BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/11 Verkündet am: 10. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130, 131; BGB § 242 D Zur Anfechtbarkeit der Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsve r fahren mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzve rwalters. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11 - OLG Nürnberg LG Weiden in der Oberpfalz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013 durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring f ür Recht erkannt : Auf die Revision d e r Beklagten wird d as Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vo m 12. Oktober 2011 aufg e- hoben. Die Berufung geg en das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Weiden in der Oberpfalz vom 25. August 2008 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit de m Straß en - und Pflasterbau beschäftigte. Zwischen ihr und der Beklagten, die e i n Grani t- werk unterhäl t , bestand ein V e rtrag über die Lieferung von Natursteinen für e i- nen Auftrag, den die Stadt K . der Schuldnerin erteilt hatte . 1 - 3 - Mit Schre iben vom 26. Februar 2009 teilte die Beklagte der Stadt K . mit, dass die Schuldnerin sich mit der Bezahlung von Rechnungen über 92.843,04 , und forderte diese gemäß § 16 VOB/B verge b- lich auf, Direktzahlungen auf diese Rechnunge n an die Beklagte zu leisten. A m 4 . März 200 9 s tellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über ihr Vermögen. Am 5. März 2009 ernann te d as Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Zu diesem Zei t- punkt hatte die Beklagte von dem nicht bezahlten Material Steine zu m Preis von 38.843,04 Auf der Auftragsbestätigung und den Lieferscheinen der Beklagten war jeweils folge nde Klausel aufgedruckt: " Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der G . GmbH. Zusätzlich g ilt als ausdrücklich vereinbart, dass der G . GmbH für alle Lieferungen und Leistungen die Eigentumsvorbehaltsrechte in umfassender Form, nämlich neben dem einfachen Eigentumsvo r- behalt insbesondere der erweiterte und verlängerte Eigentum s- vorbehalt mit Kontokorrent und Saldoklausel zustehen. " Mit Telefax vom 9. März 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich den Li e- fervertrag mit der Schuldnerin und verlangte unter Berufung auf d en zu ihren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt B ezahlung der Steine. Nach Ve r- handlungen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Beklagten schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine von der Beklagten entworfene Vereinbaru n g , die auf den 16. März 2009 datiert war. Hier in bestätigten sie den bestehenden Eige n- 2 3 4 - 4 - tumsvorbehalt und verständigten sich auf die Fortsetzung der Liefer beziehung zu bestimmten Bedingungen . Ferner erklärte die Beklagte für den Fall der Erfü l- lung der Vereinbarung die Rück abtretung der auf sie im Rahmen des verlänge r- ten Ei gentumsvorbehalts übergegangenen Ansprüche für Lieferungen aus der Vergangenheit. Die Schuldnerin verpflichtete sich , bis zum 23. März 2009 den Hinsichtlich dieser Zahlu ng, die am letzten Tag der Frist erfolgte, w a r in die Vereinbarung folgende Regelung aufgeno m- men worden : " Diese Zahlung erfolgt anfechtungsfrei, d.h. unter Verzicht auf je g- liche Art von Anfechtung jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt. " Bei Übersen dung der von der Schuldnerin und dem vorläufigen Inso l- venzverwalter unterzeichneten Vereinbarung an die Beklagte zur Gegenzeic h- nung am 16. März 2009 wies der Kläg er darauf hin, dass er als vorläufiger Ve r- walter nicht auf Anfechtungsrechte der Insolvenzmass e verzichten könne und ein späterer Insolvenzverwalter gleichwohl zur Anfechtung berechtigt sei. In einem Telefongespräch nach Zugang dieses Schreibens sagte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten vor Rücksendung der von de r Beklagten gege n- gezeichnet en Vereinbarung am 18. März 2009 zu , dass er nicht a nfecht e n we r- de , wenn er als Insolvenzverwalter bestellt würde. Am 1. Mai 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat der Kläger die Zahlung vom 23. März 2009 in Höhe eines Teilbetrages von 38.843,04 im Wege der A n- fechtung zurückverlangt. D as Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß 5 6 - 5 - verur teilt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt d i e Beklagte ihr Abweisungsb egehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat die Verurteil ung der Bek lag t e n mit folgenden Erwägungen begründet: D ie Anfechtungsvoraussetzungen des § 13 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO se