ECLI:DE:BGH:2018:271118UXZR16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 16/17 Verkündet am: 27. November 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Scheinwerferbelüftungssystem P atG § 14; EPÜ Art. 69 Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik a b- zugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demz u- folge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen. BGH, Urt eil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hof fmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Bekl agte war Inhaberin des europäischen Patents 764 811 (Streit - patent s ), d as am 19. September 1996 unter Inan spruch nahme einer Priorität vom 19. September 1995 angemeldet worden und während des erstinstanz - lichen Verfahrens durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent um fasst sieben Patentansprüche , von den en Patentanspruch 1 in der Verfahrens - sprache lautet : Appareil d'éclairage ou de signalisation pour véhicule automobile, comportant un dispositif de ventilation défini conjointement par des premiers amén agements formés sur un boîtier (100) de l'appareil et par des seconds aménagements form é s sur un bouchon (200) monté sur le boîtier, le dispositif définissant un trajet sinueux de ventilation de l'espace intérieur de l'appareil, ce trajet sinueux comprenan t une double entrée d'air en partie inférieure, compo r- tant deux ouvertures d'entrée (216a, 216b) en vis - à - vis et un pa s- sage d'entrée (T1) s'étendant sensiblement transversalement à la direction générale allant d'une entrée d'air à l'autre, caractéris é en c e que le trajet sinueux est défini conjointement par des parties du boîtier et par des parties du bouchon, en ce que ledit trajet s i- nueux constitue une chicane à deux changements de direction (T1, T2, T3) s'étendant sensiblement vers le haut à partir de la dite double entrée d'air, et en ce qu' un passage (T3, 1201) de co m- munication entre la chicane et l'espace intérieur de l'appareil est défini au moins partiellement entre des pattes (210a, 210b) de montage élastique du bouchon sur le boîtier. D ie von der Beklagten in einem Verletzungsrechtsstreit in Anspruch g e- nommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen ric htet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin eine Nichtigerklärung des Streitpatents im vollen Umfang begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und ve r- teidigt das Streitpatent ferner in der Fassung von zwei Hilfsanträgen. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgrü nde: I. Die Nichtigkeitsklage ist nach Erlöschen des Streitpatents infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass eine Nichtigerklärung des Streitpatents der im Verle t- zungsprozess unterlegene n Klägerin die Möglichkeit eröffnete, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen (BGH, Urteil vom 15. N o- vember 2005 X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 [zu I.] - Koksofentür). I I. Das Streitpatent betrifft Beleuchtungs - und Signalgebungsvo rric h- tungen in Kraftfahrzeugen , insbesondere Scheinwerfer mit einem Belüftung s- system. 1. Mit solchen Belüftungssystem en soll der Innenraum des Schei n- werfers einerseits belüftet und andererseits verhindert werden, dass Wasser, Staub oder Schmutz eindringe n kann . Dabei soll auch das Eindringen von Wasser in die vorderen Scheinwerfergehäuse bei Hochdruckwäschen - beispielsweise im Motorraum eines Fahr zeugs - vermieden werden. Hierzu sieht die französische Patentanmeldung 2 626 060 (NK5), wie das Streitpatent erläutert ( Abs. 4), einen gewundenen Belüftungsweg vor. Ähnliches gilt für die amerikanische Patentschrift 5 010 453 (NK6), deren Belüftungssystem inde s- sen nach der Streitpatentschrift nur eine begrenzte Wirksamkeit hat , weil es nur gering gewundene Luftw ege aufweist. Auch ist die auf das Scheinwerfergehä u- se aufgesteckte Kappe , wie das Streitpatent bemängelt, nicht gründlich befe s- tigt und kann sich im Laufe der Zeit zufällig lösen. 2. