BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/09 Verkündet am: 17. November 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; HGB § 130 Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bi s- herigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsve r- kehr den Anschein einer Sozietät ge setzt hatte. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09 - LG München I OLG München - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 17. November 2011 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Ra ebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 15. Juli 2009 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Die Klägerin t rägt auch die Kosten der Nebeninterventionen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann suchten am 3. November 2003 die Räu m- lichkeiten auf, in denen jetzt die Beklagte zu 1 , eine aus Rechtsanwälten best e- hende Gesellschaft bürgerli chen Rechts, ihre Kanzlei unterhält. Seinerzeit wu r- de in diesen Räumlichkeiten unter der Bezeichnung " R . Rechtsanwälte " eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben, in welcher je denfalls der Beklagte zu 2 tätig war. Gegenstand der Besprechung, an welcher d er Beklagte zu 2 sowie ein Rechtsanwalt R . teilnahmen, waren Schadensersatzansprüche wegen einer Kreditkündigung, die sich gegen die D . Bank oder gegen den N e- be n intervenienten zu 1 richten konnten. In der Folgezeit verklagte die Klägerin, 1 - 3 - ve rtreten durch " Rechtsanwälte R . " , die D . auf Schadensersatz. Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Ber u- fungsurteil wurde am 18. April 2007 verkündet. Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten wegen fehlerhafter anwaltl i- cher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, d en Sch a- densersatzanspruch gegen den Nebenintervenienten zu 1 verjährt haben zu lassen. Das Landgericht hat beide Beklagte dem Grunde nach verurteilt. Die Be rufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der B e- klagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die gegen diese gerichtete Klage w e- gen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin di e Wiederherstellung des landgerich t- lichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt : Die Beklagte zu 1 habe dargelegt und bewiesen, dass die Kanzlei " R . Rechtsanwälte " bei der Erteilung des Auftrags am 3. November 2003 nur aus dem Beklagten zu 2 bestanden habe. Nur dieser könne folglich Partei des Beratungsvertrages geworden sein . Die erst später gegründete Beklagte hafte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für aus diesem Vertrag folgende Verbindlichkeiten . Die Vorschrift des § 28 2 3 4 - 4 - Abs. 1 Satz 1 HGB sei unanwendbar, weil ein Rechtsanwalt kein Handelsg e- werbe betreibe (§ 2 Abs. 2 BRAO). Eine analoge Anwendung dieser Besti m- mung auf den hier wegen des irreführenden Briefk opfs gegebenen Fall einer Scheinsozietät komme nicht in Betracht. Auch § 130 HGB könne weder unmi t- telbar noch analog Anwendung finden. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Beklagte zu 1 ist nicht Partei des zwischen der Klägerin und " R . Rechtsanwälte " geschlossenen Anwaltsvertrages geworden. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 am 3. November 2003 alleiniger Inhaber der Anwaltskanzlei " R . Rechtsa n- wälte " war, hält den Angriffen der Revision stand. Der Beklagte z u 2 hat die Einzelkanzlei " R . Rechtsanwälte " mit schriftlichem Vertrag vom 10. Juli 2003 von dem bisherigen Inhaber, dem Rechtsanwalt M . R . , gekauft. Das Berufungsgericht hat dies e Tatsache nach Vorlage einer K o- pie des Kaufvertrages als erwiesen angese hen. D as nimmt die Revision hin . Sie meint jedoch, aus den im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen ergebe sich zwingend, dass der Beklagte zu 2 die Einzelkanzlei alsbald in eine v on ihm mindestens konkludent begründete Sozietät eingebracht habe. Dies trifft indes nicht zu. a a ) Die Revision weist nicht nach, dass die Klägerin in den Tatsacheni n- stanzen eine entsprechende Behauptung aufgestellt hätte. Der Schriftsatz vom 5 6 7 8 - 5 - 18. Mai 2 009, auf welchen sie sich beruft, befasst sich im Wesentlichen mit der Behauptung der Beklagten, die Beklagte zu 1 sei erst mit Wirkung zum 1. Jan u- ar 2007 gegründet worden. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit dieser B e- hauptung und beruft sich zum Bewei se dessen, dass die Beklagte zu 1 bereits vor dem 31. Dezember 2006 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert war , auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Rö . . Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin nicht die Behauptung, die Beklagte zu 1 s ei bereits vor dem 3. November 2003, dem Zeitpunkt der Auftragserteilung, gegründet worden. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, indem es den angetr e- tenen Beweis nic ht erhoben hat. b b ) Die schriftlichen Unterlagen, welche die Revision zitiert, lassen ke i- nen sicheren Schluss dara uf zu, dass die Beklagte zu 1 vor dem 3. Novem ber 2003 gegründet worden war . (1 ) Die K lägerin und ihr Ehemann wurden am 3. November 2003 und in der Folgezeit, etwa i m Februar 2004, nicht nur vom Beklagten zu 2 beraten , son dern auch von anderen Anwälten, die unter der Bezeichnung " R . Rechtsanwälte " handelten. Bei den Akten befindet sich ein Schreiben von " R . Rechtsanwälte " vom 4 . November 2003, das von Rechtsanwalt M . R . unterzeichnet worden ist. Ein weiteres Schreiben vom 26. Februar 2004 i st von Rechtsanwalt Rö . unterzeichnet; dieser Rechtsanwalt hatte die Klägerin und ihren Ehemann aufgesucht, um Unterlagen zu sichten. Bei beiden Schreiben wurde ein Briefkopf verwendet, in dem acht Rechtsanwälte - darunter Rechtsanwalt R . , Rechtsanwalt Rö . und der Beklagte zu 2 - aufgeführt waren. 9 10 - 6 - Der Briefkopf und das Handeln ander er Rechtsanwälte als des Beklagten zu 2 im Rahmen des der Kanzlei " R . Rechtsanwälte " erteilten Mandats können auf das Bestehen einer Sozietät hindeuten. Ebenso kann jedoch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur eine " Scheinsozie tät " bestand en haben . Hierunter versteht man den Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwä l- te, die nach außen gemeinsam in Erscheinung treten, ohne dass ein Gesel l- schaftsvertrag besteht oder ohne dass in einen bestehenden Gesellschaftsve r- trag sämtliche nach außen in Erschei nung tretenden Rechtsanwälte einbez o- gen sind ( BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 19 f; Henssler, NJW 1993, 2137, 2139; Henssler/Prüttin g /Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 59a R n. 144 ; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsa n- walts, 7. Aufl., Rn. 166 ; Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3 . Aufl., Rn. 403; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI Z R 264/76, BGHZ 70, 247, 249 ). Rechtsanwalt R . , Rechtsanwalt Rö . und die übrigen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälte können Angestellte des Beklagten zu 2 gewesen oder als freie Mitarbeiter tätig geworden sein. Letzteres kommt insbesonder e im Fall des Rechtsanwalts R . in Betracht, der die Kanzlei " R . Rechtsanwalt " an den Beklagten zu 2 verkauft hatte, dem Vertrag zufolge jedoch Inhaber der u n- ter gleicher Anschrift ansässigen Einzelkanzlei " M . R . , R echtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht " war und bleiben wollte. (2 ) Die Klägerin verweist weiter auf ein Schreiben der " R . Recht s- anwälte " vom 16. September 2004 , in welchem " R . Rechtsanwälte " , ha n- delnd durch den Beklagten zu 2, d er Klägerin und ihrem Ehemann unter der Überschrift " Neue Gestaltung unserer Vermögensschaden - 11 12 - 7 - Haftpflichtversicherung " die Haftungsverhältnisse darlegte. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: " In unserer Kanzlei haben sich mehrere Rechtsanwälte zu einer gemeinsamen Berufsausübung zusammen geschlossen. Wir h a- ben bisher bei der Nennung der in der Kanzlei tätigen Rechtsa n- wälte keine Unterscheidung zwischen Partnern, freien Mitarbeitern und angestellten Rechtsanwälten vorgenommen, so dass theor e- tisch eine Haf tung aller genannten Rechtsanwälte möglich wäre. Um für den Fall eines Fehlers die daraus resultierende Haftung der Kanzlei R . Rechtsanwälte für Sie so transparent wie möglich zu gestalten, teilen wir Ihnen hiermit mit, dass die in der Kanzlei tät igen Rechtsanwälte E . , K . , Dr. Ro . und H . angestellte Rechtsanwälte der Kanzlei R . Rechtsanwälte sind und de s- wegen nicht als Partner haften würden. Um dies auch nach außen zu dokumentieren, werden wir zukünftig auch auf dem Briefkopf der Kanzlei einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. " Aus diesem Schreiben möchte die Revision den Schluss ziehen, dass die nicht genannten, aber im Briefkopf der Kanzlei aufgefü hrten Rechtsanwälte R . , T . und Rö . neben dem Beklagten zu 2 Partner gewesen se i- en, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Zum einen b e- schreibt das Schreiben jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Abfassung, als o am 16. September 2004. Rückschlüsse auf den 3. November 2003 lassen sich deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur eing