BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 162/09 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 b Zur seku ndären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigte n hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und - befristung (im Anschluss an Senat s- u r teile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). BG H, Urteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - OLG Hamm AG Coesfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Senats für F a- miliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2009 aufgehoben , soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab Januar 2009 zurückgewiesen worden ist. Der Rechtss treit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revis i- ons verfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels üb er nachehelichen Unterhalt. Der 1954 geborene Kläger und die 1957 geborene Beklagte heirateten im Jahr 1977. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorg e- gangen, von denen sich der jüngste Sohn noch in der Berufsausbildung befi n- det. Die Pa rteien trennten sich im April 1997. Ihre Ehe ist seit August 1999 rechtskräftig geschieden. 1 2 - 3 - Der Kläger ist Tischlermeister. Er war als Gesellschafter - Geschäftsführer zu 25% an einer GmbH beteiligt, die Innenausbau betrieben hat. Außerdem war er Mit gesell schafter einer Grundstücks - GbR, die ein Gewerbegrundstück an die GmbH vermietet hatte und inzwischen auseinandergesetzt ist. Er ist seit Januar 2008 unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung erkrankt und be zieht seit Dezember 2008 eine - b efristete - Rente wegen voller Erwerbsmi n- derung. Als Geschäftsführer der GmbH ist er inzwischen abberufen, das Anste l- lungsverhältnis ist gekündigt worden. Die Beklagte hat nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zur Damenschneiderin absolviert und w ar bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 1978 in einer Musterschneiderei tätig. Während der Ehe betreute sie im wesen t- lichen die drei Kinder und versorgte den Haushalt. Außerdem erlitt sie 1980 e i- ne Fehlgeburt. Seit Oktober 1999 geht die Beklagte einer Teilzeitbeschäftigung als Kommissionie re rin in einem Bekleidungsunternehmen nach , war aber w e- gen einer im Jahr 2004 eingetretenen Krebserkrankung wiederholt arbeitsunf ä- hig erkrankt. Nach mehreren Operationen sind gesundheitliche Einschränku n- gen mit einer S chwerbehinderung von 50% verblieben. Mit einer A rbeitszeit von 30 Wochenstunden erzielt sie ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.600 - vor Abzug von Fahrtkosten - rund 1.140 D er Kläger war während der Ehe E igentümer eines Mehrfamilienh au s- grundstücks . Die darin befindliche Ehewohnung wurde nach der Scheidung z u- nächst noch von der Beklagten - als Nießbrauchsberechtigte - und den Kindern be wohnt. Inzwischen wurde das Hausgrundstück veräußert , nachdem die B e- klagte gegen eine Abstandssumme auf ihren Nießbrauch verzichtet hatte . Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3 4 5 6 - 4 - 521 DM (266,38 Nach Veräußerung des Hausgrundstücks und Auszug der Beklagten stritten die Parteien im Jahr 2003 um eine Abänderung des titulierten Unterhalts. Im Ergebnis erhöhte das Berufungsgericht den la u- fenden Unterhalt durch Urteil vom 21. Dezember 2005 ab Januar 2006 auf m o- natlich 357 . Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Reduzierung und B e- fristung des Unterhalts. Er beruft sich auf sein vor allem krankheitsbedingt ve r- ringertes Einkommen und auf eine nach geänderter Rechtslage seit Januar 2008 ver stärkte eigene Unterhalts verantwortung der Beklagten. Die Parteien streiten vor allem um das Bestehen ehebedingter Nachteile auf Seiten der B e- klagten . Das Amtsgericht hat den titulierten Unterhalt für November 2008 bis ei n- schließlich April 2009 herabgesetzt, im Übrigen aber bestehen lassen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Unterhalt - unter anderem gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB - weiter auf zuletzt monatlich 150 Januar 2011 herabgesetzt und wie das Amtsgericht eine Befristung abgelehnt. Dag e- gen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit welcher er sein Befristungsbegehren zum 31. Dezember 2008 weiterverfolgt. 