BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 162/08 Verkündet am: 17. März 2011 Preuß Justizangestellte als Urk undsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1, § 254 Abs. 2 Dc Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht geha l ten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestatt e- tes Kompensationsgeschäft auszugleichen. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . März 20 11 dur ch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d i e Ric h- ter Prof. Dr. Gehrlein und Vill , die Richterin Lohmann und den Richter Dr. F i scher für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Grund - und Teilurteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko blenz vom 24. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 29. Juli 201 0, teilweise aufgeh o- ben . Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt e r- klärt. Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 190.283,85 4 v.H. Zinsen seit dem 13. Ju li 2000 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Auszahlung seiner mit Datum vom 23. Dezember 1984 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei der T . AG im Jahre 1997 eine Versteuerung der darin enthaltenen Zinsen zur Folge hatte. Die auf Feststellung gerichtete Klage bleibt im Übrigen abgewi e- sen. - 3 - Im Übrigen wird d ie Sache zur neuen Ve rhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde ve r- fahrens und des Revision sverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger ist niedergelassener Arzt und hatte über viele Ja hre hi n weg eine Steuerberaterkanzlei mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Angel e- genheiten be traut . Im Jahre 1984 schloss er mit einem Versicherungsunte r- nehmen einen Lebensversich e rungsvertrag über eine Versicherungssumme von 3.000.000 DM ab. Der Vertrag sol l te bis zum 1. Dezember 2000 gelten. De r Kläger erhielt in den Jahren 1985 bis 1997 von d iesem U nternehmen zahlre i- che Darlehen, die als so g e nannte Policedarlehen vereinbarungsgemäß nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Verrechnung mit d er ausz u- zahlenden Versicherungssumme getilgt werden sollten. Der Kläger bea n tragte die Darlehen jeweils zum Jahresende und sprach zuvor hierüber mit der B e- klagten , die 1991 die Steue r beraterkanzlei übernommen hatte . Um eine Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung zu ve r- meiden, investierte der Kläger die Darlehensbeträge ab dem Jahre 1992 tei l- weise in die Ausstattung seiner Praxis und im übrigen in Beteiligungen an ve r- schiedenen gewerblichen Anlagen. Zum 1. Dezember 1997 kündigte der Kl ä ger d en Lebensversicherungsvertrag. Hierauf stellte das Finanzamt mit B e scheid vom 16. März 1998 die Steuerpflicht der Zinsen aus der Versicherung s summe 1 2 - 4 - fest, weil die einzelnen Investitionen nicht, wie steuerrechtlich geboten, in der engen zeitlichen Nähe zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlungen vorgeno m- men worden waren. Am 25. Juni 1998 erging gegen den Kläger ein Vorausza h- lungsbescheid in Höhe von insgesamt 629.163 DM . Um eine steuerliche Inanspruchnahme abzuwenden, kaufte der Kläger im Dez ember 1998 mit H ilfe eines Bankkredits zwei Windkraftanlagen sowie eine Beteiligung an einer weiteren Anlage zum Preis von insgesamt 3.860.000 DM. Hierdurch erzielte der Kläger einen Verlustrücktrag, durch den seine Steuerlast, die sich für das Jahr 1997 infolge der Erträ ge aus der L e- bensversicherung e r geben hatte, kompensiert wurde. D e r Kläger nimmt d ie Beklagte wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung in Anspruch . Für die ihm zusätzlich entstandene Steuerlast in Höhe von 902.349 DM , f inanzgericht liche Kosten in Höhe von 21.529,57 DM und 13.440 DM sowie für die vorgerichtlich e Schadensermittlung notwendige Ste u- erberaterkosten von weiteren 15.113,41 DM mü s se die Beklagte aufkommen. Durch den Erwerb der Windkraftanlagen sei der Schaden nicht verringert wo r- den. Jedenfalls könnten die Auswirkungen seiner Investitionen nicht zu Gun s- ten der Beklagten berücksic h tigt werden. Das Landgericht hat d i e Klage abgewiesen . Auf d ie Beru fung des K l ä- ge rs hat das Oberlandesgericht im Wege eines Grund - und Teilurteils den Kl a- gea n spruc h dem Grunde nach unter Abzug einer auf den Kläger entfallenden Quote von einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Ferner wurde die Beklagte zur Zah lung von 190.283,85 an den Kläger verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte 2/3 des zukünftigen Schadens zu ersetzen hat. Mit se i ner vom Senat zugelassenen Revision ver folgt d e r Klä ge r seinen Klageantrag , ausgenommen 3 4 5 - 5 - die Abweisung des Feststellung s antrags hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens, vollumfänglich we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klä g e rs hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hätte den Kläger über eine steuerunschädliche Verwendung der