ECLI:DE:BGH:2016:140416BIXZR161.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X ZR 161/15 vom 14. April 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 64 Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht ve r- pflichtet, e ine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrech t- zuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freiz u- stellen. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch de n Richt e r Vill als Vorsi t- zenden und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 14. April 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg vom 8. Juli 2015 wird auf Kosten der Streithelferin des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2.72 9.934,93 Gründe: I. Der Kläger , V erwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d er D . GmbH (nachfolgend Schuldnerin) , nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 G mbHG auf Ersta t- tung verbotener Zahlungen in Rückgriff. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von 2.729.934,93 seien , welch e die Bank mit dem bestehenden Debetsaldo verrechnet habe. 1 - 3 - Der Beklagte verlangt soweit für das vorliegende Verfahren von Bede u- tung von dem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen I n- solvenzverwalter als Drittwiderbeklagten, ihn von die ser Verbindlichkeit freiz u- stellen. Insoweit wirft er dem Drittwiderbeklag ten vor, eine von der Schuldnerin abgeschlossene, Ansprüche aus § 64 GmbHG abdeckende Geschäftsführe r- haftpflichtversicherung e- rungsfall nach Verfahrenseröffnung beendet zu haben. Die Vorinstanzen haben die Drittw iderklage durch Teilurteil abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Streithelferin das Begehren der Beklagten weiter. II. Die Beschwerde deckt keinen entscheidungserheblichen Zulassung s- grund auf. Die Drittwiderklage ist unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die nach Verfahrenseröffnung beendete Haftpflichtversicherung die mit der Klage verfo lgten Ansprüche er fasst hat. 1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt keinen prozessualen Bea n- standungen . a) Die von dem Beklagten erhobene Drittwider klag e ist zulässig. Die i n- soweit von dem Drittwiderbeklagten erhobene n Rüge n greifen nicht durc h. aa) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende A n- 2 3 4 5 6 7 - 4 - sprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Dieses Ziel kann mit der isolierten Wid erklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13 . März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10 ; Beschluss vom 7. Februar 2013 IX ZR 186/11, IPRspr 2013, Nr . 177, 385 , 386 f ). Entscheidend sind also die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Bee inträchtigung schützenswerter Interessen des Widerb e- klagten (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 13 ; Beschluss vom 7. Febr u- ar 2013, aaO; Urteil vom 7. November 2013 VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16 ). bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt . Klage und Drittwiderklage sind sachlich und rechtlich eng miteinander ver woben . Während die Klage e i- nen Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG zum Gegenstand hat, bildet dieser Anspruch die Grundlage für den mit der Widerklage verfolgten, aus § 60 Abs. 1 Sat z 1 InsO hergeleiteten Befreiungs anspruch . Schützenswerte Interessen des Drittwiderbeklagten werden nicht verletzt, der in seiner Eigenschaft als klage n- der Insolvenzverwalter mit dem Streitgegenstand der Widerklage, die einen g e- gen ihn persönlich gerichtet en Schadensersatzanspruch betrifft, voll vertraut ist. b) Vorliegend konnte was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19) durch Teilurteil en t- schieden werden. aa) Nach ständiger Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entsche i- 8 9 10 - 5 - dungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7 mwN). Ein Tei l- urteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in de m- selben Rechtsstreit, auc h im Instanzenzug, zu einander widersprechenden En t- scheidungen kommt (BGH, aaO). bb) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen konnte im Streitfall zunächst nicht ausgeschlossen werden, weil die Begründetheit eines A n- spruchs aus § 64 GmbHG sowohl für die Klage als auch die Drittwiderklage von Bedeutung sein konnte und insoweit divergierende Beurteilungen möglich w a- ren. Ein unzulässiges Teilurteil muss jedoch nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu wide r- sprüchlichen Erkenntnissen kommen kann ( BGH , Urteil vom 8. Mai 2014 VII ZR 199/13, NJW - RR 2014, 979 Rn. 16). So verhält es sich im Streitfall. Mit vo r- liegender Entscheidung wird die Drittw iderklage rechtskräftig abgewiesen, weil dem Beklagte n als Schuldner der Masse schon dem Grund e nach ein Sch a- densersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den Drittwiderbekla g- ten nicht zusteht (vgl. nachfolgend unter 2.) . D araus ergeben sich keine Folg e- rungen für die Begründetheit der auf § 64 GmbHG b eruhen den Klage, über die noch zu befinden ist . 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidung s- erheblich. a) D er Beklagte gehört worauf der Drittwiderbeklagte im ersten Recht s- zug und in seiner Berufungserwiderung jeweils unt er Bezug auf einschlägige 11 12 13 - 6 - Rechtsprechung hingewiesen hat als Geschäftsführer der Schuldnerin hi n- sichtlich möglicher Ansprüche aus § 64 GmbHG nicht zu dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO geschütz t en Personenkreis. Darum stehen ihm auf diese Vorschrift gestü tzte Schadensersatzansprüche gegen den Drittwiderbeklagten als Inso l- venzverwalter der Schuldnerin nicht zu . a a) Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen B e- teiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichte n ve r- letzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Haftungsbegründend ist nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft durch die Vorschriften der Insolvenzordnung übertragen sind. Damit soll der Gefahr einer Ausuferu ng der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt we r- den (BT - Drucks. 