BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/09 vom 1 7. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape un d die Richterin Möhring a m 17. November 2011 beschlossen: Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Bekla g- ten zu 2 auferlegt. Der Wert der Ni chtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Juli 2011 auf 6.016.145,89 festgesetzt. Gründe: 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss vom 7. Juli 2011 ist entsprechend § 321 ZPO um die Kostenentscheidung zu ergänzen. 2. Die Klägerin verlangt Zahlung von 5.000.000 en in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004, weil der verjährte Schadensersatzanspruch gegen den Nebenintervenienten von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen wäre. Entgangene Zinsen bilden einen Teil 1 2 - 3 - des geltend gema chten Schadens und stellen damit eine Hauptforderung dar; Zinsen als Nebenforderung können erst ab Zustellung der Klage im vorliege n- den Rechtsstreit, al so ab dem 3. Juli 2007 anfallen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.07.2008 - 35 O 14624/07 - OLG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 U 4225/08 -
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