BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 161/12 Verkündet am: 17. Februar 2015 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Wundbehandlungsvorric htung IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent ist nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil der Patentanspruch ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, sofern dieses Merkmal zu einer Beschränkung des Schutzgegenstands und nicht zu einem Aliud führt. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit ist das nicht - ursprungsoffenbarte Merkmal insoweit außer Betra cht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (Fortführung von BGH, B e- schluss vom 21. Oktober 2010 Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 X ZR 43/09, GRUR 2011, 10 03 Rn. 24 ff. - Integrationselement). BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Be ck, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober - Dehm und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juli 2012 aufgehoben. Da s europäische Patent 1 088 569 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein G e- genstand über folgende Fassung der Patentansprüche hinau s- geht: "1. Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde in einem Säuger, die umfasst: ein poröses Polster (102) aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigen Weichschaum, eine Pumpe (6), eine Saugleitung (101) zum Verbinden des por ö- sen Polsters mit der Pumpe (6), einem Verbinder zum Verbinden des Polsters mit der Saugleitung, eine ch i- rurgische Abdeckung (701) zum Bilden einer luftdic h- ten Abdichtung über der Wundstelle, über dem Polster und über dem Verbinder, wobei der Verbinder einen Ausguss (602) zum Verbinden des von der Pumpe (6) ferngelegenen Endes de r Saugleitung (101) mit der Wundstelle aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbinder eine scheibenartige Schale (601) u m- fasst, deren untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt steht, und wobei die Saugleitung (101) als i n- nere Bohrung (606) in einer Multilumenleitung ausg e- bildet ist, die ferner Kanäle (607) umfasst, mittels d e- ren ein Aufnehmer (108) den Druck an der Wundstelle misst. - 3 - 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das poröse Pol s- ter (102) einen Polyvinylalkoholschaum umfasst. 3. Vorrichtu ng nach Anspruch 1 oder 2, wobei die chiru r- gische Abdeckung (701) ein Loch (702) für den Au s- guss (602) aufweist, durch das dieser sich hindurch erstreckt. 4. Vorrichtung nach Anspruch 3, wobei die chirurgische Abdeckung (701) eine Kunststofffolie (701) umf asst, die mit einem druckempfindlichen Klebstoff zum B e- festigen des porösen Polsters (102) und des Verbi n- ders an der Wunde beschichtet ist." Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an d as P a- tentgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 088 569 (Streitpatents), das aus einer am 8. Januar 2001 eingereichten Teilanmel dung hervorgegangen ist. Di e- se geht zurück auf eine als WO 97/18007 veröffentlichte internationale Paten t- anmeldung vom 14. November 1996 (Stammanmeldung), die beim Europä i- schen Patentamt als europäische Anmeldung 865 304 geführt wird. Das Strei t- patent betr ifft eine tragbare Wundbehandlungseinrichtung und umfasst fünf P a- tentansprüche. Patentanspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: 1 - 4 - "Apparatus for applying negative pressure to a su perficial wound in a mammal which comprises a porous pad (102) of open, inte r- communicating cellular flexible foam, a pump (6), a suction tube (101) for connecting the porous pad to the pump (6), a connector for connecting the pad to the suction tube, a sur gical drape (701) for forming an air - tight seal over the wound site, over the pad and over the connector, said connector having a spout (602) for co n- necting the end of the suction tube (101) remote from the pump (6) to the wound site, characterized in that the connector comprises a disc - like cup (601) having its lower face in contact with said porous pad." Die Klägerin zu 1 hat das Streitpatent in vollem Umfang, die Klägerin zu 2 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 angegriffen. Die Klägerinnen h a- ben gel tend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht paten t- fähig und beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zuletzt sechs Hilfsanträgen verte i- digt. Das Patentgericht hat das Stre itpatent für nichtig erklärt. Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Berufung der B e- klagten, die in erster Linie weiterhin die Abweisung der Klagen begehrt und hilfsweise das Streitpatent in beschränkten Anspruchsfassungen verteidigt. Die K lägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Vorrichtung zur Wundbehan d- lung. 2 3 4 - 5 - 1. Nach der Schilderung der Streitpatentschrift waren im Stand der Technik, etwa aus der internationalen Anme ldung WO 96/05873, Vorrichtungen zur Behandlung von Wunden bekannt, bei denen der Wundheilungsprozess durch Anlegen von Unterdruck gefördert werde. Eine solche Vorrichtung umfa s- se ein poröses, für Flüssigkeiten durchlässiges Polster, das in die Wunde ei n- g e führt werden könne, einen Verband, mit dem die Wunde abgedeckt und luf t- dicht abgedichtet werde, eine Abflussleitung, die das Polster mit einer Sau g- pumpe verbinde, so dass Unterdruck an die Wunde angelegt und Flüssigkeiten aus dieser abgesaugt werden könne, und schließlich einen Behälter, in dem die abgesaugte Flüssigkeit gesammelt werde. Wie eine solche, im Stand der Technik bekannte Vorrichtung aussieht, zeigt beispielsweise die Figur 10 der erwähnten internationalen Anmeldung, bei der Bezugszeichen 21 0 die Wunde, Bezugszeichen 36 ein poröses, flüssi g- keitsdurchlässiges Schaumstoffpolster (foam pad), Bezugszeichen 37 den Schlauch und Bezugszeichen 43 die luftdichte Wundabdeckung bezeichnet. Das technische Problem, welches das Streitpatent lösen soll, b esteht d a- rin, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine solche Wundbehandlung mit U n- 5 6 7 - 6 - terdruck bequemer macht und ihre Anwendung insbesondere auch bei mobilen, also nicht bettlägerigen Patienten erlaubt. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Streitpa tentschrift eine Vo r- richtung mit folgenden Merkmalen vor (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberfl ä- chenwunde in einem Säuger [1], umfassend 1. ein poröses Polster (102) aus offene m, eine Verbindung scha f fendem, zellförmigen Weichschaum ( a porous pad of open, intercommunicating cellular flexible foam ); [1.1] 2. eine Pumpe (6); [1.2] 3. eine Saugleitung (101) zum Verbinden des porösen Polsters mit der Pumpe; [1.3] 4. einen Verbin der zur Verbindung des Polsters mit der Saugle i- tung [1.4], der a) einen Ausguss ( spout ) (602) zum Verbinden des von der Pumpe ferngelegenen Endes der Saugleitung (101) mit der Wundstelle aufweist, [1.6] b) eine scheibenartige Schale ( a disc - like cup ) (60 1) umfasst, deren untere Fläche ( lower face ) mit dem porösen Polster in Kontakt steht; [1.7a und 1.7b] 8 - 7 - 5. eine chirurgische Abdeckung (701) zum Bilden einer luftdic h- ten Abdichtung über der Wundstelle, über dem Polster und über dem Verbinder. [1.5] 3. Ein ige Merkmale bedürfen der Erläuterung: a) Der Verbinder weist nach Merkmal 4a einen Ausguss ( spout ) auf, der dazu dient, das von der Pumpe entfernte Ende der Saugleitung mit der Wun d- stelle zu verbinden, während im Stand der Technik, wie etwa aus der obe n wi e- dergegebenen Figur 10 ersichtlich, das Ende des Schlauchs in das Weic h- schaumstoffpolster eingeführt wurde. Nach der Beschreibung kann entweder der Ausguss das Ende des Schlauchs aufnehmen oder aber das Schlauchende in den Ausguss eingesetzt und zusätz lich in den Schaum gedrückt werden (Sp. 5, Z. 37 bis 39 und Z. 45 bis 47). Die Anordnung und Größe des Ausgu s- ses überlässt das Streitpatent dem Fachmann, bei dem es sich hier, wie das Patentgericht unbeanstandet angenommen hat, um einen Diplom - Ingenieur de r Medizintechnik handelt, der mit der Entwicklung von Unterdruck - Vorrichtungen zur Behandlung von Wunden vertraut ist und für die medizinischen Aspekte der Wundheilung einen entsprechend kundigen Arzt konsultiert. b) Der Verbinder umfasst nach Merkmal 4 b eine scheibenartige Schale ( disc - like cup ). Es handelt sich demnach um eine Vorrichtung, die einerseits die Form einer Schale aufweist, also nicht völlig eben ist, sondern an ihrem Rand aus dieser Ebene heraus gebogen ist, andererseits aber scheibenartig , also flach ausgestaltet ist. Unter einer scheibenartigen Schale versteht das Streitp a- tent mithin eine Schale, deren Höhe deutlich geringer ist als ihr Durchmesser. Ein solches Verständnis des Merkmals wird auch dadurch nahegelegt, dass die Wundheilungsvo rrichtung am Körper getragen können werden soll (vgl. Fig u- ren 3A und 3B), weshalb es vorteilhaft ist, sie möglichst flach zu halten. Hierfür 9 10 11 - 8 - spricht weiter, dass die Figuren 6B und 6C Schalen zeigen, die praktisch flach sind und nur einen minimal aufgeboge nen Rand aufweisen. Für diese Auslegung spricht ergänzend, dass das Streitpatent in den A b- sätzen 6 und 7 die internationale Anmeldung WO 94/20041 (VP4 = D1) als nächstliegenden Stand der Technik bezeichnet, deren Inhalt der Oberbegriff von Patentanspru ch 1 wiedergebe. Der Umstand, dass Patentanspruch 1 das Merkmal 4b als einziges kennzeichnendes Merkmal ausweist, legt den Schluss nahe, dass die in D1 in den dortigen Figuren 2 bis 5 mit den Bezugsze i- chen 29a, 29b, 29c und 29d gekennzeichneten Vorrichtung en nicht als sche i- benartig anzusehen sein sollen. Die Auffassung der Klägerin zu 1, Absätze 6 und 7 des Streitpatents seien bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen, weil