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, den Sperreffekt eines solch en Belüftungssystems und die Befestigung der Kappe zu verbessern. 4 5 6 7 - 5 - 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folge n- den Merkmalen vor (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts) : Beleuchtungs - oder Signalgebungsvorrichtung f ür Kraftfahrzeuge mit einem Belüftungssystem , 1. das gemeinsam durch erste, an einem Gehäuse (100) der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Gehäuse angebrachten Kappe (200) ausgebildete Einrichtungen gebildet ist, [M2] 2. d as einen gewundenen Weg ( trajet sinueux ) zur Belüftung des Innenraums der Vorrichtung bildet, der [M3] 2.1 seinerseits durch Gehäuse - und Kappenteile gemei n- sam gebildet wird [M6], 2.2 im unteren Teil eine n zweifachen Lufteintritt ( une double entrée d'air ) umfasst, 2.2.1 dessen zwei Eintrittsöffnungen (216a, 216b) ein - ander gegenüber liegen und [M4] 2.2.2 der einen Eintrittskanal (T1) umfasst, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Ric h- tung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum a n- deren verläu ft, sowie [M5] 2.3 ein Labyrinth ( une chicane ) mit zweifacher Richtung s- änderung ausbildet (T1, T2, T3), [M7] 2.3.1 das von dem zweifachen Lufteintritt ausgehend im Wesentlichen nach oben verläuft und [M8] 2. 4 einen Verbindungskanal (T3, 1201) umfasst 2. 4 . 1 zwischen Labyrinth und Innenraum der Vorric h- tung [M9], 2.4 .2 der wenigstens teilweise zwischen Klammern ( pattes 210a, 210b) zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse gebildet ( défini ) ist. [M10] 8 - 6 - Ein Ausführungsbeispiel für den Gegenstand des Streit patents wird in den nachfolgenden Figuren 2, 3, 4 und 6 des Streitpatents gezeigt. Figur 2 zeigt das Gehäuse (100). Die Figuren 3 und 4 zeigen die Kappe einmal von der Seite und einmal in einem vertikalen Schnitt; Figur 3 zeigt zusätzlich ein Schaumstoff - e lement (300), welches für die Beurteilung des Streitfalls jedoch ohne Bede u- tung ist. Figur 6 zeigt die Kappe im montiert en Zustand auf dem Gehäuse (mit einem roten Pfeil ist nachträglich der Weg für einen Luftstrom eingezeichnet ) . 9 - 7 - 4. Der Pate ntanspruch bedarf im Hinblick auf einige Merkmale näh e- rer Erörterung . a) D as Patentgericht hat angenommen, g emäß Merkmal 2.2 umfasse der untere Teil des gewundenen Wegs zwei Lufteintritte, die eindeutig vonein - ander unterscheidbar sein müssten. Nur so k önnten sie als einander gegenüber liegend angesehen werden. Maßgeblich sei die technisch funktionelle Bede u- tung des Merkmals im Hinblick auf die hierdurch bedingten Strömungseige n- schaften. Dem ist zuzustimmen. Die Definition als zwei einander gegenüber li e- gende Öffnungen setzt voraus, dass es sich um Öffnungen handelt und folglich die um die Öffnungen herum angeordneten Bauteile in diesem Bereich eine Abschottung bewirken. Weiterhin müssen die Öffnungen eine solche Form und Position aufweisen, dass sie in Relation zueinander als " einander gegenüber liegend" beschrieben werden können. Eine im Wesentlichen den gesamten U m- fang eines Bandes in einem dreidimensionalen Körper umfassende Öffnung, die lediglich durch zwei kurze Stege unterbrochen ist, gäbe weder eine Unte r- scheidbarkeit von zwei Öffnungen noch eine Positionierung zu erkennen, die als " einander gegenüber liegend " beschrieben werden könnte. b) Das Patentgericht sieht als einen Eintrittskanal im Sinne des Merkmals 2.2.2 solche Luftwege an, die que r zur allgemeinen Richtung orie n- tiert sind , die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft, wobei es nicht auf eine bestimmte Raumrichtung ankomme. Auch d em ist beizutreten. Für das Merkmal 2.2.2 ist die Achse zu ermi t- teln, in der die beiden Lufteintr itte gemäß 2. 2. 