BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 162/04 Verk374ndet am: 17. November 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 91, 103 a) Eine aufschiebend bedingte Verf374gung 374ber eine k374nftige Sache oder ein k374nfti-ges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzer366ff-nung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt. b) Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Aus374bung eines K374ndigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung f374r einen Rechts374bergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abh344ngt. c) Hat vor Insolvenzer366ffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechts374bergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr - 2 - dadurch verhindern, dass er die Nichterf374llung des zugrunde liegenden Vertrages w344hlt. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1997 wurde die m. AG (nachfolgend: Schuldnerin) gegr374ndet. Die Schuldnerin befasste sich haupts344chlich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von EDV-Programmen. Unter anderem hatte sie die Software A. entwickelt, ein System zum computergest374tzten Entwurf und zur dreidi-mensionalen Darstellung von Geb344uden. Im Jahre 1998 gr374ndeten die Aktion344-re der Schuldnerin die verklagte GmbH. Deren Gesch344ftsgegenstand war die Entwicklung eines auf der A. -Software aufbauenden Moduls f374r die Pla-nung von Einbauk374chen. 1 Am 30. M344rz 1998 - zu diesem Zeitpunkt war die Version A. +3.1 am Markt - schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Vertrag 374ber die Nut- 2 - 4 - zung, die Weiterentwicklung und den Vertrieb der A. -Produkte und aller darauf basierender Zusatzmodule. Nr. 6 Abs. 1 und 2 des Vertrages lauten: "Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer K374ndigungsfrist - gek374ndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem K374ndigenden unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles und unter Abw344gung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Bei K374ndigung dieses Vertrages durch die Firma m. oder die Fir-ma p. gehen die Source-Codes von A. in der zum Zeit-punkt der K374ndigung aktuellen Version incl. der Nutzungs- und Vertriebsrechte dieser Version auf die Firma p. 374ber. F374r den 334bergang der Source-Codes sowie der Nutzungs- und Ver-triebsrechte zahlt die Firma p. eine einmalige Verg374tung in H366he des Umsatzes der letzten sechs Monate vor Ausspruch der K374ndigung." Am 1. Oktober 2001 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das In-solvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die-ser erkl344rte gegen374ber der Beklagten den Nichteintritt in den Nutzungsvertrag gem344337 247 103 InsO. Daraufhin k374ndigte die Beklagte den Vertrag und forderte vom Kl344ger die 334bergabe der Source-Codes zu der nunmehr aktuellen Version A. +6. Der Kl344ger lehnte dies ab und verwies die Beklagte auf zur Insol-venztabelle anzumeldende Schadensersatzanspr374che. 3 In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kl344ger die Beklagte unter anderem auf R374ckzahlung eines Darlehens sowie Unterlassung der Vervielf344lti-gung und des Vertriebs von Software in Anspruch. Die Beklagte hat widerkla-gend unter anderem beantragt, ihre Berechtigung festzustellen, das Compu-terprogamm A. in der Version +6 nebst Handb374chern und Begleitmaterial 4 - 5 - zu Entwicklungszwecken zu nutzen, die bezeichnete Software unter dem Na-men 204A. 223 zu vertreiben, d.h. Kopien herzustellen und ohne zeitliche oder r344umliche Begrenzung an Dritte unter Begr374ndung einfacher Nutzungsrechte weiter zu geben, die bezeichnete Software selbst oder durch andere zu ver344n-dern, weiter zu entwickeln und die weiter entwickelte Software in jeder bekann-ten oder unbekannten Nutzungsart zu verwerten. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils der Widerklage stattgege-ben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Senat zuge-lassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 I. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind nicht etwa deswegen aufzuheben, weil ein Teilurteil ergangen ist. Zwar ist die Entschei-dung 374ber die Widerklage pr344judiziell f374r den 374berwiegenden Teil der weiteren Klage- und Widerklageantr344ge. Ein Teilurteil darf insofern nur ergehen, wenn es sich um eine Zwischenfeststellungswiderklage handelt (247 256 Abs. 2 ZPO), bei welcher die Entscheidung auch f374r die Behandlung der noch offenen Antr344ge bindet (Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 256 Rn. 21 f). Von einer solchen Zwi-schenfeststellungsklage ist das Landgericht jedoch zutreffend ausgegangen. 7 - 6 - II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der in Nr. 6 Abs. 2 des Nutzungs-vertrages vereinbarte Rechtserwerb sei durch 247 91 InsO nicht ausgeschlossen gewesen. Das von der Beklagten beanspruchte Nutzungsrecht an dem Compu-terprogramm A. in der Version +6 sei nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, vielmehr bereits mit Abschluss des Vertrages vom 30. M344rz 1998, somit lange vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, wirksam und unwiderruflich aus dem Verm366gen der Schuldnerin ausgeschieden. Es sei aufschiebend bedingt f374r den Fall der Vertragsk374ndigung auf die Beklagte 374bertragen worden. Dass nicht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf 334bertragung der aktuellen Version begr374ndet worden sei, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung. Im Insolvenzfall seien bedingte Rechte wie bereits be-stehende zu behandeln. Ob die Bedingung vor oder nach Insolvenzer366ffnung eintrete, sei unerheblich. Dass seinerzeit nur die Version A. +3.1 vorgelegen habe und diese dann mehrfach bis zur aktuellen Version A. +6 374berarbeitet worden sei, habe keine Bedeutung. Es handele sich um dieselbe Software in verschiedenen Bearbeitungsversionen. Das Recht zur 334berarbeitung und An-passung der Version A. +3.1 an den technischen Fortschritt sei der Beklag-ten mit 374bertragen worden. 8 Die Vereinbarung 374ber den bedingten Rechtserwerb der Beklagten wi-derspreche nicht den Wertungen des Insolvenzrechts. Nicht die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sei als Bedingung vereinbart worden, sondern die K374ndi-gung des Vertrages aus wichtigem Grund. Zweck der Regelung sei die Absi-cherung der Beklagten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des langfristig 9 - 7 - angelegten Nutzungsvertrages und nicht eine Benachteiligung der Insolvenz-gl344ubiger gewesen. Die Beklagte habe die M366glichkeit erhalten sollen, die be-gonnene Entwicklungs- und Vertriebst344tigkeit fortzusetzen. Deshalb stehe auch 247 31 Abs. 5 UrhG der Begr374ndung eines umfassenden Bearbeitungsrechts nicht entgegen. III. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 10 1. Der Erwerb der Nutzungsrechte an der Software A. auf Grund des Vertrages vom 30. M344rz 1998 ist der Masse gegen374ber nicht gem344337 247 91 Abs. 1 InsO unwirksam. 11 a) Danach k366nnen Rechte an den Gegenst344nden der Insolvenzmasse nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden. 12 Bei den im Streit befindlichen Nutzungsrechten handelt es sich jedoch nicht um einen Gegenstand der Insolvenzmasse. Die Nutzungsrechte sind durch den Vertrag vom 30. M344rz 1998 - also vor Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens - aufschiebend bedingt auf die Beklagte 374bertragen worden. Gegen dieses Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Ver-trages gelangt ist, wendet sich die Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 155, 87, 92) werden bedingt begr374ndete Rechte im Insolvenzfall als bereits bestehend behandelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Insolvenzer366ffnung eintritt (BGHZ 70, 75, 77). Insolvenzfest ist nicht nur die uneingeschr344nkte 334bertragung eines bedingten 13 - 8 - Rechts, sondern auch die unter einer Bedingung erfolgte 334bertragung eines unbedingten Rechts (BGHZ 155, 87, 92 f). Entscheidend ist, ob das Recht aus dem Verm366gen des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung ausgeschieden war, so dass f374r ihn keine M366glichkeit mehr bestand, es auf Grund alleiniger Entscheidung wieder zur374ck zu erlangen. b) Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. 