sie in der Stammanmeldung nicht enthalten waren, trifft nicht zu. Bei der Ermit t- lun g der mit einem Patentanspruch gegebenen Lehre sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen und daher nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für die Bestimmung des Schutzberei chs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Dabei darf der Patentanspruch weder nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig e r- weist, n och nach Maßgabe des Sinngehalts der Ursprungsunterlagen. Grundl a- ge der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 27 f. Polymerschaum). Merkmal 4b besagt weiter, dass die Unterse ite der scheibenartigen Sch a le mit dem porösen Polster in Kontakt steht, was dahin zu verstehen ist, dass die konkave Seite der Schale mit dem Polster in einem flächigen Kontakt steht. Nach der Beschreibung des Streitpatents wird die Schale auf die poröse Abdeckung der Wunde gedrückt und durch eine chirurgische Abdeckung ges i- 12 13 - 9 - chert (Sp. 5 Z. 43 bis 45). Berücksichtigt man einerseits, dass die Schale sche i- benartig, also flach ausgebildet ist, und andererseits, dass das poröse Polster aus Weichschaumstoff best eht, also nachgiebig ist, ergibt sich hieraus für den Fachmann, dass die Schale zwar nicht notwendigerweise vollflächig, aber auch nicht nur punktuell oder mit ihrem Rand, also entlang einer Linie auf dem Pol s- ter aufsitzt, sondern im Wesentlichen flächig a uf diesem aufliegt. Aus fachlicher Sicht besagt dies, dass der Innenraum der Schale jedenfalls im Wesentlichen mit dem aus Weichschaum bestehende n Polster ausgefüllt ist, so dass keine größeren Freiräume bestehen bleiben. Dieses Verständnis des Merkmals er gibt sich für den Fachmann auch daraus, dass eine solche Gestaltung zu dem g e- wünschten, für eine tragbare Vorrichtung vorteilhaften flachen Aufbau beiträgt. Angaben über die Größe der Schale, insbesondere dazu, ob sie so d i- mensioniert sein muss, dass s ie das gesamte Weichschaumstoffpolster a b- deckt, sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. c) Nach Merkmal 5 umfasst die Vorrichtung eine chirurgische Abd e- ckung zur Herstellung einer luftdichten Abdichtung über Wundstelle, Polster und Verbinder. Daraus e rgibt sich, dass nicht nur das Polster, sondern auch der Verbinder unter der chirurgischen Abdeckung liegen muss. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Streitpatent sei vollen Umfangs für nichtig zu erk lären, weil sein G e- genstand in sämtlichen verteidigten Fassungen über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Das Mer k- mal M1.7b, wonach die untere Fläche der vom Verbinder umfassten scheibe n- artigen Schale mit dem porösen Polster in Kontakt stehe, sei der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu 14 15 16 17 - 10 - entnehmen. In der Stammanmeldung sei nicht offenbart, dass der Verbinder der beanspruchten Vorrichtung eine scheibenarti ge Schale umfasse, deren untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt stehe. Den Figuren 6A bis 6D der Stammanmeldung sei solches nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesamtoffe n- barung der Stammanmeldung ergebe sich nicht, dass die Schale so ausgesta l- tet s ein müsse, dass ihre untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt stehe, ebenso bleibe offen, mit welchem Anteil bzw. in welchem Umfang die Unterseite der Schale mit dem Polster in Kontakt stehe. Die Einfügung des Merkmals M1.7b könne nicht als bloß e Einschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 verstanden werden, sondern führe zu einer anderen Lehre (Aliud). Während der Fachmann den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen die Lehre entnehme, dass die scheibenförmige Schale so ausgebildet sei, d ass sie mit dem Rand, jedenfalls aber nicht mit der unteren Fläche auf das poröse Polster aufgesetzt werde, setze das eingefügte Merkmal genau dies voraus. Da sämtliche Hilfsanträge dieses Merkmal aufwiesen, seien sie unzulässig. Ob der weitere Nichtigkeit sgrund fehlender Patentfähigkeit vo r- liege, könne damit dahinstehen. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht in vollem Umfang stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand der erte ilten Fassung von Patentanspruch 1 über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. a) Nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepub lik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche 18 19 20 21 - 11 - Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlage n zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGHZ 194, 107 Rn. 45 Polymerschaum). b) Eine unzulässige Erweiterung ist hier darin zu sehen, dass die erfi n- dungsgemäße Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberfl ä- chenwunde nur durch ein poröses Polster, eine Pumpe, eine Saugleitung, einen Verbinder mit scheibenartiger