Policendarlehe n umfassend beraten müssen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen, insbesondere h a be sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass die Steuerpflicht nur dann hä t te vermieden werden können, wenn die von der Versicherung gewährten Darl e- hen binnen 3 0 Tagen seit Gutschrift auf dem Konto zur Bezahlung angeschaf f- ter Wirtschaftsgüter oder hierfür aufgenommener Finanzierungskosten verwe n- det wo rden wären . Bei der Feststellung der tatsächlichen Vermögensl a ge sei nicht von der durch den Vorauszahlungsbeschei d zunächst eingetretenen ste u- erlichen Belastung auszugehen, sondern von der Verm ö genslage nach Erwerb der Windkraftanlagen. Die (teilweise) Abwendung des Steuerschadens durch den Erwerb der Anlagen habe de r Kläger im Hinblick auf seine Schadensa b- wendungs - und minderungspflicht vornehmen müssen ; eine über pflichtgem ä- ße Anstrengung liege nicht vor. Da dem Kläger anderenfalls die Insolvenz g e- droht habe, sei es vernünftig und zumutba r gewesen , die auße r gewöhnliche Gefahr durch die Übernahme eines entsprechend h ohen Risikos a b zuwenden. 6 7 - 6 - Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel a n- rechnen lassen . Indem er die Policendarlehen so verwendet habe, wie gesch e- hen, habe er nicht unerheblich gegen die ihm selbst obliegende Sorgfalt s pflicht ver st oßen. A ngesichts der jeweils nur sehr knappen Beratung durch die Bekla g- te habe der Kläger in Betracht ziehen müssen, dass diese Auskunft unvollstä n- dig sein könne. Aufgrund der ihm zugeleiteten Hinweise bezüglich der ne u en Rechtslage nach Änderung des Ein kommensteuergesetzes habe ihm nicht ve r- borgen bleiben können, dass deutliche Schwierigkeiten bei der A n wendung des Gesetzes bestünden. Da die Beklagte ihn darauf hingewiesen habe, die Pol i- cendarlehen seien unmittelbar in begünstigte Wirt schaftsgüter zu inv esti e ren, hätt e er sich fragen müssen, wann eine Investition als " unmittelbar " und " zei t- nah " anzusehen sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Pun k ten stand . Mit Recht ist das Berufungsger icht von einer Pflichtverletzun g der B e- klagten ausgegangen. Demgegenüber kann den Ausführungen des Berufung s- gerichts zur Frage des Mitverschuldens und zur Schadenshöhe nicht zug e- stimmt we r den. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dem Kläger zur ordnungsgemäßen und umfassenden Ber a tung über eine steuerunschädliche Verwendung der Policendarlehen verpflichtet gewesen und habe ihn nicht da r- über aufgeklärt, dass die Steuerpflicht nur dann hätte vermieden werden kö n- nen, wenn die von der Versicherung g e währten Darlehen bi nnen 30 Tagen seit Gutschrift auf dem Konto zur Bezahlung angeschaffter Wirtschaft s güter oder 8 9 10 - 7 - hierfür aufgenommener Finanzierungskosten verwendet w ü rden, ist rech t lich zutreffend. Auch die Beklagte wendet sich hiergegen nicht. 2. Mit Recht beanstande t die Revision die Annahme des Berufungsg e- richts, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB ) anrec h- nen lassen. a) Im Falle eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelm ä- ßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werd en, er hätte das, w o- r über ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entspr e- che n den B e mühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02 , WM 2003, 1138, 1141; vom 20. März 2008 - IX ZR 238/06 , WM 2008, 950 Rn. 17; Zugehör, in Zug e hör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1235). Dies gilt n a mentlich im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09 , WM 2010, 993 R n. 14; vom 23. Se p tember 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 43; Zugehör, aaO Rn. 1235; D. Fischer, DB 2010, 2600, 2601). Die steuerliche Bearbeitung eines ihm a n- vertra u ten Mandats obliegt allein dem Steuerberater. Selbst wenn ein Mandant über ste u errec htliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehle r- frei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, U r teil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92 , NJW 1993, 2 747 , 2750 ; vom 9. Deze m ber 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263 , 1265 ; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1143 Rn. 21; vom 23. Septe m ber 2010 - IX ZR 26/09, aaO). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung ve r- letzt h at, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des gesch ä- digten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, 11 12 - 8 - diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verla s sen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt h abe (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595 ; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09 , a aO). Unter besond e re n Umständen kann allerdings ausnahmsweise auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erw ä- gun g zu zi e hen s ein ( vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 125; vom 8. Juli 2010 - III Z R 249/09, WM 2010, 1 4 9 3 Rn. 21 , zVb in BGHZ 186, 152 ). Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Wa r- nungen oder ohne weiteres erkennbar e Umstände, die gegen die Richti g keit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht gen ü gend beachtet we r den (vgl. BGH, Urt eil v om 19. Januar 1977 - VIII ZR 211/75, WM 1977, 334, 337 ; v om 25. November 1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1 096 ; Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZR 132/08, Rn. 2 , hierzu D. F i scher , aaO, S. 2601). Auch kann ein Mandant nach dem ihm oblie genden Gebot der Wahrung des eigenen Interesses gehalten sein, seinen B e rater über eine fundierte abweichende Auskunft, die er von einer sachkund i gen Person erhalten hat, zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 23. Se p tember 2010 - IX ZR 132/08, aaO). b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist e ntgegen der Ansicht des B e ru fungsgerichts kein Raum für die Annahme eines Ausna hmetatbestands im Sinne der vorgenannten Recht s grundsätze. Auf die Kürze der Beratung kann nicht abgestellt werden. Da der Mandant sich auf ihren Inhalt verlassen darf , braucht er nicht in Erwägung zu ziehen, die knappe Beratung könne unvol l- ständig sein. D ie dem Kläger zugeleiteten schriftlichen Hinweise hat das Ber u- fungsgericht an anderer Stelle zutreffend dahingehend gewertet, dass sie in 13 14 - 9 - großen Teilen nur schwer verständlich gewesen waren. Hinreichende Vo r- kenntnisse des Klägers oder anderweitige, ohne we iteres erkennbare Umstä n- de, um die Auskunft der Beklagten aus der Sicht des Kläger für eindeutig fe h- lerhaft zu bewerten, sind nicht festgestellt. Damit scheidet ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens aus. 3 . Die weitere Annahme des Berufun gsgerichts, bei der Feststellung der tatsächlichen Vermögenslage sei nicht von der durch den Vorauszahlungsb e- scheid z u nächst eingetretenen steuerlichen Belastung auszugehen, sondern von der Vermögenslage nach Erwerb der Windkraftanlagen, erweist sich als n icht zutreffend. Die in diesem Zusammenhang vertretene A n sicht, der Kläger müsse sich den Erwerb der Anlagen im Rahmen der ihn obliegenden Sch a- densminderungspflicht zurechnen lassen, ist mit den zu § 254 Abs. 2 BGB en t- wickelten Rechtsgrundsätzen nicht vere inbar. a) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ve r- tragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadense r satzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; vom 19. Januar 20 06 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 33 ; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/09, WM 2008, 946 Rn. 24). Danach muss im Rahmen der Differenzmethode die tatsächliche Verm ögenslage derj e- nigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen B e- raters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, U rteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f.; vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/09, 15 16 - 10 - aaO ). Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklun g bis zur let z- ten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensb e- rechnung einzub e ziehen. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositi o nen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermö genslage (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/09 , aaO ). Im Ausgang s- punkt hat das Ber u fungsgericht diese Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, aber nicht erkannt, dass der Erwerb der Windkraftanlagen nicht in den Gesamtve r- mögensvergleich ei n zustellen ist. b ) Gemäß § 254 Abs. 2 S atz 1 Fall 2 BGB ist der Geschädigte im Int e- resse des Schädigers gehalten, den entstehenden Schaden zu mindern. Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendun g s- fall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben , der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und ve r- ständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung e r greifen würde ( BGH , Urt eil v om 13. Dezember 1951 - I II ZR 83/51, BGHZ 4, 170, 174 ; P a landt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 36). Handelt es sich dagegen um Maßnahmen, die dem Geschädigten zur Schadensminderung nicht zug e mutet werden können, führt ihr Unterlassen nicht zum Mitverschulden . Nach der höchs trichterlichen Rechtsprechung darf nämlich ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensa b wendungs - und - minderungspflicht ( § 254 Abs. 2 BGB ) verpflichtet ist, wegen des Grundsa t zes, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schäd i ger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung a n- rechnen zu lassen ( BGH, Urteil vom 16. Fe b ruar 1971 - VI ZR 147/69, BG HZ 55, 329, 332 ff; vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 396 ; 17 - 11 - Palandt/Grüneberg, aaO Vorbem v § 249 Rn. 70 ) . Der danach gebotene A b- grenzungsmaßstab ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( BGH, Urteil vom 13. Dezember 1951, aaO, S. 176; Palandt/Grüneberg, a a O, § 254 Rn. 36). c ) Für die Frage, ob der Kläger mit dem Erwerb der Windkraftanlagen e i ne überobligationsmäßige Anstrengung unternommen h at, ist zunächst d e r von ihm aufgebrachte Kostenaufwand zu würdigen. Mit einem nur dur ch Ban k- kredit zu realisier en den Finanzierungs bedarf von 3. 