14 aa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, im Streitfall habe das von der Beklagten erworbene Recht im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung noch nicht be-standen. Damals habe die Beklagte auf Grund des Nutzungsvertrages vom 30. M344rz 1998 lediglich ein einfaches Nutzungsrecht gem344337 247 31 Abs. 2 in Ver-bindung mit 247 69a Abs. 4 UrhG gehabt. Nach Nr. 6 Abs. 2 des Nutzungsvertra-ges habe sie bei K374ndigung zus344tzlich die Source-Codes von A. in der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Version einschlie337lich der entsprechenden Nut-zungs- und Vertriebsrechte erwerben sollen. Da das Urheberrecht als solches nicht durch Rechtsgesch344ft unter Lebenden 374bertragbar sei (247 29 Abs. 1 in Verbindung mit 247 69a Abs. 4 UrhG), h344tten diese zus344tzlichen Rechte mit ding-licher Wirkung aus dem Vollrecht der Schuldnerin abgespalten werden m374ssen. Sie seien somit nach Insolvenzer366ffnung neu geschaffen worden. Mit dinglicher Wirkung abgespalten wurden die fraglichen Rechte indes - allerdings aufschie-bend bedingt - bereits durch den Vertrag vom 30. M344rz 1998. 15 Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 87, 93) darauf abgestellt, der bedingte Anspruch habe sich "nicht auf eine in Zukunft noch vorzunehmende Investition" des Schuldners bezogen. Im vor-liegenden Fall ist durch den Vertrag vom 30. M344rz 1998 aufschiebend bedingt 374ber Gegenst344nde verf374gt worden, die sich bei Erkl344rung der K374ndigung auf 16 - 9 - Grund technischer Weiterentwicklung in einem gegen374ber dem Jahr 1998 deut-lich ver344nderten, damals nicht n344her bestimmten und in den Einzelheiten nicht voraussehbaren Zustand befanden. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Version A. +3.1 ist bis zu der bei Erkl344rung der K374ndigung durch die Beklagte aktuellen Version A. +6 374berarbeitet worden. Es ist nicht festgestellt, wer dies besorgt hat. Nach dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen liegt es nahe, dass die Schuldnerin diese Entwicklungsarbeit erbracht hat. Ge-gebenenfalls hat diese also nach der aufschiebend bedingten Verf374gung neue Investitionen auf deren Gegenstand get344tigt. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Es kommt f374r die Anwendung des 247 91 InsO nicht darauf an, ob die aufschie-bend bedingte Verf374gung zun344chst eine k374nftige Sache oder ein k374nftiges Recht betroffen hat, wenn der fragliche Gegenstand nur bis zur Insolvenzer366ff-nung entstanden ist, die entsprechenden Investitionen der Schuldnerin somit bis dahin abgeschlossen waren. Auch in diesem Falle fehlte im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung f374r die Wirksamkeit der Verf374gung nur noch der Eintritt der Bedingung, und wirkt, wenn er nach Insolvenzer366ffnung erfolgt, auf den Zeit-punkt der Verf374gung zur374ck. Einen entsprechenden Sachverhalt hat der Kl344ger nicht bestritten. bb) Nicht durchgreifend ist ferner das Argument der Revision, der Erwerb der Beklagten sei an eine Bedingung gekn374pft worden, deren Eintritt aus-schlie337lich von ihrer einseitigen Willensentschlie337ung abh344ngig gewesen sei. 17 Allerdings hat der Senat den Schutz, den gem344337 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO der zur Aufrechnung berechtigte Gl344ubiger einer von einer Rechtsbedin-gung abh344ngigen Gegenforderung genie337t, auf F344lle beschr344nkt, in denen die Aufrechnungslage ohne weiteres Zutun der Parteien - gleichsam automatisch - entsteht (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, NZI 2004, 583, 584). Die 18 - 10 - Aufrechnung ist somit dann ausgeschlossen, wenn eine der beiden Forderun-gen erst nach Insolvenzer366ffnung durch eine K374ndigung begr374ndet wird (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 aaO). Auch im Falle der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 87 ff) war jedoch die Bedingung, die erst nach Insolvenzer366ffnung eingetreten war und den Anspruch gegen die Masse hatte entstehen lassen, von einer Wil-lensentschlie337ung des Gl344ubigers abh344ngig gewesen. Dieser hatte ein vertrag-liches R374cktrittsrecht ausge374bt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die Wahrnehmung eines vertraglichen K374ndigungsrechts anders zu behandeln als diejenige eines R374cktrittsrechts. Wenn das K374ndigungs- oder R374cktrittsrecht als solches insolvenzfest, insbesondere nicht nach 247 119 InsO unwirksam ist (dazu N344heres unter 2.), kann dessen Aus374bung nicht daran scheitern, dass sie ledig-lich vom Willen des Berechtigten abh344ngt. 19 cc) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kl344ger nach Insolvenz-er366ffnung keine M366glichkeit mehr, den Rechtserwerb durch die Beklagte zu verhindern. Eine solche M366glichkeit verschaffte dem Kl344ger insbesondere nicht das Wahlrecht gem344337 247 103 InsO. 20 Allerdings fiel der Vertrag vom 30. M344rz 1998 unter diese Vorschrift. Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsvertrag im Sinne der 247247 108, 112 InsO eingeordnet (Paulus ZIP 1996, 2, 6; Cepl NZI 2000, 357, 359; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 37 Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Eckert, 247 112 Rn. 8; HK-InsO/Marotzke, 3. Aufl. 247 112 Rn. 23; vgl. auch zu 247247 17, 19 KO BGH, Urt. v. 27. April 1995 - X ZR 60/93, KTS 1995, 656, 658; zu 247 36 Abs. 2 VerglO RGZ 155, 306, 310). Da hier kein unbewegliches Verm366gen betroffen ist, er366ffnen derartige Nutzungsvertr344ge 21 - 11 - nach 374bereinstimmender Auffassung der insolvenzrechlichen (Paulus ZIP 1996, 2, 6; M374nchKomm-InsO/Huber, 247 103 Rn. 76; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 103 Rn. 26) und der urheberrechtlichen Literatur (M366h-ring/Nicolini/L374tje, UrhG 2. Aufl. 247 112 Rn. 13; Mestm344cker/Schulze/Kirchmaier, UrhG 247 112 Rn. 18) f374r den Insolvenzverwalter eines jeden der Beteiligten ein Wahlrecht nach 247 103 InsO, falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung bei-derseits noch nicht vollst344ndig erf374llt waren. Dies trifft f374r den Vertrag vom 30. M344rz 1998 zu, weil die gegenseitigen Dauerleistungen f374r die Zukunft noch ausstanden. Durch die Entscheidung, den Vertrag nicht zu erf374llen, konnte der Kl344ger jedoch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung f374r den dinglichen Rechts-374bergang auf die Beklagte nicht verhindern. Dies w344re m366glicherweise der Fall gewesen, wenn durch die Ablehnung der Erf374llung die darauf gerichteten An-spr374che endg374ltig erloschen w344ren (so die fr374her vertretene "Erl366schenstheo-rie", vgl. hierzu etwa BGHZ 129, 336, 338; 135, 25, 26). Wegen der Nichterf374l-lung erloschener Erf374llungsanspr374che h344tte der Vertrag schwerlich fristlos ge-k374ndigt werden k366nnen. Indessen hat der Senat die "Erl366schenstheorie" aufge-geben. Nach seiner nunmehr vertretenen Ansicht bewirkt die Verfahrenser366ff-nung keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages. Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die noch ausstehenden Anspr374che des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Anspr374che auf die Gegenleistung f374r schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90). Im vorliegenden Fall will die Beklagte indes nicht schuldrechtliche Anspr374che gegen die Masse durch-setzen. Vielmehr beruft sie sich auf einen dinglichen Rechts374bergang, der be-reits vor Insolvenzer366ffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - stattgefunden hat. Diese Wirkung wurde von der Insolvenzer366ffnung nicht ber374hrt. 22 - 12 - Vergeblich beruft sich die Revision darauf, durch die einseitige Willenser-kl344rung der Beklagten sei auch der obligatorische Erwerbsgrund erst zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, als der zugrunde liegende Vertrag selbst nach 247 103 InsO seine Wirkung gegen374ber der Insolvenzmasse bereits verloren ge-habt habe. Die K374ndigungserkl344rung trug zu dem obligatorischen Erwerbsgrund nichts bei; dieser war schon in dem Vertrag vom 30. M344rz 1998 enthalten. Die Bestimmung in Nr. 6 Abs. 2 begr374ndete auch nicht etwa eine blo337e Kaufoption zugunsten der Beklagten, welche diese durch die K374ndigungserkl344rung ausge-374bt hat. Diese Deutung wird durch die - von der Revision gebilligte - tatrichterli-che Auslegung ausgeschlossen, wonach "ein aufschiebend bedingter Rechts-374bergang und nicht die blo337e Vereinbarung eines k374nftigen Schuldverh344ltnis-ses" Vertragsgegenstand ist. Die Frage, ob Kaufoptionen, die von einer an sich insolvenzbest344ndigen Vorausverf374gung begleitet sind, an 247 91 InsO scheitern (vgl. hierzu BGHZ 109, 368, 374 f), stellt sich damit nicht. 