1 einander gegenüber liegen. Der Eintrittskanal liegt quer zu dieser Achse. c) Zu dem gewundenen Weg erläutert das Patentgericht weiterhin , dieser verlaufe von den beiden Lufteintritten im Wesentlichen nach oben und bilde mit Hilfe von H indernissen oder Blockaden, welche den direkten Weg ve r- 10 11 12 13 14 15 - 8 - sperrten, ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung. Es müssten deshalb zwei Hindernisse oder Blockaden vorgesehen sein und umgangen werden. Die beiden Richtungsänderungen müssten nicht jeweils zu einer Rich tungsumkehr im Sinne einer 180 Grad - Drehung führen. Dass das Ausführungsbeispiel zu Figur 6 des Streitpatents solche Richtungsumkehrungen zeige, erlaube nicht , den im Patentanspruch 1 verwendeten Begriff einer "Richtungsänderung" au s- schließlich in diesem Sinne zu verstehen. Das Ausführungsbeispiel stelle nur eine Konkretisierung der allgemeineren Lehre des Patentanspruchs 1 dar, we l- che nur eine Richtungsänderung fordere, ohne hierfür einen bestimmten Winkel zu spezifizieren. Eine Verbesserung des Sperreffekts gegenüber einem Flü s- sigkeitseintritt ergebe sich bereits mit zwei Richtungsänderungen auch dann, wenn diese nicht jeweils eine Richtungsumkehr bewirk t en. Für die Entscheidung des Patentnichtigkeitsstreits kann offenbleiben, ob nur eine Ric htungsumkehr entsprechend dem Ausführungsbeispiel eine Ric h- tungsänderung im Sinne von Merkmal 2.3 darstellt. Das erfindungsgemäße L a- byrinth in einem gewundenen Weg , das näher am Wortlaut des Patenta n- spruchs in der Verfahrenssprache auch als Schikane bezeic hnet werden kön n- te, setzt jedenfalls nicht nur voraus, dass Hindernisse vorgesehen sind und u m- gangen werden müssen, sondern auch, dass dem Luftstrom durch seitliche B e- grenzungen überhaupt ein Weg vorgegeben wird , indem die seitlichen Begre n- zungen durch Abw eichungen von einer geraden Linie dem Luftweg eine andere Richtung vorgeben . Soweit solche seitliche n Beg renzungen fehlen oder z u- nächst lediglich einen größeren Raum begrenzen , der sich im weiteren Verlauf des Luftweg s auf einen geringeren Querschnitt verj üngt, führt dies zu keiner Richtungsänderung im Sinne eines Labyrinths oder einer Schikane . Insoweit kommt es für das Vorliegen eines Labyrinths nicht nur auf die Luft strömung an , sondern in erster Linie auf die Wege, die de m Luftstrom zur Umgehung von Hin dernissen vorgegeben sind . d) Dem Patentgericht ist weiterhin zuzustimmen, dass das Labyrinth erst jenseits des zweifachen Lufteintritts hinter dem Eintrittskanal gebildet w i rd. 16 17 - 9 - aa) Gemäß Merkmal 2.2.2 ist mit dem sich quer zur Achse der Luftei n- trit tsöffnungen erstreckenden Verlauf des Eintrittskanals bereits eine Ric h- tungsänderung für den Luftweg vorgesehen. Das Streitpatent erläutert zu dem Ausführungsbeispiel zu Figur 6, dass die se "besonders gut" zwei Richtungsä n- derungen zeige (Streitpatent, Sp. 4 Z. 10 bis 18). Damit sind die Richtungsä n- derungen vo n Abschnitt T1 zu Abschnitt T2 sowie von Abschnitt T 2 zu T 3 g e- meint; nicht umfasst ist die Richtungsänderung, die sich gemäß Merkmal 2.2.2 im Eintrittskanal von den Lufteintrittsöffnungen hin zum Abschn itt T1 , dem Ei n- trittskanal, erstreckt. Das Labyrinth geht gemäß Merkmal 2.3.1 von dem in der Merkmalsgruppe 2.2 beschriebenen zweifachen Lufteintritt aus une chicane à deux changements de direction (T1, T2, T3) s'étendant sensiblement vers le haut à par tir de ladite double entrée d'air , der nicht nur aus den beiden Ei n- trittsöffnungen (Merkmal 2.2.1) , sondern auch aus dem sich daran anschli e- ßenden Eintrittskanal ( , Merkmal 2.2.2 ) besteht. bb) Diese Auslegung entspricht zudem dem Grun dsatz, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik a b- zugrenzen sucht . Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeich nenden Teils im Zweifel k ein Verständnis beizumessen, demz u- folge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederf i nden , von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (vgl. High Court of England and Wales [Jacob J.], RPC 1995, 705 - Beloit Technologies Inc . v . Valmet Paper Machinery Inc., [auszugsweise GRUR Int. 1997, 373 f.]; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 14 Rn. 61) . Das Streitpatent nimmt - wie ausgeführt - für die Beschreibung des Sta n- des der Technik Bezug auf die Entgegenhaltung NK5 und bezeic hnet die darin offenbarte Vorrichtung als eine solche, die dem Ober begriff des Patenta n- spruchs 1 ( den Merkmale n 1, 2, 2.2 bis 2.2.2) entspricht (Streitpatent, Abs. 4 Sp. 1 Z. 20 bis 22) . Der u.a. aus der NK5 bekannte gewundene Weg soll zur Erzielung ei ne s besseren Sperreffekt s durch die Ausbildung des erfindungsg e- 18 19 20 - 10 - mäßen Labyrinths (der Schikane) weiterentwickelt werden . NK5 zeigt (siehe dazu unten Rn. 29 ) eine Richtungsänderung von den beiden Lufteintrittsöffnu n- gen hin zum dazu quer liegenden Eintrittska nal gemäß Merkmal 2.2.2 sowie eine weitere Richtungsänderung mit einem Winkel von 90 Grad . Eine Einbezi e- hung der Richtungsänderung zwischen Lufteintrittsöffnungen und Eintrittskanal gemäß Merkmal 2.2.2 in die Anzahl der Richtungsänderungen gemäß Mer k- mal 2. 3 führte folglich - jedenfalls dann, wenn mit dem Patentgericht keine we i- tergehenden Anforderungen an den Winkel der Richtungsänderung gestellt werden - dazu, dass auch NK5 ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung (Merkmal 2.3) verwirklicht e und das Merkmal mithin die angestrebte Verbess e- rung des gewundenen Wegs gegenüber diesem Stand der Technik nicht zum Ausdruck brächte . e) Das Patentgericht führt zu r Merkmal sgruppe 2. 4 aus, zwischen den zur Montage der Kappe am Gehäuse ausgebildet e n Klammern be finde sich zumindest ein Teil des Verbindungskanals , so dass die Begrenzung des Ve r- bindungskanals zumindest zum Teil durch die Klammern selbst erfolge . Es würden mehrere Klammern beansprucht, wofür jedoch bereits eine Mehrzahl an Klammerarmen ausreichten, die eine Klammerwirkung hervorriefen. Die ve r- schiedenen Teile könnten einstückig miteinander verbunden sein. Die Kla m- mern müssten eine elastische Funktionalität zum Arretieren aufweisen ; ein Hi n- tergreifen sei nicht gefordert. Auch dies hält der Nachprüf ung im Berufungsverfahren stand . Die Klammerwirkung muss insbesondere eine Arretierung in der Richtung bewirken, von der aus die Kappe auf das Gehäuse montiert wird. Weiterhin müssen die Klammern T eil des Verbindungskanals sein, denn Patentanspruch 1 besti mmt insoweit, dass der Verbindungskanal zumindest teilweise durch den Raum zw i- est défini au moins partiellement entre des pattes 21 22 - 11 - III . Das Patentgericht hat den Gegenstand des so ausgelegten P a- tentanspruchs f ür patentfähig erachtet. Die erfindungsgemäße Lehre sei g e- genüber der NK5, der NK6 und der internationalen Patentanmeldung 95/02783 (NK8) neu; sie sei dem Fachmann durch die genannten Entgegenhaltungen auch nicht nahegelegt. Die NK5 zeige eine Beleuchtu ngsvorrichtung für Kraftfahrzeuge mit e i- nem Bel üftungssystem, das die Merkmal sgruppen 1 bis 2. 2 offenbare. Der g e- wundene Weg verlaufe entsprechend Merkmal 2.3.1 im Wesentlichen nach oben; auch weise die NK5 einen Verbindungskanal entsprechend den Merkm a- len 2.4 und 2.4.1 auf. Der gewundene Weg bilde jedoch kein Labyrinth mit zwei Richtungsänderungen, sondern weise nur eine Richtungsänderung auf. Ferner seien keine Klammern vorgesehen, zwischen denen ein Verbindungskanal ausgebildet sei ; e s sei lediglich eine einzelne elastische Rastnase offenbart. Eine Weiterbildung mit den Merkmalen 2. 3 und 2. 4 . 2 sei nicht nahegelegt, weil es sich bei der NK5 um eine abgeschlossene, gut funktionierende Lösung ha n- dele. Auch a us der NK6 sei eine Beleuchtungs vorrichtung mit einem Belü f- tungssystem mit den Merkmal sgruppen 1 bis 2. 2 bekannt . Die Schrift zeige auch die Merkmalsgruppe 2. 3 , weil der gewundene Weg ein Labyrinth mit nach oben verlaufend er, zweifacher Richtungsänderung offenbare ; d ie beiden Ric h- tungsänderungen verlief en einmal um etwa 45 Grad nach links und anschli e- ßend um etwa 45 sowie um 90 Grad nach rechts. Schließlich zeige die NK5 auch einen Verbindungskanal entsprechend de n Merkmal en 2. 4 und 2.4.1 . Es seien jedoch keine Klammern vorgesehen, wie sie von Merkmal 2. 4 . 