Schale und Ausguss zur Verbindung des Polsters mit der Saugleitung sowie eine chirurgische Abdeckung gekennzeichnet ist. In dieser allgemeinen Form ist die Vorrichtung in den ursprünglichen Anmeldeu n- terlagen - das ist hier die Stammanmeldung - nicht als erfindungsgemäß offe n- bart. aa) Die Beschreibung der Stammanmeldung geht wie diejenige des Streitpatents von der internationalen Patentanmeldung WO 96/05873 aus. Die dort beschriebene Vorrichtung sei wirksam zur Behandlung einer Vielzahl von Wunden unterschiedlicher Art und Größe. Jedoch könne die Behandlung eine längere Zeit in Anspruch nehmen, was nicht bei einem bettlägerigen, wohl aber bei einem n icht an das Bett gebundenen Patienten ein Problem darstelle. Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, eine Vorrichtung bereitzustellen, die in der Anwendung komfortabler ist, insbesondere bei in gewissem Umfang m o- bilen Patienten, und weitere aus der B eschreibung ersichtliche Vorteile au f- weist. Hierzu wird zunächst eine tragbare Vorrichtung zur Stimulierung der Wundheilung vorgeschlagen, die ein Gehäuse mit einer Saugpumpe und einem Behälter zur Aufnahme abgesaugter Wundflüssigkeit enthält und Mittel zu r Ve r- 22 23 - 12 - bindung mit Verbandmaterial in der Wundregion sowie einen Tragegurt oder Gürtel zum Abstützen des Gehäuses umfasst, wobei die zweckmäßige Ausg e- staltung des Gehäuses, der Saugpumpe und ihres Antriebs sowie des Behä l- ters näher beschrieben wird. Soda nn wird erörtert, dass es bei einer tragbaren Vorrichtung schwieriger sei als bei der im Stand der Technik beschriebenen statischen, den an der zu behandelnden Wundstelle herrschenden Druck zu bestimmen, da er teilweise von der hydrostatischen Höhe zwische n Pumpe und Wunde abhänge und diese sich in Abhängigkeit von den Bewegungen des Patienten verändere. Dieses Problem soll durch eine zusätzliche Leitung gelöst werden, die die Wundstelle mit vorzugsweise in dem Gehäuse untergebrachten Druckerfassungsmitteln verbindet. Diese könnten wiederum mit einem Mikroprozessor verbunden sein, der für die Einhaltung eines vorbestimmten Druckbereichs sorge. Eine solche Einrichtung lasse sich auch bei einer nicht - tragbaren Vorrichtung verwenden. Sie erlaube es auch, über d ie veränderten Druckverhältnisse einen vollständig mit Wundflüssigkeit gefüllten Behälter zu detektieren. Diesen allgemeinen Ausführungen folgt die Beschreibung der in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsformen. Dabei wird unter Bezugnahme auf Fig ur 1 u.a. ein als Saugleitung dienender Schlauch 101 und ein zweiter Schlauch 106 beschrieben, der die Wundstelle zur Messung oder Überwachung des Drucks mit einem Druckentlastungsventil 8 und einem Messfühler 108 ve r- bindet. Die Schläuche 101 und 106 könnt en in einem mehrlumigen Schlauch ( multi - lumen tube ) kombiniert werden. Dies wird als bevorzugt und in den Fig u- ren 5A bis 5F und in modifizierter Form in 6E dargestellt bezeichnet. Sodann kommt die Beschreibung auf die Figuren 6A bis 6D zu sprechen, die ver schi e- dene Ansichten eines Verbinders zum Anschließen des mehrlumigen Schlauchs an die Wundstelle zeigten. Nur an dieser Stelle wird der Verbinder 24 25 - 13 - dahin beschrieben, dass er eine scheibenförmige Schale umfasst, die einen Ausguss aufweist, der so bemessen is t, dass er das Ende des mehrlumigen Schlauchs aufnehmen kann (S. 8). In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen der Beschreibung ist A n- spruch 1 der Anmeldung auf eine tragbare Vorrichtung mit Gehäuse, Sau g- pumpe, Behälter und Tragegurt gerichtet, der neb engeordnete Anspruch 3 auf eine Behandlungsvorrichtung u.a. mit Druckerfassungsmitteln und der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 5 auf eine Behandlungsvorrichtung u.a. mit einer Saugleitung und einer zusätzlichen Leitung, die ein poröses Polster mit eine Ü berwachung des Drucks an der Wundstelle ermöglichenden Druckerfa s- sungsmitteln verbindet. Die in der Stammanmeldung offenbarten Ausführungsformen der Erfi n- dung werden damit zum einen durch die eine Tragbarkeit erlaubenden Mittel (Anspruch 1), zum anderen durch Mittel gekennzeichnet, die eine Druckerfa s- sung ermöglichen (Ansprüche 3 und 5). Nur im Kontext der Druckerfassung und der hierzu neben der Saugleitung erforderlichen zweiten Leitung findet der Ve r- binder Erwähnung. Die Saugleitung und die Druckerfass ungsleitung können in einer unterteilten Schlauchleitung ( multi - partitioned tube ) zusammengefasst werden (Stammanmeldung S. 5 unten), und der Ausguss des Verbinders kann diesen mehrlumigen Schlauch aufnehmen. bb) Dem ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass als zum Patentschutz angemeldete Erfindung auch eine Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde beschrieben wird, die weder Mi t- tel aufweist, die ihre Tragbarkeit sicherstellen, noch Mittel, die es