BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 16/12 vom 21. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhri ng am 21. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2011 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47 v om Hundert und der Beklagte 53 v om Hundert . Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350 t- gesetzt. Gründe: Beide Nichtzulassungsbeschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht eine Gläubigerbenachteiligung abgelehnt, 1 2 3 - 3 - ist nicht entscheidun gserheblich. Denn d as Berufungsgericht ist zulassung s- rechtlich beans tandungsfrei auch von einem fehlenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen, weil der im Rahmen ihrer Liquidation für den Verkauf der Grundstücke vereinbarte Preis dem objektiven Verkehrswert en t- sprochen habe . Die insoweit geltend gemachten R ügen, die Schuldnerin sei tatsächlich zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil der für sie zuständige genossenschaftliche Pr ü- fungsverband dies nicht festgestellt hatte und darum nicht aus der Kenntnis die ser Beweisanzeichen die subjektiven Voraussetzun gen des § 133 Abs. 1 InsO ab geleitet werden können. 2. Die Beschwerde des Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kaufpreis durch den B e- klagten nicht volls tändig bezahlt wurde, stellt eine keine Beweislastgrundsätze verletzende tatrichterliche Würdigung dar, die auch ansonsten zulassungsrel e- vante Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Erhebliche Beweisangebote wurden nicht übergangen, weil für die Behauptung, di e - ihrer Höhe nach unstreit i gen - Zahlungen seien auf die Kaufpreisschuld erbracht, nur die Vorlage der Kontou n- terlagen und kein Zeugenbeweis, der ausweislich der Berufungsb e gründung nur die als solche unstreitigen Zahlungsvorgänge betrifft, angeboten 4 5 - 4 - wurde. Soweit der Beklagte im Blick auf den Aktienkauf einen Anfechtungsa n- spruch in Abrede stellt, greifen die geltend gemachten Zulas sungsgründe nicht durch . Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.06.2011 - 11 O 2208/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 5 U 139/11 -
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