2 bea n- sprucht würden , und e s sei auch nicht erkennbar, was den Fachmann zu einer dahingehenden Weiterbildung bewogen haben sollte. Das Belüftungssystem der in der NK8 offenbar t e n Beleuchtungs - vorrichtung für Kraftfahrzeuge sei gemeinsam durch erste, a n einem Gehäuse und zweite, an einer am Gehäuse angebrachten Kappe ausgebildete Einric h- 23 24 25 26 - 12 - tungen gebildet (Merkmal 1). Weiterhin bilde ten Gehäuse und Kappenteile g e- meinsam einen gewundenen Weg zur Belüftung des Innenraums der Vorric h- tung (Merkmal 2. 1 ). Der ge wundene Weg weise auch einen Eintrittskanal auf, der dem Merkmal 2.2.2 entspreche. Dabei bilde der gesamte Bereich oberhalb des untersten Arms der Kappe einen weitgehend rundherum offenen Lufteintritt, weshalb nicht zwei, sich gegenüberliegende Eintrittsöf fnung en vorhanden se i- en. Allerdings offenbare die NK8 die Vorteile einer zweifachen Richtungsänd e- rung (Merkmal 2.4.1) . Die Luft könne zwar ohne Richtungsumkehr am unteren Ende des gewundenen Weges beim Eintritt nach oben strömen, jedoch nicht ohne Richtung sänderung. Deshalb erfolge bereits im Eintrittskanal eine Ric h- tungsänderung, an welche sich weiter oben zwischen den horizontalen und ve r- tikalen Wänden eine zweite Richtungsänderung anschließe. Das Labyrinth ve r- laufe auch im Wesentlichen nach oben . Es gebe ein en Verbindungskanal zw i- schen dem Labyrinth und dem Innenraum der Vorrichtung (Merkmal 2.5 ), der jedoch ausschließlich durch das Gehäuse und nicht auch unter Mitwirkung von zur Kappe gehörenden Klammern gebildet sei ; Klammern seien nicht offenbart. Der Fachmann sei nicht zu einer Ausbildung mit mehreren Klammern zur elast i- schen Montage veranlasst gewesen, da sich dadurch keine Verbesserung des Halts der Kappe erreichen ließe. I V. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Der G e- genstand d es Streitpatents ist patentfähig, denn er ist neu und beruht auf erfi n- derischer Tätigkeit. 1. Die NK5 offenbart den Gegenstand des Streitpatents nicht vol l- ständig. 27 28 - 13 - Sie zeigt ein de m Merkmal 1 entsprechendes Belüftungssystem, das sich aus der Montage einer Kappe an einem Gehäuse ergibt und dabei einen g e- wundenen Weg zur Belüftung de s Innenraums bildet; die in den nachfolgenden Figuren 2 und 3 der NK5 nachträglich hinzugefügten roten Pfeile beschreiben den Luftweg. Die beiden Eintrittsöffnungen (30, 31) stehen einander gegenüber (Merkmal 2.2.1) und bilden einen Eintrittskanal (nach oben gerichteter Pfeil der rechten Figur) , der sich im Wesentlichen quer zu der Achse zwischen den be i- den Eintrittsöffnungen erstreckt (Merkmal 2.2.2). Der gewundene Weg verläuft zwar im Wesentlichen durch die Kappe (20). Er wird aber am unteren Rand der Austrittsöffnung auch durch das Gehäuse (17) gebildet. Auch wenn hierdurch nur ein kleiner Teil des Luftwegs durch das Gehäuse beeinflusst wird, entspricht dies gleich wohl dem Merkmal 2. 1 . Der Luftweg verläuft im Wesentlichen nach oben (Merkmal 2. 3.1 ). Er bi l- det jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 2.3 (Rn. 18 ) ergibt, kein Labyrinth mit e ine r zweifache n Richtungsänderung , sondern weist hinter dem zweifachen Lufteintritt nur eine einzige Richtungsänderung um 90 Grad auf . Der Luftweg zum Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung umfasst entlang der in der linken Figur gezeigten horizontalen Achs e (28) ein en Ve r- bind ungskanal (Merkmal 2.4 ). In einem Teil d ies es Verbindungskanals ist in 29 30 31 32 - 14 - dem mit Zeichnungen beschriebenen Ausführungsbeispiel der NK5 ein Haken (27) zur Montage der Kappe am Gehäuse vorgesehen. Ob die Beanspruchung einer Vorrichtung mi t mindestens einem elastischen Haken (27) (" les moyens de retenue son t constitués d'au moins un crochet élastique (27) ") in Patent - anspruch 2 dem Fachmann eindeutig und unmittelbar auch eine Variante mit mehr als einem Haken offenbart, kann offen bleiben ; jedenfalls definierten auch zwei Haken nicht teilweise den Verbindungskanal , sondern lägen vielmehr im Innenraum der Vorrichtung ( entgegen Merkmal 2.4. 2 ) . 