BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 162/00Verkündet am: 15. Juli 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Hilfsanschluß-revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 11. April 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklungzweier Realkreditverträge, die sie zur Finanzierung des Kaufpreises ei-ner Eigentumswohnung geschlossen haben. Sie begehren die Erstattunggezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insge-samt 38.171,32 74.656,61 DM) nebst Zinsen, die Freistellung vonallen Verpflichtungen aus den beiden Darlehensverträgen und die Rück- - 3 -abtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung. Dem liegtfolgender Sachverhalt zugrunde:Im Sommer 1993 brachte die für die G. Finanzierungs- und Ver-triebskoordination (künftig: G.) tätige Vermittlerin B. den Klägern in meh-reren Gesprächen am Arbeitsplatz sowie in der Privatwohnung der Klä-ger den kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung im I.-Zentrumin Gö. näher. Nach Vorlage einer Finanzierungszusage der Beklagtenerteilten die Kläger am 22. September 1993 durch notariell beurkundeteErklärung einem L. Gr. Vollmacht zum Abschluß des Kaufvertrages fürdie Eigentumswohnung und boten ihm zugleich den Abschluß eines ent-sprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages an. Am 23. September1993 unterzeichneten sie den von der Beklagten übersandten Antrag fürein Annuitätendarlehen in Höhe von 118.000 DM mit einem anfänglicheneffektiven Jahreszins von 8% sowie ein - durch eine Kapitallebensversi-cherung zu tilgendes - Festdarlehen über 80.000 DM mit einem anfängli-chen effektiven Jahreszins von 7,95% und traten ihre Ansprüche auszwei Lebensversicherungen zur Sicherung aller Forderungen der Be-klagten ab. Der von der Beklagten am 5. Oktober 1993 unterzeichneteDarlehensvertrag sah weiter die Absicherung der Darlehen durch eineGrundschuld auf dem finanzierten Objekt vor.Am 7. Oktober 1993 nahm L. Gr. das Angebot der Kläger auf Ab-schluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages an und schloß noch am sel-ben Tage als Vertreter der Kläger für diese einen notariellen Kaufvertragüber die Eigentumswohnung zu einem Preis von 175.765 DM. Gleichzei-tig wurde eine Grundschuld für die Beklagte über 198.000 DM bestellt. - 4 -Nach Begleichung des Kaufpreises haben die Kläger die Beklagteauf Schadensersatz und Rückabwicklung der Darlehensverträge mit derBehauptung in Anspruch genommen, die Vermittlerin B. habe ihnenwahrheitswidrig erklärt, bis auf einen Betrag von monatlich 350 DM wür-den alle Kosten der Finanzierung der Eigentumswohnung durch Mietein-nahmen und Steuervorteile ausgeglichen. Der Kaufpreis der Wohnunghabe, wie die Beklagte gewußt habe, mehr als das Doppelte des wahrenVerkehrswertes betragen. In dem Kaufpreis sei eine versteckte Innen-provision in Höhe von 18,4% des Gesamtaufwandes enthalten gewesen,die der Veräußerer an den Vertrieb gezahlt habe. Das habe die Beklagteverschwiegen. In Kenntnis des tatsächlichen Wertes der Eigentumswoh-nung habe die Vermittlerin B. diese als eine von der Beklagten "bankge-prüfte" Altersvorsorge angepriesen. Dieses Verhalten der Vermittlerin seider Beklagten zuzurechnen. Im Laufe des Verfahrens haben die Klägerdarüber hinaus den Widerruf der Kreditverträge gemäß § 1 HWiG in derbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: HWiG)erklärt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung derKläger hat das Berufungsgericht ihr im wesentlichen stattgegeben, undzwar antragsgemäß Zug um Zug gegen Rückauflassung des Wohnungs-eigentums der Kläger. Hinsichtlich des Antrags auf Rückabtretung einerKapitallebensversicherung hat das Berufungsgericht die Klage als zu-rückgenommen angesehen. Mit der Revision begehrt die Beklagte dieAbweisung der Klage. Mit der Hilfsanschlußrevision erstreben die Klägerdie Verurteilung der Beklagten auch zur Rückabtretung der Kapitalle-bensversicherung Zug um Zug gegen Rückauflassung der Eigentums-wohnung. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision und die Hilfsanschlußrevision führen zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Kläger nach § 1Abs. 1 HWiG bejaht und hierzu ausgeführt, das Haustürwiderrufsgesetzwerde nicht gemäß § 5 Abs. 2 HWiG vom Verbraucherkreditgesetz ver-drängt. Im Gesetzgebungsverfahren sei bei Realkreditverträgen dasHaustürwiderrufsgesetz nur deshalb ausgeschlossen worden, um denKunden eine günstige Verzinsung wegen der taggenauen Refinanzierungvon Realkrediten zu sichern. Der vom Gesetzgeber angenommene Vor-teil sei in der Realität jedoch nicht gegeben. Sinn und Zweck der ein-schlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucher-kreditgesetzes geböten deshalb eine teleologische Reduktion des § 5Abs. 2 HWiG in der Weise, daß im Falle von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGder Widerruf nach § 1 HWiG möglich bleibe. Die für den Gesetzgebermaßgebliche Überlegung, wonach die Zubilligung eines Widerrufsrechtsdem Interesse der Verbraucher an einem günstigen Zinsniveau für Real-kredite entgegenstehe, treffe nur für den klassischen Fall eines Realkre-dits zu, wenn ein Kreditinstitut lediglich 60% des Verkehrswerts finanzie-re. Mit