i- en gegeben , soweit der Kläger als vorläufige r Insolvenzverwalter de n Betrag von 38.843,04 vor Insolvenzantragstellung bereits verbauten Pflastersteine bezahlt habe. Die B e- klagte habe den Betrag ohne kongruente Gegenleistung erhalten. S ie könne sich nicht darauf berufe n , im Gegenzug zur Bezahlung der Steine auf sie au f- grund der von ihr verwendeten Eigentumsvorbehaltsklausel übergegangene Werklohnforderungen gegen die Stadt K . auf die Schuldnerin zurüc k- übertragen zu haben. Die von ihr formularmäßig verwendete Klausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Au f- grund des Fehlens einer Freigabeklausel liege eine Übersicherung vor , die zur Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung führe. 7 8 9 - 6 - Der vom Kläger erklärten Anfechtung stehe nicht entgege n, dass er in der Vereinbarung vom 16. März 2009 auf die spätere Anfechtung verzichtet h a- be. Zwar könne der vorläufige Insolvenzverwalter durch bestimmte Erklärungen einen unter Umständen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen, der ihn als späteren I nsolvenzverwalter binde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei aber nicht anzunehmen, wenn der Erklärungsempfäng er den Verzicht bei anfänglichem Widerstand des Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Mach t stellung durchsetze. Dieser Fall sei gegeb en, weil der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks und seines Schreibens vom 16. März 2009 an die Bekla g- te den Widerstand gegen die Bezahlung der Altforderung nur aufgegeben habe, weil er sich in einer Zwangslage befunden habe. Die Stadt K . ha be d a- r auf bestanden, dass Steine der Beklagten verlegt würden . Er habe befürchten müssen, dass es bei Auswechselung des Lieferanten zu Farb - und Qualität s- abw ei chungen kommen könne. Außerdem habe die Beklagte mit Preiserh ö- hungen für künftige Lieferungen ged roht, sofern die schon gelieferten Steine nicht vollständig bezahlt werden würden. Auch damit habe die Beklagte ih re wirtschaftliche Mach t stellung in die Waagschale geworfen. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet Bedenken, soweit e s von einer objektiven Gläubigerbeeinträchtigung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgeht . a) Eine ausdrückliche Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetz ung für die formularmäßige Vereinbarung eines 10 11 12 13 - 7 - verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1 /97 und 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f ; MünchKomm - BGB/H.P. Westermann, 6. Aufl., § 449 R n. 87, 81 ) . Die für die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts herangezogene Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 8 . Oktober 19 86 (VIII ZR 3 4 2/85 , BGHZ 98, 30 3) ist durch die genannte Entscheidung des Großen Senats für Zivils a- chen über holt (vgl. B GH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 30) . b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im kaufmännischen Verkehr ein verlängerter Eigentumsvorbehalt grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksa m vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 34 2/ 8 3 , BGH Z 94, 105 , 11 1 f ; vgl. MünchKomm - BGB/H.P. Westermann, aaO Rn. 87 mwN; P alandt/Grüneberg, BGB , 72 . Aufl. , § 307 Rn. 85 f mwN) . Voraussetzung ist allerdings, dass ein derartiger Eig entumsvorbehalt dem Bestimmtheitsgebot genügt ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 1957 - VII ZR 49/57, BGHZ 26, 185, 189; vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 311 f; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 15; vom 17. März 2011, aaO Rn . 29; Erman/H.P. Weste r- mann, 13. Aufl., § 398 Rn. 18; MünchKomm - BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 138 ff ). Ob diesem Gebot hier Genüge getan ist, erscheint zweifelhaft. Die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel enthält nur den Begriff des verlä n- ge rten Eigentumsvorbehalts. I n welchem Umfang und unter welchen Vorau s- setzungen der Vorbehaltskäufer seine Forderungen gegenüber Dritten an die Beklagte abtritt , ist der Formulierung nicht zu entnehmen. D ie Formularklausel wäre deshalb nur dann ausreichend b estimmt, wenn man sie unter Hinzunahme 14 15 - 8 - der Vereinbarung der Lieferung von Steinen für das Bauprojekt der Stadt K . gemäß der Auftragsbestätigung vom 24. Oktober 2008 dahingehend auslegen könnt e, dass sämtliche aus diesem Bauvorh a ben entsteh enden Fo r- derungen der Schuldnerin in volle m Umfang zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Bezahlung der von ihr gelieferten Steine abgetreten werden sol