2. Ebenso wenig offenbart die NK6 den Gegenstand des Streitp a- tents. NK6 zeigt - entsprechend ih r en nachfolgenden Figuren 2 bis 4 - ein B e- lüftungssystem für Fahrzeugbeleuchtungsvorrichtungen, das aus einem G e- häuseteil und einer Kappe gemeinsam gebildet ist (Merkmal 1) und einen g e- wundenen Weg zur Belüftung des Innenraums der Leuchte aufweist (Mer k- mal 2). Der in Figur 4 vollständig und in Figur 2 teilweise gezeigte T - förmige K a- nal (32) weist mit den rechts und links liegenden Auslegern der horizontalen Linie des T zwei Ö ffnungen auf, die sich entsprechend den der Figur 4 hinzug e- f ügten beiden roten Pfeile n gegenüber liegen (Merkmal 2.2 .1 ) und zu einem 33 34 35 - 15 - K anal hin verlaufen, der sich im Wesentlichen quer zu dieser Richtung zw i- schen den beiden Ö ffnungen erstreckt (Merkmal 2.2.2). Die Beschreibung weist diesen Öffnungen die Eignung zu, sowohl einen Lufteintritt als auch einen Luf t- austritt zu ermöglichen (NK6, Sp. 3 Z. 1 bis 9). Der gewundene Weg wird sowohl durch die Deckenwand (42), die g e- neigte Wand (48) und die Rückwand (50) der Kappe als auch durch den roh r- förmigen Vorsprung (34) des Gehäuses (12) gebildet (Merkmal 2.3) und bildet ein en Luftweg , der von den beiden Luft öffnungen aus im Wesentlichen nach oben verläuft (Merkmal 2. 3 . 1 ) . Entgegen der Auffassung des Patentgerichts weist der für ein Labyrinth im Sinne des Merkmals 2.3 in Frage ko mmende Luftweg nur eine Richtungsä n- derung auf. Hierbei handelt es sich um die entlang der Rückwand (50) der Ka p- pe verlaufende Wendung des Luftstroms, d ie auch das Patentgericht als eine Richtungsänderung um 45 und sodann um 90 Grad nach rechts auffasst. Di e weitere vom Patentgericht als eine Richtungsänderung gewertete Abweichung von einem gradlinig verlaufenden Luftstrom von 45 Grad nach links im Bereich d er Luftöffnung (40) gehört zum Eintrittsk anal (32) und damit nicht zu demjen i- gen Teil des Luftwegs, in dem das Streitpatent ein Laby rinth mit einer zweif a- chen Richtungsänderung vorsieht . Da die in NK6 gezeigte Vorrichtung nur an den Enden der horizontalen Linie des T - förmigen Kanals einander gegenüber liegende Luftöffnungen aufweist, kommt als Beginn eines erfindungsgemäßen Labyrinths nur der Schnittpunkt der horizontalen Linie mit der vertikalen Linie des T - förmigen Kanals in Frage. Von diesem Punkt aus offenbart die NK6 nur eine einzige Richtungsänderung. Die NK6 offenbart weiterhin entsprechend Merkma l 2. 4 einen Verbi n- dungskanal zum Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung entlang dem rohrfö r- migen Vorsprung (34) des Gehäuses (12). Dieser ist jedoch ausschließlich rei b- schlüssig mit der Luftöffnung (38) der Kappe abgedichtet (NK6, Sp. 3 Z. 25 bis 31) ; Merkm al 2.4.2 entsprechende Klammern sieht die NK6 nicht vor. 36 37 38 - 16 - 3. Schließlich nimmt auch die NK8 den Gegenstand des Streitp a- tents nicht vorweg . a) Die NK8 zeigt einen Lüftungsdurchgang für eine Lampenbau - grup pe in Kraftfahrzeugen , der aus einem Gehäuse und einer daran angebrac h- ten Kappe entsprechend den nachfolgenden Figuren 3 und 4 gemeinsam gebi l- det wird (Merkmal 1 ) . b) Das System weist einen Eintrittskanal zwischen den beiden Wä n- den ( 24 ) auf, der dem in der NK8 als Schlitz ( 26 ) bezeichneten Raum en t- spricht. Dieser Eintrittskanal erstreckt sich zumindest entlang der Stir n- wand ( 28 ) im Wesentlichen quer zu der Richtung, die der Ebene der Luftei n- trittsöffnungen entspricht (Merkmal 2.2.2). Wie das Patentgericht zutreffend festgestellt hat, weist d as in der NK8 offenbarte System jedoch keine zwei Lu f- teintritte im Sinne des Merkmals 2.2 auf, deren Eintrittsöffnungen einander g e- genüber liegen. Vielmehr handelt es sich um eine einzige, ringförmige Öffnung, die nur durch die schmalen Stege links und rec hts der Öffnung ( 48 ) unterbr o- chen wird. c) Das System zeigt einen gewundenen Weg zur Belüftung des I n- nenraums der Lampenbaugruppe, der durch Gehäuse und Kappenteil gemei n- sam gebildet wird (Merkmal 2. 1 ). D er sich daraus ergebende Luftweg ist im Wesentli chen nach oben ge richtet (Merkmal 2.3 . 