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revisi on hat Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 8 und vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 und Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht hat den Unterhalt aufgrund der gegenüber dem Vorprozes s veränderten Einkommen sverhältnisse der Parteien neu berechnet. Auf Seiten des Klägers ist es lediglich vom Krankengeld - und später vom Re n- tenbezug sowie Zinseinkünften ausgegangen. Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht ihr Einkommen aus Teilz eittätigkeit angerechnet und eine we i- tergehende Erwerbspflicht verneint. Außerdem hat es ihr vorübergehend fiktive Mietzinseinnahmen zugerechnet. Im Hinblick auf die Befristung des Unterhalts seien ehebedingte Nachte i- le nicht auszuschließen, was sich un ter Berücksichtigung der Darlegungs - und Beweislast zum Nachteil des Klägers auswirke und einer Befristung entgege n- stehe. Ehebedingte Nachteile folgten noch nicht aus den aufgrund der Kinde r- erziehung und Haushaltstätigkeit verringerten Rentenanwartschaften . Auch eine Erkrankung sei nur in Ausnahmefällen ehebedingt. Da die Krebserkrankung der Beklagten erst fünf Jahre nach der Scheidung aufgetreten sei, handele es sich insoweit um eine schicksalhafte Entwicklung. Ehebedingte Nachteile könnten 9 10 11 12 - 6 - aber deshalb ni cht ausgeschlossen werden, weil die Beklagte nicht (mehr) in der Lage sei, in dem von ihr einmal erlernten Beruf vollschichtig zu arbeiten, und zudem die Möglichkeit offenbleibe, dass ihre Chancen im Erwerbsleben ohne Ehe und Kinderbetreuung besser wären, als sie es tatsächlich seien. Ins o- fern sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte, di e zum Zeitpunkt der Trennung 40 Jahre alt und zu diesem Zeitpunkt nach früherer Rechtslage alle n- falls verpflichtet gewesen sei, eine Geringverdienertätigkeit aufzun ehmen , seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1978, als sie gerade erst knapp 21 Jahre alt gewesen sei, nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet habe. In Anb e- tracht der nur sehr kurzen Berufstätigkeit im erlernten Beruf könne nicht ausg e- schlossen werden, dass sich der Beklagten ohne die Berufspause Erwerbsmö g- lichkeiten und Einkommensquellen als Damenschneiderin eröffnet hätten. Die Feststellung, dass sie im Erwerbsleben ohne die Eheschließung und die vier Schwangerschaften nicht besser hätte Fuß fa ssen können , als dies tatsächlich durch ihre heutige Teilzeittätigkeit erfolgt sei, erscheine zu weitgehend. Zumi n- dest hätte sie ohne die Ehe und die Schwangerschaften umfassende Berufse r- fahrung gehabt, die ihr bessere Einkommensquellen hätte eröffnen könn en. Auch wenn nicht zu übersehen sei, dass sich gerade in der Textilindustrie im Lauf der Ehezeit der Arbeitsmarkt fast durchweg verschlechtert habe und die Beklagte dadu rch gezwungen worden wäre, sich beruflich umzuorientieren, bleibe gänzlich offen, welc he endgültige Stellung sie ohne die Ehe und die Schwangerschaften im Erwerbsleben gehabt hätte. Darüber hinaus könne die Beklagte den Beweis für eine herausragende berufliche Entwicklung (Schne i- dermeisterin oder sogar eine Leitungsposition in der Textilind ustrie) kaum fü h- ren . Die schon als lang zu bezeichnende Ehed auer (rund 27 Jahre unter Ei n- schluss der Kinderbetreuungszeiten) sowie die Tatsache, dass sich die Bekla g- te " seit ihrer Berufspause 1978 " allein für Ehe und Familie eingesetzt habe, b e- gründe ein b esonders gewichtiges Vertrauen in die erfolgte Unterhaltstit ulierung - 7 - (vgl. § 36 Nr. 1 EGZPO), das unter Abwägung der vorgenannten Umstände e i- ner Befristung entgegenstehe. Demgegenüber sei ungeachtet nicht auszuschließender ehebedingter Nachteile unter Billigkeitsabwägungen eine Herabsetzung des Unterhalt s auf 150 Januar 2011 gerechtfertigt. Der Kläger beziehe nunmehr selbst eine Erwerbsunfähigkeitsrente und habe seit mehr als zehn Jahren durchgängig Nachscheidungsunterhalt gezahlt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie im Vertrauen auf die fortwähre nde Unterhaltsverpflichtung konkrete Verm ö- gensdispositionen getroffen habe. Darüber hinaus seien die krankheitsbedin g- ten Einschränkungen der Beklagten schicksals - und nicht ehebedingt. Die B e- klagte verfüge mit dem Unterhalt ab dem 1. Januar 2011 über ein E inkommen, das dem angem e ssenen Selbstbehalt von 1.100 entspreche. Andererseits sei der Kläger durch den Unterhalt nicht unangemessen belastet, berücksichtigend, dass er im Gegensatz zur Beklagten in einer neuen Partnerschaft l ebe und aus dem Zusammenleben - wenngleich nicht eheprägend - wirtschaftliche Vort eile haben dürfte. II. D iese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem U m- fang stand. Die Abänderungsklage richtet sic h nach § 323 ZPO aF. Ihre Zulässigkeit steht im vorliegenden Fall außer Zweifel. 