12/2443, S. 129). In diesem Sinne war bereits § 82 KO als Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgelegt worden (BGH, Urteil vom 14. April 1987 IX ZR 260/86, BGHZ 100, 346, 350 ff). Insolvenzspezif i- sche Pflichten hat der Verwalter gegenüber dem Schuldner und insbeson dere den Insolvenzgläubiger n , aber auch gegenüber den Ma ssegläubigern im Sinne der §§ 53 ff InsO sowie gegenüber den Aussonderungs - und Absonderungsb e- rechtigten wahr zunehmen. So hat er für eine möglichst weitgehende gleichm ä- ßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§ 1, 187 ff InsO), Ma s- segläubiger vorweg (§ 53 InsO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 209 InsO zu befriedigen sowie die dinglichen Re chte der Aussonderungs - und A b- sonderungsberechtigten (§§ 47 ff) zu beachten ( vgl. BGH, aaO S. 350). Inso l- venzspezifische Pflichten obliegen dem Verwalter danach im Verhältnis zu einer insolventen Schuldnerin, aber gleich ob es sich um die Vorstände einer Akt i- engesellschaft oder die Geschäftsführer einer GmbH handelt nicht im Verhäl t- nis zu ihren Organen . Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder Insolvenz - 14 - 7 - oder Massegläubi ger gegenübertreten (RG, DR 1939, 1798 ; Schmidt, KTS 1976, 191, 201 mwN ). b b) Vor diesem Hintergrund war schon unter der Geltung des § 82 KO anerkannt, dass der nach § 6 4 Abs. 2 GmbHG aF (jetzt § 64 GmbHG) wegen verbotener Zahlungen in Anspruch genomm ene Geschäftsführer einer insolve n- ten GmbH nicht zu dem Kreis der geschützten Beteiligten gehört. Der G e- schäftsführer ist insoweit vielmehr ausschließlich Schuldner der Masse, dem gegenüber der Verwalter keine insolvenzspezifischen Pflichten zu erfüllen ha t (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328 f). Diese rechtliche Würdigung hat auch unter der Insolvenzordnung soweit e r- sichtlich einhellige Zustimmung erfahren ( Jaeger/Gerhardt, InsO, § 60 Rn. 95; MünchKomm - InsO/Brandes/Sc hoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 71; HK - InsO/ Lohmann, 8 . Aufl., § 60 Rn. 6 ; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 11; H mbKomm - InsO/Weitzmann, 5. Aufl., § 60 Rn. 6; Schmidt/Thole, In sO, 19. Aufl., § 60 Rn. 6 ; Mohrbutter in Mohrbutter/Rin g stmeier, Handbuc h der I n- solvenzverwaltung, 9. Aufl., Kapitel 33 Rn. 151 ; Lüke in Kübler/Prüt ting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 25 ). Deswegen kann der Geschäftsführer einer insolve n- ten GmbH nicht von d em Insolvenzverwalter Schadensersatz verlangen, weil dieser es versäumt hat , aussichtsreiche Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) zu verfolgen, welche den auf § 64 GmbHG gestützten Erstattungsanspruch g e- gen den Geschäftsführer vermindert hätten (vgl. BGH, aaO). Der Geschäftsfü h- rer steht damit im Ergebnis nicht anders als ein Bür ge, zu dessen Inanspruc h- nahme es nur deshalb kommt, weil der Insolvenzverwalter durch eine schul d- hafte Verkürzung der Masse die Befriedigung des Hauptgläubigers aus der Masse verhindert hat (BGH, aaO S. 329). Ebenso scheidet eine Schadense r- satzpflicht aus, sofern der Insolvenzverwalter wie hier eine Haftpflichtvers i- 15 - 8 - cherung der GmbH der Versicherungsnehmerin beendet hat, die gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche aus § 64 GmbHG ab gedeckt hätte. c c) Den Insolvenzverwalter treffen , sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zu m Zweck der Obhut und des Erhalt s des Schuldnervermögens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1988 IX ZR 39 /88, BGHZ 105, 230, 237; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 39 ; MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 15 ). Unter dem G e- sichtspunkt der bestmöglichen Wahrung der Gläubiger interessen mag es geb o- ten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers einer insolv enten GmbH abg e- schlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, sofern Haftungsanspr ü- che gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995, aaO S. 329 ) . Hi n- gegen besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haf t- pflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um den Geschäftsfü h- rer von einer etwaigen Haf tung zu befreien . b ) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf einen Schaden s- ersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil er durch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einem ihm gemäß § 110 VVG zustehenden A b- sonderungsrecht beeinträchtigt worden sei . Diese Vorschrift greift nicht zugun s- ten des Beklagten ein. aa ) Gemäß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm g e- gen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befried i- gung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren erö ffnet ist. Dies stellt 16 17 18 - 9 - sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten (BGH, Beschlus s vom 25. September 2014 IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7). Das Absonderungsrecht nach § 110 VVG entsteht bei Vorliegen eines Sch a- densfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des versicherten Schädigers, auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bi n- dender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 VVG) festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 8). bb) Diese R egelung ist hier nicht einschlägig, weil dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zusteht. Die Schuldnerin 19 - 10 - hat nicht den Beklagten geschädigt, sondern dieser der Schuldnerin durch ve r- botene Zahlungen (§ 64 GmbHG) einen Nachte il zugefügt. Ein Absonderung s- recht des Beklagten ist folglich nicht gegeben. Vill Gehrlein Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 419 HKO 101/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2015 - 11 U 313/13 -
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