1 ). 39 40 41 42 - 17 - d) In der Kammer 30 vollzieht dieser Weg eine Richtungsänderung. Zu Unrecht jedoch hat das Patentgericht in diese m Luftweg ein Labyrinth mit eine r zwei fach e n Richtungsänderung im Sinne des Merkmals 2. 3 erkannt , und ohne Erfolg verficht die Berufung mit der nachfolgenden, auf der Basis der F i- gur 3 der NK8 erstellten Zeichnung die Auffassung , die erste Richtungsänd e- rung finde bereits beim Übergang vom Eintrittskanal (T1) zu dem als Zw i- schenkanal T2 bezeichneten Te il des Luftweges statt . Abgesehen davon, dass nicht zwingend von einem Luftstrom quer zur Achse der Eintrittsöffnung auszugehen ist , wie er der oben dargestellten, von der Klägerin ergänzten Figur 3 der NK8 zu entnehmen ist, sondern der Luf t- strom ent sprechend der nebenstehenden, nac h- trä g lich vom Senat durch rote Pfeile ergänzten F i- gur 3 der NK8 jedenfalls teilweise auf gerader Linie in die Kammer 30 eintreten kann, beachtet d iese Schlussfolgerung nicht das Ve r ständnis, welches dem Begriff eines Labyri nths im Sinne des Streitp a- tents z u grunde liegt. Dieser setzt , wie ausgeführt (Rn. 16 ), voraus, dass der Luftweg nach allen Se i- ten durch Gehäuse - und Kappenteile umschlossen ist und sich eine Richtungsänderung nicht nur aus einer Verjüngung sein es Querschni tts ergibt. Nach diesem Verständnis beginnt eine Richtungsänderung des von der NK8 gezeigten Luftwegs erst am Übe r- 43 44 - 18 - gang vom Schlitz ( 26 ) zur Kammer 30; diese stellt die einzige von der NK8 g e- zeigte Richtungsänderung im Sinne des Streitpatents dar. D er Raum im Schlitz 26 definiert mithin den Eintrittskanal, der sich bis zum Übergang zur Kammer 30 hin verjüngt , ohne dass es auf den ko n kreten Strömungsverlauf ankäme . e) Zum Innenraum der Lampenbaugruppe führt entsprechend der oben wiedergegebenen, von der Kl ägerin ergänzten Figur 3 der NK8 ein Ve r- bindungskanal (Merkmal 2.5). f) Die NK8 offenbart keine Klammern im Sinne des Merkmals 2.5.1. Die teilzylindrische Wand ( 22 ) der Kappe der NK8 sitzt zwar in einer Schieb e- passung auf dem rohrförmigen Abschnitt 12 (NK8, S. 4 Abs. 3 ) und umfasst damit den rohrförmigen Abschnitt fest in radialer Richtung. Merkmal 2.5.1 setz t indessen eine arretierende Fixierung (auch) in axialer Richtung voraus, wenn wie bei einer Vorrichtung entsprechend der NK8 der Verbindungskanal durch einen rohrförmigen Tubus gebildet wird und die Kappe zur Montage auf das Gehäuse auf diesen Tubus in axialer Richtung geschoben wird . Eine solche Arretierung ist der NK8 nicht zu entnehmen. Die Kappe wird allein reibschlüssig im Wege einer Schiebepas sung auf dem rohrförmigen Tubus des Gehäuses gehalten. 4 . Der Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer Täti g- keit, denn die Erfindung hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender We i- se aus dem Stand der Technik ergeben. a) E ine Weite rentwicklung des Luftwegs der NK5 zu einem Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung entsprechend Merkmal 2. 3 lag nicht nahe. Ein solches Labyrinth wird , wie ausgeführt, weder von der NK6 noch von der NK8 offenbart. Zwar gibt es mit der japanischen Off enlegungsschrift Hei 7 - 230708 (NK9) im Stand der Technik ein Belüftungssystem für Beleuc h- tungseinrichtungen , das einen Luftweg mit zweifacher Richtungsänderung zeigt. 45 46 47 48 49 - 19 - Aus der Offenbarung eines solchen Labyrinths folgt indessen nicht, dass für eine solche Maßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu e i- n em das Naheliegen indizierenden Standardrepertoire (vgl. dazu BGH, Ur teile vom 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; vom 26. September 2017 X ZR 109/15, GRUR 2018, 5 09 Rn. 113 Spinfrequenz; vom 27. März 2018 X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 Kinderbett ) keiner konkreten Anregung bedürfte . Es sind keine Anhaltspun kte dafür dargetan oder zu erkennen, dass dem Fachmann eine solche Führung eines Luftwegs als generel les, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in B e- tracht zu ziehendes