BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/03 vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann am 2. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 310.323,51 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß ge-gen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ 152, 182, 194), daß das - 3 - angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wie-der, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtli-che Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, des-sen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unter-blieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesge-richts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abge-handelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hin-aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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