ermöglichen, d en Druck an de r Wundstelle zu erfassen, sondern lediglich aus einem porösen Polster, einer chirurgischen Abdeckung, einer Pumpe, einer Saugleitung und 26 27 28 - 14 - einem Polster und Saugleitung verbindenden Verbinder bestehen, der einen die Saugleitung aufnehmenden Aus guss und eine scheibenartige Schale umfasst. Allerdings ist eine Fassung des Patentanspruchs, die gegenüber den u r- sprünglichen Anmeldeunterlagen eine Verallgemeinerung enthält, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. In Bezug auf die Frage, ob die P riorität einer Voranmeldung zu Recht in Anspruch genommen wird, hat der Bundesgericht s- hof entschieden, das s dies unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sich die in der Voranmeldung anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darste l- len und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindu ng gehörend en t- nehmbar ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 25 - Kommunikationskanal). Die gleichen Maßgaben gelten für die Frage danach, ob der erteilte Patentanspruch gegenüber den ursprünglichen Anme l- deunterlagen eine un zulässige Erweiterung aufweist. Nach dieser Maßgabe beruht Patentanspruch 1 auf einer unzulässigen Erweiterung. Der Fachmann vermag den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht ohne weiteres die allgemeine technische Lehre zu entnehmen, Polster und zur P umpe führende Saugleitung einer Unterdruckvorrichtung durch eine Einrichtung zu verbinden, die einen Ausguss zur Aufnahme der Saugleitung und eine scheibenartige Schale zur Aufnahme des Polsters umfasst. Der Verbinder ist in der Stammanmeldung vielmehr nur als Element einer Vorrichtung offenbart, in der er den konkret beschriebenen Zweck erfüllt, die Anbindung eines mehrlumigen Schlauchs an die Wundstelle zu gewährleisten. Er steht mithin in untrennbarem Zusammenhang mit einer Wundbehandlung s- 29 30 31 - 15 - vorrichtung , die auch ein Druckerfassungsmittel aufweist, wobei die hierfür e r- forderliche weitere Leitung mit der ohnehin erforderlichen Saugleitung vorzug s- weise in einem mehrlumigen Schlauch zusammengefasst ist, der von dem Au s- guss des Verbinders aufgenommen wird. W eder Beschreibung noch Ansprüche der Stammanmeldung bieten einen Anhalt für die Annahme, der Fachmann entnehme ihr, dass ihm mit der Ausgestaltung des Verbinders als mit einem Ausguss oder einer Tülle versehener flacher Schale eine Ausführungsform der Vorr ichtung zum Ausüben eines Unterdrucks vorgestellt wird, für die unabhä n- gig von den Ausführungsformen, die sich mit der tragbaren Ausgestaltung oder den Mitteln zur Druckerfassung beschäftigen, Patentschutz angestrebt wird und die mithin - für sich betracht et - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Stammanmeldung kurz vor der oben genannten Passage der Beschreibung des Ausführungsbe i- spiels auch eine Leitung erwähnt, die nur eine Bo hrung aufweist ( single bore tube, S. 7 unten). Der betreffenden Passage ist lediglich zu entnehmen, dass die ansonsten vorgesehene geteilte Leitung ( partitioned tube ) nicht bis zur Wundstelle reichen muss, sondern an ihrem Ende ein kurzes Stück einer ei n- lu migen Leitung aufweisen kann. Dem entspricht es, dass - etwas später (S. 8 Mitte) - ausgeführt wird, dass, sofern dies gewünscht wird, das Ende der Le i- tung auch durch den Ausguss führen und bis in den Weichschaum reichen kann. Dies ändert nichts daran, das s an den genannten Stellen im Grundsatz weiterhin ein mehrlumiger Schlauch gemeint ist, und vermag den sich aus dem Gesamtinhalt der Beschreibung ergebenden Zusammenhang der Offenbarung der Ausgestaltung des Verbinders mit einer Vorrichtung zum Ausüben und Überwachen eines Unterdrucks nicht in Frage zu stellen. 32 - 16 - c) Danach hat das Patentgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung auf einer unzulässigen Erweit e- rung beruht und daher keinen Bestand haben kann. Ei ne andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Streitpatent aus einer Teilanme l- dung hervorgegangen ist. Die Anforderungen an die Ursprungsoffenbarung sind in einem solchen Fall nicht geringer. 2. Dagegen hält das angefochtene Urte il der Nachprüfung nicht stand, soweit das Patentgericht angenommen hat, der ehemalige Hilfsantrag 6 neu, den die Beklagte nunmehr als Hilfsantrag I stellt, beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung. Nach Hilfsantrag I wird Patentanspruch 1 um ein weite res Merkmal e r- gänzt, wonach die Saugleitung (101) als innere Bohrung (606) in einer Multil u- menleitung ausgebildet ist, die ferner Kanäle (607) umfasst, mittels deren ein Aufnehmer (108) den Druck an der Wundstelle misst (Merkmal 6). Die beschränkte Vert eidigung der Beklagten mit diesem Hilfsantrag ist - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - zulässig. a) Das zusätzliche Merkmal 6 gewährleistet, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht aus den dargelegten Gründen über den Inhalt der Stamman meldung hinausgeht. Die Verallgemeinerung, die nach den Ausfü h- rungen oben (unter III 1) eine unzulässige Erweiterung begründete, ist dadurch rückgängig gemacht worden, dass der Aufnehmer 108 als Druckerfassungsmi t- tel und die durch die Kanäle 607 einer Mult ilumenleitung ausgebildete zweite Leitung zur Verbindung zwischen Polster und Pumpe in den Patentanspruch aufgenommen worden sind und die Ausgestaltung des Verbinders in diesen Kontext gestellt worden ist, weil die vom Ausguss aufgenommene Saugleitung die innere Bohrung 606 der Multilumenleitung bildet. 