BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 162/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Streitwert wird auf 21.700 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1 1. Soweit der Beklagte geltend macht, die Tiere h344tten mit der Ver344u337e-rung an den Beklagten die Eigenschaft als Zubeh366r des landwirtschaftlichen Anwesens verloren, weil sie teils nicht mehr die notwendige Milchleistung er-bracht h344tten, teils ausgem344stet gewesen seien, ist die Zulassungsfrage nicht entscheidungserheblich. Eine Enthaftung (247247 1121, 1122 BGB) ist durch den nachtr344glichen Wegfall der Zubeh366reigenschaft nicht eingetreten. 2 - 3 - a) Die Hypothek erfasst gem344337 247 1120 BGB s344mtliches Zubeh366r des Grundst374cks, gleich ob die einzelnen Gegenst344nde vor oder nach Eintragung der Hypothek Zubeh366r geworden sind (Staudinger/Wolfsteiner, BGB 2002 247 1120 Rn. 46; Soergel/Konzen, BGB 13. Aufl. 247 1120 Rn. 5). Der Hypotheken-verband bleibt bestehen, selbst wenn bei Eintragung als Zubeh366r anzusehende Gegenst344nde diese Eigenschaft nachtr344glich verlieren (Staudinger/Wolfsteiner, aaO; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. 247 1120 Rn. 31; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. 247 1120 Rn. 17). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die an ihn ver344u337erten Tiere urspr374nglich Zubeh366r des landwirtschaftlichen An-wesens waren. 3 b) Nach der Beschlagnahme des Grundst374cks, die hier am 12. M344rz 2003 durch Eintragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ver-lautbart wurde, kann eine Enthaftung des Zubeh366rs nur unter den Vorausset-zungen der 247247 1121, 1122 BGB eintreten. Beide Vorschriften kn374pfen die Ent-haftung an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand (Soergel/Konzen, aaO 247 1121 Rn. 1). Mithin kann sich der Beklagte auf der Grundlage des 247 1122 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ei-genschaft der Tiere als Zubeh366r des landwirtschaftlichen Anwesens nach der Beschlagnahme des Grundst374cks aufgehoben worden sei (Staudin-ger/Wolfsteiner, aaO 247 1122 Rn. 5; Soergel/Konzen, aaO 247 1122 Rn. 3). 4 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Willk374r-verbots (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, fehlt der R374ge ebenfalls die Entschei-dungserheblichkeit. Eine Enthaftung des Zubeh366rs kann - wie vorstehend dar-gelegt - nur nach Ma337gabe der 247247 1121, 1122 BGB verwirklicht werden. Da zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek als Zubeh366r anzusehende Gegen-st344nde auch bei sp344terem Verlust dieser Eigenschaft zum Haftungsverband 5 - 4 - geh366ren (vgl. oben 1.), kommt es auf die Erw344gungen des Oberlandesgerichts, wonach die Eigenschaft als Zubeh366r durch ein Anbieten auf dem Markt verloren geht, nicht an. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die als rechtsgrunds344tzlich eingestuften Fragen, ob ein Erwerb von Zubeh366r bei gutgl344ubiger Verkennung dieser Eigenschaft m366glich ist und ob eine solche Gutgl344ubigkeit der versch344rf-ten Haftung aus 247247 990, 989 BGB entgegensteht. 6 Infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung war nicht mehr der Voll-streckungsschuldner, sondern gem344337 247 148 Abs. 2 ZVG nur noch der Zwangs-verwalter verf374gungsbefugt. Da die Anordnung der Zwangsverwaltung im Zeit-punkt der Ver344u337erung der Tiere an den Beklagten bereits im Grundbuch ein-getragen war, konnte der Beklagte die Tiere von dem Vollstreckungsschuldner schon mangels einer fortbestehenden Verf374gungsbefugnis nicht gutgl344ubig er-werben (St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 23 Rn. 6; M374nchKomm-BGB/Armbr374ster, 5. Aufl. 247 135 Rn. 48). Bei dieser Sachlage ist es im Blick auf den Eigentums-erwerb ohne Bedeutung, ob der Beklage gutgl344ubig die Eigenschaft der Tiere als Zubeh366r des landwirtschaftlichen Anwesens verkannt hat. 7 4. Die R374ge, das Oberlandesgericht habe unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen zu einer Anscheinsvollmacht des Vollstreckungs-schuldners im Verh344ltnis zum Zwangsverwalter nicht ber374cksichtigt, greift nicht durch. 8 Der Beklagte hat die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht schl374ssig dargelegt. Da er die Tiere gutgl344ubig von dem Vollstreckungsschuld- 9 - 5 - ner erworben haben will, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser im Namen des Zwangsverwalters aufgetreten sein k366nnte. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 20.11.2006 - 9 O 638/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 19 U 252/06 -
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