Mittel bekannt gewesen wäre. Von der Berufung ist auch nicht dargetan , was de m Fachmann Veranla s- sung geben könnte , ein Belüftungssystem entsprechend der NK5 mit einem Labyrinth entspre chend der NK9 zu kombinieren. Die NK5 verfolgt das Konzept , mit einem relativ langen Verbindungskanal und einem relativ langen Kanal zw i- schen den Eintrittsöffnungen eine größere Distanz zum Innenraum der Beleuc h- tungsvorrichtung zu erzielen, damit Staub und Feuchtigkeit davon ferngehalten w e rd en . Die NK5 nutzt hierfür zwar auch eine Richtungsänderung; diese ist aber mit einer einzigen Änderung des Luftwegs mit einem Winkel von 90 Grad eher schwach ausgebildet. Die NK9 wiede rum hält den Verbindungskanal und d en Kan al zwischen den Eintrittsöffnungen eher kurz und bedarf deshalb eines Labyrinths mit zweifacher Richtungs umkehr ung, um eine ähnliche Distanz zw i- schen den unteren Eintrittsöffnungen und dem Innenraum der Beleuchtungsvo r- richtung zu erzielen. Beide Vorr ichtungen erreichen das Ziel folglich auf unte r- schiedlichen Wegen. Der Einschätzung des Patentgerichts in seinem qualifizie r- ten Hinweis ist beizutreten, dass für den Fachmann kein Anlass bestand, aus diesen beiden Konzepten eine Verbesserung im Wege der Ko mbination der NK9 mit eine r der anderen Entgegenhaltungen zu entwickeln. b) Ebenso wenig ist die NK6 in naheliegender Weise zum Gege n- stand des Streitpatents weiterzuentwickeln . 50 51 - 20 - Insoweit kann offenbleiben, ob es nahel ag , den in der NK6 gezeigten Luft weg mit einer Richtungsänderung zu einem Labyrinth mit eine r weitere n Richtungsänderung zu ergänzen. Der Fachmann hatte jedenfalls keine Vera n- lassung, ein der NK6 entsprechendes Belüftungssystem mit Klammern zu arr e- tieren, die einen Teil eines Verbindungsk anals zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung bilden (Merkmal 2.4.2) . Dabei mag die Verwendung von Klammern für den Fachmann als zur Verbesserung der Fixierung der Kappe auf dem Gehäuse zweckmäßig erken n- bar gewesen sein . Es ist im Stand der Technik indessen kein Hinweis und keine Anregung dafür zu erkennen, diese Klammern so anzuordnen, dass sie z u- gleich einen Teil des Verbindungskanals bilden. Die Anordnung einer einzelnen Klammer in der NK5 bietet hierfür ebenso wenig eine Anregung wie der übrige Stand der Technik. c) Schließlich war auch ausgehend von der NK8 eine Weiterentwic k- lung des Belüftungssystems zur Lehre des Streitpatents nicht naheliegend. aa ) Es fehlt bereits an einer Anregung, einen Lufteintritt mit zwei ein - ander gegenüber liegenden , voneinander unterscheidbaren Eintrittsöffnungen entsprechend dem Merkmal 2.2.1 vorzusehen und diese Öffnungen so anz u- ordnen, dass ihre Achse entsprechend Merkmal 2.2.2 im Wesentlichen quer zur Richtung des Eintrittskanals ver läuft. Die NK5 ist hierfür kein geeignetes Vo r- bild, weil sie mit einem länglichen Kanal zwischen den beiden Eintrittsöffnungen auf einem anderen Konzept beruht. bb ) Weiterhin bestand für den Fachmann ebenso wenig wie bei der NK6 Anlass , die Kappe der NK 8 mit Klammern so zu arretieren, dass diese Klammern zumindest einen Teil des Verbindungskanals zum Innenraum der Lampenbaugruppe definieren. 52 53 54 55 56 - 21 - Soweit die Berufung mit der nachfolgenden Abbildung eine Weiterbildung der NK8 darzustellen versucht, führt e dies e nicht zu einem Belüftungssystem mit dem Merkmal 2. 4.2 . Die Klägerin meint, der Fachmann ließe aus der teilzylindrischen Wand ( 22 ) einen in der Zeichnung als "Decke n- wand" bezeichneten, grau gefärbten Abschnitt weg, so dass die rot gefärbten Abschni tt e dieser Wand als Sei tenwände verblie ben. Unabhängig von der Fr a- ge, ob solche Seitenwände als Klammern anzusehen wären, die eine Arreti e- rung bewirk t e n , bilde te n die Seitenwände keinen Teil des Verbindungskanals ; d ieser wird ausschließlich von dem rohrförmi gen Abschnitt ( 12 ) gebildet. 57 - 22 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.01.2017 - 4 Ni 24/15 (EP) - 58
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