33 34 35 36 37 - 17 - b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht zwar insoweit auf e i- ner unzulässigen Erweiterung, als in Merkmal 4b über die scheibenartige Sch a- le ausgesagt ist, dass sie mit ihrer unteren Fläche mit dem po rösen Polster in Kontakt steht. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der beschränkten Ve r- teidigung des Streitpatents nach Hilfsantrag I. aa) Nach Merkmal 4b steht die scheibenartige Schale mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in Kontak t. Wie oben ausgeführt, versteht der Fachmann dieses Merkmal dahin, dass die konkave Seite der Schale mit dem Polster in einem flächigen Kontakt steht. Ein solcher flächiger Kontakt zwischen der konkaven Seite der Schale und dem Polster ist in den ursp rünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Stammanmeldung zeigt in den Figuren 6B und 6C sehr flache Schalen. Ferner kann ihr, insbesondere durch den Verweis auf die internationale Anmeldung WO 96/05873, aus der die o ben wiedergeg e- bene Figur 10 stammt, entnommen werden, wie ein Polster, mit dem die Wunde abgedeckt wird, gestaltet sein kann. Aus der Stammanmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, wie die scheibenartige Schale auf das Polster aufgesetzt wird. Es wird dort l ediglich erläutert, die Schale werde auf die poröse Wundabdeckung gedrückt und durch eine chirurgische Abdeckung gesichert ( the cup (601) is pressed onto the porous dressing and secured by a surgical drape , Stamma n- meldung S. 8). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Polster aus Weichschaumstoff handelt, ergibt sich aus diesen Angaben für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig, dass die scheibenartige Schale mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in flächigem Kontakt s teht. Denn ob bei Befolgen dieser Anweisung ein flächiger Kontakt entsteht, hängt aus fachlicher Sicht von mehreren Umständen ab, insbesondere von der Höhe der Schale, vom Verhältnis der Größen von Schale einerseits und Polster and e- 38 39 40 - 18 - rerseits, von der Festig keit oder Nachgiebigkeit des Polsters und vom Maß des Drucks, mit dem die Schale auf das Polster gepresst wird. Zu allen diesen U m- ständen enthält die Stammanmeldung keine näheren Angaben. bb) Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verteidigung der Bekla gten mit Hilfsantrag I unzulässig ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu deutschen P a- tenten und Gebrauchsmustern müssen solche Schutzrechte, wenn ihr Gege n- stand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, nicht für nichtig erklärt oder gelöscht werden, sofern die Änderung in der Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht o f- fenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen Einschränkung des angeme l- deten Gegenstands führt. Da gegen ist die Nichtigerklärung oder Löschung nicht zu vermeiden, wenn die Änderung dazu führt, dass der Gegenstand der Anme l- dung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu e i- nem Aliud abgewandelt wird (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2 000 X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 Zeittelegramm; Beschluss vom 21. Oktober 2010 Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Integrationselement; B e- schluss vom 6. August 2013 X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 Tintenstrahl - drucker). Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf europäische Patente Anwendung findet, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH , GRUR 2011, 40 Rn. 19 Winkelmesseinrichtung). Sie ist entgegen der Au f- fassu ng des Bundespatentgerichts (Urteil vom 8. April 2014, Mitt. 2014, 436 Fettabsaugevorrichtung) zu bejahen. (2) Der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Überlegung zugrunde, dass die unzulässige Änderung des Gegenstands des 41 42 43 - 19 - Pat ents gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen de s- sen Widerruf oder Nichtigerklärung nicht erfordert, wenn den berechtigten Int e- ressen Dritter, insbesondere der Wettbewerber des Patentinhabers, und der Öffentlichkeit durch weniger schw erwiegende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Danach