e- schränkt ziehen. Zum anderen können der Briefkopf oder der Inhalt des Schre i- bens unrichtig gewesen sein. Rechtsa nwalt R . , der Verkäufer der Einze l- kanzlei , sollte nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht Partner der an den B e- klagten zu 2 verkauften Kanzlei werden oder bleiben. Die Revision verweist z u- dem selbst auf spätere Schreiben von " R . Rechtsanwä lte " , in denen Rechtsanwalt Rö . als angestellter Rechtsanwalt ausgewiesen wird. Anlass zu besonderer Sorgfalt gab es im Zeitpunkt des Schreibens vom 16. September 13 - 8 - 2004 nicht; die einmal eingetretene Haftung der " Scheinsozien " R . und Rö . aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag konnte durch einseitige Erklärungen des Beklagten zu 2 nicht mehr beseitigt werden. b) Die Revision beanstandet die weitere Annahme des Berufungsg e- richts, der Beklagte zu 2 habe die Einzelka nzlei " R . Rechtsanwälte " g e- mäß Partnerschaftsvertrag vom 24. Mai 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in die neue gegründete, mangels Eintragung (vgl. § 7 Abs. 1 PartGG) als G e- sellschaft bürgerlichen Rechts bestehende Beklagte zu 1 eingebracht . O b di e- ser Vertrag nicht vor Zustellung der Klage unterzeichnet worden ist und ob er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt war, weil die Bewertung der eingebrachten Einlagen zum 31. Dezember 2006 noch ausstand, welche wiederum für die H ö- he der jeweiligen Antei le maßgeblich sein sollte , ist für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch ohne Belang. Mängel des Einbringungsv ertrages führen nicht zu einem Eintritt der Beklagten zu 1 in den Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 oder zu einer Ha ftung für Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2 aus diesem Vertrag. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklagten zu 1 auch nicht wegen des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, nicht Vertragsp artei geworden zu sein. Die Revision meint, es verstoße gegen Treu und Glauben, die Haftung der über Jahre hi n- weg unter der Bezeichnung " R . Rechtsanwälte " betriebenen Rechtsa n- waltssozietät gegenüber ihren Mandanten durch die (vermeintliche) Gründung einer völlig neuen, aber von denselben Personen in denselben Räumen unter Verwendung derselben Telefon - und Telefaxnummern und vor allem unter de r- selben Firmierung betriebenen Anwaltssozietät entfallen zu lassen. Die tatsäc h- lichen Voraussetzungen des ange nommenen Vertrauenstatbestandes sind j e- 14 15 - 9 - doch nicht festgestellt worden. Der Anwaltsvertrag ist mit einem Einzelanwalt, nicht mit einer Sozietät zustande gekommen. De s se n Haftung blieb unberührt. 2 . Entgegen der Ansicht der Revi sion folgt die Passivlegi timation der B e- klagten zu 1 auch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftung s- übernahme. a ) Die Revision unterstellt hilfsweise die Wirksamkeit des Partnerschaft s- vertrages vom 24. Mai 2007. Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen: " 3. E inlagen Die Partner bringen ein: Dr. W . : Sachwer te und ideelle Werte der bisheri ge n Einzelkan z- lei " R . Rechtsanwälte " 4. Verbindlichkeiten aus der bisherigen Einzelkanzlei " R . Rechtsanwälte " Soweit erforderlich für den Betrieb der Kanzl ei bedient die Par t- nerschaft die jeweils anfallenden Kosten aus den zum 31.12.2006 noch offenen Verbindlichkeiten der bisherigen Einzelkanzlei " R . Rechtsanwälte " gemäß Anlage 1. Dies gilt nur solange, wie die Partnerschaft besteht. Ansonsten verblei ben diese Ve r- bindlichkeiten, wie ebenfalls die Verbindlichkeiten aus der u r- sprünglichen Übernahme von RA R . im Jahre 2003 bei Dr. W . . " b ) Durch den Partnerschaftsvertrag allein ist die Beklagte zu 1 nicht Pa r- tei des am 3. November 2003 zwische n der Klägerin und dem Beklagten zu 2 geschlossenen Anwaltsvertrags geworden. Zwar werden die Beiträge der G e- sellschafter gemäß § 718 Abs. 1 BGB (iVm § 1 Abs. 4 PartGG) gemeinschaftl i- ches Vermögen (Gesellschaftsvermögen). Die einzelnen Vermögensgege n- 16 17 18 - 10 - stände müssen jedoch, wenn sie in das Vermögen der Gesellschaft übergehen sollen, nach den jeweils geltenden Vorschriften übertragen werden (Bambe r- ger/Roth/Timm/Schöne, BGB, 2. Aufl., § 706 Rn. 6). Bewegliche Sachen we r- den nach §§ 929 ff BGB übereignet, Forderun gen und Rechte nach §§ 398 ff, 413 BGB abgetreten; für Grundstücke gelten §§ 873, 925 BGB. Eine Vertrag s- übernahme erfolgt durch einen drei - oder mehrseitigen Vertrag unter Beteil i- gung der bisherigen Parteien und der übernehmenden Partei oder durch zwe i- seit igen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei mit Zustimmung der verbleibenden Partei (BGH, Urteil vom 27. November 1985 - VIII ZR 316/84, BGHZ 96, 302, 308; Bamberger/Roth/Rohe, aaO § 415 Rn. 27). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin die tatsächlichen V o- raussetzungen einer Vertragsübernahme in den Tatsacheninstanzen vorgetr a- gen oder sich überhaupt auf eine Vertragsübernahme berufen hat. c) Entgegen der Ansicht der Revision enthält Abschnitt 4 des Partne r- schaftsvertra ges auch keine Haftungsübernahme der Beklagten zu 1. Die se hat sich verpflichtet, offene Verbindlichkeiten der bisherigen Einzelkanzlei zu b e- dienen, soweit dies für den Betrieb der Kanzlei erfor derlich ist. Die Erfüllung eines Regressanspruchs gegen den Be klagten zu 2 dient nicht dem Betrieb der Kanzlei. Mit diesem Begriff werden vielmehr ersichtlich Betriebskosten und la u- fende Verbindlichkeiten beschrieben, nicht Verpflichtungen, die den Beklagten zu 2 persönlich treffen, ohne sich auf den Betrieb der Kanz lei auszuwirken. Die Revision behauptet zwar das Gegenteil, begründet ihre Ansicht aber nicht. d) Die Voraussetzungen eines Haftungsübergangs gemäß oder entspr e- chend § 28 HGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Nach § 28 Abs. 1 HGB haftet di e Gesellschaft, die durch den Eintritt eines persönlich ha f- tenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns entsteht, für alle 19 20 - 11 - im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren G e- schäftsinhabers; die in dem Betrieb begründete n Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass ein Rechtsanwalt kein Ha n- del sgewerbe betreibt ( § 2 Abs. 2 BRAO). Ihre entsprechende Anwendung auf den Fa ll, dass sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, hat der Bundesgerichtshof wegen der besonder en Ausgestaltung der zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisse s abg e- lehnt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361, 366 ff; ebenso BSGE 98, 89 Rn. 21; Kreft in Festschrift für Goette, 2011, 263, 27 5 ). An dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, hält der Senat fest. 3. Entgegen der Ansicht der Revision haftet die Beklagte zu 1 nicht nach Rechtsschein s grundsätzen . a) Die Kläg erin beruft si ch auf die R echtsprechung des Bundesgericht s- hofs zur Haftung des Scheinsozius (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 51; vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847) sowi e zur Ha f- tung der Sozietät für Fehler und unerlaubte Handlungen des Scheinsozius (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 ff). Danach ha f- ten angestellt e Rechtsanwälte sowie freie Mitarbeiter wie Sozietätsmitglieder, wenn sie den zurechenb aren Anschein gesetzt haben, Mitglieder der Sozietät zu sein. Umgekehrt haftet die Sozietät, die den Scheinsozius nach außen wie einen Sozius handeln lässt, für dessen Fehler bei der Bearbeitung eines Ma n- 21 22 - 12 - dats ebenso wie für dessen unerlaubte Handlungen. Di e Revision meint, nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) verdiene die Scheinsozietät keine besondere Behandlung. Jedenfalls nachdem sie zu einer Sozietät (BG B - Gesellschaft) " erstarkt " sei, müsse es möglich sein, sie selbst auf Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen in Anspruch zu nehmen, die während der Zeit der Scheinsozietät begründet worden seien. b) Diese Ansicht trifft nicht zu. Eine Scheinsozi etät ist rechtlich nicht exi s- tent. Sie kommt als Anspruchsgegnerin nicht in Betracht. Eine Bestimmung im Gesetz , welche die während des Bestehens einer Scheinsozietät entstandenen Ansprüche, die sich nur gegen einzelne Personen oder eine bereits vorhandene Gesellschaft richten können, auf eine später gegründete Gesellschaft überleitet, gibt es nicht. Soweit der Anschein einer Sozietät gesetzt wurde, haften die Scheingesellschafter für die Fehler des Einzelanwalts oder der wirklichen G e- sellschafter ebenso, w ie der Einzelanwalt oder die wirkliche Gesellschaft und die wirklichen Gesellschafter für die Fehler von Scheingesellschaftern einz u- stehen haben. Die Vorschrift des § 130 HGB, die nach Ansicht der Revision auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden soll, könnte allenfalls zu einer Haftung weiterer Gesellschaf ter führen, nicht jedoch zu einer Haftung 23 - 13 - der Beklagten zu 1 selbst (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 R n. 15 ff). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.07.2008 - 35 O 14624/07 - OLG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 U 4225/08 -
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