23 Dar374ber hinaus beeinflussen weder die Insolvenzer366ffnung noch die Er-f374llungsablehnung durch den Insolvenzverwalter ein vertraglich einger344umtes K374ndigungs- oder R374cktrittsrecht (BGHZ 155, 87, 90; BGH, Urt. v. 26. November 2003 - IV ZR 6/03, ZIP 2004, 176, 177; vgl. ferner OLG K366ln ZIP 2003, 543, 544; OLG Hamburg ZInsO 2004, 812, 813). Entscheidend ist inso-weit allein, ob die vertraglichen Voraussetzungen f374r die K374ndigung oder den R374cktritt vorliegen. Das Berufungsgericht ist, dem Landgericht folgend, davon ausgegangen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall zur fristlosen K374ndigung berechtigt war. Von der Revision wird dies nicht ger374gt. Ein Rechtsfehler ist in-sofern auch nicht erkennbar. Der Kl344ger hatte erkl344rt, den Vertrag nicht erf374llen zu wollen. Dann ist es dem Vertragspartner in aller Regel unzumutbar, an dem Vertrag festzuhalten. Dass die fristlose K374ndigung - weil sie den vorerst auf- 24 - 13 - schiebend bedingten Rechts374bergang unbedingt werden lie337 - die Beklagte in eine 344hnlich vorteilhafte, wenn nicht sogar komfortablere Lage versetzte wie bei einer Fortsetzung des Vertrages, 344ndert daran nichts. 2. Dass die vertragliche Regelung in Nr. 6 der Beklagten das K374ndi-gungsrecht auch f374r den Fall der Nichterf374llungswahl seitens des Insolvenzver-walters der Schuldnerin verschafft hat, macht sie nicht nach 247 119 InsO unwirk-sam. 25 Eine L366sungsklausel f374r den Insolvenzfall, die teilweise als unwirksam nach 247 119 InsO angesehen wird (Tintelnot in K374bler/Pr374tting, aaO 247 103 Rn. 15 ff; a.A. M374nchkomm-InsO/Huber, 247 103 Rn. 28), ist nicht verabredet worden. Zwar wird die Wahl der Nichterf374llung seitens des klagenden Insol-venzverwalters im praktischen Ergebnis durch die vorliegende Vertragsgestal-tung unterlaufen. Rechtlich war diese jedoch nicht auf dieses Ziel ausgerichtet. Die K374ndigungsbefugnis kn374pfte nicht an die Insolvenzer366ffnung und auch nicht an die Aus374bung des Wahlrechts aus 247 103 InsO an. K374ndigungsgrund war vielmehr das Vorliegen von Tatsachen, auf Grund derer die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar war. Solche Tatsachen konnten auch und gerade au337er-halb einer Insolvenz gegeben sein. Au337erdem sollte bei Vorliegen solcher Tat-sachen jeder der beiden Vertragsteile zur K374ndigung berechtigt sein. 26 Die Auffassung der Revision, in den praktischen Auswirkungen komme das K374ndigungsrecht der Auferlegung einer Vertragsstrafe f374r den Fall der Nichterf374llungswahl gleich, ist unzutreffend. Eine derartige Regelung verstie337e allerdings gegen 247 119 InsO (M374nchKomm-InsO/Huber, 247 119 Rn. 57; Uh-lenbruck/Berscheid, aaO 247 119 Rn. 12; Balthasar in Nerlich/R366mermann, InsO 247 119 Rn. 9; Tintelnot in K374bler/Pr374tting, aaO 247 119 Rn. 13; Braun/Kroth, InsO 27 - 14 - 2. Aufl. 247 119 Rn. 8; vgl. ferner FK-InsO/Wegener, aaO 247 119 Rn. 8). Durch die vertragliche Regelung werden der Insolvenzmasse jedoch keine Nachteile auf-erlegt, die 374ber diejenigen hinausgehen, welche mit jeder Beendigung des Nut-zungsvertrages verbunden sind. Die damit einher gehenden Nachteile sind auch keine spezielle Sanktion daf374r, dass der Kl344ger in Aus374bung seines ge-setzlichen Wahlrechts die Nichterf374llung gew344hlt hat. Sie w344ren in gleicher Wei-se eingetreten, wenn das Nutzungsverh344ltnis aus anderen, ebenfalls zur fristlo-sen K374ndigung berechtigenden Gr374nden beendet worden w344re. 3. Schlie337lich greift auch die von dem Kl344ger geltend gemachte Anfech-tung nicht durch. Wegen des zeitlichen Abstands des Vertragsschlusses vom 30. M344rz 1998 zu dem am 20. Juli 2001 gestellten Antrag auf Insolvenzer366ff-nung kommt von vornherein nur eine Anfechtung wegen vors344tzlicher Gl344ubi-gerbenachteiligung (247 133 InsO) in Betracht. Die Annahme sowohl des Landge-richts als auch des Berufungsgerichts, es fehle schl374ssiges Tatsachenvorbrin-gen f374r einen Benachteiligungsvorsatz, ist nicht - wie die Revision (unter Hin-weis auf BGHZ 124, 76, 81 ff) geltend macht - deshalb unhaltbar, weil die blo337e 28 - 15 - Insolvenz der Schuldnerin das Erwerbsrecht der Beklagten habe ausl366sen sol-len. Denn eben daran fehlt es - wie oben unter 2. dargelegt - im vorliegenden Fall. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.12.2003 - 12 O 46/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 66/04 -
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