ist der Widerruf oder die Nichtigerklärung des Patents nicht g e- boten, wenn der Gegenstand des Patents gegenüber dem Inhalt der ursprün g- lich eingereichten Anmeldeunterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinert worden ist. In diesem Fall kann die unzulässige Erweiterung dadurch behoben werden, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch g e- strichen wird (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 14 Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 1 9 Integrations element; ebenso EPA, Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 2. Februar 1994 G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 11 beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Pro - ducts). Der Widerruf oder die Nichtigerklärung des Patents ist a ndererseits u n- umgänglich, wenn die Hinzufügung eines in den ursprünglich eingereichten U n- terlagen nicht offenbarten Merkmals dazu führt, dass der Patentanspruch des erteilten Patents eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngl i- che Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt (BGH, GRUR 2001, 140, 141 Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 21 Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 27 Integrations - element; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 16 Tintenstrahldrucker). Die Aufrech t- erhaltung eines solchermaßen geänderten Anspruchs gefährdete die Rechtss i- cherheit für Dritte, die darauf vertrauen dürfen, dass aus der Patentanmeldung kein Patent hervorgeht, das einen weiteren oder anderen Gegenstand hat als 44 45 - 20 - denjenigen, der in der Anmeldung offenbart worden ist. Die Aufrechterhaltung eines mit dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents mit der Maßgabe, dass das in Rede stehende Merkmal im Patentanspruch ve r- bleibt, der Patentinhaber daraus aber keine Recht e herleiten kann, scheidet in einem solchen Fall aus, weil sie dazu führen würde, dass das Patent in der Fassung nach dem Einspruchs - oder Nichtigkeitsverfahren einen anderen G e- g enstand hätte als ursprungsoffenbart (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 23 Winkelmesseinrichtung). Der Widerruf oder die Nichtigerklärung eines Patents ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Einfügung eines Merkmals, das in den ursprünglich ei n- gereichten Unter lagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. In einem solchen Fall wird den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit dadurch Rechnung g e- tragen, dass das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür gesorgt wird, dass im Übrigen aus der Änderung Rechte nicht hergeleitet werden können, insbesondere das nicht offenbarte Merkmal bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es n icht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH, GRUR 2001, 140, 142 f. Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 16 Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 Integrations - element; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 16 Tintenstrahldr ucker). (3) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht in Wide r- spruch zu den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts führt die Aufnahme eines einschränke nden, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals in 46 47 48 - 21 - den Patentanspruch regelmäßig zum Widerruf des Patents nach Art. 123 Abs. 2, 100 Buchstabe c EPÜ. Falle ein solches Merkmal unter Art. 123 Abs. 2 EPÜ, kö nne es weder im Patent beibehalten noch ohne Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ aus den Ansprüchen gestrichen werden. Das Patent könne nur dann - ausnahmsweise - aufrechterhalten werden, wenn die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Grun dlage dafür biete, dass die ei n- schränkenden Merkmale ohne Verstoß gegen Art . 123 Abs. 3 EPÜ durch and e- re ersetzt werden könnten (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 2. Februar 1994 - G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 12 f. beschränkendes Merkmal/ Advanced Semiconductor Products). Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof wenden bei der Entsche i- dung über die Nichtigerklärung eines europäischen Patents, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, nicht Art. 123 Abs. 2 un d 3 EPÜ an, sondern entscheiden auf der Grundlage von Art. II § 6 IntPatÜbkG. Mit der Schaffung dieser Norm hat der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gründe für die Nichtigerklärung eines europäischen Patents für das Hoheitsge biet der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Art. 138 EPÜ aufzuführen. Nach Art. 138 EPÜ kann ein europäisches P a- tent - vorbehaltlich des Art. 139 EPÜ - nur aus den dort abschließend aufgefüh r- ten Gründen für nichtig erklärt werden. Die Norm steht d amit zwar einer En t- scheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die