l- ten. 2. Der Senat braucht das aber letztlich nicht zu entscheiden . Ein e A n- fechtung der Befr iedigung der Altverbindlichkeit der Schuldnerin mit Zusti m- mung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kommt schon im Hinblick auf die Bindung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter an seine Zusage, die Erfüll ung der Vereinbarung vom 16. März 2009 nicht anzufechten, nicht in Betracht. Die nach Verfahrenseröffnung gleichwohl erklärte Anfechtung verstößt gegen Treu und Glauben. Ein Fall, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter berecht igt ist, aufgrund der wirtschaftlichen Mach t stellung des Gläubigers trotz des zunächst aufgegebenen Widerstands gegen die Befriedigung einer Altforderung diese später als endgültiger Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren anzufechten, is t nicht gegeben . a) D er Insolvenzverwalter ist grundsätzlich berechtigt , die Er füllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann a n- zu fechten, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315 , 318 ; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGH Z 165, 2 83) . D ies wird insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den 16 17 - 9 - vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis keine entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester nach altem Rec ht - keine den Befugnissen des endgültigen Inso l- venzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlo ssen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Lei s- tung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, we l- ch e die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urt eil v om 9. Dezember 2004, aaO S. 320 f f ; vom 15. Deze mber 2005, aaO S. 286 f ). An dieser Rechtsauffassung , der im G runds a tz auch das Berufungsgericht g e- folgt ist, hält der Senat fest. b) Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vor behaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen g e- schlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunterne h- men zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altve r- bindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ni cht mehr im Wege der Anfec h- tung entzogen werden (BGH, Urt eil v om 9. Dezember 2004, aaO S. 321 ; vom 15. Dezember 2005, aaO S. 286 ). 18 - 10 - Im Streitfall hat der Kläger einen entsprechenden schutzwürdigen Ve r- trauenstatbestand geschaffen, indem er an der Verein barung der Schuldnerin mit der Beklagten über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen vom 16. März 2009 mitgewirkt hat. Der Kläger hat zwar in seinem Begleitschreiben vom 16. März 2009 noch darauf hingewiesen, keine Verzichtserklärung für den endgültigen Insolvenzverwalter abgeben zu können. Dies entbindet ihn aber nicht von seiner Zustimmung zu der Vereinbarung vom 16. März 2009. De r Kl ä- ger hat darüber hinaus e inge räum t, in einem späteren Telefongespräch dem Geschäftsführer der Beklagten vor dessen Unterz eichnung der Vereinbarung vom 16. März 2009 erklärt zu haben, nicht an zu fechten, wenn er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt werde. Jedenfalls durch die Erlä ute rung des Beglei t- schreibens in dem Telefonat wurde bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ve r- tra uen darauf begründet, dass sie die erhaltene Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder zurückgewähren m ü ss e . Die Beklagte hat sich auf diese Erklärung verlassen, indem sie die Belieferung des Klägers zu den ursprünglich vereinbarten Prei sen fortgesetzt und einer Reduzierung des U m- fangs der zu liefernden Steine zugestimmt hat. c) Der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung von Altverbindlichkeiten a n- ficht, die mit neuen Leistungen des Gläubigers an den Schuldner vertraglich verknüpft w orden sind, handelt allerdings nicht treuwidrig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten Widerstand durchsetzen kon n- te. Ein solcher Fall liegt hier na ch dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. aa) Hat der vorläufige Verwalter vor Erteilung der Zustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gläubiger erstrebten Vorteil nicht für gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der G eschäftsbeziehungen 19 20 21 - 11 - hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüber stehe, und war der Verwalter im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Geschäftsb e- triebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren des and e- ren Teils na chzugeben, so ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand b e- gründet worden. In