1. Das Berufungsgericht is t im Anschluss an das abzuändernde Urteil davon ausgegangen, dass die Beklagte , nachdem die zeitweiligen Vorausse t- zungen eines (Anschluss - )Unterhalt sanspruchs nach § 1572 Nr. 2 BGB entfa l- 13 14 15 16 - 8 - len sind, ( " jedenfalls " ) Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bea n- spruchen könne. Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt indessen v o- raus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann ( Senatsurteile vom 10. No vember 2010 - XII ZR 1 97/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 16 f. mwN und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 13). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht in vollem Umfang verwirklicht . Vielmehr ist die Beklagte nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufung s- urteils an einer Ausweitung ihrer vollschichtigen Tätigkeit aus gesundhei t lichen Gründen gehindert, sodass s ich der Anspruch zum Teil aus § 1572 BGB ergibt. 2. Bei der Bedarf sermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB ist das Berufu ng s- gericht nach zwischenzeitlichem Krankengeldbezug des Klägers von seinem aufgrund vollständiger Erwerbsminderung gesunkenen Einkommen (Erwerb s- minderungsrente zuzüglich Zinsen) ausgegangen. Hierbei handelt es sich zwar um eine nacheheliche Veränderung. Un vorhersehbare nacheheliche Einko m- men sver ringerungen können aber entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1046 f.) bereits im Rahmen der Bedarfsermittlung berücksichtig t wer den , wenn sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurden. D ie Berücksichtigung solcher auch im Fall des Fortbestands der Ehe eingetretener Veränderungen ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70). Auch ansonsten gibt di e Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts keine Veranlassung zu Beanstandungen , was schließlich auch für den Abzug des - wenngleich hier nachrangigen - Kindesunterhalt s vom Einkommen des B e- 17 18 19 - 9 - klagten gilt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 44 mwN) . 3 . Hinsichtlich der Herabsetzung und Befristung des Unterhalt s nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB begegnet das Berufungsurteil hingegen durchgreife n- den Bedenken. Dass die Vorschrift des § 1578 b BGB entgegen der Auffassung der Rev ision nicht verfassungswidrig ist, hat der Senat bereits entschieden (S e- natsurteil vom 30. Juni 2010 - XII Z R 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 14). a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts w e- gen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BG B hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Ki n- des, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben ( § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt ( Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs - und Beweislast des Unterhalt s- pflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass de m Unterhaltsberechti g- ten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs - und Beweislast e r- fährt jedoch E rleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Entsprechend der - nach Erlass des Berufungsurteil s weiterentwickelten - Rechtsprechung des Senats trifft den 20 21 22 23 - 10 - Unterhaltsberechtigten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte seku n- däre Darlegungslast ( Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). Die se hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unte r- haltsberechtigt e die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile en t- standen, substan z iiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche ko n- kreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbri n- gen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderu ngen genügt, müssen die vo r- getragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil e BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24 ). Der Senat verkennt nicht, das s hierzu regelmäßig eine hypothetische B e- trachtung angestellt werden muss und diese gerade dann auf unsicherer Tats a- chengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat (vgl. Koch JR 2011, 304 f.) . Diesbezügliche Schwierigkeiten sind aber im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen , welche nicht überspannt werden dürfen (Senatsurteil vom 20. Okto - ber 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f. ) und den Besonderhe i- ten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen . Insoweit besteht für die Tats a- chengerichte zudem ein Spielraum durch die Anwendung von Erfahrungssätzen in dem jeweiligen Berufsfe ld wie auch die Berücksicht igung tariflicher Regelu n- gen . Dies entbindet allerding s nicht von der Darlegung konkrete r beruflicher Entwicklung s möglichkeiten und bei behauptetem beruflichen Aufstieg zudem der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten (vgl. Sena tsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33) . Die Darlegungen müssen so konkret sein , dass die für den Unterhaltsberechti g- ten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persö n- 24 - 11 - lichen Fähigkeiten - etwa auch a nhand vergleichbarer Karrieren - vom Famil i- engericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53 /09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24) . bb) D ies en Anforderungen an den substanziierten Vortrag ehebedingter Nachteile hat das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vorbringen mangelt es an ko n- kret en Darlegungen der Beklagten, welche beruflichen Nachteile ihr aufgrund der ehebedingten Berufspause entstanden sein sollen . D as Berufungsgericht ist statt dessen ohne näheren Vortrag der Bekla g- ten da v on ausgegangen , dass das Entstehen ehebedingter Nach teile nicht aus geschlossen werden könne , weil die Beklagte nicht (mehr) in der Lage sei, in dem von ihr einmal erlernten Beruf volls chichtig zu arbeiten, und die Möglic h- keit offenbleibe, dass ihre Chancen im Erwerbsleben ohne Ehe und Kinderb e- treuung besser wären, als sie es tatsächlich seien. Eine solche Annahme wird in dieser Allgemeinheit aber den Anforderungen an einen substanziierten Sac h- vortrag nicht gerecht . Sie wäre für den beweisbelasteten Kläger auch nicht in zumutbarer Weise zu widerlegen. Hie rzu hätte es vielmehr des Vorbringens der Beklagten bedurft, welche berufliche Entwicklung sie ohne die Eheschließung und die Übernahme der Hausfrauenrolle geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs - und Qualifizierungsmöglichkeiten in ihrem s peziellen Berufsfeld für sie bestanden hätten und ob sie hierfür eine genügende Bereitschaft aufgebracht hätte . Z u- dem ist i n Rechnung zu stellen, dass sich aus andere n als in der ehelichen Ro l- lenverteilung begründete n Ursachen keine ehebedingten Nachteile ergeben 25 26 27 - 12 - können . Insoweit hat das Berufungsgericht etwa angeführt , dass sich der A r- beitsmarkt in der Textilindustrie zunehmend verschlechtert habe, was jedenfalls gegen eine n nachhaltige n Aufstieg der Beklagten im Beruf der Damenschneid e- rin sprechen dürfte . Zudem sind auch gesundheitlich bedingte Einschränkungen regelmäßig nicht ehebedingt (vg l. Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 33; vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20) . Bei der Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hätte sich bei z u- nehmend verschlechterten Möglichkeiten ohne die eheliche Rollenverteilung schon früher für eine n Wechsel in ihr heutiges Berufsfeld entschieden, mangelt es schon an einer kon kreten Darstellung, welche besseren Entwicklungsmö g- lichkeiten in diesem Fall bestanden hätten. Auch insoweit ist der Beklagten eine konkrete Darlegung zumutbar . Ihr Vorbringen , dass sie ohne E heschließung ihren Meister gemacht und sogar eine Leitungspositi on in einer Textilfabrik e r- langt hätte , hat das Berufungsgericht zwar bezweifelt, aber letztlich offengela s- sen , so dass es insoweit auch in der Revisionsinstanz nicht abschließend be u r- teilt werden kann . Mit ihrem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachvortrag hat die Be klagte demnach nicht ausreichend dargelegt, worin ein ehebedingter Nachteil liegen soll. Falls die Beklagte, wie bereits im vorausgegangenen Urteil des B e- rufungsgerichts aus dem Jahr 2005 angenommen, außerhalb ihres jetzigen T ä- tigkeit sfelds nur als ungelernte Kraft vermittelbar wäre und dann kein höheres Einkommen erzielen könn t e, fehlt es an einer Begründung , dass ihre heutige Arbeitsstelle ihr nicht das Einkommen sniveau bietet , das sie ohne die eheliche Rollenverteilung erzielen könn te . Dass sie nur mit 30 Wochenstunden und nicht vollschichtig arbeiten muss, liegt nach den Feststellungen des