ein europäisches P a- tent auch dann für nichtig erklärt wird, wenn keiner der in Art. 138 EPÜ aufg e- führten Gründe vorliegt. Sie eröffnet aber die Möglichkeit, dass das nationale Gericht auch bei Vorliegen eines solchen Grundes von der Nichtigerklärung des Patents absieht, ohne sich damit in Widerspruch zu Art. 123 EPÜ zu setzen, wie er von der Großen Beschwerdekammer verstanden wird. 49 - 22 - (4) Ein solches Absehen von der Nichtigerklärung i st auch bei einem e u- ropäischen Patent angezeigt, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht oder nicht als zur Erfindung gehörend offenba r- ten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. Di e Große Beschwerdekammer hat eingeräumt, dass die von ihr vertr e- tene Auffassung zu harten Folgen für den Patentinhaber führt (EPA, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 13 beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Pr o- ducts), weil er Gefahr läuft, nach einer Änderu ng seiner Anmeldung selbst dann in einer "unentrinnbaren Falle" zu sitzen und alles zu verlieren, wenn die Änd e- rung den Schutzbereich des Patents einschränkt. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermöglicht es demgegenüber, auf ein e vollständige Nichtigerklärung des Patents zu verzichten, ohne dass Abstr i- che an der Wahrung der berechtigten Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gemacht werden müssen. Sie trägt damit zugleich dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 1 4 GG) Rechnung, der auch das Recht am Patent umfasst und den Patentinhaber vor hoheitlichen Eingriffen schützt, soweit diese nicht erforderlich sind. Das rechtfertigt es, diese Rechtsprechung auch auf e u- ropäische Patente anzuwenden. (5) Soweit Patentans pruch 1 das Merkmal enthält, dass die untere Flä che der scheibenartigen Schale mit dem porösen Polster in Kontakt steht, liegt darin eine bloße Konkretisierung einer Anweisung zum technischen Ha n- deln, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zu r Erfindung geh ö- rend offenbart ist. (a) Ob es sich bei der Einfügung eines in den ursprünglichen Unterl a- gen nicht offenbarten Merkmals um eine bloße Einschränkung des angemeld e- 50 51 52 53 - 23 - ten Gegenstands handelt oder um ein Aliud, bestimmt sich danach, ob damit led i g lich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in diesen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein techn i scher Aspekt angesprochen wird, der daraus weder in seiner konkreten Ausg e staltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu en t nehmen ist (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 22 Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 10 03 Rn. 29 Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 26 f. Tintenstrahldrucker). (b) Danach ist Merkmal 4b - entge gen der Auffassung des Patentg e- richts - nicht als Aliud einzuordnen. Soweit dieses Merkmal vorsieht, dass die scheibenartige Schale mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in Ko n- takt steht, wird damit kein neuer technischer Aspekt eingeführt. Viel mehr ha n- delt es sich um eine bloße Beschränkung im vorstehend ausgeführten Sinn, durch die dem Fachmann vermittelt wird, die scheibenartige Schale so flach auszugestalten, dass ein im Wesentlichen flächiger Kontakt zwischen ihrer u n- teren Fläche und dem por ösen Polster hergestellt wird, wenn die Scheibe auf das Polster gedrückt und mittels der chirurgischen Abdeckung gesichert wird. (6) Der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung steht auch nicht entgegen, dass es nicht zulässig ist, den Patentanspruch durch ein n icht - ursprungsoffenbartes Merkmal zu beschränken. Denn Merkmal 4b ist bereits im erteilten Patentanspruch 1 enthalten. Dass es Bestandteil des im Übrigen u n- bedenklichen Hilfsantrags I ist, kann daher dessen Zulässigkeit nicht in Frage stellen. 3. Die Beurteilung des Patentgerichts, wonach Patentanspruch 1 nicht zulässigerweise in der Fassung des Hilfsantrags I (früherer Hilfsantrag 6 neu) 54 55 56 - 24 - verteidigt werden kann, hält mithin der Prüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Dies führt zur Auf hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückve r- weisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentg e- richt (§ 119 Abs. 2, 3 PatG). Eine eigene Entscheidung des Senats in der S a- che ist nicht angezeigt (§ 119 Abs. 5 Satz 1 PatG). Das Pate ntgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrags bislang nicht geprüft. Bei dieser nunmehr erforderlichen Prüfung w ird das Patentgericht das nicht - ursprungsoffenbarte Merkmal außer Betracht zu lassen haben. Meier - Beck Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Feddersen Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU) verbunden mit 4 Ni 20/10 (EU) - 57
Full & Egal Universal Law Academy