diesem klassischen Fall des Realkredits hätten Kredite der vorlie- - 6 -genden Art nichts mehr gemein. Bei einem Beleihungswert der Wohnungin Höhe von 122.500 DM sei realkreditfähig nur ein Kaufpreisanteil von60%, also 73.500 DM. Tatsächlich finanziert worden sei jedoch der volleKaufpreis mit allen von den Klägern erworbenen zusätzlichen Dienstlei-stungen in Höhe von 198.000 DM.Auch die Absicherung des Kredits durch eine Grundschuld recht-fertige nicht die Annahme eines Realkredits, weil das Darlehen über198.000 DM angesichts des Verkehrswerts der Eigentumswohnung vonhöchstens 122.500 DM mittels der dinglichen Absicherung nicht annä-hernd zurückgeführt werden könne. Die Annahme des Gesetzgebers, diegünstige Verzinsung von Realkrediten beruhe auf der taggenauen Refi-nanzierung, spiele bei Anlagegeschäften der vorliegenden Art keineRolle.Auch eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kaufvertrag und Darle-hensvertrag liege vor. Die Kläger hätten über keinerlei Vermögen ver-fügt, um die Wohnung ohne eine Darlehensaufnahme finanzieren zukönnen. Damit habe bei Unterzeichnung der notariellen Ankaufsvoll-macht festgestanden, daß eine Finanzierung über die Beklagte erfolgenmüsse. Eine andere Verwendung des Kredits als für den Erwerb der Ei-gentumswohnung sei ausgeschlossen gewesen.Die Voraussetzungen des § 1 HWiG seien erfüllt, da die Kläger zurAbgabe der vertraglichen Willenserklärungen durch mündliches Anspre-chen und Verhandeln im Bereich ihres Arbeitsplatzes und ihrer Privat-wohnung bestimmt worden seien. Daß die Vermittlerin nicht angestellteMitarbeiterin der Beklagten gewesen, sondern für ein Vertriebsunter- - 7 -nehmen tätig geworden sei, lasse die Haustürsituation im Verhältnis derParteien nicht entfallen. Die Beklagte habe sich nämlich die Haustürsi-tuation zu eigen gemacht.Gemäß § 4 HWiG sei die Verpflichtung zur Rückerstattung und zurFreistellung antragsgemäß Zug um Zug gegen Übertragung der Woh-nung auszusprechen. Die Rückabtretung der Lebensversicherung hättendie Kläger nicht mehr geltend gemacht.II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in mehre-ren Punkten nicht stand.1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu derAuffassung gelangt, ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG scheidenicht bereits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteilvom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) entschieden, daß die mit demHaustürwiderrufsgesetz in nationales Recht umgesetzte Richtlinie85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle vonaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) dahinauszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet. DemVerbraucher müsse daher bei solchen Verträgen das Widerrufsrechtnach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden und dieses dürfe für den - 8 -Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluß be-fristet werden.Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) entschieden und imeinzelnen begründet hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschrän-kend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträ-ge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzuse-hen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbrau-cherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleichweit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz ein-räumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden dieWiderrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann ver-drängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher einWiderrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich des zu beurteilenden Real-kreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihreauf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungenwirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufen, hält rechtlicher Überprüfunghingegen nicht stand.a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnisgelangt, die Kläger seien zur Abgabe der Darlehensvertragserklärungdurch mündliches Ansprechen und Verhandeln im Bereich ihres Arbeits- - 9 -platzes und ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Das wird auch vonder Revision nicht in Zweifel gezogen.b) Damit allein steht jedoch noch nicht fest, daß die Kläger ihre aufden Abschluß der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungenwirksam widerrufen haben. Die Feststellung, daß es sich bei den Darle-hensverträgen um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiGhandelt, hat - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht ohne weite-res zur Folge, daß die Beklagte sich das Zustandekommen des Vertragsin einer Haustürsituation auch zurechnen lassen muß.Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, die Beklagtehabe sich "die Haustürsituation zu eigen gemacht", da sie mit den Klä-gern keinerlei Vertragsverhandlungen über das zu gewährende Darlehengeführt habe. Sie habe den Vertrieb "gewähren lassen", für die Beklagtedas Zustandekommen des Kreditvertrages mit den Klägern herbeizufüh-ren. Dies allein reicht jedoch für eine Zurechnung nicht aus.Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,WM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist beider Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eineHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechen ist, auf die zu§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfän-ger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauf-tragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem alsdessen Vertrauensperson erscheint (Senatsurteile vom 12. November2002 - XI ZR 3/01 aaO und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, - 10 -WM 2003, 483, 484, jeweils m.w.Nachw.). Ist der VerhandlungsführerDritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln nur zuzurech-nen, wenn der Erklärungsempfänger dieses kannte oder kennen mußte.Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, daßdie Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlas-sen mußten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihmübermittelte Willenserklärung beruht (Senatsurteile vom 12. November2002 - XI ZR 3/01 aaO m.w.Nachw. und vom 21. Januar 2003 - XI ZR125/02 aaO).Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil das Kredit-institut Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung von einer ge-werblich tätigen (Bauträger-)Gesellschaft und über einen Vermittler ver-kauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Dar-lehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlungohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privat-wohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht oh-ne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbah-nung.Hierzu wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach weiteremergänzenden Sachvortrag der Parteien - noch die erforderlichen Fest-stellungen zu treffen haben.3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Ansicht des Berufungs-gerichts, der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag über die Eigentums-wohnung bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Wie der Senat in seinem - 11 -Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) dargelegthat, sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senatedes Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierteGrundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichenEinheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 f.). Dem hat derGesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGbestimmt hat, daß die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keineAnwendung finden. Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, giltdies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos(Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501,2503, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).Um solche Realkreditverträge handelt es sich hier. Der effektiveJahreszins der beiden Darlehen betrug 8,00% bzw. 7,95% und lag damitnach den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Oktober 1993innerhalb der Streubreite von 7,14% bis 8,31% für festverzinslicheGrundpfandkredite mit einer Zinsbindung von zehn Jahren. Daß die Dar-lehen nicht vollständig durch den Verkehrswert der belasteten Eigen-tumswohnung gesichert sind und der Beleihungsrahmen der §§ 11, 12HypBG nicht eingehalten ist, ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht von wesentlicher Bedeutung. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stelltentscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab.Die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze zählt nicht zu den"Bedingungen" des Kredits, sondern liegt auf der Ebene des Motivs derKreditgewährung. Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereichder Bank und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht - 12 -dazu führen, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrGausgesetzt wird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,WM 2000, 1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR327/01, WM 2002, 588 und Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR422/01, WM 2003, 916, 917).Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit desKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb nicht. Die gebotenerichtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts.Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfteder vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs-und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso neben-einander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senats-urteile vom 9. April 2002 aaO S. 263 und vom 12. November 2002 aaOS. 2503). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen, weilihr Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürge-schäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt (Senatsur-teile vom 12. November 2002 aaO S. 2503 und vom 21. Januar 2003- XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 485). Das gilt, wie der Europäische Ge-richtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufsdes Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGHWM 2001, 2434, 2437). Der von den Klägern begehrten Vorlage dieserFrage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es schon deshalb nicht,weil Feststellungen zur Zurechnung der Haustürsituation fehlen.4. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts,die Kläger könnten nach § 3 HWiG ohne Rücksicht auf die von der Be-klagten ausgezahlten und insbesondere zur Begleichung des Kaufprei- - 13 -ses für die Eigentumswohnung eingesetzten Darlehensvaluta nicht nurdie von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, sondern auchalle Aufwendungen für die Eigentumswohnung erstattet verlangen. ImFalle des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge sind die Parteiengemäß § 3 Abs. 1 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Ge-brauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungenbis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist gemäß § 3 Abs. 3HWiG deren Wert zu vergüten. Die Beklagte hat mithin den Klägern dieauf das Darlehen erbrachten - der Höhe nach vom Berufungsgerichtnoch festzustellenden - Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten.Daneben haben diese Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung dervon ihnen auf das Darlehen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zurVerfügung stehenden Raten. Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Klä-ger einen fälligen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokredit-betrages sowie auf dessen Verzinsung (Senatsurteil vom 12. November2002 - XI ZR 47/01, aaO S. 2502; zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-sehen).5. Verfahrensfehlerhaft ist, wie die Revision zu Recht rügt, die Be-handlung des Klageantrags zu 3), über die Freigabe der an die Beklagteabgetretenen, bei der D. abgeschlossenen Kapitallebensversicherungdes Klägers zu 1). Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit zu Un-recht als wirksam zurückgenommen angesehen. Dabei hat es übersehen,daß über diesen Antrag bereits in erster Instanz streitig verhandelt wor-den war. Eine wirksame Klagerücknahme hätte deshalb gemäß § 269Abs. 1 ZPO der Zustimmung der Beklagten bedurft (vgl. BGH, Beschluß - 14 -vom 20. August 1998 - I ZB 38/98, NJW 1998, 3784 f.). Daran fehlt eshier.Die fehlerhafte Verfahrensweise des Berufungsgerichts verletztauch die Kläger in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren. Das Beru-fungsgericht hat, wie die Hilfsanschlußrevision zu Recht rügt, seine Ver-pflichtung aus § 139 Abs. 1 ZPO verletzt, auf die Stellung sachdienlicherAnträge hinzuwirken. Die Kläger hatten mit Schriftsatz vom 6. März 2000angekündigt, der Klageantrag zu 3) werde nicht gestellt werden, soweitdort die Abtretung der bei der A. bestehenden Lebensversicherung be-antragt werde, da sich dieser Antrag erledigt habe. In der mündlichenVerhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. März 2000 hat der Pro-zeßbevollmächtigte der Kläger den Klageantrag zu 3) nicht gestellt. Dasich dieser jedoch auch auf die Rückabtretung der bei der D. unterhalte-nen Kapitallebensversicherung bezog, wäre die Klärung geboten gewe-sen, ob der Klageantrag zu 3) tatsächlich insgesamt fallengelassen wer-den sollte. Daran hat es das Berufungsgericht fehlen lassen.III.Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Ansicht der Klägernicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Für den von ih-nen geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwick-lung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Eigen-tumswohnung fehlen - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus kon-sequent - jegliche Feststellungen, insbesondere zu der Behauptung der - 15 -Kläger, die Beklagte habe bei Abschluß der Darlehensverträge gewußt,daß der Verkehrswert der Eigentumswohnung weniger als die Hälfte desKaufpreises von 175.765 DM betragen habe. Soweit sich die Kläger aufein Beratungs- und ein Aufklärungsverschulden der Beklagten berufen,wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß ein Beratungsver-schulden einen von einem bevollmächtigten Vertreter der Beklagten ge-schlossenen Beratungsvertrag voraussetzt und eine Pflicht der kreditge-benden Bank zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts beisteuersparenden Erwerbermodellen nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs nur in besonders gelagerten Fällen in Betrachtkommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988,895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/91,WM 1992, 133, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902 ff.,vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 20. Mai2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 f.). Für ein Fehlverhalten derVermittlerin hat die Beklagte gemäß § 278 BGB nur einzustehen, soweites den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Erklärungenüber Steuervorteile sowie den Wert, den Zustand und die Rentabilität derfinanzierten Eigentumswohnung gehören, worauf die Beklagte die Klägerin Nr. 18 des Darlehensvertrages besonders hingewiesen hat, nicht dazu(st.Rspr., zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99,WM 2000, 1685, 1686, vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002,2501 f., vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 und vom20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). - 16 -IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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