BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 7. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts München vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Der Wert des Nichtzulassungs beschwerdeverfahren s wird auf Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsger ichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 . Ein Anwaltsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande ko m- men. Einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Recht s satz, dass das Zustandekommen des Vertrages ausschließlich von der Sachkunde des A uftraggebers und der Bedeutung der Auskunft für den Em p- fänger abhängt, stellt das angefoc htene Urteil nicht auf . Wenn bei der erforde r- lichen Gesamtwürdigung des Verhaltens der Vertragsparteien einzelne U m- stände außer Betracht geblieben sein soll t en oder ei ne abweichen d e Würd i- 1 2 - 3 - gung vorstellbar wäre, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Revision. Dem von der Nichtz u lassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von den Gläubigern und dem Schul d ner (§ 5 6 Abs. 1 Satz 1 InsO) konnte im vorliegenden Fall schon deshalb keine ausschlaggebende B e deutung zukommen, weil der Nebenintervenient nicht von Anfang an als z u künftiger Insolvenzverwalter zugezogen worden ist; dass Insolvenzantrag gestellt und der Nebenin tervenient Insolvenzverwalter werden sollte, war vielmehr erst das Ergebnis der Besprechung am 30. Mai 2001. Vo r trag dazu, dass der Klägerin die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO bekannt war, weist die Nichtzulassung s beschwerde nicht nach. 2 . Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei j e- denfalls in den Schutzbereich eines zwischen ihrem Ehemann und/oder der Schuldnerin und dem Nebenintervenienten geschlossenen Vertrags einbez o- gen gewesen, kommt es nicht an , weil die Hauptbegrün dung - Vertragsschluss unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten - zulassung s- rechtlich Bestand hat. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsg e richt einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obe r- satz auf gestellt hätte. 3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Rechtssatz, ein A n- waltsvertrag en de, wenn der Anwalt eine Tätigkeit übernimmt, die zum bisher i- gen Mandat in Widerspruch steht. Ein Anwaltsvertrag endet (u.a.) mit der Erl e- digung des Auftr ags (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833). Die Beratung zu den Möglichkeiten, die das Inso lven z recht für die Sanierung des Unternehmens der Schuldnerin bot , war mit dem Inso l- venzantrag abgeschlossen. Dass der Nebeninterve nient es übe r nommen hätte, 3 4 - 4 - die Klägerin auch während des Insolvenzverfahrens zu beraten, hat w e der die Klägerin noch der Beklagte zu 2 behau p tet. 4. Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bea r beitung eines ei ngeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. E i ne solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 26 . Juni 2008 - IX ZR 14 5 /05, WM 2008, 1563 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2 die Stellungnahme des Rechtsanwalts K . am 13. Januar 2004 erhalten hat. Er hatte damit weiterhin Grund zu der A n- nahme, dass der Klä gerin die Gefahr der Verjährung des Anspruchs gegen den Nebenintervenienten nicht bewusst war; denn diesem - im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitierten - Schreiben war zu entnehmen, dass der A n- spruch gegen den Nebenintervenienten gerade nicht nä her geprüft worden war. Die Frage, wie es sich auf die Pflichten aus einem eingeschränkten Ma n dat auswirkt, wenn ein anderer Anwalt umfassend beauftragt worden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. 5. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichti gungsantrag angegriff e- nen Feststellungen des angefochtenen Urteils (dort Seite 21) hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 nicht nur auf dessen (wirkliche oder ve r- meintliche) Gesellschafterhaftung gestützt, sondern auch auf den Umstand, dass de r Bekl agte zu 2 sie beraten hat . 6. Dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klage sei im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellt worden, wirft schließlich ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Klägerin können nur s o l- 5 6 7 - 5 - che Verzögerungen zugerechnet werden, die auf ihr eigenes Fehlverhalten z u- rückzuführen sind. D ie Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts B . war kein Fehler, der sich auf die Zustellung der Klage auswirken dur f- te. Die Vorschrift en der §§ 39, 281 ZPO zeigen deutlich, dass auch die bei e i- nem ör t lich unzuständigen Gericht eingereichte Klage zugestellt werden muss. 7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.07.2008 - 35 O 14624/07 - OLG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 U 4225/08 - 8
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