Berufungsg e- richt s darin begründet, dass ihr wegen der fortbestehenden gesundheitlichen 28 29 - 13 - Einschränkungen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nic ht zumutbar sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind aber vom Berufungsgericht als ehebedingter Nachteil zutreffend ausgeschlossen worden. cc) Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Beklagten durfte d as Berufungsgericht nicht vom - nicht w iderlegten - Bestehen ehebedingter Nac h- teile ausgehen. b) Die zur Feststellung ehebedingter Nachteile erhobenen Beanstandu n- gen ergreifen auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetz ung des Unterhalts. Gemäß der - ebenfalls nach dem angefochtene n Urteil erga n- ge nen - Rechtsprechung des Senats bemisst sich d er angemessene Leben s- be darf, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabse t- zung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der u n- terhaltsberechtigte Ehegat te ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 R n. 14 ; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 29 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - zur Veröf fentlichung bestimmt Rn. 27 f. ). Mit welchem Betrag nach diesen Maßstäben der a ngemessene Leben s- bedarf der Beklagten zu veranschlagen ist , hat das Berufungsgericht nicht fes t- gest ellt. S eine Herabsetzungsentscheidung kann daher nicht nachvoll zogen werden . Dass es den Betrag von 1.100 , der in der seinerzeit gültigen Düsseldorfer Tabe lle und den Leitlinien der Oberlandesgericht e als angeme s- sene r Selbstbehalt ausge wiesen war, als Mindestbetrag betrachtet hat , lässt sich der Begründung des Berufungsurteil s nicht entnehmen. Schon aus der mit 30 31 32 - 14 - 30 Wochenstunden aktuell ausgeübten Tätigkeit d er Beklagten ergibt sich hi n- gegen ein Nettoe inkommen von rund 1.140 und nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von rund 950 . Dieser Betrag könnte im Fall des Fehlens eheb e- dingter Nachteile dem angemessenen Lebensbedarf der Beklagten bereits en t- sprechen, zumal die gesundheitsbedingte n Erwerbseinbußen der Bekla g ten - wie ausgeführt - nicht ehebedingt sind. III. Das Berufungsurteil ist demnach - soweit im Rahmen der eingelegten Revision zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist - aufzuheben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache abschließend zu entscheiden , weil we i- tere tatrichterliche Feststellungen und Würdigungen erforderlich sind. IV. Für das weitere Verfahren , weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht der Beklagten für die erneut anzustellende Billigkeitsabwägung Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben hat, um etwaige ehebedingte Nac h- teile begründen zu können. Sollten ehebedingte Nachteile nicht ausreichend vorgetragen sein oder vom Kläger widerlegt werden, steht damit noch nicht fest, dass und in welchem Umfang der Unterhalt herabz usetzen oder zu befristen ist. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den e helichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angeme s- senen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kom mt, ist g e- 33 34 35 - 15 - mäß § 1578 b BGB vielmehr im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Ko m- pensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (Senatsur teile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 21 ; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 21 und vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 - zur Veröffentlichung b e- stimmt Rn . 23 f. ). Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch Aufgabe einer eig e- nen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung ein getreten ist und nicht zuletzt auch durch die von der U n- terhaltsberech tigten erbrachte Lebensleistung (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 28 ) . Zudem sind - wie vom Berufungsg e- richt bereits praktiziert - die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Da uer und Höhe des bereits geleisteten Un - - 16 - terhalt s. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsurteil auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nach erneuter Würdigung im Ergebnis als richtig erweist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schill ing Günter Vorinstanzen: AG Coesfeld, Entscheidung vom 10.02.2009 - 5 F 226/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.08.2009 - II - 8 UF 33/09 -
Full & Egal Universal Law Academy