BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 162/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juni 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 89.476,08 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Kl344rungsbed374rftige Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Auf-rechnungseinwand auch dann gem344337 247 767 Abs. 2 ZPO pr344kludiert ist, wenn die Aufrechnung im Vorprozess in zweiter Instanz erkl344rt, vom Gericht aber gem344337 247 530 Abs. 2 ZPO a.F. (247 533 ZPO) nicht zugelassen worden ist (BGHZ 125, 351, 353). Diese Rechtsprechung hat der Senat auf den Fall eines zu Un- 2 - 3 - recht nicht beschiedenen Anrechnungseinwandes nach 247 118 Abs. 2 BRAGO im Verfahren nach 247 19 BRAGO 374bertragen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 67/96, NJW 1997, 743). Auch in einem solchen Fall verbietet der Zweck des 247 767 Abs. 2 ZPO, die materielle Rechtskraft der zu vollstreckenden Ent-scheidung abzusichern, eine Ber374cksichtigung des Einwandes im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage. Diese Grunds344tze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das objektive Be-stehen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sogar dann entscheidend, wenn der Schuldner die Aufrechnung aus Unkenntnis oder aus anderen nicht von ihm verschuldeten Umst344nden vers344umt hat (z.B. BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 14.04.2005 - 1 O 655/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 U 453/05 -
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