heranzuziehen. Dass damit der nunmehr nachrangige Ehegattenunterhalt - als teilweise Kompensation des Nachrangs (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 29) - erh366ht worden ist, ist nicht sach-widrig (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 31 - 13 - Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der bewussten gesetzgeberi-schen Entscheidung kann 374berdies schon nicht als Regelfall unterstellt werden, dass der betreuende Elternteil seinen Kindergeldanteil etwa vollst344ndig f374r ei-gene Zwecke verbraucht (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). F374r die Beurteilung, ob die gesetzliche Differenzie-rung sachgem344337 ist, kann demnach jedenfalls nicht au337er Acht gelassen wer-den, dass regelm344337ig auch der betreuende Elternteil seinen Kindergeldanteil ganz oder teilweise zugunsten seines Kindes verwendet. 32 Unterschiedliche Regelungen im Sozialrecht wie auch steuerrechtliche Zwecksetzungen ergeben nichts anderes (n344her dazu Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dass das Existenzmini-mum des Unterhaltspflichtigen nicht zu Lasten des Kindesunterhalts angegriffen werden muss, wird durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gew344hrleistet, der gegen374ber dem Ehegatten - wie ausgef374hrt - h366her zu veranschlagen ist als gegen374ber minderj344hrigen Kindern. Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Verbrauchs des Kindergelds schlie337lich weniger Spiel-raum f374r sonstige Ausgaben, z.B. f374r Umgangskosten, verbleibt, ist anderweitig zu ber374cksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom Einkommen oder eine Erh366hung des (Ehegatten-)Selbstbehalts (vgl. Se-natsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 -, vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 599 sowie Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 169). 33 - 14 - III. 34 Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. 35 Allerdings ergeben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen einen Anspruch der Beklagten aus 247 1570 BGB jedenfalls nicht ohne weiteres in einer ihren Antrag erreichenden H366he, so dass die Ab344nderungsklage auch deswegen zu einer Herabsetzung auf den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag f374hren k366nnte. Daf374r, dass die Beklagte aus kind- oder elternbezogenen Gr374nden an einer mehr als halbschichtigen T344tigkeit gehindert ist, reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Dass das Berufungsgericht hier ausschlie337lich auf das Alter der Tochter und daraus resultierende Kindesinteressen als Hinderungsgrund f374r eine wei-tergehende Erwerbst344tigkeit abgestellt hat, widerspricht der Rechtsprechung des Senats zum Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gr374nden nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-sichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden k366nnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in 247 1570 BGB hat der Gesetzgeber f374r Kinder ab Vollendung des dritten Le-bensjahres den Vorrang der pers366nlichen Betreuung aufgegeben. Ein Alters-phasenmodell, das bei der Frage der Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gr374nden allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f.; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 36 - 15 - 1124, 1126 f. und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 37 Damit ist das Berufungsurteil nicht zu vereinbaren, weil es ausschlie337lich auf das Alter des Kindes abstellt, ohne festzustellen, dass die Beklagte aus kind- oder elternbezogenen Gr374nden im Sinne von 247 1570 BGB an einer wei-tergehenden Erwerbst344tigkeit gehindert ist. Aufgrund des Kl344gervorbringens in der Berufungsinstanz, dessen Rich-tigkeit abgesehen von der die Beklagte treffenden Darlegungs- und Beweislast in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, steht der Beklagten eine t344gliche Zeitspanne von 7 275 Stunden f374r ihre Berufst344tigkeit zur Verf374gung. Bei einem daraus unter Ber374cksichtigung von Pausen m366glichen Tagespensum von ma-ximal 7 Stunden und dem von der Kl344gerin derzeit erzielten Stundenlohn von 10,50 200 errechnet sich ein erzielbares Monatsbruttoeinkommen von rund 1.600 200. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben liegt bei einem bereinig-ten Nettoeinkommen von rund 1.000 200 der restliche Unterhaltsbedarf nach Ab-zug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag) unterhalb des von der Beklagten mit der Revision verteidigten Unterhalts von 150 200. 38 Ob von dem - in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - Einkommen aus einer erweiterten T344tigkeit im oben beschriebenen Umfang wegen einer durch die Erwerbst344tigkeit neben der Kindesbetreuung eintretenden 374berobliga-torischen Belastung Abstriche zu machen sind (Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f.; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), l344sst sich mangels tatrichterlicher Feststellungen ebenfalls nicht verl344sslich beurteilen. 39 - 16 - IV. 40 Dem Senat ist eine eigene Entscheidung in der Sache verwehrt, weil es zum Umfang der die Beklagte treffenden Erwerbsobliegenheit weiterer Feststel-lungen bedarf. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner erneuten Entschei-dung - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. BGHZ 159, 122, 124 f.; Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. 247 557 Rdn. 16) - zudem die seit 1. Januar 2009 ge344nderten Betr344ge f374r Mindestunterhalt (1. Altersstufe) und Kindergeld sowie den zwischenzeitlichen Altersstufenwechsel der Tochter zu ber374cksichti-gen. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 25.01.2008 - 37 F 334/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.09.2008 - II-7 UF 33/08 -
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