86 0.000 DM hat der Kl ä ger als niedergelassener Arzt in Ansehung seiner Vermögenslage eine weit übe r- durchschnittliche Investition vorg e nommen, die sich auch ganz erheblich von dem durch den Vorauszah lungsbescheid mit insgesamt 629.163 DM beziffe r ten Steuermehraufwand abhebt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Ve r lus t- rücktrag, den der Kläger mit dem Investitionsgeschäft erwarb, auf einer a n fän g- lichen kumulierten A b schreibung des Substanzwertes der Anlage beruht. Ob sich die Investition in s gesamt als wirtschaftlich erweist, lässt sich erst am Ende der auf über zwanzig Jahre ang e legten Laufzeit beurteilen. So hat auch das Berufungsgericht die Investition in Anlehnung an die B ewertung des von ihm beau ftragten Sachverständigen als sehr risikoreich eingestuft. D as von der R e- vision in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, es sei für einen G e- schädigten unz u mutbar, mit einem Schädiger über Jahrzehnte in Form einer ungewollten Schadensgemeinschaft verbu nden zu sein, ist unter dem hier maßgeblichen Grundsatz von Treu und Glauben von erheblicher B e deutung. Der vom Berufungsgericht herangezogene Aspekt, zur Abwendung einer dr o- henden Insolvenz sei die vom Kläger vorgenommene Investition als vernün f tige und z umutbare Maßnahme anzusehen, vernachlässigt die vorstehend ang e- führten Beurteilungskriterien . Jedenfalls im Ra h men einer Gesamtschau muss unter angemessener Würdigung der vorstehenden G e sichtspunkte die vom 18 - 12 - Kläger ergriffene Schadensabwendungsmaßna h me als überobligationsmäßige Anstrengung im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB bewertet werden. Es entspricht nicht de m Gebot von Treu und Glauben , dem Gesch ä digten zuzumuten , um der vagen Aus sicht willen, auf diese Weise d e n von anderer Seite verantwort e- ten Steuersch a d e n zu neutralisieren, ein teures und zudem hoch spekulatives, mit neuen Risiken ausgestattetes Kom pensationsgeschäft einzug e hen. 4. Der vom Berufungsgericht auf der Grundlage des Erwerbs der Win d- kraftanlagen vorgenommene Gesamtvermögensvergleich kann mithin keinen Bestand haben. D ie Schadensermittlung ist unabhängig von der durch den Kl ä- ger getätigten Investition de r Kraftanlagen vor zu nehmen, so dass der vom Kl ä- ger erzielte Verlustrücktrag nicht der Be klagten zu Gute kommt . Bei der Ermit t- lung der hypot hetischen Vermögenslage des Klägers im Rahmen d es neu vo r- zunehmenden Gesamt vermögens vergleichs sind auch die Finanzierungskosten zu berücksichtigen, die angefallen wären, wenn der Kläger seine Investitionen zw i schenfinanziert hätte, bis er die Policendarle hen steuerunschädlich hätte in Anspruch nehmen können. Im Rahmen der Schadensfeststellung b e steht für das Berufungsgericht auch die Gelegenheit, die vom Kläger weiter geltend g e- machten , bislang allerdings nicht bezifferten Schadensersatzkosten hi n sichtlich des Steuerberaters B . , soweit sie si ch auf die B etreuung nach Klageerh e- bung beziehen, auf ihre Erfo r derlichkeit zu überprüfen. Eine hinreichende Au s- einandersetzung mit dem bisherigen Prozessvortrag des Klägers , insb e sondere in seinen Schriftsätzen vom 2. März 2006 und vom 20. April 2007 , wonach di e- se Kosten als Aufwand zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen se i en, lässt sich der knapp gefassten Beurteilung des Berufungsge richts nicht verlässlich entnehmen. Dem Kläger bleibt es allerdings unbenommen, den geltend g e- machten Aufwand im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens weiterzuve r- folgen (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort Privatgu t- 19 - 13 - achten). Hinsichtlich der Ausführungen zur Erstattungsfähi g keit der durch das Führen des fi nanzgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten besteht gleic h falls Gelegenheit , sich mit den von der Revision dargelegten Gesicht s- punkten au s einanderzusetzen. Auch insoweit hat das Berufungs gericht bislang keine Klageabweisung aus gespro ch en , so dass über diese Schadensersatzp o- sition noch im Schlussurteil zu b e finden ist. III. Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme der Abweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) , soweit es zum Nachteil des 20 - 14 - Klägers erkannt hat ; d ie Sache ist, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das B e rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen : LG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2002 - 2 O 266/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.07.2008 - 6 U 500/02 -
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