BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 162/99 Verkündet am: 21. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2 a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die R e - vision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind. b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnau s - gleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerung s - erlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. Nove mber 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355 ff.). BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 14. Mai 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n - desgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Anteils an dem aus der Veruûerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstcks der Parteien erzielten Erls in Anspruch. Die Parteien, die im Jahre 1980 geheiratet hatten, waren zu je 1/2 Anteil Miteigentmer eines Hausgrundstcks in K. . Durch notariellen Vertrag vom 25. Mai 1996 veruûerten sie d as Grundstck zu einem Kaufpreis von 835.000 DM, der in Teilbetrgen von 50.000 DM und von 785.000 DM zu za h - len war. Die erste Rate und der nach Ablsung der bestehenden Belastungen - 3 - verbleibende Restkaufpreis sollten auf ein Konto der Beklagten berwiesen werden. Die Überweisung des Teilbetrages von 50.000 DM erfolgte versehen t - lich auf ein Konto des Klgers. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit da r - auf, daû der Klger sich - unter Bercksichtigung einer vereinbarten Au s - gleichszahlung fr von ihm bernommenen Hausrat sowie von ihm an die B e - klagte geleisteter Zahlungen - 40.000 DM des an ihn berwiesenen Betrages auf seinen Erlsanteil anrechnen zu lassen habe. Am 20. Juni 1996 widerrief die Beklagte die bis dahin bestehende Vollmacht des Klgers ber ihr Konto. Am 15. Juli 1996 ging auf diesem Konto der restliche Kaufpreis von 423.817,50 DM ein. Die Beklagte berwies hiervon einen Teilbetrag von 100.000 DM an den Klger. Weitere Zahlungen leistete sie trotz Aufforderung nicht. Am 6. Juni 1997 wurde der B eklagten der Scheidungsantrag des Klgers zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erklrte sie gegenber der Ford e - rung des Klgers auf den Anteil an dem Veruûerungserls die Aufrechnung mit einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung in Hhe von 157.292 DM. Mit der Klage begehrte der Klger - nach teilweiser Klagercknahme - Zahlung von 96.900 DM mit der Begrndung, ihm stehe der Überschuû aus dem Grundstcksverkauf zur Hlfte zu, weshalb die Beklagte unter Berc k - sichtigung der geleisteten Zahlungen und der Anrechnungsvereinbarung noch den verlangten Betrag schulde (50.000 DM + 423.817,50 DM = 473.817,50 DM : 2 = abgerundet 236.900 DM abzglich gezahlter 140.000 DM). Die Beklagte machte geltend, sie habe mit dem Klger vereinbart, daû sie nur dann ve r - pflichtet sei, den restlichen Kaufpreisanteil an ihn auszuzahlen, wenn ihr Z u - gewinnausgleichsanspruch niedriger sei als der dem Klger - rechnerisch - z u - stehende Anspruch auf den restlichen Erls. Solange die Hhe des Zugewin n - ausgleichsanspruchs noch nicht feststehe, habe sie berechtigt sein sollen, den Erlsanteil zurckzubehalten. - 4 - Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung ber die behau p - tete Vereinbarung stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der B e - klagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision ist zulssig. Das Rechtsmittel ist form - und fristgerecht eingelegt und ordnungsg e - mû begrndet worden. 1. Zur ordnungsgemûen Begrndung der Revision gehrt die Angabe der Revisionsgrnde unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dies erfordert grundstzlich, daû sich die Revisionsb e - grndungsschrift mit der Begrndung des angefochtenen Urteils auseinande r - setzt und dargelegt wird, was daran zu beanstanden ist (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 554 ZPO Rdn. 6; Zller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 ZPO Rdn. 12). Hieran fehlt es zwar vorliegend. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgefhrt, daû die der Hhe nach unstreitige Forderung des Klgers nicht durch Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten erloschen sei, weil letzterer nach § 1578 Abs. 3 BGB erst mit Beendigung des Gterstandes, also mit der recht s - krftigen Ehescheidung, entstehe, so daû er nicht, wie nach § 387 BGB erfo r - - 5 - derlich, vollwirksam und fllig sei. Der Beklagten stehe deshalb auch ein Z u - rckbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Vereinbarung eines Zurckbehaltungsrechts habe sie nicht bewiesen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich ein solches ebenfalls nicht. Die Revision macht zwar pauschal geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des § 286 ZPO sowie des materiellen Rechts, insbeso n - dere der §§ 387, 1378 BGB. Aus welchen Grnden sie die Erwgungen des Berufungsgerichts fr unzutreffend hlt, wird indessen nicht im einzelnen au s - gefhrt. Sie sttzt sich vielmehr darauf, daû nach der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - durch Urteil des Familiengerichts vom 30. Ju li 1999 - die Ehe der Parteien rechtskrftig geschieden worden sei. Damit sei die Zugewinnausgleichsforderung der Beklagten fllig geworden, weshalb die von dieser sowohl vorprozessual als auch mit Schriftsatz vom 30. November 1997 erklrte Aufrechnung, die vorsorglich ausdrcklich wiederholt werde, die Kl a - geforderung zum Erlschen gebracht habe. Denn fr das Revisionsverfahren sei mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Hhe der Aufrec h - nungsforderung insoweit von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, die ihren Zugewinnausgleichsanspruch mit 157.292 DM beziffert habe. 2. a) Dies gengt indessen in einem Fall wie dem vorliegenden den A n - forderungen an eine ordnungsgemûe Revisionsbegrndung. Hierfr reicht es grundstzlich aus, wenn der Revisionsklger die Revision ausschlieûlich auf neue Tatsachen sttzt, sofern diese nach der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beu r - teilung der Klageforderung fhren knnen. Kann nmlich das Revisionsgericht allein aufgrund neuer Tatsachen, soweit diese zu bercksichtigen sind, zu e i - - 6 - nem anderen Ergebnis gelangen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils berprfen zu mssen, so braucht auch von dem Revisionsklger eine Ausei n - andersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erwartet zu werden, weil es darauf nicht ankommt (BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - NJW 1990, 2641, 2642; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 554 ZPO Rdn. 7; Zller/ Gummer aaO § 554 ZPO Rdn. 12). Die Beklagte konnte die Revision deshalb ausschlieûlich mit neuen Ta t - sachen begrnden, weil die am 30. Juli 1999 erfolgte rechtskrftige Scheidung der Parteien in der Revisionsinstanz zu bercksichtigen ist und in Verbindung mit der erneut erklrten Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung fhren kann. b) § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt zwar, daû lediglich dasjenige Vo r - bringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatb e - stand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die U r - teilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220); neue Tatsachen drfen im Revisionsverfahren grun d - stzlich nicht bercksichtigt werden. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber einschrnkend dahin auszulegen, daû in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst whrend der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einflieûen knnen, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vo r - liegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schtzenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nmlich an Gewicht, wenn die Bercksicht i - gung von neuen tatschlichen Umstnden keine nennenswerte Mehrarbeit ve r - - 7 - ursacht und die Belange des Prozeûgegners gewahrt bleiben. Dann ist Raum fr die berlegung, daû es aus prozeûkonomischen Grnden nicht zu ve r - antworten ist, die vom Tatsachenausschluû betroffene Partei auf einen weit e - ren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu fhrenden Prozeû zu verwe i - sen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgltige Streitbereinigung herbeiz u - fhren (BGHZ 85, 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - NJW 1983, 451, 453; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - NJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: MnchKomm -ZPO/Wenzel 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 30; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 10; Zller/Gummer aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: Stein/Jonas/Grunsky aaO § 561 ZPO Rdn. 24). Da es sich bei der rechtskrftigen Scheidung der Parteien um eine u n - streitige Tatsache handelt, ist dieser Umstand im Revisionsverfahren zu b e - rcksichtigen, soweit nicht schtzenswerte Belange des Klgers entgegenst e - hen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daû die rechtskrftige Sche i - dung allein nicht ausreicht, um zu einer anderen Beurteilung der Klageford e - rung zu gelangen, sondern daû es hierzu auûerdem der - tatschlich auch e r - folgten - erneuten Aufrechnungserklrung der Beklagten bedarf. Denn bei einer nachtrglich entstandenen Aufrechnungsmglichkeit ist die im Anschluû daran erklrte Aufrechnung ebenfalls im Revisionsverfahren zu bercksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82 - NJW 1984, 357, 358 und vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - NJW 1975, 442, 443). c) Schtzenswerte Belange des Klgers werden durch die Zulassung der neuen Tatsachen nicht berhrt. Die Beklagte htte auch Vollstreckungsg e - genklage (§ 767 ZPO) erheben und geltend machen knnen, sie habe mit einer - 8 - nach der letzten mndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fllig gewo r - denen Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Einer nach erneuter Aufrec h - nung erhobenen Vollstreckungsgegenklage htte nicht entgegengehalten we r - den knnen, daû die Einwendung nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht worden ist. Denn ein Zwang zum Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsi n - stanz besteht angesichts des grundstzlichen Ausschlusses neuen Tatsache n - vortrags gemû § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 aaO S. 2975). Die mit der Vollstreckungsgegenklage verbundenen Verzg e - rungen bei der Durchsetzung seiner Forderung htte der Beklagte aber in j e - dem Fall hinnehmen mssen. Seine Rechtsstellung wird deshalb nicht g e - schmlert, wenn noch im vorliegenden Rechtsstreit geklrt wird, ob und geg e - benenfalls in welchem Umfang die Klageforderung durch die Aufrechnung erl o - schen ist. II. Die Revision ist auch begrndet. Die Forderung des Klgers auf Auszahlung des restlichen Anteils an dem Veruûerungserls ist gemû § 389 BGB durch die von der Beklagten erklrte Aufrechnung erloschen, soweit ihr eine Zugewinnausgleichsforderung zusteht und die Aufrechnung hiermit nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstût. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist mit der Beendigung des Gterstandes durch die rechtskrftige Scheidung fllig geworden (§ 1378 Abs. 3 BGB). 1. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargelegt, daû sie eine die Klageforderung bersteigende Zugewinnausgleichsforderung gemû § 1378 - 9 - Abs. 1 BGB gegen den Klger hat. Sie hat den betreffenden Anspruch in erster Instanz mit 157.292 DM beziffert und sich zur nheren Darlegung der Berec h - nung auf ein beigefgtes Schreiben ihres Prozeûbevollmchtigten bezogen. In diesem ist das jeweilige Anfangs - und Endvermgen der Parteien dargele gt, das Anfangsvermgen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsa n - trags hochgerechnet und aus der Gegenberstellung der beiderseits ang e - nommenen Werte der der Beklagten nach ihrer Ansicht zustehende Zugewin n - ausgleichsanspruch betragsmûig errechnet. Damit ist die Forderung schlssig dargetan worden. Die angesetzten Betrge sind bis auf den - mit 250.000 DM bezifferten - Firmenwert der A. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschftsfhrer der Klger ist, unstreitig. Zum Beweis des Firmenwertes, de s - sen Berechnung unter anderem die Bilanzen bis einschlieûlich 1995 zugrunde gelegt worden sind, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverstndige n - gutachtens beantragt. In ihrer Berufungsbegrndung hat sie auf ihr erstinstan z - liches Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, ihr Zugewin n - ausgleichsanspruch belaufe sich jedenfalls auf ber 100.000 DM. Soweit das Berufungsgericht ausgefhrt hat, zur Hhe des Zugewinnausgleichsanspruchs sei nachvollziehbar nichts dargelegt, stellt dies keine nach § 561 Abs. 2 ZPO bindende Feststellung dar, sondern eine bloûe Wertung des Berufungsg e - richts, so daû keine Verfahrensrge erforderlich ist, um das Vorbringen der Beklagten bercksichtigen zu knnen. Die Revision vertritt deshalb zu Recht die Auffassung, zur Hhe des Anspruchs seien - mit Rcksicht auf die ang e - nommene fehlende Flligkeit - keine Feststellungen getroffen worden, so daû fr das Revisionsverfahren von dem betreffenden Sachvortrag der Beklagten auszugehen ist. Daû der Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor dem Famil i - engericht rechtshngig ist, stellt die Zulssigkeit der Aufrechnung nicht in Fr a - - 10 - ge (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357). 2. Die Aufrechnung steht allerdings grundstzlich unter dem Gebot von Treu und Glauben. Es ist anerkannt, daû sich eine Aufrechnung verbietet, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begrndeten Schuldverhltnisses der Ausschluû als stillschweigend vereinbart anzusehen ist (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 95, 109, 113). Bei der Abwicklung vermgensrechtlicher Beziehungen zwischen frheren Ehegatten ist die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch nach Auffassung des Senats aber nicht grundstzlich ausgeschlossen. Sie verstût auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil das Zugewinnausgleichsverfahren etwa langwierig und kompliziert sein wird. Denn fr den Inhaber der unbestrittenen, ebenfalls in der durch die Ehe begrndeten Lebensgemeinschaft wurzelnden Forderung ist es grundstzlich nicht unzumutbar, den Ausgang des Zugewin n - ausgleichsverfahrens abzuwarten, damit eine Gesamtbereinigung der beide r - seitigen aus der Ehe herrhrenden Ansprche in einem Akt ermglicht wird (Senatsurteil vom 17. November 1999 aaO S. 356, 357). Besondere Umstnde, aufgrund deren es wegen der konkreten Situation des hier vorliegenden Einzelfalles dennoch treuwidrig sein knnte, daû die B e - klagte die Forderung des Klgers auf Zahlung des ihm zustehenden restlichen Erlses mit Hilfe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs tilgen will, sind - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - bisher nicht festg e - stellt worden. Das gilt insbesondere fr eine eventuelle Abrede der Parteien des Inhalts, daû der anteilige Erls dem Klger in jedem Fall auszuzahlen sei. - 11 - 3. Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der L a - ge. Es bedarf - bevor es auf die Frage ankommt, ob und gegebenenfalls in welcher Hhe die Gegenforderung der Beklagten besteht, zunchst der Pr - fung, ob die Aufrechnung aus den besonderen Grnden des Einzelfalls unter Abwgung des Interesses des Klgers an der Verwirklichung seines Anspruchs einerseits gegenber dem Sicherungsbedrfnis der Beklagten andererseits gegen Treu und Glauben verstût. Das Berufungsgericht hat lediglich erwogen, ob sich das geltend gemachte Zurckbehaltungsrecht vor Eintritt der Flligkeit der Gegenforderung aus Treu und Glauben ergebe und dies verneint. Der d a - bei bercksichtigte Umstand, daû die Beklagte zunchst die Auszahlung des Erlses auf ihr Konto durchgesetzt und dem Klger sodann durch den Widerruf der Vollmacht die Mglichkeit genommen hat, den Betrag selbst abzuheben, mag zwar auch im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Abwgung gegen die Beklagte sprechen. Andererseits hat sie aber den Erls bis auf die Klag e - forderung an den Klger ausgekehrt und den Einbehalt mit der Befrchtung begrndet, dieser werde ihren Zugewinnausgleichsanspruch nicht erfllen. Wie ihr Sicherungsbedrfnis zu bewerten ist, drfte auch davon abhngen, welchen Wert das Grundstck hat, das der Klger zusammen mit seiner neuen Partn e - rin erworben hat, und inwieweit Belastungen bestehen. Die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen, ist ebenso wie die abschlieûende Abwgung der be i - derseitigen Interessen unter den jetzt maûgebenden Umstnden Aufgabe des Tatrichters. An diesen ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und En t - scheidung zurckzuverweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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