einem solchen Fall darf der Gläubiger nach Treu und Gla u- ben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorläufige Verwalter den zunächst entgegengebrachten Widerstand ersichtlich a llein aus wirtschaftlichen Zwängen aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktstärke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung des Ins o l- venzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss der Inso l- venzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zustimmung zum Ve r- trag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt es an ihm, die Umstände vorzutragen, die dem Vertrag spartner im Einzelfall eine Berufung auf Treu und Glauben verwehren (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO S. 287 f) . Dies kommt etwa in Betracht, wenn ohne die Leistung des Lieferanten mit Mitteln der zukünftigen Masse be reits geschaffene Werte ver nichtet we r den - etwa weil ein kurz vor der Fertigstellung stehendes Werk wegen eines fehle n- den Teils nicht voll endet werden kann, das nur der Vertragspartner liefern kann - und dadurch für die Gesamtheit der Gläubiger ein erheblicher Verlust entsteht. Geh t es hingegen nur darum, Erschwernisse für eine Betriebsfortfü h- rung abzuwenden, die beispielsweise daraus resultieren, dass ein anderer Li e- ferant gesucht oder mit dem Auftraggeber über eine Vertragsänderung verha n- delt werden muss, sind die bereits erbracht en Leistungen des Schuldners aber im Übrigen - sei es auch als Teilleistungen - abrechenbar und bewirkt der Au s- fall des Anfechtungsgegners ansonsten keine nachhaltige Schädigung der 22 - 12 - (künftigen) Insolvenzmasse, ist eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes, den der vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Zustimmung zu einer Befried i- gung von Altforderungen gesc haffen h at, nicht gerechtfertigt. Dies gilt in beso n- derem Maße dann, wenn er zur Frage der Anfechtung nicht nur geschwiegen, sondern dem Anfechtungsge gner ausdrücklich erklärt hat, in keinem Fall a n- fechten zu wollen, wenn er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt werde. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Anfechtung allenfalls dann denkbar, wenn der Verzicht auf die Leistungen des Anfechtungsgegners z u einem für die Gesam t- heit der Gläubiger unerträglichen Ergebnis geführt hätte. bb) D er Vortrag des Kläger s reicht nicht aus, um eine entsprechende Zwangslage darzutun . Allein die Befürchtung, eine Auswechselung des Lief e- ranten könnte zu abweichenden Farb - und Qualitätsmerkmalen und in deren Folge zu Schwierigkeiten mit der Auftraggeberin, der Stadt K . , führen, genügt nicht, um dem Kläger das Recht einzuräumen, trotz der erklärten Z u- stimmung zu der auf besonderer vertraglicher Absprache beru henden Erfüllung der Altverbindlichkeiten diese ausnahmsweise nachträg lich anzufecht en. Gle i- ches gilt, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, der Kläger habe unter dem Druck der Drohung der Beklagten gehandelt, die Preise im Fall ein er weiteren Belieferung mit Steinen zu erhöhen. Hierin sind allen falls Erschwernisse der Betriebsfortführung zu sehen, die es nicht rechtfertigen, den Kläger von seiner Zusage zu entbinden, die Befriedigung der Altverbindlichke i- ten nicht anzufechten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, andere Steinbruchunternehmen, die den mit der Stadt K . vereinbarten Granit hätten liefern können, seien hierzu nicht bereit gewesen, kommt es hierauf nicht an. Schon aus dem Umstand, dass es andere Lieferanten gab, die für die Beklagte hätten 23 24 - 13 - einspringen können, folgt, dass diese keine marktbeherrschende Stellung hatte, d ie es für die Masse unabdingbar erscheinen ließ, den Vertrag mit der Bekla g- ten auch unter Inkaufnahme der Befriedigung von Altverbindlichkeiten aufrech t- zuerhalten. Notfalls hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, die von der Schuldnerin schon erbrach ten Leistungen abzurechnen und auf eine Weiterfü h- rung der Arbeiten zu verzichten. Eine vollständige Entwertung der Arbeiten der Schuldnerin wäre selbst i n diesem Fall nicht eingetreten. III. Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen Rechtsverlet zung bei A n- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis . N ach letzterem ist 25 - 14 - die Sache zur Endentscheidung reif . Das Revisionsgericht hat te deshalb in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Weiden in der Oberpfalz, Entscheidung vom 25.08.2010 - 11 O 198/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 2 U 2027/10 -
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